ERFURT – Truppengericht geht Impf-Befehl einer Kompaniechefin auf. Indem ein Truppendienstgericht die Post-Covid-Realität, statt der RKI-Realität einer Fall-Lösung zugrunde legt, gibt er einem Soldaten, der einen Impf-Befehl erhalten hat und diesen nicht ausgeführt hat Recht und geißelt dessen Kompaniechefin wegen ihres kritiklosen Opportunismus bei der Befehlserteilung.
.
Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen für die Bundeswehr. Folglich landete auch der Fall eines Bundeswehrsoldaten, der dem Befehl zu einer Corona-Impfung nicht nachkommen wollte, auf dem Tisch des Richters des zuständigen Truppendienstgerichts-Süd mit seiner Kammer in Erfurt. Der Soldat wehrte sich gegen den Befehl an seinem Körper einen so genannte „Corona-Impfung“ durchführen zu lassen und argumentierte, daß diese erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringt und außerdem weitgehend wirkungslos sei.
Die Skandal-Vorgaben der obersten Rechtsprechung
Der Fall hat noch eine weitere Facette, denn die Rechtsfrage, ob aktive Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden höchstrichterlich geklärt wurde mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 durch das Bunddesverwaltungsgericht bereits entschieden (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) .
Das Bundesverwaltungsgericht machte es sich hierbei recht einfach und leitete aus dem Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21), das der erste Senat unter dem hoch umstrittenen Vorsitzenden Harbarth erlassen hatte, einfach ab, daß der mit der Impfung verbundene Grundrechtseingriff verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an sei. Dazu muß man wissen, daß das BVerfG seinem Beschluß die „Tatsachenlage“ zugrunde legte, die das staatliche Robert-Koch-Institut zugrunde legte. Echte, empirische Tatsachen, also die echte Realität fand in den Beschluss keinen Eingang.
Wie bei solchen Urteilen üblich haben die Gerichte auf die „Sandkorn-im-Getriebe“-Argumentation zurückgegriffen. Dem zufolge bricht das ganze System zusammen, wenn ein kleines Element nicht tut, was es aus Sicht der Vorgesetzten zu tun habe. Angewandt auf die Gesunderhaltung lautet die Argumentation des Truppendienstgerichts daher, daß die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG) Teil der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) ist und wenn ein einzelner Soldat diese Impfung nicht durchführt, daß er dann die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährde. Aus diesen Gründen habe der Soldat § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Da das RKI sage, daß dem bei Covid-Impfungen so sei, habe der Soldat eben auch eine Duldungspflicht bei der Covid-Impfung. Das BVerwG sah deswegen den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an. So einfach geht das!
.
Truppendienstgericht subsumiert die echte-Impfrealität unter das Gesetz und ordnet hierdurch die Covid-Impfung als unzumutbares Experiment ein
Zu einem ganz anderen Ergebnis kommt man jedoch, wenn man statt der RKI-Schreibtisch-Tatsachen, die echten, in der Realität gefundenen Tatsachen zugrunde legt. Dies tat offenbar der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in Erfurt, Dr. Pfeiffer bei seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22).
Als zuständiger Richter des auch für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte der Richter Dr, Pfeiffer die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße von 2500€ vorläufig aus, die dieser wegen seiner Verweigerung des Befehls, die COVID-19-Impfung zu dulden, durch die zuständige Kompaniechefin verhängt bekommen hatte.
Kaum legt ein Richter seinem Fall nicht die von der Bundesbehörde RKI vorverdaute Schreibtisch-Realität zugrunde, sondern die aus empirischen Studien entnommene echte Realität,
.
Indem der Truppenrichter die echte Impf-Realität zugrunde legt, kommt er zum Ergebnis, daß eine Impfung unzumutbar ist
Dem Beschluß des zuständigen Gerichts ist zu entnehmen, daß berechtigte Zweifel bestehen, ob der Befehl zur Duldung der COVID-19-Impfung überhaupt verbindlich sei. Der Grund: Seine Befolgung könne
Die Gesundheit des Soldaten sei nämlich
Und er begründet dies wie folgt:
Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall.
.
Truppenrichter geißelt Impf-Opportunismus und ruft zu „Zivilcourage“ auf
Aus den aktuellen Grundsatzentscheidungen des BVerwG wollte das Truppendienstgerichts allein schon deshalb nichts herleiten, weil deren ausführliche Begründung noch nicht vorliegt. Vielmehr zeigte sich der entscheidende Einzelrichter
Die den Impfbefehl erteilende Kompaniechefin watscht das Gericht regelrecht ab: Bei
habe die Vorgesetzte auch unabhängig von von oben vorgegebenen Weisungen die
zu nehmen, also die echte Realität zur Kenntnis zu nehmen und dies dann selbständig
„in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit“
einzuordnen. So ist es nur folgerichtig die befehlende Kompaniechefin als nach oben buckelnde Opportunistin zu entlarven, die es sich aus Karrieregründen „bequem“ mache und
an den Tag lege, statt
die im militärischen Bereich gefragt und nicht
Das Tüpfelchen auf dem „i“ ist dann der letzten Zeile entnehmbar, denn
Ein junger Anwalt nützt das Urteil, um auf sich aufmerksam zu machen
Dieses Gerichtsurteil gefiel einem jungen Anwalt aus dem Umfeld der NATO und dem BMVG jedoch offenbar gar nicht
und er verfasste einen Hass-Beitrag“ in der LTO. Daß es sich hierbei eher um einen Hass-Beitrag, als um eine inhaltliche Auseinandersetzung handeln dürfte, leiten wir aus der polemischen Überschrift
Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab
.
