Truppenrichter geißelt Impf-Opportunismus von Vorgesetzten der Soldaten und fordert „Zivilcourage“ ein

Impfung bei der US-Luftwaffe: Quelle: Chairman of the Joint Chiefs of Staff from Washington D.C, United States, CC BY 2.0 , via Wikimedia Commons

ERFURT – Truppengericht geht Impf-Befehl einer Kompaniechefin auf. Indem ein Truppendienstgericht die Post-Covid-Realität, statt der RKI-Realität einer Fall-Lösung zugrunde legt, gibt er einem Soldaten, der einen Impf-Befehl erhalten hat und diesen nicht ausgeführt hat Recht und geißelt dessen Kompaniechefin wegen ihres kritiklosen Opportunismus bei der Befehlserteilung.

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Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen für die Bundeswehr. Folglich landete auch der Fall eines Bundeswehrsoldaten, der dem Befehl zu einer Corona-Impfung nicht nachkommen wollte, auf dem Tisch des Richters des zuständigen Truppendienstgerichts-Süd mit seiner Kammer in Erfurt. Der Soldat wehrte sich gegen den Befehl an seinem Körper einen so genannte „Corona-Impfung“ durchführen zu lassen und argumentierte, daß diese erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringt und außerdem weitgehend wirkungslos sei.

Die Skandal-Vorgaben der obersten Rechtsprechung

Der Fall hat noch eine weitere Facette, denn die Rechtsfrage, ob aktive Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden höchstrichterlich geklärt wurde mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 durch das Bunddesverwaltungsgericht bereits entschieden (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) .

Das Bundesverwaltungsgericht machte  es sich hierbei recht einfach und leitete aus dem Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21), das der erste Senat unter dem hoch umstrittenen Vorsitzenden Harbarth erlassen hatte, einfach  ab, daß der mit der Impfung verbundene Grundrechtseingriff  verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an sei. Dazu muß man wissen, daß das BVerfG seinem Beschluß die „Tatsachenlage“ zugrunde legte, die das staatliche Robert-Koch-Institut zugrunde legte. Echte, empirische Tatsachen, also die echte Realität fand in den Beschluss keinen Eingang.

Wie bei solchen Urteilen üblich haben die Gerichte auf die „Sandkorn-im-Getriebe“-Argumentation zurückgegriffen. Dem zufolge bricht das ganze System zusammen, wenn ein kleines Element nicht tut, was es aus Sicht der Vorgesetzten zu tun habe. Angewandt auf die Gesunderhaltung  lautet die Argumentation  des Truppendienstgerichts daher, daß die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG) Teil der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) ist und wenn ein einzelner Soldat diese Impfung nicht durchführt, daß er dann die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährde. Aus diesen Gründen habe der Soldat § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Da das RKI sage, daß dem bei Covid-Impfungen so sei, habe der Soldat eben auch eine Duldungspflicht bei der Covid-Impfung.  Das BVerwG sah deswegen den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an. So einfach  geht das!

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Truppendienstgericht subsumiert die echte-Impfrealität unter das Gesetz und ordnet hierdurch die Covid-Impfung als unzumutbares Experiment ein

Zu einem ganz anderen Ergebnis kommt man jedoch, wenn man statt der RKI-Schreibtisch-Tatsachen, die echten, in der Realität gefundenen Tatsachen zugrunde legt.  Dies tat offenbar der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in Erfurt, Dr. Pfeiffer bei seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22).

Als zuständiger Richter des auch für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte der Richter Dr,  Pfeiffer die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße von 2500€ vorläufig aus, die dieser wegen seiner Verweigerung des Befehls, die COVID-19-Impfung zu dulden, durch die zuständige Kompaniechefin verhängt bekommen hatte.

Kaum legt ein Richter seinem Fall nicht die von der Bundesbehörde RKI vorverdaute Schreibtisch-Realität zugrunde, sondern die aus empirischen Studien entnommene echte Realität,

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Indem der Truppenrichter  die echte Impf-Realität zugrunde legt, kommt er zum Ergebnis, daß eine Impfung unzumutbar ist

Dem Beschluß des zuständigen Gerichts ist zu entnehmen, daß berechtigte Zweifel bestehen, ob der Befehl zur Duldung der COVID-19-Impfung überhaupt verbindlich sei. Der Grund: Seine Befolgung könne

„wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein“.

Die Gesundheit des Soldaten sei nämlich

„– zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut“.

Und er begründet dies wie folgt:

„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte.

Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das, wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrenstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf.

Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger und damit Grundrechtsträger (vgl. $ 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein ‚Experimentierfeld‘ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden.

Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall.

