BERLIN / MAINZ / STUTTGART – Rufmordkampagne gegenüber der AfD: Bundesverfassungsschutz bricht eigene Zusagen vor Gericht und greift nach Aussage des Gerichts unzulässig „tief in die Chancengleichheit der Parteien“ und damit in die Grundrechte der AfD ein.
Knappe zwei Wochen vor den Wahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bricht der Bundesverfassungsschutz selbst geschlossene Vereinbarungen und missachtet Gerichte und läßt es zu, daß Informationen, die der Opposition Schaden zufügen können, an die Presse durchgestochen werden.
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Wahlkampfhilfe durch den Bundesinnenminister
Die Not muß gigantisch ein, in dem von der CSU geführten Bundesinnenministerium. Anders ist kaum erklärbar, daß die Horst Seehofer unterstellte Behörde es zuläßt, daß Informationen aus dem Bundesamt an die Presse geraten, die der AfD in den bevorstehenden Wahlen nur schaden können.
In der Tat steht die CDU in Baden-Württemberg am kommenden Wochenende vor einem Wahldesaster, wenn man den aktuellen Umfragen Glauben schenken möchte. Die CDU liegt bei einem historischen Tief von nur noch 25 Prozent und die AfD würde mit 12 Prozent um zwei Prozent zulegen können.
Und nicht nur das: Auch in Rheinland-Pfalz deutet sich für die Merkel-Partei ein Desaster ab. Dort gelingt es ihr offenbar nicht mehr die von der SPD gestellte Ministerpräsidentin abzulösen. Die AfD liegt auf stabilen 9%
Aus einer derartigen Handlungsweise liest der Betreuungsabgeordnete zahlreicher Landkreise in Südost-Oberbayern Hansjörg Müller in einem Interview gegenüber der Epoch Times eine politische Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes durch die von den Altparteien gestellten Minister heraus.
Ich habe zunehmend meinen Glauben an einen funktionierenden Rechtsstaat verloren und gebe zur weiteren Entwicklung lieber keine Prognose ab. Interessant wird es, wenn die Angelegenheit ans Bundesverfassungsgericht herangetragen wird. Das ist nämlich nicht neutral, sondern die Verfassungsrichter wurden durch die Altparteien in deren Sinne in das Verfassungsgericht hineingewählt… Wenn unsere Partei konsequent handeln würde, würde sie endlich auf die Aktivstrategie gegen den Verfassungsschutz umschalten, die ich bereits vor einem Jahr angeboten habe. Mehr hierzu auf meiner Website. „Aktivstrategie“ heißt, den Verfassungsschutz in seiner heutigen Handlungsweise anzugreifen als das, was er wirklich ist: einer der größten Verfassungsfeinde im Auftrag der Altparteien, die beide nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Die bisherige „Passivstrategie“ der AfD, nur keine Angriffsflächen bieten zu wollen und auf gnädige Gerichte zu hoffen, aber sich ansonsten vom Tandem aus Altparteien plus Verfassungsschutz an der Nase herumführen zu lassen, ist heute endgültig gescheitert.
Darüber hinaus lassen sich merkwürdige Vorgänge innerhalb der AfD fast nur so erklären, daß Provokateure und Agitatoren bereits längst aktiv sind, um genau das Material zu generieren, da die Behörden haben wollen. So ertönte bei einem Treffen des „Flügel“ im bayerischen Greding zur Überraschung aller auf einmal eine Gesangsversion des „Lieds der Deutschen“ in allen drei Strophen, wodurch der Eindruck erweckt wurde, der Saal würde die erste Strophe des Deutschlandlieds singen:
Bei derartigen Aussichten bei Wahlen und mit diesen Machtmitteln in der Hand käme eine Wahlkampfhilfe aus dem Bundesinnenministerium wie gerufen:
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2019: Verfassungsschutz handelt das erste Mal verfassungswidrig
Bereits am 19.2.2019 bekam der Verfassungsschutz des Bundes durch das zuständige Gericht in Köln attestiert, daß er verfassungswidrig handelte, als er nur auf der Basis dessen, was er selbst „Verdachtssplitter“ bezeichnet, öffentlich bekannt gibt, die AfD als „Prüffall“ zu bearbeiten
Am 26. Mai 2019 fand die Wahl zum EU-Parlament in Straßburg statt. Es folgten die
- Landtagswahl in Brandenburg 2019 am 1. September
- Landtagswahl in Sachsen 2019 am 1. September
- Landtagswahl in Thüringen 2019 am 27. Oktober
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, daß der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 äußerte, dass die Gesamtpartei der AfD – als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin und ihren Teilorganisationen – als „Prüffall“ bearbeitet werde.