Polemik statt Argumente
Eine solche Überschrift ist keine seriös-juristische Auseinandersetzung, sondern eine polemische Kampfansage eines Anwalts an ein letztinstanzliches Urteil. Und der junge Anwalt gibt selbst einen Hinweis, wo er seine Position ankoppelt:
Ausweislich seiner Argumentation ist er äußerst unzufrieden damit, daß der Richter seiner Entscheidung nicht die RKI-Welt zugrunde legt, sondern die sich aus der Realität ergebenden und inzwischen für jedermann offenkundigen Tatsachen. Festhaltenswert ist aber auch. Der junge Anwalt kritisiert dies nicht einmal und gesteht damit indirekt ein, daß es legitim ist, statt der künstlichen RKI-Welt die echte Empirie zugrunde zulegen und Letztere drängt sich mit einer viel zu großen Anzahl an Toten und Geschädigten nach „Impfungen“ auf.
.
Unfähig die Argumente des Truppengerichts zu entkräften
Stattdessen behauptet er:
Das aber ist falsch. ein Blick in das Urteil des Truppengerichts lehrt, daß der Richter an keiner Stelle die Impfpflicht in Frage stellt, sondern der bestehenden Impfpflicht nicht etwa die durch das RKI kleinrelativierten Folgen, sondern die Tatsächlichen Folgen gegenüber stellt und deswegen zu einem anderen Abwägungsergebnis kommt. Aber auch das thematisiert der junge Anwalt nicht.
Statt also auf die tatsächliche Subsumtion einzugehen, glaubt der junge Anwalt „dogmnatische“ Probleme zuerkennen
Auch das scheint aber falsch, denn der klagende Soldat nutzt sein Recht als Staatsbürger in Uniform, einen Befehl rechtlich überprüfen zu lassen. Es bleibt damit die Rechtsfrage offen, ob ein Soldat erst den Befehl auszuführen hat und ihn dann erst einer Überprüfung unterziehen darf oder ob er den Spielraum hat, sich dem Befehl solange zu entziehen, bis dieser auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wurde. Hierzu argumentiert der junge Anwalt, daß erst die Ausführung komme und dann die Überprüfung
Mit anderen Worten: er argumentiert, daß wenn das Prinzip, daß zuerst der Befehl auszuführen und dann zu überprüfen ist, durchbrochen wird, daß dann quasi die Welt zusammenbreche, also das Gesamtsystem kollabieren würde.
Das aber ist ja genau nicht der Fall. Nirgendwo ist etwas zusammengebrochen, weil sich jemand nicht hat impfen lassen. Ganz im Gegenteil ist es so, daß inzwischen die ungeimpften Pflegekräfte die massehaft wegen gesundheitlicher Probleme ausfallenden geimpften Pflegekräfte ersetzen und den Betrieb aufrecht erhalten.
.
Zur Rettung greifen Opportunisten-Anwälte in die historische Mottenkiste
Offenbar, weil der junge Anwalt mit seiner Argumentationslinie nicht weiterkommt, muß er zur Stützung seiner Position ganz tief in die historische Mottenkiste greifen:
Erst dort findet er einen Obersatz, an dem er seine Rechtsmeinung aufzuhängen in der Lage ist und letztendlich muß er zugeben, daß selbst wenn man diesen alternativen Obersatz aus der Mottenkiste herauszieht, es eine eine Frage der Verhältnismäßigkeit bleibt, ob die Erkennbarkeit eines unsinnigen Befehls bei der Covid-Impfung eine ähnliche Offensichtlichkeit in sich trägt, wie den Chef schnell per Befehl ins Casino zu fahren:
Richter missachtet Dogmatik zum „gefährlichen Befehl“
.
Unseriöse Polemik am Schluss
Doch der junge Anwalt hält seine eigenen Argumente offenbar für so wenig tragfähig, daß er glaubt die Kammer des Truppendienstgerichts außerdem auch noch diskreditieren zu müssen und den Richter damit in die Richtung von Personen rückt, die durch die Regierungen zu Verfassungsfeinden erklärt wurden:
Und auch das genügt dem jungen Anwalt noch nicht. Er macht den Richter auf das Schicksal von anderen Richtern aufmerksam, die es zuvor bereits gewagt hatten, von Erwartungshaltungen abzuweichen, die von der Obrigkeit ausgegeben worden sind.
Dabei bildet die aktuelle wehrdienstgerichtliche Entscheidung beileibe keinen Einzelfall. Bereits im April 2021 hatte ein Richter des Amtsgerichts Weimar im Gewande einer familienrechtlichen Entscheidung eine äußerst extreme Auffassung zu den Corona-Maßnahmen eingenommen; er muss sich inzwischen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung strafrechtlich vor dem LG Erfurt verantworten. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann.
In der Tat bleibt abzuwarten, wie die Autoritäten auf das Gerichtsurteil reagieren und ob dieser mutige Richter mit Zivilkourage nicht Opfer von Racheakten der Obrigkeit und deren Opportunisten wird. Nicht umsonst hebt der junge Anwalt mit BMVG- und NATO-Kontakten das schicksal dieses Weimarer Richters, der die Maskenpflicht an Schulen für rechtswidrig erklärte, hervor und daß nicht nur dieser nach dem Urteil zum Ziel von Durchsuchungen bei ihm Zuhause und in seinem Büro ertragen musste. Diese offenkudigen Einschüchterungen erlebten sogar die Gutachter, auf die er sich stützte. Und das in einer Zeit, in der Frauenmörder und Kinderschänder auf freien Fuss gesetzt werden, weil die Justiz überlastet sei.
.
Die Begründung aus dem Urteil
In Folge der Begründungsteil des Urteils: