Europäische Arzneimittelbehörde EMA räumt beiläufig mit der Jahrhundertlüge auf: „Die Impfung schützt vor einer Übertragung des Covid-Virus“!

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BRÜSSEL – Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen: Hätten nicht einige fleißige Parlamentarier der Opposition – darunter auch der AfD – bohrende Fragen gestellt, hätten wir vielleicht nie den Hinweis gekommen, daß es ein „Missverständnis“ sei, zu glauben, die mRNA-Wirkstoffe seien geeignet gewesen, eine Übertragung des Covid-Virus zu unterbinden.

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Es ist nur eine kleine Information, aber eine ganz zentrale Information: Die Europäische Zulassungsbehörde (EMA) hat nie argumentiert gehabt, daß die von ihr untersuchten mRNA-Wirkstoffe eine Übertragung des Covid-Virus unterbinden!

Jetzt, seit das Covid-Virus niemanden in der Bevölkerung mehr interessiert jetzt, nachdem abgelaufene Impfdosen millionenfach weggeworfen und entsorgt wurden, jetzt also, wenn diese Information keinerlei Mehrwert mehr hat, gibt die EMA ganz offiziell zu, daß die mRNA-Spritzen niemals zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen aus Sicht der EMA nur dem angeblichen Schutz der damit geimpften Personen.

Seit Weihnachten 2020, also seit Einführung der „Impfung“ haben wir hier auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Es war also bekannt, daß diese mRNA-Injektion in den Oberarm niemals zu einer sterilen Immunität führen kann, die die Infektion und die Übertragung auf andere Menschen verhindern kann.

Genau die Behauptung eines angeblichen Schutzes vor Infektion und Übertragung war aber die wesentliche, tragbare Begründung für eine berufsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen, beim Militär, in Betreuungseinrichtungen und ähnlichem.

Damit fällt nun aber gesamte Lügengebäude, mit der „Impfung“ könne eine „Herdenimmunität“ erreicht werden, in sich zusammen. Auch das Argument zu einer „Impfpflicht“ für das medizinische Personal bricht in sich zusammen, den es wurde argumentiert, daß diese sich zu impfen hätten, weil sie ja das Covid-Virus im Krankenhaus verteilen könnten.

Interessant ist, wie sich die Europäische Arzneimittelagentur nun aus der Affäre zieht: Sie behauptet einfach, daß sie selbst nie gesagt hätte, daß eine „Impfung“ vor Übertagung schützen würde! Alles sei nur ein „Missverständnis“, mit dem die Behörden nun aufräumen möchte.

Und noch einen Wahnsinn verbreitet die EMA. Bisher war es so, daß der Hersteller eines Wirkstoffs beweisen muß, daß sein Wirkstoff mehr Nutzen bringt, als Schaden anrichtet. Nun betreibt die EMA eine Beweislastumkehr, wenn das Zeug erst einmal im Markt ist. Die

„EMA kann eine Aussetzung der Marktzulassungen nur dann empfehlen, wenn die Beweise zeigen, dass die Risiken den Nutzen überwiegen.”

Wer aber soll das Geld in die Hand nehmen in einer Studie die Wirkungslosigkeit einer Plörre nachzuweisen?
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Die Jahrhundertlüge

Am 25.9.2020, also bevor die Covid-Impfung eingeführt wurde, beschwor die Staatsregierung auf die Frage der AfD:
in ihrer Antwort den Wunsch:
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Die AfD klärte die Staatsregierung mit der Einführung der mRNA-Wirkstoffe darüber auf, daß die Impfung nicht steril ist, also keine Übertragungen verhindern kann

Nachdem die AfD die Staatsregierung darauf aufmerksam gemacht hat, daß bereits zu Weihnachten 2020 der Berater der Regierung Österreichs bekannt gegeben hat, daß es mit diesem mRNA-Wirkstoff keine Unterbrechung der Übertragung und damit auch keine Herdenimmunität geben wird, änderte die Staatsregierung ihre Argumentationslinie. Auf die Frage der AfD
versteckte sich die Staatsregierung im März 2021 dann zur Frage der Herdenimmunität hinter angeblich laufenden „Versuchen“, ohne aber offen zu legen, daß es keinerlei Unterbrechung oder Verhinderung der Übertragung geben kann:

AfD drängt die Staatsregierung beim Argument der Übertragung zurück

Doch im April  2021 kam dann das Revival dieses Arguments, die mRNA-Wirkstoffe könnten eine Übertragung verhindern. Grund: die Kinder sollten an die Nadel getrieben werden.
Im April 2021 hielt die AfD der Staatsregierung die Äußerung des Beraters Österreichs  vor, der glasklar gesagt hatte, daß die mRNA-Wirkstoffe Infektionsketten nicht unterbrechen können.
21.4.2021

2.3. Aufgrund welcher Tatsache meint die Staatsregierung, dass ihr das Wissen von der in Frage 2.1 genannten, öffentlich getätigten Aussage eines der zentralen Regierungsberater Österreichs, der hierbei offenbar nichts anderes tat, als den Sachstand des damaligen Informationskonsenses aller Fachleute zu verkünden, nicht auch der Staatsregierung zurechenbar sein sollte?

In ihrer Antwort stellte die Staatsregierung den Impfberater der Regierung Österreichs indirekt einfach als eine Art Trottel dar, der nicht wisse, wovon er redet, denn man richte sich nach dem RKI:

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche der Staatsregierung vorliegen und in der Bewältigung der Corona-Pandemie Anwendung finden, basieren auf den Erkenntnissen nationaler Akteure, wie des Robert Koch-Instituts (RKI), welches kontinuierlich die aktuelle COVID-19-Lage erfasst, alle Informationen bewertet und das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland einschätzt. Darüber hinaus stellt das RKI umfassende Empfehlungen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung und gibt einen Überblick über eigene Forschungsvorhaben.

Und in einer anderen Antwort auf eine vergleichbare Frage der AfD verweist die Staatsregierung im selben Monat auf Unwissenheit aufgrund angeblich fehlender Studien:

Bislang ist noch nicht nachgewiesen, ob die Impfungen neben dem Schutz vor Erkrankung auch Schutz vor der Übertragung des Virus auf Dritte bietet. Sowohl der Aufklärungsbogen des RKI als auch der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereitgestellte aktualisierte Aufklärungsbogen enthalten daher den Hinweis „Wie lange dieser Impfschutz anhält und ob geimpfte Personen das Virus weiterverbreiten können, ist derzeit noch nicht bekannt.“ Dies gibt den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wieder.

Obwohl man in der Antwort zuvor Wissen aus dem Ausland ablehnt, orientiert man sich nun auf einmal wieder am Wissen aus dem Ausland:

Die US-amerikanische Zulassungsbehörde gibt ebenfalls an, dass die meisten Impfungen, die vor einer viralen Erkrankung schützen, auch die Übertragung des Virus durch die geimpften Personen reduzieren. Ausreichende wissenschaftliche Daten hierzu liegen jedoch noch nicht vor (siehe https://www.fda.gov/emergency-preparedness-and-response/mcm-legal-regulatory-and-policy-framework/pfizer-biontech-covid-19-vaccine-frequently-asked-questions).

