Würzburg: Tod im Woolworth; Somalier ermordet mit Allah-hu-Akbar Gebrüll drei Personen und verletzte weitere z.T. schwer

Quelle: https://youtu.be/Q29FIy4xqRg

WÜRZBURG – Die meisten Opfer sind Frauen: Barfuß, mit Mundschutz und Messer ermordete ein 2015 (illegal?) nach Deutschland eingereister Somalier drei Menschen und verletzte viele weitere zum Teil lebensgefährlich. Der Tatablauf reiht sich in Vorgaben des IS für derartige Taten ein.

 

Die Bürger Bayerns wurden am 25.6.2021 bedauerlicherweise wieder einmal Zeugen davon, wie die Politik und die ihnen hörigen Tele der „Qualitätspresse“ Mörder – es gilt von Gesetzes wegen bis zur rechtskräftigen Verurteoöung die Unschuldvermutung – in „gute“ Mörder und „böse“ Mörder eingeteilt werden.

Während bei den inakzeptablen Attacken des Sohnes eines Listenkandidaten einer grünen Kommunalwahlliste in Hanau tatsächlichen sofort von einem „Rechtsextremisten“ gesprochen wurde, hieß es ab ca. 17.15Uhr in den Radionachrichten des BR zunächst, daß bei dieser Tat in Würzburg, „ein Mann“ „eine Frau“ in einem Kaufhaus getötet habe. Angesichts der Tat ist noch mehr Verallgemeinerung nicht kaum mehr denkbar, außer vielleicht mit dem Satz „irgendow ist irgend etwas passiert“. Schon bei Verwendung von Begrifflichtkeiten dieser Verallgemeinerugsstufe weiß der geschulte BEwohner der Merkel-Republik, daß es wohl etwwas zu gverbergen gibt.

Mit diesen ersten Meldungen wurde – quasi als Bestätigung dieses Verdachts – auch die als Rechtfertgung wirkende Behauptung verbreitet, der „Mann“ sei „psychisch auffällig“. ein altbekanntes Muster, das bei vergelichbaren früheren Fällen durch de jüdische Rundschau heftig kritisiert wurde:

„Und die Medien lassen keinen Entschuldigungs-Stein unumgedreht, wenn es darum geht, eine verrückte Entschuldigung für einen moslemischen Terroristen zu finden.“ 

Als dann gegen 18Uhr noch die Meldung ergänzt wurde, der Innenminster sei auf dem Weg nach Würzburg, dürfte wohl jedem im Land klar gewesen sien, was wieder einmal hgeschehen ist.

 

Die Vorgaben des IS für Angriffe nach koranischem „Kriegsrecht“

Durch die Staatsregierung werden beiderartigen Attacken die vom IS gestezten Hintergründe in der Regel völllig verschwiegen. In Ausgabe 2 der im WWW erhältlichen IS-Propagandaschrift (IS = „Islamischer Staat“) Rumayah vom 04.10.2016 wird durch den IS ab Seite 12 eine Anleitung für Messerattacken auf die Zivilbevölkerung gegeben und diese Messerattacken werden aus Sicht des IS mithilfe des Korans theologisch begründet. Als „Gebrauchsanweisung“ wird darin den IS-Kämpfern im Westen „geraten“:

“Therefore, it is advised that when conducting an operation by oneself, the target should be a smaller crowd, particularly for the one strong in build or skillful in using a knife, as such attacks are proven to inflict terror. Alternatively, for one pursuing a prolonged campaign of terror, he may target lone victims. For example, the target could be a drunken kafir on a quiet road returning home from a night out, or the average kafir working his night shift, or someone walking alone in a public park or rural forested area, or someone by himself in an alley close to a night club or another place of debauchery, or even someone out for a walk in a quiet neighborhood. One should consider canals, riversides, and beaches.”

Derartige Angriffe werden in diesem Text wie folgt unter Bezugnahme auf den Koran gerechtfertigt:

‘But perhaps you dislike a thing and it is good for you; and perhaps you love a thing and it is bad for you. And Allah knows, while you know not’ (Al-Baqarah 216). In compliance with this and other verses on jihad, generations upon generations of mujahidin rose for the sake of Allah and struck the necks of the kuffar with their swords, severing limbs and piercing the fleshy meat of those who opposed Islam. ‘So when you meet those who disbelieve, strike their necks, until, when you have overwhelmed them with killing …’ (Muhammad 4).”

Festhaltenswert ist hierbei, dass in diesem Text des IS als Begründung für den Kampf die Koransure 2:216

„Euch ist vorgeschrieben, (gegen die Ungläubigen) zu kämpfen, obwohl es euch zuwider ist. Aber vielleicht ist euch etwas zuwider, während es gut für euch ist, und vielleicht liebt ihr etwas, während es schlecht für euch ist. Allah weiß Bescheid, ihr aber nicht.“

und Sure 47:4

„Wenn ihr (auf einem Feldzug) mit den Ungläubigen zusammentrefft, dann haut (ihnen mit dem Schwert) auf den Nacken!“

angeführt wird.

