WIEN / BERLIN – Zwischen der Mund-Nasenschutzmaske und der Nase bzw. dem Mund stellt sich beim Atmen eine CO2-Konzentration ein, die oft so weit über den Empfehlungen bzw. Vorschriften der Behörden für CO2 liegt, daß – gemessen an diesen Vorschriften – gesundheitsschädlich sind?
Der in Wien ansässige gerichtlich beeidete Sachverständige und Ingenieur für technischen Umweltschutz, technische Chemie und Erdwissenschaften Dr. Ing. Traindl führt in meinem Video mit Hilfe einer einfachen Versuchsanordnung vor, daß sich bereits nach wenigen Atemzügen zwischen der der Bevölkerung aufgezwungenen Mund-Nasenschutzmaske und der Nase bzw. dem Mund sich beim Atmen eine CO2-Konzentration einstellt, die bei ca. 3% CO2 liegt, was wiederum weit über den Empfehlungen des Umweltbundesamts von 0,2% CO2 für Atemluft in Räumen liegt:
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„Faktenchecker“ desinformieren die Bevölkerung
Selbsternannte „Faktenchecker“, wie z.B. „Correctiv„, die für Spendengeld die Regierungsmeinung bestätigen kommen erwartungsgemäß zu regierungskonformen Ergebnissen, die dann mit Hilfe der „Qualitätsmedien“ verbreitet werden. Würde man der Logik von „Correctiv“ folgen, könnte man auch die Opposition in den Parlamenten abschaffen, denn man bräuchte ja nur „Correktiv“ fragen und schon bekommt man die „Wahrheit“. Die im Video gezeigten Messungen strafen derartige „journalistischen Leistungen“ Lügen und enttarnen sie als öbrigkeitshörige Hofberichterstattung.
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Empfohlene bzw. erlaubte CO2-Konzentrationen in Atemluft
Kohlendioxid kommt mit einer Konzentration von etwa 0,035 Vol.-% in der Atmosphäre vor. In der Ausatemluft des Menschen beträgt die Konzentration ca. 3-4 Vol.-%. Steigt der Gehalt in der Einatemluft über 4 Vol.-%, kommt es zu einer Anreicherung von Kohlendioxid im Blut, da kein Austausch gegen Sauerstoff mehr stattfindet.
Amtliche Vorgaben für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) am Arbeitsplatz
Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat für Kohlendioxid einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 5000 ml/m3 (ppm) festgelegt. Dies entspricht 0,5 Vol.-%. Darüber hinaus gilt für Kohlendioxid als resorptiv wirksamen Stoff für Kurzzeitwerte von 15-Minuten-Mittelwert ein Überschreitungsfaktor von lediglich 2, was bedeutet, daß dies einem Mittelwert von 1 Vol.-% (TRGS 900) entspricht. In der DGUV Regel 110-007 (früherBGR/GUV-R 228) werden folgende Wirkungen in unterschiedlichen Konzentrationsbereichen aufgelistet:
Tabelle 8.3-2 Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender CO 2-Einwirkung | |
CO2-Anteil in der Atemluft | Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender Kohlenstoffdioxid-Einwirkung |
circa 0,5 – 1 Vol.-% | bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen. |
circa 2 – 3 Vol.-% | zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz. |
circa 4 – 7 Vol.-% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen. |
circa 8 – 10 Vol.-% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod. |
über 10 Vol.-% | Tod tritt kurzfristig ein |
Amtliche Empfehlungen für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) außerhalb des Arbeitsplatzes, z.B. in der Wohnung
Das Bundesumweltamt hat wiederum für Kohlendioxid in Räumen, die keine Arbeitsräume sind, mit Hilfe der Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes Empfehlungen ausgesprochen.
Die Kommission Innenraumlufthygiene erarbeitet für das Umweltbundesamt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den verschiedensten Fragen und Problemen mit biologischen und chemischen Stoffen der Luft in Innenräumen, wie z.B. auch CO2.
Die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes berät den Präsidenten des Amtes sachkundig zu allen Fragen der Innenraumlufthygiene.
Die Mitglieder dieser Kommission kommen überwiegend aus wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland und fachlich zuständigen Landesbehörden. Es können auch Vertreter des Bundesumweltministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und bei Bedarf weiterer Ministerien (Arbeitsministerium, Verbraucherschutz etc.) und auch Gäste als Experten an den Sitzungen teilnehmen.