Das Revival des Arguments „Übertragungen verhindern“ zur Kinderimpfung

Im Sommer, als die Impfkampagne dann die Kinder erreichen sollte, war dieser argumentative Rückzug dann schon wieder vergessen. Die Bundesregierung verbreitete das Narrativ, dass Kinder gegen Covid „geimpft“ sein sollen, damit sie „Gefährdete“ nicht anstecken. Gemeint sind damit natürlich auch deren eigene Eltern und eigene Großeltern.
Der offiziellen „Checkliste“  der Bundesregierung zur Kinderimpfung von damals ist noch heute zu entnehmen, daß die Eltern sich zu fragen haben:
An anderer Stelle steht:
Wie leider üblich wurden diese Rahmenbedingungen dann durch das „Qualitätsfernsehen“ mit Inhalten gefüllt; darunter auch z.B. durch den umstrittenen „Qualitätsjournalisten“ Jan Böhmermann:

„Kinder“, kreischte Böhmermann. „Kinder sind zurzeit gemeingefährlich. Was Ratten in der Zeit der Pest waren, sind Kinder zurzeit für Covid-19 – Wirtstiere!“ Sie infizierten sich ständig und „was machen diese unverantwortlichen kleinen Halbmenschen dagegen? Nix! Die Schülerinnen und Schüler sitzen jeden Tag in eiskalten Klassenräumen, als steckten wir nicht mittendrin in einer Pandemie!“ Geimpft und geboostert sind die wenigsten Kinder und Jugendlichen. Die kleinen Querdenker! Kinder sind noch schlimmer als Aluhut-Träger in der sächsischen Fußgängerzone“

wird ihm am 18.11.2023 aber noch auf die Füße fallen. In seinem Interview gestand Söder zu, daß es das Ziel ist,
Um aber eine Herdenimmunität überhaupt erreichen zu können, müßte der mRNA-Wirkstoff die Übertragung des Virus unterbinden. Das aber kann er nicht und die Staatsregierung wußte das!

Das Revival des Arguments „Übertragungen verhindern“ zur Impfpflicht im Gesundheitswesen

Dem Gesetzesentwurf zur Impfpflicht im Gesundheitswesen kann man auf Seite 61 entnehmen:

Mitarbeitende des Medizinischen Dienstes suchen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die unter die Nummern 1 und 2 fallende Einrichtungen und Unternehmen auf. Ferner haben sie wiederkehrend und dann über einen längeren Zeitraum Kontakt zu einer Vielzahl besonders vulnerabler Personen in deren Häuslichkeit beziehungsweise Wohnumfeld. Gleiches gilt für Mitarbeitende des Medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung (MEDICPROOF) oder für durch die Begutachtungs- und Prüfdienste oder die Kranken- oder Pflegekassen beauftragte Personen, die Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausüben.

Aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen und ihrer gesundheitlichen Verfassung insgesamt sind die zu begutachtenden vulnerablen Personen im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet und tragen ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe. Auch wenn eine regelmäßige Testung in einem bestimmten Zeitfenster akute Infektionen entdecken und damit das Risiko einer Übertragung in gewissem Umfang verringern kann, kann eine Testung keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung gerade bei Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen darstellen.

Daher wird vorgeschrieben, dass Personen, die in Begutachtungs- und Prüfdiensten aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden (um insbesondere Personen (sozial-)medizinisch oder pflegefachlich zu untersuchen), einschließlich freiberuflich oder gewerblich tätiger Personen, die zur Durchführung solcher Begutachtungs- und Prüfaufgaben beauftragt werden, geimpft oder genesen sein müssen oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Die Verpflichtung gilt ab dem 16. März 2022. Eine solche Maßnahme ist notwendig, um dem (aufgrund ihres überwiegend höheren und hohen Alters sowie ihrer gesundheitlichen Verfassung) besonderen Schutz von in der Häuslichkeit gepflegten, betreuten oder behandelten Personen hinreichend Rechnung zu tragen. Sofern Prüf- und Begutachtungskräfte z. B. in Krankenhäusern oder in der teil- und vollstationären Pflege tätig werden, sind sie bereits über § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berücksichtigt, werden jedoch der Vollständigkeit halber und aus Klarstellungsgründen zusätzlich über Buchstabe o erfasst.

Wir halten fest: die Impfung im Gesundheitswesen wurde eingeführt, um angeblich Alte und kranke zu schützen und weil eine Testung nicht so gut sei, wie eine „vollständige Immunisierung“ durch eine Impfung.

Das Argument, der mRNA-Wirkstoff könne die Übertragung des Covid-Virus reduzieren oder unterdrücken wurde bis zum bitteren Ende aufrechterhalten. Dieser Mythos, tat dann seinen letzten Dienst beim Aufheben der Impfpflicht im Gesundheitswesen, wie man der Meldung aus dem November 2022 entnehmen kann:

Bis heute nichts dazugelernt

Noch heuet kann man der Webseite  der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entnehmen, daß das Covid-Virus auch durch die Luft fliegen könne:
und deswegen müsse man sich dagegen „impfen“:

Man beachte die Körpersprache des Ministerpräsidenten, als sein Impfprojekt gescheitert ist:

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Der Brief der Schande

Einige EU-Abgeordnete haben von der EMA Aufklärung über eine Reihe von Aspekten der Zulassung der Corona-Impfstoffe verlangt. Die Fragen waren offenbar so gut, daß der Antwortbrief wohl als „Brief der Schande“ in die Medizingeschichte eingehen könnte.

  • Ein Grund: auf die konkreten Fragen folgen wenig konkrete Antworten, sondern nur Wischi-Waschi, was einen Grund haben dürfte!
  • Ein weiterer Grund: auf die konkrete Frage nach der Übertragbarkeit folgt jetzt, nach über 2 Jahren der Hinweis, daß es ein „Mißverständnis“ sei, zu glauben, daß die mRNA-Spritzen vor Übertragung schützen!

Doch das Dramatische an dieser Antwort ist, daß sie einer allgemeinen oder berufsbezogenen Impfpflicht jeden Boden entzieht.

Nur um es vorwegzunehmen: die Unterzeichnerin Emer Cooke kam zu einem interessanten Zeitpunkt auf ihren Posten und hat eine interessante Vergangenheit:

1991 übernahm sie die Funktion als Managerin für wissenschaftliche und regulatorische Angelegenheiten bei der EFPIA, dem europäischen Verband der pharmazeutischen Industrie in Brüssel… Seit dem 16. November 2020 ist Emer Cooke die Direktorin der Europäischen Arzneimittel-Agentur in Amsterdam.[3] Sie ist die erste Frau, die dieses Amt bekleidet

Frage 1: Die zugelassenen Indikationen

So antwortet die EMA auf die erste Frage der Marcel de Graaff, Gilbert Collard, Francesca Donato, Joachim Kuhs, Mislav Kolakušić, Virginie Joron, Ivan Vilibor Sinčić und Bernhard Zimniok in einem Brief vom 18.Oktober 2023, unterschrieben von der Generaldirektorin der EMA, Emer Cooke auf die erste Frage:

Die zugelassenen Indikationen

Sie stellen fest, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen “nur Personen verabreicht werden sollten, die einen persönlichen Schutz suchen, und dass sie nicht zur Verringerung der Übertragung oder der Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind”. Sie stellen auch fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von “Pharmaunternehmen, Politikern und Gesundheitsfachleuten” propagierten Verwendungszwecken übereinstimmt.

Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen.

Aus der Produktinformation für COVID-19-Impfstoffe geht eindeutig hervor, dass die Impfstoffe für eine aktive Immunisierung zur Verhinderung von COVID-19 bestimmt sind. Außerdem wird in den Bewertungsberichten der EMA über die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur Übertragbarkeit vorliegen.

