MÜNCHEN – Sie infizieren sich am seltensten mit Covid, erkranken am seltensten durch Covid, sind zum Glück nie wegen Covid im Krankenhaus, werden durch die Staatsregierung aber am längsten mit Masken, Tests etc. gequält.
Im Restaurant dürfen sich Personen allen Alters inzwischen zum Glück wieder an einen Tisch setzen und hierbei die ihnen aufgezwungene Masken absetzen. In der Schule hingegen dürfen die Kinder, die sich erfahrungsgemäß kaum infizieren und wegen ihrer breiteren Immunabwehr praktisch nie krank werden, die ihnen aufgezwungene Maske hingegen nicht absetzen; ein Wahnsinn, der unserer Überzeugung erkennen läßt, daß es beim Maskenzwang gar nicht um Gesundheitsschutz geht, sondern um Konditionierung und Erpressung der Kinder, bzw. von deren Eltern.
Der Gipfel ist, daß Kinder, die das Hantieren mit giftigen und unfruchtbar machenden Stoffen verweigern, an manchen Schulen keinerlei Transferleistungen durch das staatliche Lehrpersonal erhalten, sodaß diese Leistungen durch die Eltern erbracht werden müssen. Eltern sind in diesen Fällen also die neuen Lehrer, da die echten Lehrer an sich nicht testende Kinder nur noch Hausaufgaben verteilen. Doch wie viele Eltern können diese Zusatzleistungen erbringen, bzw. halten dies durch? Natürlich nur wenige und so sehen sich diese Eltern gezwungen, ihre Kinder auch gegen ihre persönliche Überzeugung in der Schule mit Giftstoffen und mit Stoffen, die unfruchtbar machen, hantieren zu lassen und der Staat erreicht, was er erreichen wollte, eine Testquote von fast 100% auch gegen die Überzeugung der Eltern.
Das staatliche Schulamt, das Eltern im Fall, daß ein Kind jeden Tag zu früh in Urlaub fährt, saftige Strafen verteilt, will hiervon nichts bemerken und bleibt offenbar selbst dann untätig, wenn die Staatsregierung auf dieses Defizit und das damit verbundene rechtswidrige Vorgehen hingewiesen wird.
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Das Ziel der Staatregierung die Kinder in das Kontrollsystem des „Grünen Passes“ hineinzupressen
Es ist bekannt und unbestritten, daß Kinder in der Regel an Covid nicht versterben. Außerdem ist bekannt und unbestritten, daß Kinder mit Covid in der Regel nicht derart schwer erkranken, daß sie in das Krankenhaus stationär aufgenommen werden müssen. Es ist außerdem bekannt und unbestritten, daß wenn Infektionen in Schulen überhaupt stattfinden, in ca. 50% der Fälle die Lehrer ihre Schüler anstecken und nicht die Schüler sich gegenseitig, oder die Schüler die Lehrer. Mit anderen Worten: Es ist bekannt, daß von Schülern keine nennenswerten Gefahren ausgehen.
Dessen ungeachtet wurde den Schülern durch die Regierungen in Bund und Ländern ein weitgehend sinnloser Maskenzwang auferlegt.
Danach wurden durch die Regierungen in Bund und Ländern alle Kinder in den Schulen praktisch genötigt, mit Giften zu hantieren, um mit Hilfe von „Schnell-Tests“ dem Staat gegenüber ihre „Covid-Freiheit“ zu beweisen.
Dieser Irrsinn wird mindestens in Bayern gegenwärtig sogar noch bei Inzidenzen von unter 10 weiterbetrieben, obwohl letzten Herbst der Präsenzbetrieb ohne derartige Tests bis Inzidenzen von über 100 aufrecht erhalten wurde.
Der nächste Schritt in dieser von der Staatsregierung vorangetriebenen Eskalation des Wahnsinns wäre, in einem zukünftigen weiteren Schritt nur geimpften Kindern den alle zwei Tage durchzuführenden Testzwang und/oder Maskenzwang zu erlassen.
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Das Schulamt: Der Hund, der auf die Wurst aufpassen soll
Doch wie reagiert das Ministerium auf diese Fakten?