Sollte gar der unantastbare Kern der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) betroffen sein, fiele eine Abwägung aus; vermeintliche staatliche Schutzbelange, wie die einer verpflichtenden Impfung für Soldaten, müssten demgegenüber gänzlich zugunsten des Soldaten zurücktreten.“

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Truppenrichter geißelt Impf-Opportunismus und ruft zu „Zivilcourage“ auf 

Aus den aktuellen Grundsatzentscheidungen des BVerwG wollte das Truppendienstgerichts allein schon deshalb nichts herleiten, weil deren ausführliche Begründung noch nicht vorliegt. Vielmehr zeigte sich der entscheidende Einzelrichter

„erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle auf’s Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben.“

Die den Impfbefehl erteilende Kompaniechefin watscht das Gericht regelrecht ab: Bei

„gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht“,

habe die Vorgesetzte auch unabhängig von von oben vorgegebenen Weisungen die

„sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis“ 

zu nehmen, also die echte Realität zur Kenntnis zu nehmen und dies dann selbständig

„in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit“ 

einzuordnen. So ist es nur folgerichtig die befehlende Kompaniechefin als nach oben buckelnde Opportunistin zu entlarven, die es sich aus Karrieregründen „bequem“ mache und

„eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundheit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen“.

an den Tag lege, statt

„‚Zivilcourage“,

die im militärischen Bereich gefragt und nicht

„blindes‘ Folgen“.

Das Tüpfelchen auf dem „i“ ist dann der letzten Zeile entnehmbar, denn

„Die Entscheidung ist unanfechtbar.“

 

Ein junger Anwalt nützt das Urteil, um auf sich aufmerksam zu machen

Dieses Gerichtsurteil gefiel einem jungen Anwalt aus dem Umfeld der NATO und dem BMVG jedoch offenbar gar nicht

Dr. Patrick Heinemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht 2005 – 2007 Ausbildung zum Reserveoffizier, seither Verwendungen u.a. im Bundesministerium der Verteidigung sowie bei der NATO

und er verfasste einen Hass-Beitrag“ in  der LTO. Daß es sich hierbei eher um einen Hass-Beitrag, als um eine inhaltliche Auseinandersetzung handeln dürfte, leiten wir aus der polemischen Überschrift

Quer­denker-Richter lehnt Impfpf­licht für Bun­des­wehr­sol­daten ab

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Polemik statt Argumente

Eine solche Überschrift ist keine seriös-juristische Auseinandersetzung, sondern eine polemische Kampfansage eines Anwalts an ein letztinstanzliches Urteil.  Und der junge Anwalt gibt selbst einen Hinweis, wo er seine Position ankoppelt:

Aus Bundeswehrkreisen ist zu vernehmen, dass das BMVg gleichwohl an seiner jüngst vom BVerwG bestätigten Rechtsauffassung festhält und die Streitkräfte angewiesen hat, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit den COVID-Impfungen der Soldatinnen und Soldaten fortzufahren. Das kann nicht überraschen:

Ausweislich seiner Argumentation ist er äußerst unzufrieden damit, daß der Richter seiner Entscheidung nicht die RKI-Welt zugrunde legt, sondern die sich aus der Realität ergebenden und inzwischen für jedermann offenkundigen Tatsachen. Festhaltenswert ist aber auch. Der junge Anwalt kritisiert dies nicht einmal und gesteht damit indirekt ein, daß es legitim ist, statt der künstlichen RKI-Welt die echte Empirie zugrunde zulegen und Letztere drängt sich mit einer viel zu großen Anzahl an Toten und Geschädigten nach „Impfungen“ auf.

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Unfähig die Argumente des Truppengerichts zu entkräften

Stattdessen behauptet er:

Denn die Entscheidung des Truppendienstgerichts bricht nicht nur mit der Auffassung des BVerwG zur Zulässigkeit dieser besonderen Impfpflicht.

Das aber ist falsch. ein Blick in das Urteil des Truppengerichts lehrt, daß der Richter an keiner Stelle die Impfpflicht in Frage stellt, sondern der bestehenden Impfpflicht nicht etwa die durch das RKI kleinrelativierten Folgen, sondern die Tatsächlichen Folgen gegenüber stellt und deswegen zu einem anderen Abwägungsergebnis kommt.  Aber auch das thematisiert der junge Anwalt nicht.

Statt also auf die tatsächliche Subsumtion einzugehen, glaubt der junge Anwalt „dogmnatische“ Probleme zuerkennen

Sie ist auch nicht mit der herrschenden Wehrrechtsdogmatik in Einklang zu bringen, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen Ausnahmefällen unverbindlich sind.