Vorliegend geht selbst das Bundesamt nicht von tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Antragstellerin zum Verdachtsfall machen und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen würden, aus, sondern nur von „ersten tatsächlichen Anhaltspunkten“ bzw. „Verdachtssplittern“.
Bereits damals mußte dem von der CSU gestellten Bundesinnenminister unterstellte Behörde von einem Gericht erklärt bekommen, daß dieses Vorgehen illegal ist und daher rechtswidrig in die im Grundgesetz definierten Rechte der AfD eingreift. Mit anderen Worten: Der von CSU-Minister Seehofer verantwortete Verfassungsschutz des Bundes schützte nicht etwa die Verfassung, sondern brach sie, wie ihm das Gericht im Verfahren vom 26.02.2019 – 13 L 202/19 ins Stammbusch schrieb:
der Antragstellerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171-186 – juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2014 – M 22 K 13.2076 –, juris Rn. 21. umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. BVerfG, Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 – 1 BvR 263/03 –, juris.
Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186 – juris Rn. 16.
Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9.September 2013 – 5 B 417/13 – juris, Rn. 13, m. w. N. Die streitauslösende Äußerung des Bundesamts, die Antragstellerin werde hinsichtlich möglicher Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung als „Prüffall“ bearbeitet, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.
Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin,
Ihre Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch die Äußerung des Bundesamtes nachteilig beeinflusst. Potenzielle Wähler können davon abgehalten werden, die Antragstellerin zu wählen oder ihre Mitteilungen und Äußerungen zu lesen. Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass potentielle Wähler die Äußerung des Bundesamtes zum Anlass nehmen, sich von der Antragstellerin abzuwenden. Eine solche mittelbare Wirkung der Äußerung kommt einem Eingriff in die Rechte der Antragstellerin gleich.
„hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“. Tatsächliche Anhaltspunkte beziehen sich aber naturgemäß auf Tatsachen und nicht auf Werturteile.
Dass die Öffentlichkeit erst dann informiert werden kann, wenn ein Verdachtsfall vorliegt, und die tatsächlichen Anhaltspunkte zudem hinreichend gewichtig, der Verdachtsgrad also stark ausgeprägt sein muss. Die Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit sind daher größer als bei der Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall,
Der „Prüffall“ ist bereits begrifflich lediglich eine Vorstufe des Verdachtsfalls und erfüllt dessen Voraussetzungen daher nicht,
Daraus folgt, dass die Anhaltspunkte erst recht nicht hinreichend gewichtig in diesem Sinne sind und der Verdachtsgrad nicht eine solche Intensität erreicht, die eine Veröffentlichung rechtfertigt.
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Januar 2021: falsche Versprechen des Bundesverfassungsschutzes
Angesichts der 2019 bereits getätigten Erfahrungen hatte die AfD im Januar 2021 das zuständige Gericht gebeten gehabt, es dem Verfassungsschutz zu untersagen, vor einem Beschluss des zuständigen Gerichts Interna über die Fallbearbeitung an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen.
Der Bundesverfassungsschutz schmetterte dieses Begehren dadurch ab, indem er gegenüber dem Gericht am 27.1.2021 die Zusage gab,
Bereits am 22.1.2021 hatte der Bundesverfassungsschutz in einer ersten Zusage erklärt
Das Gericht faßt zusammen:
Die AfD mißtraute dem Verfassungsschutz:
Die AfD hielt an ihrem Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung fest.
Das Gericht vertraute den Zusagen des Verfassungsschutzes. Eine kapitale Fehleinschätzung, wie sich bald herausstellen wird:
Ausweislich der im Beschluss enthaltenen Aussage „Vorbeugender Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn bei Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die konkrete Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden,“ beging das Gericht rückblickend betrachtet in diesem Januar 2021 den Fehler den Aussagen des Bundesamts für Verfassungsschutz Vertrauen zu schenken und kam unter Zugrundelegung der Aussage des Bundesamts für Verfassungsschutz zum Ergebnis:
Eine kolossale Fehleinschätzung, wie sich knappe 5 Wochen später herausstellen wird.
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Januar 2021: Innenminister läßt Bericht des Verfassungsschutzes umschreiben
Ein weiterer Skandal, dessen Tragweite bisher noch weitgehend im Nebel liegt, ist der Umstand, daß mindestens ein Bericht einer Landesbehörde für Verfassungsschutz umgeschrieben werden mußte, weil das zuvor gelieferte Ergebnis nicht den Erwartungen entsprach. Dieser unfassbare Vorgang ist durch ein Leck aus Berlin bekannt.