Die EMA wird auch weiterhin die zugelassenen Verwendungszwecke der COVID-19-Impfstoffe transparent machen und Bereiche identifizieren, in denen wir Missverständnisse ausräumen müssen.

Es ist wie ein Hohn, dass die EMA jetzt, nachdem abgelaufene Impfdosen millionenfach weggeworfen und entsorgt werden, das zugeben, was seriöse Wissenschaftler schon 2020 ganz klar festgestellt haben: Die Spritze in den Oberarm kann niemals zur sterilen Immunität führen, die die Infektion und die Übertragung auf andere Menschen verhindern kann.

Genau die Behauptung des Schutzes vor Infektion und Übertragung war aber in Österreich die einzige tragbare Begründung für Impfpflicht und in vielen Länder für berufsbezogene Impfpflichten – im Gesundheitswesen, beim Militär, in Betreuungseinrichtungen und ähnlichem. Hätte die EMA „die zugelassenen Verwendungszwecke der Covid-19-Impfstoffe“ tatsächlich „transparent“ gemacht und „Missverständnisse“ ausgeräumt, dann hatte es nie zu irgendeiner Form des Impfzwanges kommen können.

Frage 2ff: Falsche oder ausweichende Antworten

Die weiteren Punkte in dem Schreiben sind entweder weiterhin falsch oder sehr ausweichend formuliert.

Zunächst zu den verkürzten und „zerbrochenen“ mRNA Stücken. Die Antwort der EMA:

„Obwohl einige verkürzte mRNA-Stücke im Impfstoff gefunden wurden, kam der CHMP 2020 zu dem Schluss, dass “die vorgeschlagenen Spezifikationen für die RNA-Integrität und die 5′-Cap als wissenschaftlich gerechtfertigt und akzeptabel angesehen werden. Dennoch werden zusätzliche Daten zur Vervollständigung der Charakterisierung des Wirkstoffs und des Fertigarzneimittels und unter Berücksichtigung der klinischen Erfahrung als wichtig erachtet, um die Angemessenheit dieser Spezifikationen zu bestätigen, und diese Daten sollten nach der Zulassung als besondere Auflagen für die Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgelegt werden”.“

Tatsächlich sind Anteile von bis 50% solcher mRNA-Bruchstücke sowie andere teils massive Verunreinigungen in den ausgelieferten Präparaten festgestellt worden. Die Behauptung „einige“ ist schlicht falsch. Welche Auswirkungen auf die geimpfte Person diese Bruchstücke haben können wurden nie untersucht, massive gesundheitliche Schäden sind daher nie ausgeschlossen worden.

Gentechnik Verordnung

TKP hatte am 5. August 2020 über die Änderung der Gentechnik Verordnung der EU berichtetDas EU-Parlament hat der neuen Regelung am 10. Juli zugestimmt, der Rat (Ministerrat) am 14. Juli. Die neue Richtlinie tritt am 17. Juli in Kraft. Der etwas sperrige Titel lautet:

„VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe“

Weiter heißt es in der Verordnung:

„Angesichts des beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten. Daher ist es erforderlich, für die Dauer der COVID-19-Pandemie oder solange COVID-19 eine gesundheitliche Notlage darstellt, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen im Hinblick auf eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung … zu gewähren. Die Ausnahme sollte auf klinische Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein. Solange die befristete Ausnahmeregelung gilt, sollten die Umweltverträglichkeitsprüfung … keine Voraussetzung für die Durchführung dieser klinischen Prüfungen sein.“

Die EMA behauptet nun, entgegen all dem was im Sommer 2020 kommuniziert wurde, in ihrer Antwort:

„Es ist wichtig, zunächst klarzustellen, dass mRNA-Impfstoffe nicht als gentechnisch veränderte Organismen gelten. Wir gehen davon aus, dass die Verordnung für andere Impfstoffe gedacht war, wie z. B. Impfstoffe, die “abgeschwächte Viren oder lebende Vektoren enthalten, die unter die Definition eines GVO fallen können.“

Das stimmt einfach nicht. Natürlich wurden die Spike-Proteine gentechnisch verändert, damit sie die gewünschten Eigenschaften erhalten. Es werden Teile gentechnisch ausgeschnitten und zum Beispiel Pseudo-Uridin eingefügt.

In dieser Tonart geht es in dem Schreiben weiter. Die Sicherheit sei gegeben, die Wirksamkeit lasse zwar nach, aber deshalb gebe es ja Booster und angepasste Präparate. Die Nebenwirkung könne man nicht gleich auf die Impfung zurückführen, sondern müsse sorgfältig untersuchen und es sei ja auch wirklich viel geimpft worden. Die EMA-Generaldirektoren Emer Cooke war in einem früheren Job Geschäftsführerin des EU-Pharmalobby-Konzerns, daher verwundern die Antworten wenig.

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Der vollständige Text des Briefs

Das Original des Briefs ist hier zu finden; die Übersetzung durch Prof. Homburg hier und ein Teil der Pressekonferenz hier.

Sehr geehrte Abgeordnete Marcel de Graaff, Gilbert Collard, Francesca Donato, Joachim Kuhs, Mislav Kolakušić, Virginie Joron, Ivan Vilibor Sinčić und Bernhard Zimniok

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Oktober 2023, in dem Sie die Aussetzung der Marktzulassungen der mRNA-COVID-19-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax fordern. Die Europäische Arzneimittel-Agentur setzt sich für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ein, indem sie für die EU gründliche wissenschaftliche Bewertungen von Arzneimitteln durchführt. Wir setzen uns gleichermaßen dafür ein, dass die Öffentlichkeit und ihre Vertreter im Europäischen Parlament über die Gründe für die Zulassung ihrer Arzneimittel und über die Maßnahmen informiert werden, die wir ergreifen, um sie zu überwachen, sobald sie verfügbar sind.

Wir sollten auch betonen, dass sich die EMA hauptsächlich auf einen Aspekt der EU-Gesundheitspolitik konzentriert, nämlich die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln und Impfstoffen. Wenn unsere wissenschaftlichen Ausschüsse Empfehlungen aussprechen, können andere Gremien wie die Europäische Kommission, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und nationale Gesundheits- und Impfbehörden diese bei der Entwicklung von Impfrichtlinien zum Schutz der Öffentlichkeit berücksichtigen. Nachfolgend finden Sie direkte Antworten auf die Fragen, die Sie in Ihrem Brief stellen.

1. Die zugelassenen Indikationen

Sie geben an, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen „nur an Personen verabreicht werden sollten, die persönlichen Schutz suchen, und dass sie nicht zum Zweck der Reduzierung von Übertragungs- oder Infektionsraten (Übertragungskontrolle) zugelassen sind“. Sie geben außerdem an, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von „Pharmaunternehmen, Politikern und Angehörigen der Gesundheitsberufe“ geförderten Verwendungszwecken übereinstimmt.
Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht dazu zugelassen sind, die Übertragung von einer Person auf eine andere zu verhindern. Die Angaben dienen ausschließlich dem Schutz der geimpften Personen.
In den Produktinformationen zu COVID-19-Impfstoffen heißt es eindeutig, dass es sich bei den Impfstoffen um eine aktive Immunisierung zur Vorbeugung von COVID-19 handelt. Darüber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA zur Zulassung der Impfstoffe auf fehlende Daten zur Übertragbarkeit hingewiesen. Die EMA wird weiterhin transparent über die zugelassenen Verwendungen von COVID-19-Impfstoffen sein und Bereiche identifizieren, in denen wir Missverständnisse beseitigen müssen.

