
BERLIN / MÜNCHEN – Mindestens die von der Staatsregierung bei Kindern an Schulen eingesetzten Covid-Schnell-Tests der Firma ROCHE dürften Stoffe enthalten, die hochgradig giftig sind und im Verdacht stehen beim Menschen zur Unfruchtbarkeit beizutragen.
Wenn man in der Arbeit Gefahrstoffe verwenden möchte, wird zuerst eine Arbeitsanweisung erstellt, dann wird Schutzkleidung beschafft und dann wird das (erwachsene) Personal geschult. Maßgeblich sind hierbei die Sicherheitshinweise des Herstellers. Im diametralen Gegensatz hierzu hält es die Staatsregierung in Schulen für weise Lehrern und Kindern keine Schulung zu geben, die Beipackzettel und die darauf enthaltenen Sicherheitshinweise vor Eltern und Schüler zurückzuhalten und unter Aufsicht von Lehrern teilweise 6-10jährige Kinder damit hantieren zu lassen, die überhaupt nicht einmal verstehen können, was da mit ihnen gemacht wird.
Doch die Stadt Hamburg nun reagiert und setzt die Covid-Schnell-Tests von SD Biosensor, die über den Pharmakonzern ROCHE vertrieben werden, nicht mehr an Schulen ein:
„Giftige Flüssigkeit – Hamburg setzt umstrittene Schnelltests zukünftig nicht mehr an Schulen ein“
Als Grund kann man der Zeitung die WELT entnehmen, daß Pufferlösung Substanzen aus der Gruppe der Octyl-/Nonylphenylethoxylate enthält. Auch Bayern wendet diese Schnell-Tests von ROCHE an den Schulen an und zwar bis mindestens zum Tag der Veröffentlichung dieses Beitrags.

Nach den Osterferien wurde durch die Staatsregierung den Schülern Bayerns ebenfalls ein Covid-Test-Zwang auferlegt. Der Zwang ergibt sich für die Schüler schon durch die Inaussichtstellung des Übels, bei Verweigerung des Tests, aus dem Präsenzunterricht abgesondert zu werden und damit von dem sozialen Umfeld abgeschnitten zu werden. Für Kinder, die auf soziale Kontakte zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit angewiesen sind, wirkt ein solches Übel als eine Höchststrafe ohne Bewährung!
Als „Lösung“, um dieser „Höchststrafe“ zu entgehen, haben manche Burghauser Schüler von der Staatsregierung ein Probe-Test-Kit erhalten. Andere Schüler im Freistaat bekommen diese Kits in der Schule erstmalig dann erst zu Gesicht, wenn sie diese anwenden sollen.
Mindestens diese Kits der Firma ROCHE weist jedoch eine Vielzahl erheblicher Mängel auf. Auf einen Teil dieser Defizite gingen wir in einem früheren Beitrag bereits ein:
Ist ein Covid-Schnelltest-Kit eine Arznei?
Arzneimittel sind gemäß § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) wie folgt definiert:
(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
Ob der erste Eindruck zutrifft, daß Covid-19 Schnell-Test-Kits tatsächlich unter diese Definition des Arzneimittelgesetzes fallen, ist derzeit Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage der AfD bei der Staatsregierung (s.u.).
Fehlende Packungsbeilage
Ein weiterer dieser – auf den ersten Eindruck – bestehenden Mängel ist das Fehlen einer „Gebrauchsinformation“, also eines „Beipackzettels“, nach dem „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)“ gilt:
Ob der erste Eindruck zutrifft, daß die in Schulen an Kinder ausgegebenen Covid-19 Schnell-Test-Kits tatsächlich unter diese Definition des „Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)“ fallen, ob also die Schulkinder von der Staatsregierung angehalten werden, mit Arzneimitteln im Sinne des Gesetzes zu hantieren, ist derzeit ebenfalls Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage der AfD bei der Staatsregierung (s.u.).
Staatsregierung verabreicht Schülern unbekannte Substanzen
Tatsache ist aber, daß weder Eltern, noch Schülern, denen die Test-Kits durch die Staatsregierung über die Schulen verabreicht werden, derartige Gebrauchsinformationen ausgehändigt wurden. Innerhalb des Schutzraums Schule verabreicht die Staatsregierung damit mit Hilfe der von ihr abhängigen Lehrkörper auch Minderjährigen Substanzen, deren Zusammensetzung weder Schülern, noch deren Eltern, noch den Lehrern bekannt gegeben wird.
Durch dieses Unterlassen einer Ausgabe einer Packungsbeilage unterbleibt damit jegliche Information der erziehungsberechtigten Eltern und der Lehrer über die in den Test-Utensilien vorhandenen Gefahrstoffe.
Immerhin sind auf dem nicht verteilten Beipackzettel beispielsweise folgende Gefahren und Hinweise aufgeführt:
- H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen;
- H319 Verursacht schwere Augenreizung;
- H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung;
- P261 Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
- P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
- P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
- P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag + P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
- P337 Bei anhaltender Augenreizung + P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
- P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen + P364 Und vor erneutem Tragen waschen.