Auch das scheint aber falsch, denn der klagende Soldat nutzt sein Recht als Staatsbürger in Uniform, einen Befehl rechtlich überprüfen zu  lassen. Es bleibt damit die Rechtsfrage offen, ob ein Soldat erst den Befehl auszuführen hat und ihn dann erst einer Überprüfung unterziehen darf oder  ob er den Spielraum hat, sich dem Befehl solange zu entziehen, bis dieser auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wurde.  Hierzu argumentiert der junge Anwalt, daß erst die Ausführung komme und dann die Überprüfung

Die Eigenheiten des Befehlsrechts sind dabei den Erfordernissen eines in besonderer Weise auf Effektivität angelegten Zweigs der Exekutive geschuldet, ohne die weder eine parlamentarische Kontrolle noch das Primat der Zivilpolitik sichergestellt werden können.

Mit anderen Worten: er argumentiert, daß wenn das Prinzip, daß zuerst der Befehl auszuführen und dann zu überprüfen ist, durchbrochen wird, daß dann quasi die Welt zusammenbreche, also das Gesamtsystem kollabieren würde.

Das aber ist ja genau nicht der Fall. Nirgendwo ist etwas zusammengebrochen, weil sich jemand nicht hat impfen lassen. Ganz im Gegenteil ist es so, daß inzwischen die ungeimpften Pflegekräfte die massehaft wegen gesundheitlicher Probleme ausfallenden geimpften Pflegekräfte ersetzen und den Betrieb aufrecht erhalten.

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Zur Rettung greifen Opportunisten-Anwälte in die historische Mottenkiste

Offenbar, weil der junge Anwalt mit seiner Argumentationslinie nicht weiterkommt, muß er zur Stützung seiner Position ganz tief in die historische Mottenkiste greifen:

Als bereits schon in vorkonstitutioneller Zeit anerkannte Ausnahme gilt zwar die Figur des „gefährlichen Befehls“. Darunter sind im militärischen Kontext natürlich nicht sämtliche Befehle zu verstehen, die gefährliche Handlungen zum Gegenstand haben („Stürmen Sie das feindliche Maschinengewehr-Nest!“).

Erst dort findet er einen Obersatz, an dem er seine Rechtsmeinung aufzuhängen in der Lage ist und letztendlich muß er zugeben, daß selbst wenn man diesen alternativen Obersatz aus der Mottenkiste herauszieht, es eine eine Frage der Verhältnismäßigkeit bleibt, ob die Erkennbarkeit eines unsinnigen Befehls bei der Covid-Impfung eine ähnliche Offensichtlichkeit in sich trägt, wie den Chef schnell per Befehl ins Casino zu fahren:

Richter missachtet Dogmatik zum „gefährlichen Befehl“ 

Die Möglichkeit gerade der Lebensgefahr ist dem Soldatenberuf immanent. Vielmehr geht es um Befehle, deren Befolgung nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen sind („Fahren Sie mich mit 80 km/h durch die Ortschaft zurück in die Kaserne und ignorieren Sie die Ampeln, damit ich noch rechtzeitig zum Casinoabend komme!“).

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Unseriöse Polemik am Schluss

Doch der junge Anwalt hält seine eigenen Argumente offenbar für so wenig tragfähig, daß er glaubt die Kammer des Truppendienstgerichts außerdem auch noch diskreditieren zu müssen  und den Richter damit in die Richtung von Personen rückt, die durch die Regierungen zu Verfassungsfeinden erklärt wurden:

Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert. Zwar ist die richterliche Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung gebunden und unterliegen einer Treupflicht zu ihrem Dienstherrn.

Und auch  das genügt dem jungen Anwalt noch nicht. Er macht den Richter auf das Schicksal von anderen Richtern aufmerksam, die es zuvor bereits gewagt hatten, von Erwartungshaltungen abzuweichen, die von der Obrigkeit ausgegeben worden sind.

Dabei bildet die aktuelle wehrdienstgerichtliche Entscheidung beileibe keinen Einzelfall. Bereits im April 2021 hatte ein Richter des Amtsgerichts Weimar im Gewande einer familienrechtlichen Entscheidung eine äußerst extreme Auffassung zu den Corona-Maßnahmen eingenommen; er muss sich inzwischen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung strafrechtlich vor dem LG Erfurt verantworten. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann.

In der Tat bleibt abzuwarten, wie die Autoritäten auf das Gerichtsurteil reagieren und ob dieser mutige Richter mit Zivilkourage nicht Opfer von Racheakten der Obrigkeit und deren Opportunisten wird. Nicht umsonst hebt der junge Anwalt mit BMVG- und NATO-Kontakten das schicksal dieses Weimarer Richters, der die Maskenpflicht an Schulen für rechtswidrig erklärte, hervor und daß nicht nur dieser nach dem Urteil zum Ziel von Durchsuchungen bei ihm Zuhause und in seinem Büro ertragen musste.  Diese offenkudigen Einschüchterungen erlebten sogar die Gutachter, auf die er sich stützte. Und das in einer Zeit, in der Frauenmörder und Kinderschänder auf freien Fuss gesetzt werden, weil die Justiz überlastet sei.

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Die Begründung aus dem Urteil

In Folge der Begründungsteil des Urteils: