Mit dem neuen „Infektionsschutzgesetz“ weiten Bund und Länder das damit verbundene Kontrollsystem auf den vor-pandemischen Bereich aus

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=F1OVw6DKYrY

BERLIN – Das neue Infektionsschutzgesetz koppelt die Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-Virus komplett von Inzidenzen ab und ermöglicht die Anwendung dieser Maßnahmen – und damit natürlich auch die Kontrolle von deren Einhaltung – auch dann, wenn gar keine „epidemische Notlage nationaler Tragweite“ besteht. Als Gruppe, die das zuerst betrifft, wurde wieder einmal das medizinische Personal ausgewählt und wenn dieses geschwächt ist, s0 das neue Gesetz, können verschärfte Covid-Maßnahmen wohl dann vom Landrat im ganzen Landkreis verhängt werden, um das überbelastete Krankenhaus zu entlasten!

 

Das neue Infektionsschutzgesetz liegt bisher nur als Entwurf vor, aber diesem sind bereite zahlreiche neue Methoden entnehmbar, die Bürger mit dem Argument zu mobben, das diene deren Gesundheit. Insbesondere für das medizinische Personal haben sich die Verantwortlichen im Bund neue Boshaftigkeiten ausgedacht:

Die Pathogenität/Giftigkeit des Covid-Virus und die Inzidenzen gehen zurück, aber die Regierungen weiten ihre Anti-Covid-Maßnahmen auf  vor-pandemische Zustände aus und erreichen damit den Alltag der Bürger. Als hauptsächlich belastete Gruppe wurde von der Regierung erneut das medizinische Personal ausgewählt mit der Option, daß wenn dieses überlastet sei, die Maßnahmen auch durch lokale Beamte ausgeweitet werden können.

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz weitet der Bund die einleitbaren Maßnahmen auf den vor-pandemischen Bereich aus, also auf den Alltag, wenn keine „epidemische Notlage nationaler Tragweite“ besteht.

Belastet werden hierdurch nach dem Willen des Bundes erst einmal die Gesundheitsberufe. Sie werden vor die Wahl gestellt: täglich  testen, oder sich alle drei Monate den umstrittenen RNA-Wirkstoff spritzen, wobei das Testen wohl aus eigener Tasche zu zahlen ist. Da jedoch inzwischen anerkannt ist, daß die mRNA-Wirkstoffe das Immunsystem schwächen, ist mit verstärkten Ausfällen beim medizinischen Personal zu rechnen. Ein geschwächtes Personal im Krankenhaus ist wiederum – gemäß des Willens des Bundesgesetzgebers – ein Grund dort lokal die Bevölkerung mit verschärften Covid-Maßnahmen zu mobben. Diese vom Bund gesetzten Maßnahmen dürften damit das medizinische Personal im Krankenhaus deutlich belasten.

Das aber fällt dann alles nicht auf die Ampel-Koalition zurück, sondern  auf die meist Unions-geführten Landesregierungen.

Das Mobbing der Bürger unter dem Narrativ eine „Pandemie“ zu bekämpfen wird durch die Regierungen in Bund und Ländern dadurch erneut ausgeweitet und die „Qualitätspresse“ schweigt wieder einmal über diesen Aspekt einer neuen Vorschrift zum erweiterten Quälen der Bürger.

Von diesen, an Boshaftigkeit kaum zu überbietenden, Inhalten des neuen Infektionsschutzgesetzes hört oder liest man nirgendwo etwas, außer beider AfD!

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Keine „Pandemie“ mehr da? Egal!

Zuletzt stellte sogar Bill Gates öffentlich fest, daß die Sterblichkeitsrate durch das Covid-Virus recht gering ist. Covid ist seiner Einschätzung nach eine:

„Disease Mainly of the Elderly, Kind of Like Flu“

also in erster Linie für die Älteren eine Krankheit, von der Art einer Grippe. Das war im Frühjahr diesen Jahres. Inzwischen hat das Covid-Virus jedoch sogar die Variante B5 entwickelt und damit weiterhin im seiner Pathogenität/Giftigkeit abgenommen und in seiner Ansteckungsfähigkeit zugenommen. Bill Gates beschreibt es als eine Art „Erkältung“, also als eine Art „Schnupfen“.