Angesprochen hierauf reagierte ROCHE mit dem Hinweis, daß sich das Test-Kit an medizinisches Personal richtet. Diesen Hinwies kann man umgekehrt aber auch dahingehend lesen, daß eine Verwendung des Tests als Selbst-Test gar nicht vorgesehen war, und erst recht nicht durch Kinder.
Nicht ausgegebene Packungsbeilage weist auf Gruppe von Gefahrenrstoffe hin
Den nicht ausgehändigten Gebrauchsinformationen ist zu den mit dem Test ausgegebenen Gefahrenstoffen aber ein Hinweis zu entnehmen:
Bei diesen „Octyl‑/Nonylphenolethoxylaten“ handelt es sich nicht um einen einzelnen Stoff, sondern um eine Stoffgruppe. Welcher genaue Stoff aus der Stoffgruppe der Octyl‑/Nonylphenolethoxylate die Staatsregierung den Lehrern und Schülern in die Hand gibt, ist der Packungsbeilage nicht zu entnehmen und läßt damit Raum für unnötige Spekulationen.
Damit ist auch offen, ob eine derart unspezifische Angabe einer ganzen Stoffgruppe den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 d
„….quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen…“
des „Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln“ überhaupt genügt.
Auch diese Frage wurde der Staatsregierung im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage zur Beantwortung vorgelegt.
Wirkstoffe aus der Gruppe der Octyl‑/Nonylphenolethoxylate sind an der Ausbildung von Unfruchtbarkeit beteiligt
Offenbar ist die Stoffgruppe der Octyl‑/Nonylphenolethoxylate Teil der Familie der Alkylphenole. Die Alkylphenole sind wiederum eine Familie von organischen Verbindungen, die durch die Alkylierung von Phenolen hergestellt werden und die sich durch weitgehend gemeinsame Eigenschaften auszeichnen.
Eine dubiose Familie verdächtiger chemischer Stoffe
Die bekannteste Chemikalie aus dieser Familie ist gemäß Umweltbundesamt
Anders in der Schweiz. Dort haben die Behörden auch diese Lücke geschlossen, allerdings mit einer vielsagenden Ausnahme:
In Deutschland finden diese in der Schweiz verbotenen Stoffe hingegen offenbar noch Anwendung
Doch eine strengere Regelung steht auch in Deutschland vor der Türe:
Bereits durch diese Aufnahme in die Kandidatenliste gelten für diese Stoffe zusätzliche Regeln:
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Eine Familie von Stoffen, die bei Mensch und Tier Unfruchtbarkeit fördert
Der erste Stoff aus dieser „dubiosen“, dem schädliche Wirkungen nachgewiesen werden konnten ist „4-tert-Octylphenol„. Bereits geringste Konzentrationen von wenigen Millionstel Gramm genügen offenbar bereits, um bei Fischen die Fortpflanzung zu schädigen.
Nun ist es aber so, daß derartige Stoffe zum Einsatz kommen, um eben Proteine aus Membranen zu lösen:
Als weiterer Stoff käme wohl auch alpha-(4-(1 ,1 ,3,3-Tetramethylbutyl)phenyI)-omega-hydroxypoly(oxy-1 ,2-ethanediyl) in Betracht. Diesen verwendet ROCHE offenbar in einem vergleichbaren Produkt, das aber für professionelle Anwender bestimmt ist. Doch auch für diesen Stoff sind vergleichbare unangenehme Wirkungen in der REACH-Datenbank hinterlegt und auch dieser Stoff ist in der Datenbank als „Endocrine Disrupting“ klassifiziert.
Auch zu diesem Triton X-100, alias 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol und zu alpha-(4-(1 ,1 ,3,3-Tetramethylbutyl)phenyI)-omega-hydroxypoly(oxy-1 ,2-ethanediyl) gibt es je einen eigenen Eintrag in der REACH-Datenbank. Jedem dieser beiden Einträge auf der Seite der Eintragung in die REACH-Liste kann man unter der Überschrift „Properties of Concern“ wiederum die Klassifikation „Endocrine Disrupting“ entnehmen.
Auch diese Stoffe und speziell Triton X-100, alias 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol und auch alpha-(4-(1 ,1 ,3,3-Tetramethylbutyl)phenyI)-omega-hydroxypoly(oxy-1 ,2-ethanediyl) sind damit ausdrücklich als fortpflanzungs-schädlich klassifiziert.
Welcher genaue Stoff in welchen Mengen in dem Test-Kit von ROCHE enthalten ist, mit dem die Staatsregierung den Kindern mehrmals in der Woche Massen-Tests aufzwingt, verschweigt die Firma ROCHE in ihrer Packungsbeilage. Ob die Firma ROCHE durch dieses Verschweigen und angesichts von Stoffen mit derartigen Eigenschaften, klug handelt kann bezweifelt werden, denn die fehlenden Informationen versuchen sich die Bürger selbst zu ermitteln, was leicht zu „Verschwörungstheorien“ führen kann.