Das Umweltbundesamt hat die Geschäftsführung und betreibt die Geschäftsstelle der IRK.
Die Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygienekommission und der Obersten Landesgesundheitsbehörden hat in diesem Zusammenhang eine Bewertung für Kohlendioxid in der Innenraumluft vorgelegt, die in Tabelle 2 abgebildet ist. Hierbei wurden für das Umweltbundesamt folgende Werte erarbeitet:
- CO2 < 1000 ppm): „hygienisch unbedenklich“ => Eine Unterschreitung von 1000 ppm (also 0,1% CO2 in der Atemluft) ist in beiden Fällen anzustreben.
- CO2 1000–2000 ppm: „hygienisch auffällig“ => Bei Überschreiten eines CO2-Werts von 1000 ppm (also 0,1% CO2 in der Atemluft) soll gelüftet werden,
- CO2 > 2000 ppm: „hygienisch inakzeptabel“ => Bei Überschreiten eines CO2-Werts von 2000 ppm (also 0,2% CO2 in der Atemluft) muss gelüftet werden.
Damit erklärt das Umweltbundesamt in seinem umfangreichen Papier aus 2008, daß Konzentrationen unter 1%, also unter 1.000 ppm unbedenklich sind. Als CO2-Wert für Wohnräume gelten 0,15% also 1.500 ppm als noch akzeptabel. Werte ab 0,2%, also 2.000 ppm gelten hingegen als „inakzeptabel“.
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Amtliche Empfehlungen für Schulen
Bezogen auf Schulen empfiehlt die Kommission auf Seite 38 seiner Broschüre „LEITFADEN FÜR DIE INNENRAUMHYGIENE
IN SCHULGEBÄUDEN“ wortwörtlich:
Doch damit nicht genug: Es werden auf Seite 38 auch folgende Empfehlungen für die Schulen gegeben, wobei CO2-Konzentrationen von 0,3% (also 3000 ppm) bereits als „sehr hoch“ bewertet werden, die dringende Abhilfe erfordern:
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Tatsächliche Konzentration von CO2 hinter Masken weit über amtlicher Empfehlung bzw. Grenzwert
Doktorarbeit bestätigt „Akkumulation von Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken“
Das Phänomen, daß sich zwischen Mund-Nasenschutz und dem Mund bzw. der Nase das CO2 anreichert und damit erhöht ist nicht neu, sondern in einer Doktorarbeit der Technischen Universität München belegt. Dort steht in der Zusammenfassung zu lesen:
Mit anderen Worten: Unter diesen Masken „akkumuliert“ sich Kohlendioxid, steigt also im Vergleich zur normalen Atemluft an. Diese „Akkumulation“ liegt in einer Größenordnung, in der der Erwachsene, gesunde Mensch seine Atemintensität noch nicht erhöht. Eine Erhöhung der Atemintensität beginnt gemäß obiger Tabelle auch „erst“ bei 2-3% CO2.
Das ändert aber nichts daran, daß der von den Behörden für den Arbeitsschutz festgelegte Grenzwert bei 0,5% CO2 liegt und die für Innenräumen ausgesprochene Empfehlung bei 0,2% CO2 liegt.
Unwohlsein und Kopfschmerzen können jedoch bereits viel früher, als erst bei 2-3% CO2 einsetzen.
Wenn also sogenannte „Faktenchecker“ die Information in die Welt setzen
„Nein, beim Tragen eines Mundschutzes atmet man nicht zu viel CO2 ein“
so ist dies offenkundig reine pseudozertifizierte Desinformation und Produktion von „obrigkeitshörige Fake-News“. Wissenschaftlich erwiesen ist ausweislich dieser Doktorarbeit hingegen:
Oder mit eigenen Worten zusammengefaßt:
„Die Konzentration von CO2 hinter chirurgischen Masken ist so hoch, daß sogar für erwachsenes und gesundes medizinisches Personal Handlungsbedarf besteht“
Im diametralen Gegensatz zu der Behauptung der so genannten „Faktenchecker“ heißen die Tatsachen:
„Ja, zu viel CO2 atmet man ein, wenn die Konzentration oberhalb von 0,5% CO2 liegt“ (vgl. Arbeitsschutzgesetzgebung des Bundes)
„Ja, hinter dem Mundschutz reichert sich das CO2 so weit an, daß Handlungsbedarf besteht“ (vgl. Dissertation der Technischen Uni-München)
„Ja, der Handlungsbedarf besteht auch deswegen, weil Tests zeigen, daß die Anreicherung sogar bei um die 3% an CO2 liegt“ (vgl. Test von Dr. Traindl)
wenn angesichts dieser Fakten Correktiv die Behauptung der Regierungsbehörden verbreitet:
dann offenbart dies, mit welcher Dreistigkeit hier die Leser in die Irre geführt werden.