Der Grafik rechts ist entnehmbar, daß sich sowohl die so bezeichnete „Inzidenz“, als auch die so bezeichneten „Sternezahlen“ völlig unabhängig von diesen „Maßnahmen“ bewegen, steigen und auch wieder zurückgehen. Vor allem ist an den Grafiken erkennbar, daß die Omikron-Variante des Covid-Virus nicht mehr in der Lage ist, bei normal gesunden Menschen einen Beitrag zu deren Tod zu leisten. Warum bei dieser Tatsachenlage dennoch eine Ausweitung der Maßnahmen in den Alltag der Bürger vorgenommen wird, erklären weder die Regierungen in Bund und Ländern, noch die „Qualitätspresse“:

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Verschwiegene Neuerungen, neue Belastungen

Die augenblicklich geplante Neuerung des Infektionsschutzgesetzes ist dadurch gekennzeichnet, daß die Maßnahmen, von denen behauptet wird, sie würden dazu dienen, eine Pandemie zurückdrängen, ohne, daß eine Pandemie vorliegt, weil eine „epidemische Lage nationaler Tragweite“ vom Bundestag nicht beschlossen wurde.  Damit werden nun aber die Infektionsschutz-Maßnahmen auf den vor-pandemischen Beriech ausgeweitet.

Als Berufsgruppe, an der dieses Exempel statuiert wird, haben sich Bund und Länder erneut das medizinische Personal ausgesucht. Da eine Testpflicht für Patienten in Zukunft entfallen soll, muß z.B. jeder Pfleger davon ausgehen, in Zukunft einen Covid-infizierten Patienten vor sich zu haben. Unter Verweis auf dieses selbst konstruierte Argument will der Bund außerdem eine Testpflicht für Pfleger einführen, die aber der Pfleger – zumindest nach derzeitigem Stand der Dinge – aus eigener Tasche bezahlen muß. Wenn  er  dies verhindern will, er sich alle drei Monate eine – zumindest nach jetzigem Stand der Dinge eine- kostenlose – mRNA-Spritze verpassen lassen. Wir meinen; eine diabolisch-boshafte Konstellation, die der Gesetzgeber für das medizinische Personal da geschaffen hat.

Dazu werden nun alle Narrative wiederbelebt, wie z.B. das Narrativ, daß durch die mRNA-Wirkstoffe ein Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bestünde. Der Bundesvorsitzende des Deutschen Hausärzteverbandes, Ulrich Weigeldt, sagte dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND):

„Natürlich werden sich einige Menschen fragen, weswegen sie sich impfen lassen sollten, wenn die Impfung nach drei Monaten schon an Wert verliert. Allerdings besteht der Hauptwert der Impfung – der Schutz vor schweren Krankheitsverläufen – in der Regel auch darüber hinaus.“

Das ist bei der Omikron-Variante natürlich völliger Unfug, daß es nicht die Impfung ist, die vor schweren Verläufen schützt, sondern die Omikron Variante selbst, die gar nicht mehr in der Lage ist, normal gesunde Menschen ins einen Zustand zu bringen, in dem er einer Behandlung im Krankenhaus nötig hat. Vielmehr ist es tatsächlich so, daß durch die mRNA-Wirkstoffe eine viel zu große Anzahl an zuvor gesunden Bürgern eine derartige Behandlung nötig hat. Auch völlig unbeachtet bleibt hierbei die Tatsache, dsß sogar die Europäische Arzneimittelagentur EMA ganz offiziell vor regelmäßigen Impfungen warnt, da diese das Immunsystem schwächen.

Die Landesregierungen können nun dieses Prinzip mit Pflegern umzugehen, auf weitere Gruppen ausweiten, was wohl selten vor Wahlen geschehen wird, dafür aber umso sicherer nach Wahlen.

 

Die offizielle Vorstellung des neuen Infektionsschutzgesetzes

Ziemlich gleichzeitig mit der Vorstellung des neuen Infektionsschutzgesetzes demontiert der Gesundheitsminister- sozusagen am lebenden Objekt – dessen Sinnlosigkeit, als er – vierfach geimpft – Covid-Symptome entwickelt:

 

Doch Gesundheitsminister Lauterbachwäre nicht er selbst, wenn er nicht genau das Gegenteil von dem erzählen würde, was er selbst gerade durchlebt hatte, nämlich daß Covid-Impfungen helfen würden.

Auch von all diesen versteckten Änderungen, mit denen der Staat gegen die Bürger kämpft,  erfährt der Bürger aus der offiziellen Vorstellung jedoch – wenn überhaupt – nur aus Nebensätzen, oder gar nichts:

Die Länder sind erwartungsgemäß gar nicht davon begeistert, sich in Zukunft nicht mehr hinter dem Bund verstecken zu können und gezwungen zu werden, Maßnahmen selbst in den eigenen  Parlamenten durchsetzen zu müssen. Bayerns Gesundheitsminister möchte erwartungsgemäß, daß der Bund weiterhin möglichst viel zu verantworten hat; in Bayern finden ja 2023 immerhin Landtagswahlen statt:

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Die „Qualitätspresse“ schaut auch nicht so genau hin:

Wir hingegen schauen schon genauer hin:

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Was tatsächlich im neuen Infektionsschutzgesetz drinnen steht:

Zuletzt galt die Rechtslage, daß Bundestag und Bundesrat 2021 die letzten Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen hatten. Diese traten in den wesentlichen Punkten am 24. November 2021 in Kraft. Die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ wurde darin nicht verlängert und endete mit Ablauf des 25. November 2021.

Hierdurch wurde erst die Möglichkeit geschaffen, die Bürger auch ohne „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ , also im Alltag mit Maßnahmen und dem zugehörigen Kontrollsystem, zu erreichen. Zuvor war das Kontrollsystem über die Maßnahmen eben auf das Vorhandensein einer „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ begrenzt. 

Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.

Tatsache ist inzwischen aber: Die als „Covid-Tote“ bezeichneten Fälle dürften sich inzwischen so gut wie nur noch auf solche Fälle beziehen, die mit einer schlechten Prognose in ein Krankenhaus, oder eine Betreuungseinrichtung eingeliefert wurden und bei denen dann bei der obligatorischen Eingangstest mit Hilfe eines umstrittenen PCR-Tests, der nicht einmal in der Lage ist, totes Virenmaterial von lebenden – und damit wirksamen – Viren zu unterscheiden, festgestellt wurde, daß also die aus völlig anderen Gründen eingelieferten Personen auch Träger des Covid-Virus sind.

In diesen bisher bestehenden Trend, daß das Covid-Virus immer milder wird, setzt die aktuelle Bundesregierung nun also ein neues Vorschriftenpaket, mit dem sie die Bürger gegen ein Virus, das in er Regel nur noch Schnupfensymptome hervorbringt, angeblich schützen will.

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Das neue Infektionsschutzgesetz dehnt das bisher nur während einer „epidemischen Notlage nationaler Tragweite “ angewendete „Sozialkreditsystem“ auf den vor-pandemischen Alltag aus

Von der Presse völlig unbeachtet blieb bisher die Tatsache, daß das neue Infektionsschutzgesetz zwei Teile hat.

Teil 1 ist in § 28a ausgeführt, der im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gelten soll, Darin findet sich die gesamte Hölle dessen wieder, was bisher an staatlichen Instrumenten zum Einsatz kam.

Teil 2 ist in § 28b ausgeführt, der im Falle OHNE epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gelten soll, Darin findet sich die gesamte Hölle dessen wieder, was bisher an staatlichen Instrumenten zum Einsatz kam.

Damit, und das ist zentral, werden Infektionsschutzmaßnahmen in den normalen Alltag hinein ausgeweitet. Wenn früher ein Schnupfen eine Privatangelegenheit war, ist ein Schnupfen nun eine staatliche Angelegenheit. Doch nicht nur das. Zentral ist weiterhin, daß das damit verbundene Kontroll- und Überwachungssystem in den Alltag hinein ausgeweitet wird.