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Triton X-100 alias 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol etc., seit 4.1.2021 verboten?
Was außerdem erstaunt ist, daß das zuvor erwähnte Triton X-100, 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol offenbar seit dem 4.1.2021 nicht mehr angewendet werden darf?!
Dies geht auch aus einer anderen Veröffentlichung hervor, der man ebenfalls entnehmen kann, daß Triton X-100, 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol seit dem 4.1.2021 gar nicht mehr angewendet werden darf.
Den Eintrag in die REACH-Liste findet man hier.
So ist es nur konsequent der Seite der Eintragung in die REACH-Liste unter der Überschrift „Important to know“ auf zweierlei zu verweisen:
- „Substance of very high concern (SVHC) and included in the candidate listfor authorisation.
- Substance of very high concern requiring authorisation before it is used (Annex XIV of REACH).“
Vergleichbares kommt wohl wohl auch für alpha-(4-(1 ,1 ,3,3-Tetramethylbutyl)phenyI)-omega-hydroxypoly(oxy-1 ,2-ethanediyl) in Betracht.
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Hochgiftiges Natriumazid als „Konservierungsmittel“?
Dem angesprochenen Sicherheitsdatenblatt des verwandten SARS-CoV-2 Rapid AG Test 25T. der Firma ROCHE kann man auch entnehmen, daß in diesem Produkt auch Natrumazid Verwendung findet. Die Firma ROCHE gibt es als Konservierungsmittel aus. Das mag zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß Natriumazid hochgiftig ist und gemäß Sicherheitsdatenblatt in dem (Roche-)Extraktionspuffer in einer Konzentration von 0,1-0,25 % w/w enthalten ist.
Wikipedia kann man zur Toxizität von Natrumazid entnehmen (rechts am Rand), daß mit einer LD50 (Ratte, oral) von 27 mg/kg der Inhalt eines Probenröhrchens (3 ml) wohl eine letale Dosis für eine kleine Laborratte bedeuten würde. Das Gift wirkt hierbei wie folgt:
Weitere Wirkungen kann man dem betreffenden Eintrag in Wikipedia entnehmen.
So weit die Firma ROCHE versucht die Toxizität dieses Stoffs z.B. mit Stellungnahmen wie
„Die Sicherheitshinweise im Beipackzettel beziehen sich auf die in der Pufferlösung befindlichen Konservierungsstoffe und Tenside und müssen aufgrund der Vorgaben der REACH Richtlinie (EU-Chemikalienverordnung) aufgeführten werden, unabhängig von deren Konzentration. ……“
wegzurelativieren, dürfte dies irreführend sein.
Vielmehr dürfte es tatsächlich so sein, daß bei gefährlichen Substanzen immer dann eine Anzeigepflicht besteht, wenn der Stoff eine Konzentrationsgrenze von 0,1% überschreitet. Anlage 2 der
kann man nämlich entnehmen:
Diese werden dann in
3. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen… 3.2. Gemische…
noch weiter ausdifferenziert.
Dieses Faktum dürfte dann Auslöser von Sicherheitsmaßnahmen sein. Argumente, wie, daß die Pflicht von Schutzmaßnahmen von den Konzentrationen unabhängig sind, sind zwar formal zutreffend, inhaltlich aber verharmlosend und am Kern des Arguments vorbeigehend, wenn der Auslöser von Schutzmaßnahmen bereits das Überschreiten der in REACH definierten 0,1% ist.
Im Kern dürfte es sich also um eine irreführende Fehlinformation handeln, wenn Unternehmenssprecher der Firma ROCHE die Folgend er Konzentrationen von toxischen Stoffen hinsichtlich der Konzentration verharmlosen und damit die Scheu der Bürger vor der Verwendung der Pufferlösung mit Hilfe einer solchen Fehlinformation abzubauen versuchen.
In der betrieblichen Praxis müssen dann alle Anwender geschult werden und es ist eine persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben. In Schulen hingegen werden Kindern von 6-10 Jahren derartige Stoffe ohne jegliche Schutzmaßnahmen in die Hände gegeben.
Ob diese Vorschriften durch eine „Zulassungsstelle“, oder das Paul-Ehrlich-Institut überwunden werden können ist fraglich. Ob eine solche Überwindung tatsächlich stattgefunden hat, oder ob nicht vielleicht eine Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institut durch politisch interessierte Kräfte in diesem Sinn interpretiert wurde, müßte im Einzelfall überprüft werden.
Alles in Allem ist Natriumazid ein Stoff, den niemand freiwillig in Kinderhände geben würde. Egal, ob er in Fläschchen verschlossen ist, oder nicht.
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Chlormethylisothiazolinon als „Konservierungsmittel“?
Dem angesprochenen Sicherheitsdatenblatt des verwandten SARS-CoV-2 Rapid AG Test 25T. der Firma ROCHE kann man außerdem entnehmen, daß in diesem Produkt Chlormethylisothiazolon alias 5-Chlor-2-
methyl-2H-isothiazol-3-on Verwendung findet.
Vergleichbares gilt für den ebenfalls enthaltenen Stoff 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on alias Methylisothiazolinon.
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ROCHE weiß um die Gefahren seines Produkts
Diesen Tatsachen entgegnet die Firma ROCHE:
Die Hinzufügung des Begriffs „besondere“ vor „Gesundheitsgefahr“ belegt, daß auch die Firma ROCHE die von diesen Stoffen ausgehenden „normalen Gesundheitsgefahren“ hinweist und mit Hilfe des Begriffs „besondere“ nur darüber hinausgehende Gesundheitsgefahren vereint.
Ergänzend erklärt eine Unternehmenssprecherin:
„Die Sicherheitshinweise im Beipackzettel beziehen sich auf die in der Pufferlösung befindlichen Konservierungsstoffe und Tenside und müssen aufgrund der Vorgaben der REACH Richtlinie (EU Chemikalienverordnung) aufgeführten werden, unabhängig von deren Konzentration. Die Hinweise zum Umgang mit Laborreagenzien und insbesondere die Verwendung von Schutzausrüstung betreffen primär die professionelle Anwendung mit den ausgewiesenen Substanzen, wenn beispielsweise Fachpersonal mit einer gewissen Häufigkeit (z.B. mehrmals täglich) mit dieser Substanz in hoher Konzentration arbeitet. Die Konzentration dieser Stoffe in der Pufferlösung ist hingegen sehr gering.“
Das aber ist bei regelmäßigen Massentestungen aber genau der Fall. Es werden Kinder ja nicht nur einmal getestet, sondern mehrfach die Woche und das wohl über Monate.
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Ein Produkt für Kinderhände?
Selbst wenn diese Zulassungen für Erwachsene vorliegen sollten, stellt sich die weitergehende Frage, ob ein derartiger Stoff im Schulunterricht Verwendung finden darf / soll und wenn, unter welchen Sicherheitsbedingungen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob derartige Stoffe, deren Familienmitglieder geeignet sind „die Entwicklung und Fortpflanzung schädigen, wobei bereits minimale Konzentrationen von wenigen Millionstel Gramm ausreichen“ in Kinderhände gehören.
Auch diese Fragen, wurden der Staatsregierung im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage zur Beantwortung vorgelegt.
Ein verhältnismäßiger Eingriff?
Die Staatsregierung strebt an, 100% der Schüler derartigen Tests zu unterziehen. Nach deutschem Recht ist jeder medizinische Eingriff, und damit auch ein jeder Covid-Test eine Körperverletzung.
Diese Körperverletzung ist erst dann gerechtfertigt und damit nicht strafbar, wenn der Betroffene zustimmt.
Diesen massenhaften Eingriffen durch die Staatsregierung stehen aber nur minimale Erfolge gegenüber, denn Kinder erkranken nicht schwer an Corona und sterben erst recht nicht daran:
Franz Bergmüller (MdL) fragt bei der Staatsregierung nach
Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen richtet der Abgeordnete Bergmüller folgende zwei Anfragen an die Staatsregierung
Erste parlamentarische Anfrage
1. Bezug von Covid-Selbst-Tests
1.1. Welche Verträge über Covid-Selbst-Tests hat die Staatsregierung seit dem 1.1.2020 selbst abgeschlossen, oder angebahnt, oder Kenntnis hierüber auf übergeordneten Ebenen, z.B. dem Bund, oder die EU (Bitte jeden dieser Verträge oder Vertragsanbahnungen chronologisch aufschlüsseln)?
1.2. Welche Ausschreibe-Formalitäten wurden – ggf. nach Kenntnis der Staatsregierung – bei jedem der in 1.1. abgefragten Verträge zugrunde gelegt (Bitte Rechtsgrundlage offenlegen)?
1.3. Welche Beraterhonorare sind beim Zustandekommen eines jeden der in 1.1.; 1.2. abgefragten und angebahnten und/oder zustande gekommenen Verträge, sei es direkt, oder indirekt fällig geworden?
2. Stoffe in Covid-Selbst-Tests
2.1. Wo findet man für jeden der in 1 abgefragten Tests das korrespondierende Sicherheitsdatenblatt (Bitte Link angeben, oder als Anlage der Antwort beilegen)?
2.2. Zu welchen der in 1 abgefragten Testes stet kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, wird aber für einen weitgehend wirkidentischen / inhaltsidentischen Test für Großabnehmer breitegestellt (Bitte Link angeben, oder als Anlage der Antwort beilegen)?
2.3. Für welchen der in 2.1. und/oder 2.2. abgefragten Tests liefert der Hersteller keine Packungsbeilage an Endverbraucher oder Großverbraucher aus?
3. Bestandteile des „SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test 25T. (en)“ der Firma ROCHE
3.1. Welche Stoffe sind – nach Kenntnis der Staatsregierung; insbesondere des LGL – in diesem Schnelltest der Firma Biosensor, wie er durch die Firma ROCHE vertrieben wird, alles enthalten (Bitte lückenlos aufschlüsseln, also auch kleinste Mengen, die im Sicherheitsdatenblatt nicht aufgeführt sein müssen)?
3.2. Welche Nanopartikel sind – nach Kenntnis der Staatsregierung; insbesondere des LGL – in diesem Schnelltest der Firma Biosensor, wie er durch die Firma ROCHE vertrieben wird, alles enthalten (Bitte lückenlos aufschlüsseln, also auch kleinste Mengen, die im Sicherheitsdatenblatt nicht aufgeführt sein müssen)?
3.3. Welche weiteren und nicht in 3.1. und/oder 3.2. abgefragten Substanzen sind – nach Kenntnis der Staatsregierung; insbesondere des LGL – in diesem Schnelltest der Firma Biosensor, wie er durch die Firma ROCHE vertrieben wird, alles enthalten (Bitte lückenlos aufschlüsseln, also auch kleinste Mengen, die im Sicherheitsdatenblatt nicht aufgeführt sein müssen)?
4. Natriumazid im „SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test 25T. (en)“ (I)
4.1. Welche Bedeutung hat der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Hinweis „Acute Tox. 2; H300“ (Bitte nach Gefahreneinstufung und nach Gefahrenhinweis in Worten für Nichtchemiker allgemeinverständlich ausdrücken)?
4.2. Welche Bedeutung hat der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Hinweis „Acute Tox. 1; H310“ (Bitte nach Gefahreneinstufung und nach Gefahrenhinweis in Worten für Nichtchemiker allgemeinverständlich ausdrücken)?
4.3. Welche Bedeutung hat der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Hinweis „STOT RE 2; H373“ (Bitte nach Gefahreneinstufung und nach Gefahrenhinweis in Worten für Nichtchemiker allgemeinverständlich ausdrücken)?
5. Natriumazid im „SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test 25T. (en)“ (II)
5.1. Welche Bedeutung hat der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Hinweis „Aquatic Acute 1; H400“ (Bitte nach Gefahreneinstufung und nach Gefahrenhinweis in Worten für Nichtchemiker allgemeinverständlich ausdrücken)?
5.2. Welche Bedeutung hat der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Hinweis „Aquatic Chronic 1; H410“ (Bitte nach Gefahreneinstufung und nach Gefahrenhinweis in Worten für Nichtchemiker allgemeinverständlich ausdrücken)?
5.3. Wie viel reines Natriumazid werden einem Anwender dieses Selbst-Tests bei einer Anwendung übergeben (Bitte in Milligramm angeben)?
6. Mittlere letale Dosis LD50von Natriumazid im „SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test 25T. (en)“ (II)
6.1. Welche Mengen von reinem Natriumazid sind als mittlere letale Dosis LD50 wohl notwendig, um eine Laborratte zu töten (Bitte in Milligramm Substanz je Kilogramm Körpergewicht, angeben)?
6.2. Welche Mengen von reinem Natriumazid sind als mittlere letale Dosis LD50 wohl notwendig, um damit rechnen zu müssen, eine erwachsene Person zu töten (Bitte in Milligramm Substanz je Kilogramm Körpergewicht, angeben)?
6.3. Wie verändern sich die in 6.2. abgefragten Mengen von reinem Natriumazid als mittlere letale Dosis LD50 die wohl notwendig sind, um damit rechnen zu müssen, einem 6-10-Jähriges Kind zu töten (Bitte in Milligramm Substanz je Kilogramm Körpergewicht, angeben)?
7. Wirkung geringer Mengen von Natriumazid
7.1. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Staatsregierung dagegen dass Natriumazid beim Hantieren im Rahmen der Durchführung eines Selbst-Tests als Aerosol in die Umgebung freigesetzt wird (Bitte Studien hierzu angeben, Dalls verfügbar)?
7.2. Welche Wirkung ist bei der in 6.2. abgefragten erwachsenen Person zu erwarten wenn sie die in 5.3. abgefragte Menge an Natriumazid zu sich nimmt (Bitte Quelle für diese Einschätzung angeben)?
7.3. Welche Wirkung ist bei dem in 6.3. abgefragten 6-10-Jährigen Kind zu erwarten wenn es die in 5.3. Abgefragte Menge an Natriumazid zu sich nimmt (Bitte Quelle für diese Einschätzung angeben)?
8. Einleiten von Sicherheitsmaßnahmen
8.1. Welcher Umstand löst bei der Eintragung eines Stoffs in die REACH-Datenbank die Pflicht aus, Schutzmaßnahmen, wie z.B. Schutzkleidung anzulegen, bzw. entbindet von dieser Pflicht (Bitte darlegen, ob bereits das Faktum der Eintragung in REACH, oder zusätzliche Kriterien notwendig sind, und an Natriumazid beispielhaft darlegen)?