2. Zulassung von Impfstoffen gegen die Untervariante Omicron XBB.1.5

Sie weisen darauf hin, dass für angepasste Impfstoffe, die auf die Untervariante Omicron XBB.1.5 abzielen, keine Daten aus klinischen Studien verfügbar sind. Angesichts dessen und der Tatsache, dass der internationale Gesundheitsnotstand vorüber ist, stellen Sie die Notwendigkeit einer Zulassung der angepassten Impfstoffe zum jetzigen Zeitpunkt in Frage. Wir möchten betonen, dass die Zulassung angepasster COVID-19-Impfstoffe nicht von der Fortsetzung des Gesundheitsnotstands abhängig ist. Die zugelassenen Indikationen schränken den Einsatz der Impfstoffe nicht auf den Notfall ein.
Darüber hinaus waren Daten aus klinischen Studien keine wissenschaftliche Voraussetzung für die angepassten Omicron XBB.1.5-Impfstoffe, da die Informationen aus den ursprünglich zugelassenen und früher angepassten Impfstoffen stammten.
Bei seinen Entscheidungen zur Empfehlung der Zulassung von Impfstoffen gegen die Untervariante Omicron sie lösen Immunreaktionen aus). Darüber hinaus bewertete der Ausschuss Labordaten zu den Reaktionen der angepassten Impfstoffe gegen XBB.1.5 und verwandte Stämme von SARS-CoV-2, das Virus, das COVID-19 verursacht. Bitte beachten Sie auch, dass der Ausschuss für Spikevax XBB.1.5 einige klinische Daten aus einer laufenden Studie bewertet hat.
Wo die Beendigung des Gesundheitsnotstands von Bedeutung sein kann, liegt in den Impfstrategien der EU-Mitgliedstaaten und den Ratschlägen, die der Bevölkerung gegeben werden. In den Produktinformationen zu COVID-19-Impfstoffen heißt es in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung der Impfstoffe „in Übereinstimmung mit den offiziellen Empfehlungen erfolgen sollte“.

3. Umweltrisikobewertungen für genetisch veränderte Organismen (GVO)

Ich verstehe, dass Sie Bedenken hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 2020/1043/EU („die Verordnung“) haben, die, wie in Artikel 2 der Verordnung dargelegt, die Durchführung einiger klinischer Studien mit Produkten, die GVO enthalten, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglicht Risikobewertung.
Sie weisen außerdem darauf hin, dass die Verordnung gemäß Artikel 4 „solange gilt, wie die WHO COVID-19 zur Pandemie erklärt hat oder solange ein Durchführungsrechtsakt vorliegt, mit dem die Kommission eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgrund von COVID-19 anerkennt.“ 19′. Zunächst muss klargestellt werden, dass mRNA-Impfstoffe nicht als gentechnisch
veränderte Organismen gelten. Nach unserem Verständnis war die Verordnung für andere Impfstoffe gedacht, beispielsweise für Impfstoffe, die „abgeschwächte Viren oder lebende Vektoren enthalten, die unter die Definition eines GVO fallen können“.
Dennoch können wir Ihnen Informationen zum Stand der Umweltrisikobewertungen für Comirnaty und Spikevax geben.
Zum Zeitpunkt der Erstzulassungen von Comirnaty und Spikevax stellte der CHMP in seinen veröffentlichten Bewertungsberichten fest, dass „Impfstoffe und Lipide aufgrund ihrer Beschaffenheit wahrscheinlich kein erhebliches Risiko für die Umwelt darstellen“. Der Ausschuss stellte außerdem fest, dass es akzeptabel sei, dass in den Anträgen auf Marktzulassung keine Studien zur Umweltrisikobewertung vorgelegt würden. Weitere Informationen finden Sie in den veröffentlichten Bewertungsberichten auf der Website der EMA sowie in der CHMP-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch.
Auf der Grundlage der Verordnung implizieren Sie auch, dass Unternehmen mit dem Ende des Gesundheitsnotstands nun vorab Umweltrisikobewertungen für angepasste Impfstoffe vorlegen sollten. Nachdem wir klargestellt haben, dass es sich bei den Impfstoffen nicht um GVO handelt und die Verordnung daher nicht anwendbar ist, möchten wir auch klarstellen, dass es sich bei angepassten Impfstoffen nicht um neue Impfstoffe handelt, deren Marktzulassungen sich von denen der ursprünglich zugelassenen Impfstoffe unterscheiden. Es wird davon ausgegangen, dass etwaige theoretische Umweltrisiken, die sie mit sich bringen, mit denen der ursprünglich zugelassenen Impfstoffe identisch sind. Im Übrigen genehmigen die nationalen Behörden klinische Studien in der EU und wären daher die Behörden, die vor Beginn einer klinischen Studie alle erforderlichen Umweltrisikobewertungen einholen müssten.

4. Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität von Impfstoffen

Sicherheit Als Reaktion auf Ihre Kommentare zur Sicherheit der Impfstoffe möchten wir darauf hinweisen, dass die EMA und die nationalen Behörden die Daten zu gemeldeten Nebenwirkungen kontinuierlich überwachen. Es ist auch wichtig klarzustellen, dass die Meldung einer vermuteten Nebenwirkung an sich kein Beweis dafür ist, dass ein Impfstoff die betreffende Nebenwirkung verursacht hat.
Solche unerwünschten Ereignisse können bei geimpften Personen aus anderen Gründen auftreten als bei ungeimpften Personen. Da ein großer Teil der Allgemeinbevölkerung geimpft wurde, rechnen wir mit zahlreichen Berichten über Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten. Um festzustellen, ob ein Impfstoff ein Ereignis verursacht hat, müssen die Behörden alle relevanten Daten auswerten, einschließlich Daten, die darauf hinweisen könnten, dass die Erkrankung bei geimpften oder kürzlich geimpften Personen häufiger auftritt als bei anderen.
Wie aus den Produktinformationen beider Impfstoffe hervorgeht, sind die meisten Nebenwirkungen mild, es können jedoch schwerwiegendere auftreten. Sie nehmen das Risiko einer Myokarditis und Perikarditis zur Kenntnis, das die EMA bewertet und in den Produktinformationen beschrieben hat. , Alle Sicherheitsinformationen sollten sorgfältig geprüft werden, bevor eine Impfung verabreicht oder empfohlen wird.

Wirksamkeit

Sie sagen, dass „eine Grundvoraussetzung für einen Impfstoff darin besteht, eine langfristige Immunität zu stimulieren“, und stellen fest: „Wenn ein Impfstoff nur weniger als ein Jahr Schutz bietet, erfüllt er dieses entscheidende Kriterium nicht.“ Aus Ihrem Kommentar gehen wir hervor, dass kein Impfstoff ohne Nachweis eines Langzeitschutzes zugelassen werden sollte. Obwohl ein langfristiger Schutz immer wünschenswert ist, hätte die Einführung einer solchen Anforderung schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit und würde schutzbedürftige Menschen gefährden. Auch die Schaffung eines langfristigen Schutzes ist möglicherweise nicht möglich und wird im Fall von COVID-19 durch die Entwicklung von SARS-CoV-2 erschwert, eine Situation, die wir auch bei der Grippe beobachten.
Wenn die EMA die Zulassung eines Impfstoffs empfiehlt, stellt sie Informationen zu den von ihr ausgewerteten Daten bereit, um Impfbehörden und Gesundheitsfachkräften dabei zu helfen, Empfehlungen an die breite Öffentlichkeit auszusprechen.