Dieses Kontroll- und Überwachungssystem ist im Kern aber nichts Anderes ist, als ein Sozialkreditsystem nach chinesischem Vorbild. Wer sich staatsopportun verhält bekommt Lebenschancen und Freiräume eröffnet und wer sich staatsopportun verhält, dem werden diese  verschlossen. Überwacht wir dies mit Hilfe von Software in der Gestalt von Apps, die von den selben digitalen Großkonzernen bereitgestellt w erden, die auf ihren Plattformen jede Kritik an diesen Maßnahmen durch  Zensur unterbinden.

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Teil 1: der für Epidemien nicht bewährte Instrumentenkasten wird erneut eingeführt

Obwohl der „Expertenbericht“ des Bundesregierung für die meisten Maßnahmen, von denen die Regierungen und Bund und Ländern behaupten, das Covid-Virus zurückdrängen zu können,  keinerlei Wirkung wissenschaftlich belegen konnten, werden in dem neuen Gesetz genau diese Maßnahmen erneut eingeführt.

Jeder kennt die in Folge im § 28a aufgelisteten Maßnahmen aus den letzten Jahren aus  eigener Erfahrung. Diese wurden mit Beschluß aus dem November 2021 mit Wirkung ab dem 19. März 2022 außer Kraft gesetzt, verblieben jedoch im neuen Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich  in § 28a Abs. 1 Nr. 3 die Passage „nach § 22aAnsatz 1 bis 32 gestrichen. Dort waren die Definitionen von  „Impfnachweis “ und „Testnachweis“ enthalten. In der neuen Version wurde diese Definition nun der parlamentarischen Kontrolle entzogen und der freien Gestaltung durch eine „Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt, vgl. § 28a Abs. 4.  Damit bestimmt der Gesundheitsminister in Zukunft, was ein „Impfnachweis “ und „Testnachweis“ ist, also welche Inhalte dieser hat. Das läßt Böses erahnen!

 

 

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Teil 2: Teile dieses für Epidemien nicht bewährte Instrumentenkasten werden in den vor-pandemischen Bereich ausgeweitet

Obwohl der „Expertenbericht“ des Bundesregierung für die meisten Maßnahmen, von denen die Regierungen in Bund und Ländern behaupten, das Covid–Virus zurückdrängen u können,  keinerlei Wirkung wissenschaftlich belegen konnten, werden in dem neuen Gesetz genau diese Maßnahmen erneut eingeführt.

Der § 28b lautete bisher:

Dieser galt schon bisher unabhängig von der Inzidenz und unabhängig von der epidemischen Lage. Er war damit von Anbeginn an auf eine Entkoppelung der Maßnahmen von der zugrunnde gelegten Inzidenz ausgelegt, betraf aber nur den öffentlichen Verkehr. Festhaltenswert ist, daß es auch hier beriets eine Kontrollpflicht im Gesetz gab, die aber eben erst griff, als eine „epidemische Notlage nationaler Tragweite“ festgestellt worden war.

Doch mit der Überarbeitung  des § 28b es werden nun die Maßnahmen in den vor-pandemischen Bereich hin ausgeweitet! Sie sollen dann auch ohne Feststellung einer „pandemischen Notlage nationaler Tragweite“ gelten. Erwartungsgemäß werden damit im neuen § 28b auch die Kontroll-Maßnahmen in den vor-pandemischen Bereich, also in den Alltag der Bürger hinein ausgeweitet!

Unserer Befürchtung zufolge ist darin auch der eigentliche Grund zu suchen. Bund und Länder haben offenbar das Ziel, ein Kontroll-System einzuführen, mit dem sie das Handeln ihrer Bürger im vor-pandemischen Bereich überwachen, kontrollieren und steuern können.

Im Kern ist dies demnach nichts Anderes, als die Einführung eines Sozial-Kreditsystems nach chinesischem Vorbild, für das das Covid-Virus nur ein Mittel zum Zweck ist und das nicht mehr nur nach der Feststellung einer „pandemischen Notlage nationaler Tragweite“. In Zukunft wird demnach  die Covid-App auch ohne Pandemie vorzuzeigen  sein.

Außerdem wird dieses neue Konzept der Kontrolle des vor-pandemischen Bereichs an einer Berufsgruppe ausprobiert: dem medizinischen Personal. § 28a weitet diese Grundsätze des Tragens einer Maske auf das medizinische Personal aus. Diesem wird darüber hinaus auch noch – und das ist ebenfalls  neu – im vor-pandemischen Bereich eine Testpflicht auferlegt. Diese Tests muß – nach dieser Rechtslage – der Arbeitnehmer wohl selbst bezahlen. Er kann sich jedoch dadurch von diesen finanziellen Belastungen selbst befreien, wenn er sich „freiwillig“ alle drei Monate eine noch kostenlose mRNA-Spritze gibt, an  deren Folgen viel zuviele Bürger erkranken und die das Immunsystem schwächt.

Das Erstaunliche ist: Ein derartiger Testnachweis gilt nicht mehr für die vom medizinischen Personal Betreuten (Absatz 1 Satz 5). Damit wird durch die rot-grüne Bundesregierung der Druck auf das medizinische Personal um ein Vielfaches erhöht, denn sie müssen die Tests wohl selbst bezahlen, oder sich alle drei Monate spritzen lassen, oder genesen sein, was aber nur dann gilt, wenn man dies in einem Dokument /einer App hinterlegt hat (Absatz 1 Satz 6, 7). Damit ist eben auch das Kontrollsystem auf den vor-pandemischen Bereich erstreckt worden.

Das bedeutet aber auch, daß jeder Betreute eine potentielle Ansteckungsgefahr bedeuten kann, denn wenn diese nicht mehr getestet werden, ist ein jeder Betreute/Patient ein potentieller Virenträger. Zuvor war ein jeder Patient getestet / geimpft und das Pflegepersonal durfte nach offizieller Lesart davon ausgehen, daß von Patienten keine Gefahr ausgeht. Damit stellte sich aber natürlich die Frage: warum muß sich das Pflegepersonal testen und impfen lassen, wenn die Patienten getestet und geimpft sind?

Gemäß dieser Vorlage bekommen die Landesregierungen das Recht zu entscheiden, auf welche weiteren Personengruppen dieser Schikane ausgeweitet werden soll (Absatz 1 Satz 8)  

In Absatz 3 wird die Grundlage dafür gelegt, diese Maßnahmen auf Kinder auszuweiten.

In Absatz 4 werden auch Gebietskörperschaften, also z.B. Landräte ermächtigt, derartige Maßnahmen einzuleiten.

In Absatz 7 werden die Grenzwerte definiert, die herangezogen werden können, um die eingangs beschriebenen Maßnahmen einzuleiten. Auch hier erfolgt eine Aufweitung. Von Inzidenzen als Eintrittsschwelle ist nirgendwo mehr die Rede. Vielmehr wird nun die Belastung des Krankenhauses als Kriterium herangezogen. In diesen Krankenhäusern arbeitet aber genau das medizinische Personal, das seine Tests wohl selbst zahlen muß, oder dessen Immunsystem mit Hilfe einer regelmäßigen Verabreichung von mRNA-Wirkstoffen im Immunsystem geschwächt  wird, was ja die europäische Arzneimittelbehörde selbst zugegeben hat.

Au0erdem gilt: Auch ein schlecht geführtes Krankenhaus kann damit Ausgangspunkt dafür sein, daß der gesamte Landkreis derartige Maßnahmen über sich ergehen lassen muß.

Diese vom Bund gesetzten Maßnahmen dürften wohl das medizinische Personal im Krankenhaus deutlich belasten. Ein geschwächtes Personal im Krankenhaus ist aber – gemäß des Willens des Bundesgesetzgebers – ein Grund dort lokal die Bevölkerung mit verschärften Covid-Maßnahmen zu mobben. Das aber fällt nicht auf die Ampel-Koalition zurück, sondern  auf die eist Unions-geführten Landesregierungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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