Im Jahr 2019 kursierte ein internes „Gutachten“ des Verfassungsschutzes über eine Einstufung der AfD als „Prüffall“ schnell in den Redaktionsstuben der Zeitungen. Damals interessierte sich niemand dafür, daß dies offenbar „durchgestochen“ wurde, da es der AfD offenkundig schadete. Im umgekehrten Fall zwei Jahre später in Berlin wird genau gegenteilig reagiert, als ein Bericht öffentlich wurde, der die AfD entlastete. In diesem Fall will der zuständige Innenminister Geisel (SPD, ex SED) „personelle Konsequenzen“ in der entsprechenden Abteilung durchsetzen.
Demnach ist es offenbar so, daß auf Bundesebene die von den Landesämtern zugelieferten Berichte über die AfD
Angesichts der Tatsache, daß in dem von Horst Seehofer unterstellten Innenministerium der Verherrlicher der Methoden der KP-Chinas Dr. Maximilian Mayer in die Position versetzt wurde, die Methoden der KP-China zur Bekämpfung von Covid-19 nach Deutschland zu importieren und daß ein bekennender Anhänger des Massenmörders Mao Tse-Dong als Mitglied dieser „Task-Force“ dazu das Framing für die Presse lieferte, muß damit gerechnet werden, daß diese „Juristen, Politologen und Historiker “ ebenfalls aus einem linksradikalen oder linksextremen Umfeld rekrutiert wurden.
In der zuständigen Abteilung II der Verwaltung des Senats zu Berlin wurden die 43 Seiten verfaßt, die dann dem Bund zugeliefert wurden bzw. werden sollten. Doch dieses Papier entlastete die AfD, denn darin war zu lesen:
Zum „Flügel“ ist darin zu lesen:
oder
Als Ergebnis kommt der Autor zum Schluß:
Doch dieses Ergebnis genügte dem ehemaligen SED-Mitglied und derzeitigem Innenminister Berlins offenbar nicht. Berlins Innensenator Geisel ordnete an, daß dieser Bericht umgeschrieben werden müsse.
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Februar 2021: Bundesverfassungsschutz kassiert die zweite Niederlage
Am 24.2.2021 kasierte der Innenminister Nordrhein-Westfalens und sein Leiter des Lndesverfassungsschutzes Freier ebenfalls eine deutliche Ohrfeige. Bereits im Jahr 2019 hatte der Innenminister Herbert Reul (CDU) öffentlich kund getan, daß der Landesverband der AfD angeblich ein „Prüffall“ für den Landesverfassungsschutz sein soll. Dies wurde durch den Chef dieser dem Innennnmoinister unterstehenden Behörde Behörde, Burkhard Freier wiederholt. Die AfD hatte hiergegen juristische Schritte eingeleitet und argumentiert, daß unabhängig von der inhaltlichen Frage für eine derartige Äußerung schon jede Rechtsgrundlage fehle, eine solche Einstufung durch den Inlandsgeheimdienst des Landes öffentlich zu machen. Im politischen Wettbewerb sei der AfD dadurch ein Nachteil entstanden. Dieser Argumentation folgte das Gericht.
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Februar 2021: Bundesverfassungsschutz kassiert die zweite Niederlage
Am 26.2.2021 wiederholte sich diese Einschätzung auf Bundesebene. Das zuständige Gericht untersagt dem Bundesamt für Verfassungsschutz ebenfalls die Verbreitung der Behauptung, daß die AfD ein „Prüffall“ sei:
Festhaltenswert ist auch einer der im Beschluss genannten Gründe
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März 2021: Bundesverfassungsschutz kassiert die dritte Niederlage
Nach diesem Beschluss sieht das Bundesamt für Verfassungsschutz offenbar seine Chancen schwinden, die AfD zu diskreditieren. Auf der anderen Seite stehen in nicht einmal zwei Wochen in zwei Bundesländern Wahlen an und im Herbst stehen Bundestagswahlen an. Für Letztere gilt außerdem, daß in einem Wahljahr die Bundesregierung – und damit mittelbar auch für eine Verfassungsschutzbehörde des Bundes – dem Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung unterliegen. Je näher eine derartige Hochstufung an die Bundestagswahl im September heranrückt, desto angreifbar wäre sie auch aus diesem zusätzlichen Grund. Für Erstere titelt die Bild-Zeitung schon:
Aus diesen Gründen schließt sich die Türe der Horst Seehofer (CSU) unterstellten Behörde langsam aber kontinuierlich.
In Folge ereigneten sich merkwürdige und offenkundig irrationale Vorkommnisse im Bundesamt für Verfassungsschutz. Obwohl das Amt selbst zugegeben hat, daß
ausgeht und obwohl das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mehr in der Hand hat, als
bzw.