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Test bestätigt Akkumulation von ca. 3% Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken
In einem einfachen Versuchsaufbau weist der in Wien ansässige gerichtlich beeidete Sachverständige und Ingenieur für technischen Umweltschutz, technische Chemie und Erdwissenschaften Dr. Ing. Traindl nach, daß sich beim Atmen hinter einfachen Stoffmasken, wie sie vom Hilfspersonal im OP eines Krankenhauses getragen werden, Konzentrationen einstellen, die um die 3% CO2 schwanken, was mehr als zehnfach so hoch ist, wie in einem Wohnraum empfohlen und grob sechsmal so hoch ist, wie es gesetzlich für einen Arbeitsplatz als Grenzwert festgelegt wurde.
In dem Video wird gezeigt, daß mit Hilfe einer einfachen Versuchsanordnung, indem man mit Hilfe eines Röhrchens die hinter einem vom Gesetzgeber aufgezwungenen Mund-Nasenschutz Atemluft zu einem CO2-Messgerät führt, sich bereits nach wenigen Atemzügen zwischen der der Bevölkerung aufgezwungenen Mund-Nasenschutzmaske und der Nase bzw. dem Mund sich beim Atmen eine CO2-Konzentration einstellt, die bei ca. 3% CO2 liegt, was wiederum weit über den Empfehlungen des Umweltbundesamts von 0,2% CO2 für Atemluft in Räumen und auch über 0,5% CO2 für Atemluft am Arbeitsplatz liegt:
auch:
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Menschen nehmen Atemluft ab 0,1% CO2 als „unbefriedigend“ wahr
In der „Richtlinie zur Bewertung der Innenluft“ wurde für Österreich festgehalten, dass Menschen ab einem CO2-Gehalt von 1.000 ppm, also 0,1% damit beginnen, ihre Atemluft als „unbefriedigend“ zu beurteilen. Bei 3.000 ppm, also 0,3% sind bereits 50 Prozent der Menschen der Auffassung, daß die Luft nicht zufriedenstellend ist. Die nachfolgende Grafik zeigt die in Österreich geltenden Grenzwerte (Quelle Dr. Traindl).
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Tatsächliche Konzentration von CO2 hinter Masken im gesundheitsschädlichen Bereich
Zwischen der Mund-Nasenschutzmaske und der Nase bzw. dem Mund stellt sich beim Atmen eine CO2-Konzentration (ca. 3%, also 30.0000ppm) ein, die oft so weit über den Empfehlungen bzw. Vorschriften der Behörden für CO2 liegt, daß – gemessen an diesen Vorschriften – bereits gesundheitsschädlich sind.
Das Bundesumweltamt hat in seiner Schrift „Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft“ unter der Überschrift „5 Gesundheitliche Wirkungen von Kohlendioxid in der Atemluft“ eine große Menge an Studien zusammengefasst, die Aussagen über die Wirkung von zu viel CO2 in Räumen liefern.
