Bundesverfassungsgericht muß rotgrüner Heulsusen-Regierung erklären, dass auch nichtlinke Reporter Meinungsfreiheit haben

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KARLSRUHE/BERLIN – Das Bundesverfassungsgericht mußte der Partei der Brockdorf-Blockierer, der Wackersdorf-Kämpfer und der Startbahn-West-Prügler erklären, dass die Meinungsfreiheit auch für Journalisten gilt, die nicht links sind!

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Das Bundesverfassungsgericht mußte bei einem Standard-Problem seine jahrelange Standard-Rechtsprechung anwenden, um die Bundesregierung davon zu überzeugen, daß dem Staat kein grundrechtlicher Ehrenschutz zukommt und daß die Meinungsfreiheit gerade dann besonders weit geht, wenn sie sich als Kritik an den Regierenden äußert.

Der eigentliche Skandal an diesem Urteil ist, daß zwei Gerichtsinstanzen einem Journalisten das Recht verwehrten, die Regierung zu kritisieren. Die Tatsache, daß der Journalist Julian Reichelt erst am Bundesverfassungsgericht Recht bekam, bedeutet nämlich praktisch nichts Anderes, als daß er in allen Instanzen zuvor verloren hatte! Das ist der eigentliche Skandal an diesem Urteil.

Dieses Urteil besagt aber im Kern auch nichts Anderes, als daß wer eine scharfe aber friedliche Kritik an staatlichen Institutionen vom „Verfassungsschutz“ verfolgen lässt und an den Staats-Pranger stellt, der untergräbt selbst die freiheitlich-demokratische Ordnung und ist damit der eigentliche Verfassungsfeind!

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Verfassungsgericht vernichtet Haldenwang und Faeser

Es ging darum, daß das Nachrichtenportal Nius unter seinem Chefredakteur Julian Reichelt auf X eine Meldung zu deutscher Entwicklungshilfe für Afghanistan abgebildet hatte und und diese folgendermaßen kommentiert hatte:

„Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“

Die auf ihre „feministische Außenpolitik“ stolze Bundesregierung erwirkte allen Ernstes gegen diese Äußerung eine Unterlassungsverfügung! Genau gesagt rückte die Regierung diese Äußerung gleich in die Nähe der für den Verfassungsschutz neu geschaffene Kategorie

„Delegitimierung des Staates“

und sah diese Äußerung – strafrechtlich betrachtet – als eine Art „Beleidigung“ an, weil diese Äußerung angeblich geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden.

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Der Gang durch die Instanzen: Jedes Gericht entscheidet etwas Anderes

Ganze zwei Gerichtsinstanzen wurden in diesem Wahnsinn am Ende verschlissen und Julian Reichelts Rechtsmittel wurde letztendlich abgelehnt. Hiergegen wendete sich Reichelt dann mit Hilfe seiner Verfassungsbeschwerde.

In der ersten Instanz bekam Reichelt sogar Recht:

Das Verfassungsgericht erkannte dann, dass es sich bei der Behauptung, die Taliban hätten Geld von der Bundesregierung erhalten, offenkundig um eine Meinungsäußerung handelte und nicht, wie von der Regierung behauptet, um eine Tatsachenbehauptung. Das Gericht schrieb in seiner Urteilsbegründung vom 11. April:

„Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“

Damit ist das Thema juristisch durch. Reichelt hat gegen das Frauenduo Faeser, Paus in letzter Instanz gewonnen!

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Wichtiger Einfluß auf das Innenministerium

Das wirklich Spannende an diesem Urteil ist jedoch, daß es der Innenministerin bei ihrem Versuch einen Strich durch die Rechnung macht, mit Hilfe des Verfassungsschutzes die Gedanken der Bürger“ kontrollieren zu wollen, um so eine „Delegitimierung des Staates“ erkennen zu wollen. Wie aber will man nun einen Staat „delegitimieren“, wenn der Staat auch härteste Kritik ertragen muß?

Faeser und ihr „Verfassungsschutz“ haben nun ein Problem, denn die Argumentation, mit der die Bundesregierung nun in Karlsruhe Schiffbruch erlitten hat, ist genau diejenige, mit der Haldenwang 2021 den Tatbestand

Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

erfunden hatte. Mit dieser Erfindung einer neuen Kategorie hat sich der Verfassungsschutz selbst die Macht geschaffen, während des

„Protestgeschehen gegen Corona-Schutzmaßnahmen“

deren führende Aktivsten zu diffamieren, da es zuvor nicht gelungen war, sie als „Rechte“ zu diffamieren. So wurde einfach behauptet, daß wer gegen Repräsentanten und Institutionen des Staates „agiert“, dessen Legitimität systematisch untergräbt.

Diese bizarre Selbstermächtigung weitete die Haldenwang-Behörde kürzlich aus gegen

„Gruppierungen und Einzelpersonen aus dem Phänomenbereich der ‚Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates‘ die an Protesten „im Zuge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der Diskussion um Inflation und Energiesicherheit ab etwa Herbst 2022“

teilnehmen.

Nach eigenen Angaben des sogenannten Verfassungsschutzes sind von 1.400 Personen, die er diesem

„Phänomenbereich“

zuordnet. Davon sind aber nur 280,

„gewaltorientiert“.

Mit anderen Worten: Vier Fünftel sind friedliche Regierungskritiker. Und diese werden einfach mal mitdiffamiert und an den Staatspranger gestellt. Das trifft offenbar Verfassungsschutz-Präsident Thomas Haldenwang, der Mann, der inzwischen Dossiers über unbescholtene Bürger, wie seinen Vorgänger Maassen anlegen lässt.

Doch das Verfassungsgericht hat nun im Reichelt-Fall erneut festgestellt, dass bei Kritik an staatlichen Institutionen das Gewicht des

„für die freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit“

besonders hoch zu veranschlagen ist,

„da es gerade im besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik seine Bedeutung findet.“

Die logische Folge aus diesem Urteilsspruch ist also: Wer eine scharfe aber friedliche Kritik an staatlichen Institutionen vom „Verfassungsschutz“ verfolgen lässt und an den Staats-Pranger stellt, der untergräbt selbst die freiheitlich-demokratische Ordnung und ist damit der eigentliche Verfassungsfeind.

Details über diesen Fall findet man bei dem, der diese Rechtsprechung erwirken musste.