„Verstöße gegen die Menschenwürde, die sich aus dem ethnisch bestimmten Volksverständnis ableiten“,
wobei zu beachten ist, daß bis zur Einführung des Doppelpasse ein ethnisch bestimmtes Volksverständnis in der Bundesrepublik gelebte Praxis war, ohne daß es den Verfassungsschutz interessierte, und
ohne daß dies irgendwie konkretisiert wird und die Presse deswegen sogar die Auflassung vertritt, die AfD-Mitglieder haben ich bei Querdenken radikalisiert
und obwohl, das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Gericht
und obwohl dieses Zugeständnis Eingang in Gerichtsbeschlüsse gefunden hat und nicht einmal ausreicht, einen „Prüffall“ zu begründen, stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD eineinhalb Wochen vor zwei Landtagswahlen intern zum „Verdachtsfall“ hoch.
Und nicht nur das, es sticht diesen Vorgang gezielt an die Presse durch. Doch nicht nur das, es lieferte den Schriftsatz des Bundesverfassungsschutzes gleich mit. Nicht aber den entlastenden Schriftsatz der AfD.
Das Gericht wertet dies als Vertrauensbruch des Verfassungsschutzes gegenüber der Justiz.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, daß das Bundesamt für Verfassungsschutz
hat und damit feststellt, daß das Das Bundesamt für Verfassungsschutz die Verfassung gebrochen hat.
Offenkundig, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Chancen schwinden sah, die AfD zu diskreditieren, umging die dem Bundesinnenminister Seehofer (CSU) unterstellte Behörde die ihm gerichtlich auferlegten Zusagen und bricht damit Recht und die Verfassung, die er schützen sollte.
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Der Verfassungsschutz als Verfassungsbrecher
Angeblich am Donnerstag, den 25.2.2021 habe der Präsident des Verfassungsschutzes seinen Länderkollegen mitgeteilt, daß er die AfD als „Prüffall“ behandeln würde. Am 3.3. habe der BfV-Präsident Thomas Haldenwang diese Entscheidung dann den 16 Chefs der Landesbehörden mitgeteilt.
Die FAZ zeigt beispielsweise Details, die einer normalen Pressemitteilung nicht zu entnehmen sind und kommt damit als Organ in Betracht, zu dem das Bundesamt für Verfassungsschutz diese Information an seiner Bindung mit dem Gericht vorbei durchgestochen hat:
Anlässlich der Medienberichte über eine Hochstufung der gesamten AfD zum Verdachtsfall erklären die Bundessprecher Jörg Meuthen und Tino Chrupalla:
„Laut Presseberichten soll das Bundesamt für Verfassungsschutz die gesamte AfD zum Verdachtsfall erklärt haben. Uns als Partei liegt bislang keine offizielle Erklärung des Bundesamtes vor, die das bestätigt. Sollte das BfV die AfD tatsächlich zum Verdachtsfall hochgestuft haben, wäre damit genau das eingetreten, was wir seit Mitte Februar versucht haben, durch Eilverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht abzuwenden: eine Hochstufung, die dann umgehend an die Presse durchgestochen wird.
Dass einzelne Medien bereits aus einem BfV-Gutachten zitieren, das das Bundesamt erst an diesem Montag in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht hat – und das der AfD selbst noch gar nicht vorliegt – zeigt, wie schnell streng vertrauliche Informationen aus dem BfV nach außen dringen – und wie wenig die Stillhaltezusage wert war, die das BfV im Eilverfahren dazu abgegeben hatte.
Auch das Verwaltungsgericht Köln muss sich angesichts der heutigen Presseberichte vom BfV getäuscht sehen, zumal es ausdrücklich festgestellt hatte, wie es die Stillhaltezusage des BfV verstanden hat: Nämlich so, „dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung oder sonstiger offizieller Verlautbarung unterlassen wird, sondern auch jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahme der Information der Öffentlichkeit insgesamt oder einzelner Presseorgane.“
Dass sich das Bundesamt an diese Stillhaltezusage nicht gehalten hat, ist offensichtlich und ein Skandal, der die AfD gerade in einem Superwahljahr massiv zu schädigen droht. Wir werden deshalb auch hier alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um diesen Schaden so weit wie irgend möglich abzuwenden bzw. gering zu halten.
Feststeht schon jetzt, dass sich die AfD trotz der aktuellen Nachrichtenlage weder in Baden-Württemberg noch in Rheinland-Pfalz noch in Hessen in ihrem Bemühen beirren lässt, überall ein gutes Wahlkampfergebnis zu erzielen. Denn eine Hochstufung der AfD zum Verdachtsfall entbehrt jeder Grundlage und wird vor Gericht letztlich keinen Bestand haben.“
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