8.2. Welcher Umstand löst bei der Gefahreneinstufung unter die in 4.1. bis 5.2. abgefragten Hinweise die Pflicht aus, Schutzmaßnahmen, wie z.B. Schutzkleidung anzulegen, bzw. entbindet von dieser Pflicht (Bitte darlegen, ob bereits die Gefahreneinstufung, oder zusätzliche Kriterien notwendig sind, und an Natriumazid beispielhaft darlegen)?
8.3. Welche Stelle hat – ggf. nach Kenntnis der Staatsregierung uns insbesondere des LGL – darüber Beschluss gefasst, dass trotz der Tatsache, dass 6-10-Jährige Kinder mit einem Selbst-Test hantieren, der Natriumazid enthält, keinerlei Schutzausrüstung anlegen müssen
Zweite parlamentarische Anfrage
1. Packungsbeilage
1.1. Welche von der Staatsregierung an Schulen ausgegebenen Covid-Schnell-Tests fallen nicht unter § 11a des „Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln“ (Bitte alle von der Staatsregierung zur Verwendung an Schüler ausgegebenen bzw. zur Ausgabe an Schüler vorgesehenen Tests, vorzugsweise unter deren Handelsnamen und unter Angabe des zugehörigen m Sicherheitsdatenblatts offenlegen und einzeln begründen)?
1.2. Genügt die pauschale Erwähnung „Octyl‑/Nonylphenolethoxylate“ auf der Packungsbeilage, ohne dass hierbei zusätzlich angegeben wird, welcher genaue Stoff aus dieser Familie Verwendung findet den Vorgaben aus §11a, insbesondere Abs. 1 „6… d) vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels,“ (Bitte hierbei für jedes dieser Tatbestandsmerkmale nach „qualitative Zusammensetzung“ bzw. „quantitative Zusammensetzung“ separat darlegen und im Bejahungsfall bitte begründen, vorzugsweise unter Angabe einer einschlägigen Rechtsprechung)?
1.3. Welche Stelle hat die Entscheidung getroffen, die von der Firma ROCHE herausgegebene zweiseitige Packungsbeilage auf eine Seite zu reduzieren (Bitte hierbei auch die Motivation für diese Entscheidung offenlegen)?
2. Triton X-100, alias 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol etc. und wirkidentische Alternativen
2.1. Welche Alkylphenole sind in jedem der in 1.1. abgefragten Schnell-Tests enthalten (Bitte insbesondere für die Nonylphenole und deren Ethoxylate, wie z.B. Octylphenol-Ethoxylate vollständig und unter Angabe ihrer chemischen Bezeichnung und unter ihrem deutschen Handelsnamen aufschlüsseln)?
2.2. Welche Mengen an Triton X-100, alias 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol oder an anderen wirkidentische Stoffe sind in jedem der in 1.1. abgefragten Schnell-Tests enthalten (Bitte jeden der wirkidentischen Stoffe benennen und die Menge nur dieses Stoffs vorzugsweise in Milligramm pro Set abgeben)?
2.3. Ist die folgende Feststellung „Für Alkylphenolethoxylat (APE)-Tenside wie Nonylphenolethoxylate (NPEs) oder Octylphenolethoxylate (OPEs), zu denen auch Triton X-100 gehört schreibt Anhang XIV der REACH-Verordnung vor, dass ab dem 4. Januar 2021 OPE- und NPE-Produkte nicht mehr verwendet werden dürfen, es sei denn eine behördliche Zulassung liegt vor oder die beabsichtigte Verwendung ist von der Zulassungspflicht ausgenommen.“ zutreffend (Bitte Art der Zulassung angeben, also ob Eil-Zulassung o.ä. und Datum und Stelle angeben, die diese behördliche Zulassung erteilt hat, bzw. die Behörde und Datum, die die Ausnahme von dieser Zulassungspflicht erteilt hat und die Rolle des Verwendungsverbots ab dem 1.4.2021 offenlegen)?
3. „Endocrine Disrupting“ bzw. fruchtbarkeitsstörende Wirkung durch in 2.1. abgefragte Stoffe, wie z.B. Triton X-100
3.1. Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass das Umweltbundesamt darauf hinweist, dass „das hormonell wirkende Nonylphenol… Nonylphenol und seine Ethoxylate in der Europäischen Union in zahlreichen Verwendungen verboten sind, nur das mit Triton X-100 verwandte 4-tert-Octylphenol dagegen bisher nicht, das aber wissenschaftlich belegt das Hormonsystem in Fischen beeinträchtigt und dadurch die Entwicklung und Fortpflanzung schädigt, wofür bereits minimale Konzentrationen von wenigen Millionstel Gramm ausreichen“ in Covid-Test-Kits enthalten ist?
3.2. Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass die Schweiz das in 3.1. abgefragte Verbot auch auf die Verwendung der in 3.1. abgefragten Octylphenole (OP) und deren Ethoxylate (OPE) ab dem 1.8.2008 auf Produkte mit OP/OPE ausgedehnt hat, mit der Ausnahme der Verwendung als z.B. Spermizide“?
3.3. Wie bewertet die Staatsregierung die Kategorisierung des in 2.1. abgefragten Triton X-100, alias 2-[4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol in der REACH-Liste und jede der in 3.1. abgefragten wirkidentischen Alternativen als Beispiele einer Stoff-Familie hormonaktiver Substanzen, die, wenn sie in den Körper gelangen, – je nach Stoff – auch bereits in geringsten Mengen durch Veränderung des Hormonsystems die Gesundheit schädigen können, mit der Folge, dass sogar die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie sowie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) es als erwiesen an sehen, dass „endokrine Disruptoren unter anderem an der Entstehung von … Unfruchtbarkeit… beim Menschen beteiligt sind“ (Bitte in diesem Zusammenhang auch die Rechtsgrundlage dafür angeben, ob derartige Stoffe in der Schule, z.B. im Chemie-Unterreicht Anwendung finden können)?
4. Zulassung der in 2.1. abgefragten Stoffe, wie Triton X-100
4.1. Aus welchen Gründen ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die folgende Aussage zutrifft, oder nicht: „Für Alkylphenolethoxylat (APE)-Tenside wie Nonylphenolethoxylate (NPEs) oder Octylphenolethoxylate (OPEs), zu denen auch Triton X-100 gehört schreibt Anhang XIV der REACH-Verordnung vor, dass ab dem 4. Januar 2021 OPE- und NPE-Produkte nicht mehr verwendet werden dürfen, es sei denn eine behördliche Zulassung liegt vor oder die beabsichtigte Verwendung ist von der Zulassungspflicht ausgenommen.“?
4.2. Welcher der in 2.1. abgefragten Stoffe oder eine seiner in 3.1. abgefragten wirkidentischen Alternativen fällt grundsätzlich unter das in 4.1. abgefragte und ab 4.1.2021 in Kraft befindliche Verwendungsverbot (Bitte für Triton X-100 und seine in 3.1. abgefragten wirkidentischen Alternativen besonders ausführlich darlegen)?
4.3. Auf welcher Rechtsgrundlage findet jeder der gemäß 4.1. seit 4.1.2021 einem Verwendungsverbot unterworfenen, aber gemäß 2.1. abgefragten Stoffe oder eine seiner in 3.1. abgefragten wirkidentischen Alternativen nach dem 4.1.2021 noch immer Verwendung, z.B. indem er durch die Staatsregierung in der Gestalt von Schnell-Test-Kits an Kinder und Schüler verabreicht wird?
5. Verschleierung entscheidungserheblicher Tatsache durch die Staatsregierung
5.1. Wie hat die Staatsregierung die Eltern der Kinder, die die Staatsregierung als Anwender der Schnell-Test-Kits definiert hat, die die in 1 bis 4 abgefragten Substanzen erhalten, darüber aufgeklärt, dass Stoffe aus dieser Familie von der WHO als „endokrine Disruptoren“ eingeordnet sind, denen nachgesagt wird, dass sie auch „unter anderem an der Entstehung von … Unfruchtbarkeit… beim Menschen beteiligt sind“ und/oder über die das Umweltbundesamt informiert, dass „bereits minimale Konzentrationen von wenigen Millionstel Gramm ausreichen… das Hormonsystem in Fischen zu beeinträchtigen und dadurch die Entwicklung und Fortpflanzung zu schädigen“ und/oder spermizide Wirkungen haben?
5.2. Aus welchen Gründen hat die Staatsregierung es unterlassen z.B. die in der Packungsbeilage des Test-Kits der Firma ROCHE enthaltene Aufklärung „Enthält einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC): Octyl‑/Nonylphenolethoxylate. Nur zur Verwendung als Teil einer IVD‑Methode und unter kontrollierten Bedingungen – gem. Art. 56.3 und 3.23 der REACH‑Verordnung.“ an die Eltern derjenigen Kinder weiterzuleiten an denen die von der Staatsregierung in den Schulen verwendeten Test-Kits Anwendung finden (Bitte hierbei insbesondere den Grund dafür nennen, dass diese Passage nicht z.B. in der Einverständniserklärung abgedruckt war, die die Eltern zu unterschreiben hatten, damit die Staatsregierung die Test-Kits an den Kindern in der Schule anwenden kann/darf)?
5.3. Aus welchen Gründen meint die Staatsregierung, dass die in 5.2. abgefragte Einverständniserklärung der Eltern rechtsgültig & wirksam ist, obwohl sie u.a. die in 1.3.; 5.2; 5.3 abgefragten Informationsdefizite aufweist (Bitte die einschlägige Rechtsvorschrift auf die sich die Staatsregierung zu beziehen hofft, angeben)?