Theoretisch soll es gemäß Rechtslage so sein, daß Kinder, die nicht bereit sind, die in den Schnell-Tests enthaltenen Giftstoffe zweimal die Woche bei sich anzuwenden, statt Präsenz-Unterricht eben ein Distanz-Unterricht anzubieten ist. Praktisch ist es jedoch so, daß zu viele Schulen ihre Pflicht, dieses Alternativangebot leisten zu müssen, schlichtweg ignorieren, obwohl sie es von Gesetzes wegen anbieten müßten.
Festhaltenswert ist hieran, daß die zuständigen Behörden sich bisher weigern Hinweisen nachzugehen, daß Schulen in ihrem Verantwortungsbereich die gesetzlich geschuldeten Angebote einer Alternative zum Präsenzunterricht auch tatsächlich leisten. Die Praxis ist vielerorts: Das Schulamt, das diese gesetzliche Pflicht überwachen muß, schaut großzügig weg. Und die Schulleitungen behaupten, sie hätten keine Lehrerkapazitäten.
Die Folge: Eltern werden durch diese Unterlassungen der Behörden in die Situation gebracht, die vom Staat verweigerten Lehrinhalte selbst den Kindern beizubringen, also selbst als Lehrer tätig zu werden. Eltern die das schlichtweg nicht können, sehen durch diese vom Staat gesetzten Randbedingungen genötigt, ihre Kinder auch gegen die eigene Überzeugung mit Giftstoffen hantieren zu lassen. Das wiederum ist genau das von der Staatsregierung ausgegebene Ziel: Möglichst alle Schüler in das Test-System zu pressen, das dann später einmal in den „Grünen Pass“ integriert werden soll und der später einmal wohl als Grundlage für die Wahrnehmung von Mobilitäts- und Freiheitsrechten dienen soll und der gemäß Erzbischof Vigano dazu dienen soll, die Mobilität der Menschen weltweit zu überwachen.
Auf diese Weise erpresst der Staat bereits beim Thema „Testen“ die Eltern. Es ist daher davon auszugehen, daß er diese Erpressung im Herbst dann beim Thema „Impfen von Kindern“ mindestens beibehalten, wenn nicht sogar verstärken wird.
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Der Abgeordnete Bergmüller fragte nach
Zum Plenum am 16.6.2021 befragte der Abgeordnete Bergmüller daher die Staatsregierung zu diesem Thema wie folgt:
- welche Regelungen hat die Staatsregierung in Kraft gesetzt / ausgegeben, die sicherstellen, dass Kinder, die sich weigern, ihre Gesundheit regelmäßig mit Hilfe von Schnell-Tests nachzuweisen, gleichberechtigt zu Kindern, die sich diesem staatlichen Zwang unterwerfen, Lehrinhalte durch staatliche Stellen, z.B. durch Onlinepräsenzveranstaltungen inhaltlich vermittelt bekommen (Bitte jede derartige verbindliche Regelung mit dem Schwerpunkt „ Entwicklung der sozialen Kompetenz “ und fachliche Lehrinhalte mindestens in jedem der folgenden Fächer: Deutsch, Mathematik, HSU; Englisch, Sport an Grundschulen offenlegen),
- aus welchen Gründen erhalten z.B. Grundschüler, die sich weigern, ihre Gesundheit regelmäßig mit Hilfe von Covid-Schnell-Tests nachzuweisen, mindestens in einigen Grundschulen im Landkreis Altötting keinerlei Wissenstransfer mehr durch staatliche Lehrkörper;
- was spricht aus Sicht der Staatsregierung gegen die Lesart der bis an dieser Stelle geschilderten Tatsachen, dass die abgefragten Unterlassungen die Wirkung haben, den Wissenstransfer vom Lehrpersonal auf die Eltern zu übertragen, wobei mindestens billigend in Kauf genommen wird, die Eltern auf diesem Weg gezielt zu überlasten um sie hierdurch letztendlich über den Weg der Überlastung dazu zu nötigen, ihre gesunden Kinder auch gegen deren Überzeugung und / oder gegen den deren Willen dem staatlichen Zwangs-Test-System für Gesunde zu unterwerfen?“
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Die Antwort der Staatsregierung führt in die Irre
Die Staatsregierung antwortete hierauf, indem sie versucht zu erklären, daß der Zwang einen Test vorzulegen, kein Testzwang sei und daß deswegen die Schulpflicht weiter bestehe und sowohl von Schülern, als auch vom Lehrpersonal umzusetzen ist (Beides wird in Kürze hier öffentlich einsehbar sein):
Nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Teilnahme am Präsenzunterricht (inzidenzwertunabhängig) nur zulässig für Schülerinnen und Schüler, die mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Dies wird in § 20 Abs. 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) umgesetzt und konkretisiert. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Testnachweis nicht nur durch die Teilnahme an den Selbsttestungen in den Schulen erbracht werden kann, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 1 a) der 13. BayIfSMV auch die Möglichkeit besteht, stattdessen ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests vorzulegen. Des Weiteren ist klarzustellen, dass die eingangs genannten Regelungen eine Zugangsbeschränkung zum Präsenzunterricht und keine Testpflicht im Rechtssinne statuieren. Aus diesem Grund sind Schülerinnen und Schüler, die keinen Testnachweis erbringen, zur Teilnahme an den Angeboten des Distanzunterrichts berechtigt und auch verpflichtet (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 12.04.2021, Az. 20 NE 21.926;
Die Auswahl der im Rahmen des Distanzunterrichts zum Einsatz kommenden Instrumentarien obliegt der Schule bzw. der Lehrkraft in eigener pädagogischer Verantwortung. Dem Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler wird vor diesem Hintergrund auch dann Rechnung getragen, wenn diese keinen Testnachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 beibringen wollen.
Eine Erwiderung auf die Behauptung, dass einige Grundschulen im Landkreis Altötting sich nicht an diese Vorgaben hielten, ist mangels Nennung der Grundschulen nicht möglich, da der Vorwurf nicht überprüft werden kann. Sollte im Einzelfall nicht gewährleistet sein, dass Schülerinnen und Schüler, die keinen Testnachweis vorlegen wollen und entsprechend nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, keinen hinreichenden Anschluss am Unterrichtsgeschehen durch geeignete Distanzformate erhalten, kann die Schulleitung oder – im Fall von Grundschulen – das Staatliche Schulamt als unmittelbar zuständige Schulaufsichtsbehörde kontaktiert werden, um Abhilfe zu schaffen. Es besteht daher auch ganz praktisch nur eine Testobliegenheit.
Dazu meinen wir: Gibt es wirklich so viele Grundschulen im Landkreis Altötting, daß das Schulamt nicht weiß, an welchen dieser Grundschulen Kinder wegen Verweigerung des Absolvierens eines Tests vom Unterricht fehlen? Dies erstaunt schon deswegen, da Eltern, wenn sie nur einen Tag zu früh in Urlaub fahren und deren Kinder deswegen nicht im Unterricht sind, mit fast 100%-tiger Sicherheit einen Brief und manchmal sogar eine Strafe vom Schulamt bekommen.
Bezüglich der Verwendung von Selbsttests der Firma Roche sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Bei den von der Firma Roche vertriebenen Antigen-Schnelltests zur Laienanwendung (Selbsttest) der Marke SD Biosensor („Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“) handelt es sich um Selbsttests, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Eigenanwendung durch Laien zugelassen und auch für die Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler zur Selbstanwendung freigegeben sind.
Dies klingt gut. Was hierbei jedoch verschwiegen wird, ist die Tatsache, daß diese „Zulassung“ eben kein reguläres Konformitäts-bewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung durchlaufen hat und vom BfArM bisher nur eine Sonderzulassung nach § 11 Medizinproduktgesetz erteilt bekommen hat. Das BfArM stellt hierzu auf seiner Webseite fest:
Dem damals geltenden § 11 Medizinproduktegesetz kann wiederum der Maßstab entnommen werden, den diese Selbst-Tests zu überwinden hatten, damit ihnen diese Sonderzulassung erteilt werden kann;
„… wenn deren Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt…“
Maßstab für eine Zulassung ist also nicht etwa, was im Schnelltest enthaltene Gifte für eine Wirkung auf Kinder haben könnten, sondern vielmehr ausschließlich das politische Argument des
Am 20.4.2020 wurde dieses Gesetz noch schnell auf „In-vitro-Diagnostika“ erweitert, mit der Folge, daß nun auch das reine politische Interesse genügt, um „In-vitro-Diagnostika“, also z.B. Schnell-Tests mit Hilfe einer Sonderzulassung zu versehen, um es zum „Gesundheitsschutz“ der Bürger auf den Markt zu bringen.