Unabhängig von dieser Einordnung durch die Behörden werden durch die Wissenschaft gewissen CO2-Konzentrationen auch gewissen Symptomen zugeordnet. Medizinisch und wissenschaftlich sind nämlich verschiedene negative Auswirkungen auf das menschliche Befinden und die Gesundheit durch zu viel CO2 in der Atemluft bekannt. Grob gesagt, ergeben sich bei steigender CO2-Konzentration folgende körperliche Symptome:
- ca. 1 bis 1,5 % (also 10.000ppm bis 15.0000ppm) geringe Auswirkungen, aber wachsende Konzentrationsschwäche
- ca. 3 % (also 30.000ppm) Müdigkeit, vertiefte Atmung, Kopfschmerz, erhöhter Blutdruck und Puls, nachlassendes Hörvermögen
- ca. 4 bis 5 % (also 40.000ppm bis 50.0000ppm) tieferes und schnelleres Atmen, deutliche Vergiftungssymptome
- ca. 5 bis 10 % (also 60.000ppm bis 100.0000ppm) mühsame Atmung, Kopfschmerz und Verlust des Urteilsvermögens
- über 10 % (also 100.000ppm) Bewusstlosigkeit innerhalb von 1 min., akute Lebensgefahr
Es gilt hierbei als anerkannt, daß Werte ab ca. 2 % das Wohlbefinden und die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigen. Den von Firmen verpflichtend mit abzugebenden Sicherheitsdatenblättern kann man zu CO2 wiederum entnehmen:
Der Hersteller von Mess- und Regeltechnik Lufft GmbH gibt auf seiner Homepage beispielsweise an:
Ergänzend liefert eine Studie der Harvard School of Public Health die Erkenntnis, daß bei zunehmender CO2-Konzentration in der Atemluft die menschliche Konzentrationsfähigkeit nachlässt. Diese Auswirkungen wurden u.a. bei CO2-Werten beobachtet, denen man häufig in Klassenzimmern, Büros und Häusern ausgesetzt ist:
Die geltenden gesundheitsbezogenen Lüftungsleitlinien geben vor, dass der CO2-Gehalt in Räumen die Außenkonzentration um nicht mehr als etwa 650 ppm überschreiten sollte. Sie können sich aber auch am ASHRAE (American Society of Heating, Refrigerating and Air-Conditioning Engineers) Standard 62.1 orientieren: Dieser gibt an, dass ein für ein optimales Raumklima das Kohlendioxid-Level maximal 1030 ppm betragen sollte.
Gesundheitsschäden durch CO2-Konzentration hinter Masken
Im Video wird auch dargelegt, welche Folgen zu hohe CO2-Werte für Personen haben, die dies einatmen. Hierbei ist zu beachten, daß diese Werte für gesunde und erwachsene Personen gelten. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen können daher schon bei geringeren Konzentrationen erste Symptome zeigen.
Das Opfer bemerkt seine CO2-Vergiftung hinter der Maske nicht
CO2 ist für den Menschen eigentlich ungiftig, verhindert aber höheren Konzentrationen die Aufnahme von Sauerstoff ins Blut. Zuerst stellen sich ab 0,5% bereits Schläfrigkeit und Konzentrationsschwächen ein. Ab 2% sind Atemfrequenz und Puls erhöht, das Atemzentrum gereizt. Ab vier Prozent treten Durchblutungsprobleme im Gehirn auf, Schwindel, Brechreiz und Ohrensausen sind möglich. Vier bis fünf Prozent gelten als „betäubend“. Auch Kopfschmerzen und Bewusstlosigkeit sind möglich und bei Konzentration von ca. acht Prozent CO2 in der Atemluft über eine Dauer bis zu 60 Minuten kann der Tod eintreten.
Das tückische an CO2 ist der Umstand, dass man es nicht riechen kann. Man bemerkt also nichts von seiner Vergiftung undkann daher auch keine Gegenmaßnahmen ergreifen. Es wäre vor diesem Hintergrund auch hilfreich den tragischen Todesfall einer 13-jährigen Schülerin mit Hilfe einer Obduktion zu untersuchen, um sicherzustellen, daß nicht eine Maskenpflicht in einem Schulbus einen Beitrag zu diesem tragischen Tod geleistet hat.
Symptome einer CO2-Vergiftung als „Corona-Spätfolgen“ verkauft?
Im Video wird noch auf einen zusätzlichen Gesichtspunkt hingewiesen. In einer Zeitung durften sich am 6.9. nämlich mehrere Allgemeinmediziner zu von ihnen angeblich wahrgenommenen „Spätfolgen“ einer Corona-Infektion äußern:
All diese Symptome decken sich aber auch mit den medizinisch belegten Folgen, die bei zu hoher CO2-Konzentration in der Atemluft zu erwarten sind. Wie diese Ärzte es ausschließen, daß es sich um Symptome einer CO2-Vergiftung durch das Maskentragen handeln könnte, verraten die sieben leider nicht.
All dies wirft Fragen auf, die der abgeordnete Bergmüller an die Staatsregierung richtet:
Franz Bergmüller (MdL) fragt bei der Staatsregierung nach:
Die Antworten auf diese Fragen sollten eigentlich nach einem Monat eingehen. Meist läßt sich die Staatsregierung einen weiteren Monat Zeit geben und dann kommt noch die Zeit der Drucklegung hinzu, bevor die Antworten hier veröffentlicht werden.
1. Wirkung von CO2 auf den Menschen (I)
1.1. Ist zutreffend, daß bei einer Konzentration von ca. 1 bis 1,5 % CO2 in der Atemluft geringe Auswirkungen, aber wachsende Konzentrationsschwäche beim Menschen festzustellen ist (Im Abweichensfall, bitte durch wissenschaftlich gesicherten Angaben ersetzen/ergänzen)?
1.2. Ist zutreffend, daß bei einer Konzentration von ca. 3 % CO2 in der Atemluft Müdigkeit, vertiefte Atmung, Kopfschmerz, erhöhter Blutdruck und Puls, nachlassendes Hörvermögen beim Menschen festzustellen sind (Im Abweichensfall, bitte durch wissenschaftlich gesicherten Angaben ersetzen/ergänzen)?
1.3. Ist zutreffend, daß bei einer Konzentration von ca. 4 bis 5 % CO2 in der Atemluft tieferes und schnelleres Atmen und deutliche Vergiftungssymptome beim Menschen festzustellen sind (Im Abweichensfall, bitte durch wissenschaftlich gesicherten Angaben ersetzen/ergänzen)?
2. Wirkung von CO2 auf den Menschen (II)
2.1. Ist zutreffend, daß bei einer Konzentration von ca. 5 bis 10 % CO2 in der Atemluft mühsame Atmung, Kopfschmerz und Verlust des Urteilsvermögens beim Menschen festzustellen ist (Im Abweichensfall, bitte durch wissenschaftlich gesicherten Angaben ersetzen/ergänzen)?
2.2. Ist zutreffend, daß bei einer Konzentration von ca. 7,7 % bis 9,0 % CO2 in der Atemluft beim Menschen mit einer Bewusstseinstrübung bis hin zur Bewusstlosigkeit gerechnet werden muss (Im Abweichensfall, bitte durch wissenschaftlich gesicherten Angaben ersetzen/ergänzen)?
2.3. Ist zutreffend, daß bei einer Konzentration von ca. über 10 % CO2 in der Atemluft Bewusstlosigkeit innerhalb von 1 min., akute Lebensgefahr beim Menschen festzustellen ist (Im Abweichensfall, bitte durch wissenschaftlich gesicherten Angaben ersetzen/ergänzen)?
3. CO2-Narkose
3.1. Wie wirkt eine CO2-Narkose medizinisch betrachtet (Bitte Kette der einzelnen Wirkungen von CO2 bis zur Narkose aufschlüsseln)?
3.2. Welche Branchen, wie z.B. die Gastwirtschaften mit ihren CO2 betriebenen Schankanlagen, oder Schlachtereien mit ihrer CO2-Betäubung – bekommen durch die Gewerbeaufsicht besondere Überwachungsauflagen (Bitte mindestens fünf weitere Beispiele aufschlüsseln)?
3.3. Wie hoch muss die CO2 Konzentration bei ordnungsgemäßen Schlachtungen unter CO2-Betäubung mindestens sein, im Fall, daß dort CO2 als Narkose eingesetzt wird?
4. Eingeatmetes CO2
4.1. Welche Konzentrationen von CO2 atmet ein durchschnittlicher Erwachsener aus der Umgebungsluft ein und wieder aus (Bitte in Prozent und ppm aufschlüsseln)?
4.2. Welche Konzentrationen von CO2 stellen sich nach einigen Atemzügen hinter einem Mund-Nasen-Schutz ein, wie er in Operationssälen beim Hilfspersonal üblich ist (Bitte einschlägige Studien zitieren)?
4.3. Welche Konzentrationen von CO2 stellen sich nach einigen Atemzügen hinter einem FFP-Mund-Nasen-Schutz ein, wie er in Operationssälen beim OP-Personal üblich ist (Bitte nach FFP1; FFP2- FFP3 ausdifferenzieren und jeweils einschlägige Studien zitieren)?