Qualitative und quantitative Eigenschaften

In Ihrem Abschnitt „Fehlen deklarierter qualitativer und quantitativer Eigenschaften“ beziehen Sie sich eher auf den Mangel an Daten zur Verhinderung der Übertragung als auf die qualitativen und quantitativen Eigenschaften der Impfstoffe. Wir haben uns oben mit der Frage der Übertragbarkeit befasst. Qualität der eingereichten Dokumentation. Wenn Sie gegen die Zulassung der Impfstoffe argumentieren, verweisen Sie auf „Unregelmäßigkeiten und Rechtswidrigkeiten bei der Änderung der Kategorisierung von Arzneimitteln“ und auf „Änderungen bei den Verfahren der fortlaufenden Überprüfung und der bedingten Marktzulassung sowie Änderungen bei den Definitionen von Impfstoffen und Immunität“.

Wir kommentieren diese Bedenken, soweit wir können, in den folgenden Abschnitten. Sie haben auch einen BMJ-Artikel von Paul D. Thacker über Ventavia zitiert, eine Auftragsforschungsorganisation, die an einigen klinischen Studienstandorten für Comirnaty gearbeitet hat. Die EMA untersuchte in enger Zusammenarbeit mit der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) die im BMJ gemeldeten Probleme und kam zu dem Schluss, dass die festgestellten Mängel die Qualität und Integrität der Daten aus der Comirnaty-Hauptstudie nicht gefährden und keine Auswirkungen darauf haben die Nutzen-Risiko-Bewertung. Der Hauptversuch, der die Zulassung von Comirnaty unterstützte, umfasste etwa 44.000 Menschen und wurde an etwa 150 Standorten auf der ganzen Welt durchgeführt. Ventavia nahm rund 1.000 Probanden an drei Standorten in den Vereinigten Staaten auf, was weniger als 3 % der gesamten Studienpopulation ausmacht. Die Probleme betrafen einen dieser drei Standorte und betrafen hauptsächlich einen Mangel an geschultem Personal, was zu Mängeln wie Verzögerungen bei der Dateneingabe und der Lösung von Anfragen führte. Der Inhaber der Marktzulassung überprüfte das Unternehmen Ende 2020 und es wurden Korrekturmaßnahmen ergriffen, darunter Kontrollbesuche und die Einstellung von zusätzlichem Personal. Diese Maßnahmen wurden als angemessen erachtet. Ventavia rekrutierte auch Teilnehmer für Studien zur Anwendung von Comirnaty bei Kindern und als Auffrischimpfung (was etwa 1,6 % bzw. 3,5 % der gesamten Studienpopulation entspricht). Wie bei der Hauptstudie untersuchte die EMA die relevanten Daten und kam zu dem Schluss, dass die am betroffenen Standort gemeldeten Probleme keinen Einfluss auf die Bewertungen der Vorteile und Risiken des Impfstoffs für diese Verwendungszwecke haben. Die vom Unternehmen ergriffenen Korrekturmaßnahmen wurden umgesetzt, bevor mit der Rekrutierung von Teilnehmern für diese späteren Studien begonnen wurde.

Zusammenfassungen der Produkteigenschaften und Packungsbeilagen

Sie stellen fest, dass die Zusammenfassungen der Produktmerkmale (SmPCs) für Comirnaty und Spikevax „so umfangreich sind, dass sie sowohl für Ärzte als auch für Bürger de facto unleserlich geworden sind, was eine Einwilligung nach Aufklärung unmöglich macht“. Sie bemerken auch ein ähnliches Problem mit den Packungsbeilagen.
Diese Dokumente sind in der Tat umfangreicher geworden, da neue Stärken und neue angepasste Impfstoffe zugelassen wurden. Die EMA erwägt derzeit Möglichkeiten zur Verbesserung der Darstellung von Informationen in SmPCs und Packungsbeilagen, nicht nur für COVID-19-Impfstoffe, sondern für alle zentral in der EU bewerteten Arzneimittel. Wir suchen auch nach anderen Möglichkeiten, Informationen in unseren
laiensprachigen Frage- und Antwortdokumenten (den sogenannten Arzneimittelübersichten) darzustellen.

Good manufacturing practices
Sie beziehen sich auf E-Mails, die von Hackern veröffentlicht wurden, einige beziehen sich auf die Qualität von Comirnaty.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Bewertung von Arzneimitteln Probleme auftreten, die gelöst werden müssen, bevor die EMA eine Zulassung empfehlen kann. Eine Sammlung ausgewählter E-Mails kann kein genaues oder vollständiges Bild davon vermitteln, um welche Probleme es sich handelte oder wie sie gelöst wurden. In diesem Fall ging es um die mRNA-Integrität (d. h. darum, ob die mRNA im Impfstoff wie erwartet intakt blieb). Obwohl im Impfstoff einige verkürzte mRNA-Stücke gefunden wurden, kam der CHMP im Jahr 2020 zu dem Schluss, dass „die vorgeschlagenen Spezifikationen für RNAIntegrität und 5‘-Cap als wissenschaftlich begründet und akzeptabel angesehen werden.“ Dennoch werden zusätzliche Daten zur Vervollständigung der Charakterisierung des Wirkstoffs und des Endprodukts sowie die Berücksichtigung klinischer Erfahrungen als wichtig erachtet, um die Angemessenheit dieser Spezifikationen zu bestätigen, und diese Daten sollten nach der Zulassung als spezifische Verpflichtungen für die Marktzulassung bereitgestellt werden ]‘.
Das Unternehmen hat mittlerweile alle erforderlichen Auskünfte erteilt und die konkreten Pflichten wurden erfüllt. Der CHMP hat die neuesten vom Unternehmen vorgeschlagenen Spezifikationen akzeptiert.

5. Rechtsstatus der EU-Zulassungen von Comirnaty und Spikevax

Sie haben eine Reihe von Bedenken hinsichtlich EU-Verordnungen und -Richtlinien geäußert. Sie stellen die anfänglichen bedingten Marktzulassungen von Comirnaty und Spikevax in Frage, da Sie der Meinung sind, dass die Verordnung (EU) 2019/5, die Verordnung (EU) Nr. 2020/1043 und die Verordnung (EU) Nr. 2021/756 nicht den festgelegten Rahmen erfüllen:

  •  zur Umweltrisikobewertung und Berichterstattung in der Verordnung (EU) Nr. 2001/18 und der Richtlinie 2009/41/EG;
  • zur Sicherheit von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Richtlinie 2003/63/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007;
  •  betreffend die Erteilung einer Unionslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2004/726 und der Verordnung (EG) Nr. 2008/123416.