6. Zulassung der in 1.1. abgefragten Test-Kits
6.1. Welche Stelle hat nach Kenntnis der Staatsregierung bzw. des LGL jedes der in 1.1. abgefragten Test-Kits eine Zulassung erteilt?
6.2. Wo sind nach Kenntnis der Staatsregierung bzw. des LGL die Rechtsgrundlagen und die auf Basis dieser Rechtgrundlagen eingereichten Zulassungsunterlagen mindestens teilweise veröffentlicht, oder einsehbar (z.B. im Fall, daß es sich um eine Eil-Zulassung o.ä. gehandelt haben sollte)?
6.3. Welche Studien sind der Staatsregierung über jeden der in 2.1. abgefragten und in den in den in 1.1. abgefragten Kits enthaltenen Stoffe bekannt (Bitte für Triton X-100 und seine wirkidentischen Alternativen besonders ausführlich darlegen)?
7. Befeuern von Verschwörungstheorien
7.1. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Staatsregierung dagegen, die in 1 bis 6 abgefragten Handlungen der Staatsregierung bzw. deren Unterlassungen als Strategie der Verheimlichung von für Eltern von Schulkindern evident entscheidungserheblicher Tatsachen zu lesen?
7.2. Wie erklärt sich die Staatsregierung die Tatsache, dass sie Eltern ausgerechnet von Informationen abschneidet, die die wissenschaftliche Tatsache betreffen, dass die Stoffe, mit denen die Staatsregierung die Kinder in der Schule hantieren läßt, gemäß WHO zu einer Gruppe von Stoffen gehören, die gemäß WHO als „endokrine Disruptoren unter anderem an der Entstehung von … Unfruchtbarkeit… beim Menschen beteiligt sind“ kategorisiert sind?
7.3. Aus welchen Gründen befeuert die Staatsregierung Verschwörungstheorien wie sie z.B. unter den Suchbegriffen „Bill Gates depopulation“ o.ä. im www auffindbar sind, und sich meist um die Befürchtung vieler Bürger drehen, daß mit Hilfe eines „Impf-Programms“ etc. das Ziel umgesetzt werden könnte, die Zahl der Bevölkerung auf dem Planeten Erde zu reduzieren, ausgerechnet dadurch, daß die Staatsregierung Eltern von der Kenntnis abschneidet, dass die Stoffe, mit welchen ihre Kinder dem Willen der Staatsregierung folgend unter Aufsicht der Lehrer in der Schule hantieren sollen / müssen, Stoffgruppen zugehören, die „an der Entstehung von … Unfruchtbarkeit… beim Menschen beteiligt sind“?
8. Verhältnismäßigkeit
8.1. Aus welchen Gründen sieht die Staatsregierung es als verhältnismäßig an 100% der Schüler mehrfach pro Woche mit den in 2.1. abgefragten Test-Kits zu testen, angesichts von vergleichbaren Kampagnen in Österreich, wo aber bei Tests von 470.000 Personen aus der Schulfamilie von nur knapp 200 Positivtestungen wiederum nur 123 von Kindern stammten, was 0,0026 Prozent der Kinder betrifft, die zur Ermittlung dieser Information aber alle mehrfach die Woche den in 2.1. abgefragten Gefahrenstoffe ausgesetzt wurden (Bitte in diesem Zusammenhang die zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage bekannte Anzahl an bei Schülern / Lehrern durchgeführten Schnell-Tests und die dabei ermittelten Positivtestungen nach Lehrern, Verwaltungspersonal und Schülern vorzugsweise nach Alter aufgeschlüsselt offenlegen)?
8.2. Aus welchen Gründen hält es die Staatsregierung für verhältnismäßig, Kinder in der Schule regelmäßig tatsächlich den Aerosolen der in 2.1. abgefragten Gefahrstoffe auszusetzen, um so zu ermitteln, ob sich eines dieser Kinder ggf. über Aerosole im Klassenraum mit einem Covid-Virus infizieren könnte (Bitte hierzu monatlich oder wöchentlich die Zahl der Personen angeben, die sich seit 1.1.2020 in der Schule mit Covid angesteckt haben und in Schüler; Lehrer; Verwaltungspersonal ausdifferenzieren, sowie die Richtung der Infektion ausdifferenzieren, also von Kind/Schüler zu Kind/Schüler, von Kind/Schüler zu Erwachsenem, von Erwachsenem zum Kind/Schüler)?
8.3. Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Wirkung der in 2.1. abgefragten Gefahrstoffe und jeder der in 3.1. abgefragten wirkidentischen Alternativen, bei regelmäßiger Anwendung bei Kindern also bei einer Anwendung von z.B. zwei bis drei Mal die Woche über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg (Bitte die Studien etc. angeben, von denen die Staatsregierung Kenntnis hat und die hierüber Auskunft erteilen)?