Die Frage, welche „Gesundheit“ von Kindern geschützt werden soll, die sich fast nie infizieren und wenn sie sich doch infizieren sollten, praktisch nie symptomatisch sind, und wenn sie doch einmal symptomatisch sein sollten, nach einer Infektion keine Schäden haben, wird aber nirgendwo gestellt und damit auch nicht beantwortet.
Am 25.5.2021 wurde dieses Gesetz im Übrigen durch das „Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG)“ ersetzt. Mit anderen Worten: Nicht mehr Deutschland, sondern die EU läßt nun für Deutschland derartige Stoffe zu.
In der Breite werden diese Tests darüber hinaus von ungeschultem, nicht-medizinischem Personal oder sogar als „Selbsttests“ durchgeführt.
Das Ministerium führt weiter aus:
Die den Selbsttests beigefügte Pufferlösung besteht aus einem Gemisch mehrerer Substanzen.
Das hochgiftige Natriumazid, das mit der höchsten Gefahrenkategorisierung H300 „Gefahr bei Verschlucken“ kategorisiert ist, erwähnt das Ministerium also nicht einmal.
Bei einer davon handelt es sich um das Tensid Triton-X-100, welches zu der Familie der Octyl-/Nonylphenylethoxylate (OPE/NPE) gehört, da es Octoxinol 9 enthält, welches ein p-tert-Octylphenol-Derivat ist.
Was das Ministerium hierbei verschwiegt ist, daß Triton-X-100 „als Beispiele einer Stoff-Familie hormonaktiver Substanzen, die, wenn sie in den Körper gelangen, – je nach Stoff – auch bereits in geringsten Mengen durch Veränderung des Hormonsystems die Gesundheit schädigen können, mit der Folge, dass sogar die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie sowie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) es als erwiesen an sehen, dass „endokrine Disruptoren unter anderem an der Entstehung von … Unfruchtbarkeit… beim Menschen beteiligt sind“ (Bitte in diesem Zusammenhang auch die Rechtsgrundlage dafür angeben, ob derartige Stoffe in der Schule, z.B. im Chemie-Unterreicht Anwendung finden können)“
In den Selbsttests findet sich dieses Tensid ausschließlich in der Pufferlösung. Diese Pufferlösung wird in vorkonfektionierten, verschlossenen Röhrchen geliefert, die für den Einzelgebrauch exakt vorgefüllt sind. Bei sachgemäßer Verwendung des Tests haben die Schülerinnen und Schüler keinen Kontakt mit der Pufferlösung, das heißt die Pufferlösung wird zu keinem Zeitpunkt im oder am Körper verwendet. Es sind keine Arbeitsschritte vorgesehen, die ein erhöhtes Expositionsrisiko darstellen. Aus Sicht des BfArM ist das Kontakt- und somit Verletzungsrisiko mit dem Tensid bei sachgemäßer Handhabung gering.
Mit der selben Argumentation könnte man den Schülern im Unterricht auch Zyankali oder Dynamit in die Hand geben.
Den Empfehlungen des Herstellers entsprechend erfolgt die Durchführung der Selbsttests durch die Schülerinnen und Schüler nur unter Aufsicht der Lehrkraft. Die Gebrauchsanleitung der Tests ist zu beachten. Grundvoraussetzung für die Durchführung der Tests ist, dass sich die Lehrkraft zunächst selbst sorgfältig auf die Durchführung vorbereitet, sich mit den Herstellerangaben vertraut macht, ggf. den Hygienebeauftragten zur Unterstützung heranzieht und im Anschluss daran die Schülerinnen und Schüler mit altersangemessenen Erläuterungen für die Testdurchführung instruiert und auch auf mögliche Gefahren (v.a. Vermeiden von Haut- und Augenkontakt mit der Pufferlösung, etc.) hinweist und erläutert, welche Maßnahmen gemäß Herstellerangaben zu ergreifen sind, falls sich ein Missgeschick ereignen sollte. Den Schulen und Lehrkräften wurden in Vorbereitung des Testkonzepts zahlreiche Materialien (Kurzanleitungen der Hersteller, Erklärvideos, FAQ etc.; abrufbar unter Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de) sowie FAQ zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen) zur Verfügung gestellt sowie auf die Möglichkeit verwiesen, die Unterstützung von Hilfsorganisationen – beispielsweise durch ergänzende Kurzanleitungen – in Anspruch zu nehmen. Die Einführung der aktuellen Selbsttest-Strategie an den bayerischen Schulen gingen umfangreiche Abstimmungen insbesondere mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege voraus. Aufgrund dessen fachlicher Einschätzung sind die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Unterricht und Kultus gemeinsam zur der Einschätzung gelangt, dass nichts dagegen spricht, den Selbsttest der Firma Roche auch weiterhin für die Testungen an Schulen einzusetzen. Unabhängig
davon stehen aber derzeit keine weiteren Verteilungen des Selbsttests der Firma Roche mehr an, da der Liefervertrag zwischenzeitlich ausgelaufen ist. München, den 16. Juni 2021
Franz Bergmüller fragt die Staatsregierung
1. Von der Staatsregierung erzwungene Distanz ungetesteter Schüler zu ihren Schulen
1.1. Wo erhält man die Zulassungsunterlagen eines jeden der nach Auslaufen des Vertrages mit Roche durch die Staatsregierung zur Anwendung in Schulen vorgesehenen Schnell-Test-Kits (Bitte für Sicherheitsdatenblätter lückenlos angeben oder der Antwort beilegen und für die Rechtsrundlage, wie z.B. § 11 Abs. 1 Satz 1 „zulassen, wenn deren Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt“ mit Gesetz, Paragraphen/Artikel; Absatz lückenlos angeben, damit auch diese Rechtsgrundlage für den Leser nachvollziehbar ist)?
1.2. Auf welchen Wegen wird die Staatsregierung die erheblichen Defizite beheben, die ihre Covid-Maßnahmen in den Schulen bei den Kindern bewirkt haben und die in z.B. der am 6.6.2021 erschienenen Studie „Effects of COVID-19-Related School Closures on Student Achievement—A Systematic Review“ der Uni Mannheim von Svenja Hammerstein; Christoph König; Thomas Dreisörner; Andreas Frey, der zufolge der von der Staatsregierung den Kindern auferlegte Distanzunterricht ähnlich effizient ist, wie „Sommerferien“?
1.3. Aus welchen Gründen sieht die Staatsregierung nach der in 1.2 abgefragten Studie den Gleichheits-Grundsatz für die staatliche Bringschuld, allen Schülern jeglichen Lehrinhalte gemäß Lehrplan zu vermitteln. bei solchen Schülern, die durch die Vorschriften der Staatsregierung – weil sie z.B keine Covid-Test durchführen wollen – nicht verletzt, verglichen mit den Lehrinhalten, die deren Klassenkameraden im Präsenzunterricht vermittelt bekommen?
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2. Sonderzulassungen von Schnell-Tests für Kinder
2.1. Wo kann der Beleg für die Behauptung der Staatsregierung aus der Antwort auf die AzP vom 16.6.2021 des Abgeordneten Bergmüller eingesehen werden, der Schnell-Teste von „ROCHE“ sei durch das „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Eigenanwendung durch Laien zugelassen und auch für die Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler zur Selbstanwendung freigegeben.“?
2.2. Wo können die zu 2.1. analogen Beleg für jede der in 1.1. abgefragten weiteren Schnell-Tests eingesehen werden?
2.3. Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, welchen „Gesundheitsschutz“ – gemäß § 11 Medizinproduktegesetz bis zum 25.5.2021 – die Schnell-Zulassungen zu dienen hatten, angesichts der Tatsache, daß gemäß RKI-Tagesreport vom 21.4.2020 bei 11 Millionen Schülern sich pro Woche lediglich 800 Ausbrüche ereigneten, was ca. 0,0075% Ausbrüche pro Schüler entspricht, die wiederum praktisch nie hospitalisiert werden mußten, was wiederum offenbart, daß die Gesundheit der Schüler schon rein mengenmäßig praktisch nie gefährdet war?
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3. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis Altötting
3.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis Altötting am Unterricht nicht Teil (Bitte pro Schüler chronologisch aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
3.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt in dem in 3.1. abgefragten Landratsamt die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diesen ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der sieben Schulen in Burghausen)?
3.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 3.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte konkret mit Hilfe von praktischen Beispielen unter Nennung der Schule und Jahrgangsstufe darlegen und z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?
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4. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis BGL
4.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis BGL am Unterricht nicht Teil (Bitte pro Schüler chronologisch aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
4.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt in dem in 4.1. abgefragten Landratsamt die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diesen ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der Schulen in Bad Reichenhall)?
4.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 4.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte konkret mit Hilfe von praktischen Beispielen unter Nennung der Schule und Jahrgangsstufe darlegen und z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?
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5. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis EBE
5.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis BGL am Unterricht nicht Teil (Bitte pro Schüler chronologisch aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
5.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt in dem in 5.1. abgefragten Landratsamt die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diesen ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der Schulen in der Stadt Ebersberg)?
5.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 5.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte konkret mit Hilfe von praktischen Beispielen unter Nennung der Schule und Jahrgangsstufe darlegen und z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?
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6. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis ED
6.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis ED am Unterricht nicht Teil (Bitte pro Schüler chronologisch aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
6.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt in dem in 6.1. abgefragten Landratsamt die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diesen ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der Schulen in der Stadt Erding)?
6.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 6.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte konkret mit Hilfe von praktischen Beispielen unter Nennung der Schule und Jahrgangsstufe darlegen und z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?
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6. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis MÜ
6.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis MÜ am Unterricht nicht Teil (Bitte pro Schüler chronologisch aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
6.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt in dem in 6.1. abgefragten Landratsamt die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diesen ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der Schulen in der Stadt Mühldorf am Inn)?
6.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 6.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte konkret mit Hilfe von praktischen Beispielen unter Nennung der Schule und Jahrgangsstufe darlegen und z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?
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7. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis und Stadt Rosenheim
7.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis Rosenheim und der Stadt Rosenheim am Unterricht nicht Teil (Bitte vorzugsweise wochenweise aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
7.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt im Landratsamt Rosenheim bzw. in der Stadt Rosenheim die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diese ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der Schulen in der Stadt Rosenheim und in Bad Aibling)?
7.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 4.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?
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8. Umsetzung des Rechts auf Bildung bei Kindern, die keine Covid-Tests abgeben im Landkreis und Stadt München
8.1. Wie viele Schüler nahmen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Landkreis München und der Stadt München am Unterricht nicht Teil (Bitte vorzugsweise wochenweise aufschlüsseln, oder auf eine andere Art, die vorliegt)?
8.2. Mit welchen Ergebnissen hat das Schulamt für München-Land bzw. in der Stadt München die Auflage aus BAyVGH vom 12.04.2021 – 20 NE 21.926 RdNr. 32 zum Recht von Kindern, die keine Covid-Tests durchführen möchten, auf Erbringung von Bildungsleistungen durch den Staat an diese ungetesteten Kindern, so „dass ähnlich dem Wechselunterricht, soweit erforderlich grundsätzlich Präsenz- und Distanzunterricht flächendeckend stattfindet. Nur so sind die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.“ bei jeder der diesem Schulamt unterstehenden Schulen überprüft, oder Kenntnisse über die Umsetzung dieser gerichtlichen Auflage (Bitte für jede der Grund- Haupt- Real- Berufsschulen und Gymnasien separat offenlegen, falls zu aufwendig, bitte für jede der Schulen in der Stadt München im Ortsteil Neuperlach und in Bad Aibling)?
8.3. Auf welche Weisen vermittelt jede der in 8.2. abgefragten Schulen jeden der gemäß Lehrplan zu vermittelnden Inhalte an jedes der in jeder Jahrgangsstufe vorhandenen Kinder, das nicht bereit ist, sich testen zu lassen (Bitte z.B. Art und Anzahl der Distanz-Unterrichte pro Woche und Jahrgangsstufe seit dem Ende der Pfingstferien oder ähnliche kompensierenden Leistungen offenlegen)?