Sie geben außerdem an, dass die Änderungen in der Verordnung (EU) 2019/5 „nicht dazu genutzt werden sollten, den Rahmen der bestehenden Klassifizierung und Kategorisierung zu verlassen, es sind nur Klarstellungen zulässig, es dürfen keine Kategorien hinzugefügt werden, die im Widerspruch zum aktuellen System stehen, sondern die vollständige Gesetzgebung.“ dafür benötigt.‘ Darüber hinaus geben Sie an, dass „die Hinzufügung von Codes/Sequenzen“ in der Verordnung (EU) Nr. 2021/756 „im Widerspruch zur Klassifizierung und Kategorisierung“ der Richtlinie 2001/83/EG, der Richtlinie 2003/63/EG und der
Verordnung (EG) Nr. steht 1394/2007.
Sie behaupten außerdem, dass Teile der Verordnung (EU) Nr. 2020/1043 (über Versuche mit GVO für COVID-19) und der Verordnung (EU) Nr. 2021/756 (über Änderungen der Marktzulassungen von Coronavirus-Impfstoffen) „im Widerspruch zu den Artikeln 141 und 168“ stehen. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darüber hinaus sagen Sie, dass die Verordnung (EU) 2019/5 unter Verstoß gegen Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags eingesetzt wurde.
Wir gehen davon aus, dass diese Bedenken mit den Verordnungen und Richtlinien selbst zusammenhängen. Obwohl die EMA an diese gebunden ist, sind wir nicht in der Lage, zur Angemessenheit der vom Parlament und vom Rat angenommenen Verordnungen oder Richtlinien oder zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag Stellung zu nehmen.
Im Hinblick auf die Verlängerung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen weisen Sie darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/756 (über Änderungen der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Influenza- und CoronavirusImpfstoffen) nach den Genehmigungen von Comirnaty und Spikevax erlassen wurde. Dies bedeutet, dass die Verordnung nicht für angepasste Comirnaty- und SpikevaxImpfstoffe gilt. Bitte beachten Sie, dass der Text der Verordnung eindeutig anerkennt, dass „die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung der Europäischen Arzneimittel-Agentur bisher mehrere COVID-19-Impfstoffe zugelassen hat“, und dass die Verordnung Änderungen bei den Zulassungen dieser und künftiger Impfstoffe vorsieht.

Sie heben auch Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2008/1234 (über Änderungen) hervor, in dem es heißt: „Für eine Verlängerung wird entweder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach demselben Verfahren erteilt wie für die Erteilung der ursprünglichen Genehmigung für das Inverkehrbringen, für die sie gilt.“ betreffen oder in diese Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgenommen werden“. Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht ausschließt, sich auf relevante Daten aus der ursprünglichen Marktzulassung zu stützen. Darüber hinaus unterliegt die Zulassung der angepassten Impfstoffe für Comirnaty und Spikevax, wie oben erwähnt, der Verordnung (EU) Nr. 2021/756, mit der die Verordnung (EG) Nr. 2008/1234 geändert wird.
Im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG werden Impfstoffe als Mittel zur Herstellung einer aktiven Immunität aufgeführt. Sie sagen, dass es keine Beweise dafür gibt, dass diese Impfstoffe Immunität bieten (d. h. Schutz vor Infektionen oder Krankheiten).
Es stimmt, dass der Schutz mit der Zeit mit der Entwicklung des Virus selbst nachlässt, und dies ist einer der Gründe, warum angepasste Impfstoffe zugelassen wurden. Es ist wichtig zu beachten, dass Menschen bei SARS-CoV-2 möglicherweise mehrmals dem Virus ausgesetzt sind und eine wiederholte Exposition das Infektionsrisiko selbst bei geimpften Personen erhöhen kann.
COVID-19-Impfstoffe bieten auch Schutz vor schweren Erkrankungen, einschließlich Krankenhausaufenthalten. Dies ist besonders wichtig für gefährdete Menschen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.
Sie geben außerdem an, dass „ein Impfstoff ein Antigen enthalten muss; Dieses Antigen erfordert eine eigene Registrierung im Vaccine Antigen Master File (VAMF) gemäß der Richtlinie 2003/63/EG. „Der Grund für diese Methode“, sagen Sie, „ist, dass Homogenität und Qualität sowie die aktive Dosis pro Behandlung bestimmt werden können.“ Dies ist bei Kodierungssequenzen nicht der Fall.“
Es ist wichtig zu beachten, dass bei mRNA-Impfstoffen das Antigen (das Partikel, das eine Immunantwort auslöst) nicht der mRNA-Wirkstoff selbst, sondern das nach der Impfung gebildete Spike-Protein ist. Dennoch möchten wir klarstellen, was ein VAMF ist. Die EU-Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, alle erforderlichen Informationen zu einem Impfstoffantigen als VAMF darzustellen (d. h. als eigenständiger Teil des Dossiers für den Antrag auf Marktzulassung (MAA) für einen Impfstoff). Ein VAMF ist besonders nützlich, wenn ein bestimmtes Impfantigen in verschiedenen Impfstoffen verwendet wird. In solchen Fällen können die Behörden mit einer einzigen Bewertung eines VAMF dasselbe Antigen, das in mehreren Impfstoffen verwendet wird, gleichzeitig bewerten. Das VAMF-System zielt daher lediglich darauf ab, die Bewertung von Impfstoffen zu vereinfachen, und der Einsatz von VAMFs ist optional. Wenn die Option eines VAMF nicht genutzt wird, müssen Unternehmen, wie bei jedem anderen Arzneimittel auch, die relevanten Informationen zum Impfantigen direkt in das betreffende MAA-Dossier aufnehmen.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie zu den Anforderungen an die Stammdatei des Impfstoffantigens (VAMF)-Zertifizierung auf der Website der EMA.

6. Reflexionspapiere der EMA

Unter Berufung auf das Reflexionspapier der EMA zur Klassifizierung von Arzneimitteln für neuartige Therapien und Im Reflexionspapier der EMA zu Kriterien, die bei der Bewertung des Status neuer aktiver Substanzen (NAS) biologischer Substanzen zu berücksichtigen sind, argumentieren Sie wie folgt: mRNA gilt als Beispiel für Gentherapie und daher erfordert jede signifikante Änderung der mRNA-Sequenz eine neue Bewerbung.
Wie Sie in Ihrem Brief festgestellt haben, betrachtet die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten nicht als Gentherapien, da das Ziel der Impfung nicht darin besteht, menschliche Gene wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern. Darüber hinaus fallen die Verlängerungen der Marktzulassungen von COVID-19-Impfstoffen unter die Verordnung (EU) Nr. 2021/756.
Abschließend nehmen wir Ihre Forderung nach sofortigen Maßnahmen zur Aussetzung der Marktzulassungen von Comirnaty und Spikevax zur Kenntnis, einschließlich der Zulassungen der angepassten Impfstoffe, die auf die Untervariante Omicron XBB.1.5 abzielen.
Der CHMP der EMA kann eine Aussetzung der Marktzulassungen nur dann empfehlen, wenn die Beweise zeigen, dass die Risiken den Nutzen überwiegen. Die Beweise zeigen weiterhin, dass die Impfstoffe Schutz bieten, was besonders für gefährdete Menschen wichtig ist. Diese Impfstoffe als Option für die EU-Mitgliedstaaten und für medizinisches Fachpersonal zu streichen, ohne die verfügbaren Daten gebührend zu berücksichtigen, wäre daher ein großer Nachteil für die EU und die öffentliche Gesundheit.

Ich möchte Ihnen für Ihr Schreiben an die Agentur danken und hoffe, dass diese Antwort Ihre Bedenken berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen Emer Cooke
Geschäftsführender Direktor

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Der Abgeordnete Bergmüller hat dem Ministerpräsidenten schmerzhafte Fragen auf den Schreibtisch gelegt:

Parlamentarische Anfrage vom 23.1.2023. Die Antwort wird in ca. 2 Monaten hier zu finden sein.