5. Erlaubte Konzentration von CO2 am Arbeitsplatz
5.1. Welche Konzentration von CO2 sind am Arbeitsplatz in Bayern gemäß der einschlägigen Schutzbestimmungen erlaubt (Bitte unter genauer Angabe genauen Stelle der jeweiligen Schutzbestimmung für Industrie, Verwaltung, Behörden etc. aufschlüsseln)?
5.2. Welche Konzentration von CO2 sind außerhalb des Arbeitsplatzes sind in Bayern gemäß der einschlägigen Schutzbestimmungen erlaubt (Bitte unter genauer Angabe genauen Stelle der jeweiligen Schutzbestimmung aufschlüsseln)?
5.3. Welche Handlungen von Arbeitgebern, bei erhöhten Konzentrationen von CO2 sind am Arbeitsplatz in Bayern gemäß der einschlägigen Schutzbestimmungen empfohlen bzw. obligatorisch (Bitte unter genauer Angabe genauen Stelle der jeweiligen Schutzbestimmung aufschlüsseln)?
6. Empfohlene Konzentration von CO2 durch das Umweltbundesamt z.B. in Schulen
6.1. Teilt die Staatsregierung die Auflassung des Umweltbundesamts „Eine systematische Interventionsstudie hat kürzlich eindrücklich gezeigt, dass Absenkungen der mittleren CO2-Konzentration von 1300 ppm auf 900 ppm bzw. der mittlere CO2-Spitzenkonzentration von 1700 auf 1100 ppm zu einer signifikanten Leistungssteigerung bei Schulkindern führen“ (Bitte unter genauer Angabe genauen Stelle der jeweiligen Schutzbestimmung für Industrie, Verwaltung, Behörden, Privates Zuhause etc. aufschlüsseln)?
6.2. Teilt die Staatsregierung die Auffassung des Umweltbundesamts „1000–2000 ppm CO2 sind hygienisch auffällig… Lüftungsmaßnahme z.B. durch Außenluftvolumenstrom bzw. Luftwechsel erhöhen und Lüftungsverhalten überprüfen und verbessern“ (Bitte unter genauer Angabe genauen Stelle der jeweiligen Schutzbestimmung für Industrie, Verwaltung, Behörden, Privates Zuhause etc. aufschlüsseln)?
6.3. Teilt die Staatsregierung die Auffassung des Umweltbundesamts „> 2000 ppm CO2 Hygienisch inakzeptabel Belüftbarkeit des Raums prüfen ggf. weitergehende Maßnahmen prüfen“ (Bitte unter genauer Angabe genauen Stelle der jeweiligen Schutzbestimmung für Industrie, Verwaltung, Behörden, Privates Zuhause etc. aufschlüsseln)?
7. Sachgerechtigkeit der Erwägungsgründe
7.1. Welche der Angaben in dem im Vorspruch aufgeführten Videos sind unzutreffend (Bitte durch zutreffende Angaben mit Quellenangabe ergänzen)
7.2. Wie rechtfertigt es die Staatsregierung jedem Schüler oberhalb der vierten Klasse einen Maskentragezwang aufzuerlegen, obwohl die CO2-Konzentration der Konzentration im Unterricht und damit dem Lernerfolg im Wegen steht und sogar nach Einordnung der Bundesregierung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitet?
7.3. Welche Studien sind der Staatsregierung bekannt oder werden in Auftrag gegeben, die die Konzentration von CO2 zwischen Mund/Nase und der Maskenwand messen?
8. Wahre Fürsorgepflicht des Staates
8.1. Welche Studien sind der Staatsregierung bekannt, die die im Vorspruch zitierten Tatsachen bestätigen oder wiederlegen?
8.2. Welche Initiativen hat die Staatsregierung ergriffen, damit an Arbeitsplätzen sichergestellt ist, daß Arbeiter und Angestellte, die Mund-Nasen-Schutz tragen, nicht gezwungen sind, höheren Konzentrationen man CO2 einzuatmen, als die vorgeschriebenen 0,5%CO2?
8.3. Welche Initiativen hat die Staatsregierung in diesem Jahr ergriffen, damit in Schulbussen und Klassenräumen und Hörsälen die Lehrer/Dozenten und Schüler/Studenten nicht durch z.B. Maskenzwang gezwungen werden CO2-Konzentrationen oberhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 0,5% CO2 einzuatmen?