Am 18.11.2023 hat die Europäische Arzneimittelagentur einer Gruppe von Abgeordneten ein Antwortschreiben auf Fragen zukommen lassen, die diese zuvor gestellt hatten (https://t.co/tR8CFhZ8AW). Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) weist in diesem Schreiben darauf hin, dass sie die mRNA-Wirkstoffe nie zur Bekämpfung von Übertragungen zugelassen hatte: „Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen.“ Diese Abgeordneten führten daraufhin in einer Pressekonferenz aus: „Zunächst stellt die EMA ausdrücklich klar, dass sie die Corona-Impfstoffe nur und ausschließlich zur individuellen Immunisierung auf den Markt gebracht hat und keinesfalls zur Infektionsbekämpfung und gar nicht zur Vorbeugung oder Reduzierung von Infektionen… Nicht nur, dass die EMA diese Impfstoffe überhaupt nicht zur Vorbeugung von Infektionen zugelassen hatte, Die EMA geht sogar noch weiter und erklärt in ihrer Antwort und ich zitiere: „Die Bewertungsberichte der EMA zur Zulassung von Impfstoffen, die den Mangel an Daten zur Ansteckungsgefahr betonen. Mit anderen Worten: Die Impfstoffe waren nicht dazu gedacht Infektionen zu verhindern und es gibt sicherlich keine Daten, die belegen, dass die Impfstoffe gegen Infektionen helfen. Tatsächlich erklärte die EMA, dass eine wiederholte Éxposition gegenüber dem Virus das Infektionsrisiko erhöht, sogar bei geimpften Personen“ (https://twitter.com/Birgit_Kelle/status/1727425970259292659). In einem Interview ordnet Ministerpräsident Söder die EMA zuvor wie folgt ein: „Die EMA, die Europäische Zulassungsbehörde, das sind die Profis“ (https://www.youtube.com/watch?v=Ar46vXEwgRc). Am 25.9.2020, also bevor die Covid-Impfung eingeführt wurde, baute die Staatsregierung auf die Frage der AfD „6. Welche wissenschaftliche Grundlage hat die Staatregierung für die Erklärung, nur eine Impfung ließe eine gewohnte „Normalität“ wieder zu?“ die Erwartung auf: „Eine effektive Impfung gegen SARS-CoV-2 würde bei hoher Akzeptanz einen Schutz der Bevölkerung mit einer Herdenimmunität herbeiführen. Damit kann das Virus sich nicht mehr ungehindert verbreiten, was zum Abbruch der Infektketten führt.Seit der ersten „Impfung“ mit dem mRNA-Wirkstoff war aber nicht nur den Behörden (s.o.), sondern der Öffentlichkeit bekannt, dass diese Erwartung mit den mRNA-Wirkstoffen niemals eintreten kann (vgl. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0014908.pdf). Die Staatsregierung ignorierte dieses Argument jedoch mit dem Verweis, dass man sich in dieser Frage nicht nach Ausländern ausrichte, sondern am RKI (vgl. Frage 2.3. a.a.O.) um dann auf eine ähnliche Frage zu antworten, dass man sich an der „US-amerikanischen Zulassungsbehörde orientiere, die „…angebe, dass die meisten Impfungen, die vor einer viralen Erkrankung schützen, auch die Übertragung des Virus durch die geimpften Personen reduzieren.“ (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0014012.pdf Frage 8.2). Die Staatsregierung gestand aber bereits damals ein „Bislang ist noch nicht nachgewiesen, ob die Impfungen neben dem Schutz vor Erkrankung auch Schutz vor der Übertragung des Virus auf Dritte bietet.“ (a.a.O.). Obwohl also niemals eine Freigabe der mRNA-Wirkstoffe zur Bekämpfung einer „Pandemie“ durch die EMA existierte und obwohl der Staatsregierung – spätestens durch einen Hinweis der AfD – all das auch bekannt war, nutzte die Staatsregierung das Argument „...sich und Andere zu schützen...“ (https://twitter.com/Markus_Soeder/status/1465923925368578051?lang=de) weiterhin um die Kinderimpfung und die einrichtungsbezogene Impfpflicht durchzusetzen. In einem Interview zur Durchsetzung der Kinderimpfung führte Ministerpräsident Söder aus, dass es sein Ziel ist, „alle über 12 zu impfen, dann hätten wir die Herdenimmunität erreicht und könnten unbeschwert in den Herbst / Winter gehen“ (https://www.youtube.com/watch?v=Ar46vXEwgRc). Um aber eine „Herdenimmunität“ erreichen zu können, müßte der mRNA-Wirkstoff aber die Übertragung des Virus unterbinden, was er gar nicht kann (s.o.) und worüber die Staatsregierung auch Kenntnis hatte (s.o.). Dessen ungeachtet stimmte die Staatsregierung im Bundesrat auch der „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ für das Gesundheitswesen zu. Als Grund für diese Impfpflicht wird auf Seite 61 des Gesetzentwurfs ausgeführt: „Aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen und ihrer gesundheitlichen Verfassung insgesamt sind die zu begutachtenden vulnerablen Personen im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet und tragen ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe. Auch wenn eine regelmäßige Testung in einem bestimmten Zeitfenster akute Infektionen entdecken und damit das Risiko einer Übertragung in gewissem Umfang verringern kann, kann eine Testung keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung gerade bei Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen darstellen. “ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000250.pdf)

 

Wir fragen die Staatregierung:

 

1. Die Position des Ministerpräsidenten zur EMA?

1.1. Vertritt Ministerpräsident Markus Söder noch immer die Position „Die EMA, die Europäische Zulassungsbehörde, das sind die Profis“ (vgl. Vorspruch; bitte begründen)?

1.2. Wenn „nein“, bitte den Grund offenlegen aus dem heraus Ministerpräsident Markus Söder seine Meinung zur EMA geändert hat?

1.3. Wenn „ja“, wie bewertet Ministerpräsident Söder die Stellungnahme der EMA vom 18.11.2023, Seite 1 In addition, EMA’s assessment reports on the authorisation of the vaccines note the lack of data on transmissibility.(bitte ausführlich begründen)?

 

2. Die Kenntnis des Ministerpräsidenten / der Staatsregierung?

2.1. Seit wann hatten Ministerpräsident Söder und die Staatsregierung die Kenntnis „Zunächst stellt die EMA ausdrücklich klar, dass sie die Corona-Impfstoffe nur und ausschließlich zur individuellen Immunisierung auf den Markt gebracht hat und keinesfalls zur Infektionsbekämpfung und gar nicht zur Vorbeugung oder Reduzierung von Infektionen…“ (vgl. Vorspruch; bitte Zeitraum – ggf. aus der Erinnerung – so präzise wie möglich offenlegen)?

2.2. Seit wann hatte Ministerpräsident Söder und die Staatsregierung die Kenntnis „Nicht nur, dass die EMA diese Impfstoffe überhaupt nicht zur Vorbeugung von Infektionen zugelassen hatte, Die EMA geht sogar noch weiter und erklärt in ihrer Antwort und ich zitiere: „Die Bewertungsberichte der EMA zur Zulassung von Impfstoffen, die den Mangel an Daten zur Ansteckungsgefahr betonen. Mit anderen Worten: Die Impfstoffe waren nicht dazu gedacht Infektionen zu verhindern und es gibt sicherlich keine Daten, die belegen, dass die Impfstoffe gegen Infektionen helfen“ (vgl. Vorspruch; bitte Zeitraum – ggf. aus der Erinnerung – so präzise wie möglich offenlegen)?

2.3. Wann war die von der EMA eingestandene und in 1.3. abgefragte Tatsache „Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen. “ Thema im Kabinett (vgl. Vorspruch; bitte alle derartigen Termine offenlegen)?

 

3. Aus welchem Grund eine Kinderimpfung?

3.1. Aus welchen Gründen drängte Ministerpräsident Söder – z.B. mit den Worten „…alle über 12 zu impfen, dann hätten wir die Herdenimmunität erreicht und könnten unbeschwert in den Herbst / Winter gehen…“ – zu einer Kinderimpfung mit den mRNA-Wirkstoffen, wenn doch ausweislich der in 1.3 abgefragten Einlassung der EMA von Anbeginn an bekannt war, dass erstens die mRNA-Wirkstoffe für dieses Ziel überhaupt keine Zulassung der EMA hatten und dass zweitens und zweitens eine Unterbrechung der Übertragung mit mRNA-Wirkstoffen gar nicht möglich ist und dass deswegen das ausgegebene Ziel mit Hilfe der mRNA-Wirkstoffe überhaupt nie erreicht werden konnte (vgl. Vorspruch)?

3.2. Wie ist die in 3.1. abgefragte Einlassung des Ministerpräsidenten mit der in 1.3. abgefragten Stellungnahme der EMA vom 18.11.2023 Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen.in Einklang zu bringen (vgl. Vorspruch)?

3.3. Aus welchen Gründen konfrontierte Ministerpräsident Söder in der Frage der Kinderimpfung die Stiko mit seinen politischen Erwartungshaltungen, statt dieser einen Entscheidungsspielraum ohne offene politische Einflussnahme zu belassen (vgl. Vorspruch)?

4. Aus welchem Grund eine einrichtungsbezogene Impfpflicht?

4.1. Aus welchen Gründen drängte Ministerpräsident Söder zu einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht und stimmte im Bundesrat dem korrespondierenden Gestzesentwurf und dessen Begründung auf Seite 61 „Auch wenn eine regelmäßige Testung in einem bestimmten Zeitfenster akute Infektionen entdecken und damit das Risiko einer Übertragung in gewissem Umfang verringern kann, kann eine Testung keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung gerade bei Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen darstellen.“ für Bayern zu, wenn doch ausweislich der in 1.3 abgefragten Einlassung der EMA von Anbeginn an bekannt war, dass zur Erreichung dieses Ziels von der EMA erstens gar keine Zulassung bestand und zweitens eine Unterbrechung der Übertragung mit mRNA-Wirkstoffen gar nicht möglich ist und deswegen das ausgegebene Ziel, vulnerable Gruppen durch eine Impfung des medizinischen Personals zu schützen überhaupt nie erreicht werden konnte (vgl. Vorspruch)?

4.2. Wie ist die in 4.1. abgefragte Position des Ministerpräsidenten und die Zustimmung Bayerns im Bundesrat mit der in 1.3. abgefragten Stellungnahme der EMA vom 18.11.2023 Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen.in Einklang zu bringen (vgl. Vorspruch)?

4.3. Aus welchen Gründen konfrontierte Ministerpräsident Söder in der Frage der Kinderimpfung die Stiko mit seinen politischen Erwartungshaltungen, statt dieser einen Entscheidungsspielraum ohne offene politische Einflussnahme zu belassen?

5. Ministerpräsident Söder an der Spitze von Forderungen denen die Zulassung durch die EMA fehlt?

5.1. Aus welchen Gründen setzte sich Ministerpräsident Söder politisch an die Spitze der politischen Durchsetzung der Kinderimpfung, wenn doch – wie in 1.3. und 2.3. abgefragt – die EMA ausweislich ihrer Einlassung, daß „die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind.“ für diesen Zweck gar keine Zulassung erteilt hatte (bitte ausführlich begründen)?

5.1. Aus welchen Gründen setzte sich Ministerpräsident Söder politisch an die Spitze der politischen Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, wenn doch – wie in 1.3. und 2.3. abgefragt – die EMA ausweislich ihrer Einlassung, daß „die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind.“ für diesen Zweck gar keine Zulassung erteilt hatte (bitte ausführlich begründen)?

5.3. Ist der in 5.1. und 5.2. abgefragte Umstand, politisch ein Handeln durchzusetzen, dem die die fachliche Zulassung und damit die fachliche Grundlage fehlt nach Ansicht der Staatsregierung z.B. bei Impfschäden für Haftungsfragen juristisch relevant (bitte begründen)?

 

6. Verbreitung von Desinformation / Fake News durch die Staatsregierung?

6.1. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass es sich gemessen an der Tatsache „Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen. “ um Desinformation / Fake News handelt, wenn die Staatsregierung bei der Kinderimpfung verbreitet „…alle über 12 zu impfen, dann hätten wir die Herdenimmunität erreicht und könnten unbeschwert in den Herbst / Winter gehen…“ (vgl. Vorspruch; bitte begründen)?

6.2. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass es sich gemessen an der Tatsache „Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen. “ um Desinformation / Fake News handelt, wenn die Staatsregierung bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht der Begründung zustimmt, dass die Verabreichung von mRNA-Wirkstoffen an medizinisches Personal zu deren „…vollständigen Immunisierung…“ führt (vgl. Vorspruch; bitte begründen)?

6.3. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass es sich gemessen an der Tatsache „Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass die COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen dienen nur dem Schutz der geimpften Personen.“ um Desinformation / Fake News handelt, wenn die Staatsregierung / Ministerpräsident Söder noch immer das Argument verbreiten mit Hilfe der mRNA-Wirkstoffe „...sich und Andere zu schützen...“ (vgl. Vorspruch; bitte begründen)?

 

7. Das Unterlassen der Staatsregierung, sich bei der EMA zu informieren?

7.1. Wann hat die Staatsregierung bei der EMA „Die EMA, die Europäische Zulassungsbehörde, das sind die Profis“ nachgefragt, ob „die COVID-19-Impfstoffe … zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind.“ oder nicht (vgl. Vorspruch)?

7.2. Wenn „nein“ in 7.1.: warum hat es die Staatsregierung unterlassen bei den „Profis“ nachzufragen und orientiert sich statt bei den „Profis“ an der „US-amerikanischen Zulassungsbehörde …, die „…angebe, dass die meisten Impfungen, die vor einer viralen Erkrankung schützen, auch die Übertragung des Virus durch die geimpften Personen reduzieren.“ (vgl. Vorspruch)?

7.3. Welcher Quelle hat die Staatsregierung das in in 7.2. abgefragte Argument der „US-amerikanischen Zulassungsbehörde“ entnommen (vgl. Vorspruch)?

 

8. Aktueller Stand?

8.1. Vertritt die Staatsregierung zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage noch immer die Position, mit Hilfe von mRNA-Wirkstoffen „… Andere schützen…“ zu können (vgl. Vorspruch; im Bejahensfall bitte begründen)?

8.2. Wenn „nein“ in 8.1.; wann hat die Staatsregierung ihre Position in der Frage, ob mRNA-Wirkstoffe „… Andere schützen…“ geändert (vgl. Vorspruch; bitte Zeitraum, bzw. Zeitpunkt offenlegen)?

8.2. Wenn „nein“ in 8.2.; aus welchen Gründen hat die Staatsregierung ihre Position in der Frage, ob mRNA-Wirkstoffe „… Andere schützen…“ geändert aufgegeben (vgl. Vorspruch; bitte ausführlich begründen)?