Als ein bevorzugtes Tötungsinstrument wird durch die Terrororganisation hierbei wiederum ein Messer herausgestellt:

“The knife was a weapon with which the Sahabah were well acquainted. ‘Abdur-Razzaq as-San’ani reported in his musannaf that a dagger, a type of knife, was the weapon used by Muhammad Ibn Maslamah in the assassination of the Jewish taghut Ka’b Ibn al-Ashraf, whom Allah’s Messenger ordered be killed. One might ask why knives are a good option for an attack. Knives, though certainly not the only weapon for inflicting harm upon the kuffar, are widely available in every land and thus readily accessible.”

Erklärtes Ziel des Messerangriffs ist neben der Tötung des Opfers auch die Verbreitung von Angst und Schrecken:

“The overall objective of any just terror operation is to bring horror and misery to the enemies of Allah, and to remind them that their efforts to wage war against Islam and the Muslims will only lead to more and more mujahidin appearing in their very midst, ready to strike them mercilessly on their own soil. So, ‘Let them find harshness in you’ (9; 123). And remember that Allah’s Messenger said, ‘Never shall the kafir and his killer be united in the Fire’ (Reported by Muslim from Abu Hurayrah).”

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Islamistische Tatserie in Franken

Diese Tat reiht sich in eine Serie vergelchbarer Taten in Franken ein:

Bei einem Anschlag in einer Regionalbahn bei Würzburg am 18. Juli 2016 verletzte ein in Deutschland als minderjährig und unbegleitet registrierter Flüchtling fünf Menschen mit einem Beil und einem Messer, vier davon schwer. Der Täter wurde in der Folge von einem Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei erschossen. Die Ermittlungsbehörden gehen von einer islamistisch motivierten Tat aus.

Der Sprengstoffanschlag von Ansbach am 24. Juli 2016 war ein islamistischer Terroranschlag in der Altstadt von Ansbach. Dort zündete der 27-jährige syrische Asylbewerber Mohammed Daleel (arabisch محمد دليل) vor einem Weinlokal eine Rucksackbombe, verletzte damit 15 Personen und kam selbst ums Leben. Der Attentäter hatte seit zwei Jahren in Deutschland gelebt und Verbindungen zur Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS).

Auch bei den Morden am 25.6.2020 verdichten sich Hinwiese darauf, daß dieser Somalier aus islamistischer Motivation heraus gehandlet hat:

Nach BILD-Informationen fand die Polizei in einer Mülltonne ISIS-Propagandamaterial, offenbar hatte der 24-Jährige das vor den Morden entsorgt. 

Der Spiegel ergänzt:

Verdächtiger nennt Messerattacke seinen »Dschihad« Der mutmaßliche Messerattentäter von Würzburg war der Polizei bereits mit Bedrohungen aufgefallen, im Januar nahmen die Behörden ihm nach SPIEGEL-Informationen ein Messer ab.

Offenbar beachtete der „Somalier“ beim Töten die im Koran hierzu offenbarten Vorgaben

Nach BILD-Informationen hatte es der Mann, der 1997 in Mogadischu geboren wurde, gezielt auf Frauen abgesehen. Und: Er stach offenbar nur in den Nacken- und Halsbereich, um maximalen Schaden anzurichten.

Die bisher bekannten Informationen decken sich mit den Vorgaben des IS zur „korankonformen Kriegsführung“

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Der Tathergang:

Der Festgenommene stammt aus Somalia. Die Bevölkerung Somalias gehört zu fast 100 % dem sunnitischen Zweig des Islam an. Davon sind etwa 80 % Schafiiten und 20 % Hanafiten. Die einzigen Nicht-Muslime in Somalia sind einige hundert Christen, die fast sämtlich ausländischer Herkunft sind. Die wenigen christlichen Somalier gehören der äthiopisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche an. Einzelne Missionierungsversuche und der Bau einer Kathedrale von Mogadischu mit angeschlossenem katholischem Kloster in der Kolonialzeit blieben ohne größere Wirkung. Beide wurden während des Bürgerkriegs zerstört. Damit löste sich auch das römisch-katholische Bistum Mogadischu faktisch auf. Der letzte Bischof war bereits 1989 in der Kathedrale erschossen worden.

Der Somalier ist Angaben zufolge 24 Jahre alt und lebt seit 2015 in Würzburg. Gemäß Angaben des Innenministers vom Tatabend, war der Somalier bereits früher „psychisch“ auffällig gewesen. Außerdem habe er in einer Obdachlosenwunterkunft gelebt.

Bei dem festgenommenen Tatverdächtigen handelt es sich um einen 24-jährigen, somalischen Staatsangehörigen, der in einer Obdachlosenunterkunft in Würzburg wohnhaft ist. Er wurde durch einen gezielten Schuss aus einer polizeilichen Dienstwaffe am Oberschenkel verletzt und befindet sich nicht in Lebensgefahr. Er wird derzeit im Krankenhaus vernommen. Laut Zeugenangaben soll der Angreifer während der Tatausführung „Allahu Akbar“ gerufen haben.

Die Bild-Zeitung hat außerdem die Information recherchiert, daß der Somalier im Kaufhaus gezielt nach einem Messer suchte und dann das Metzeln begann:

Gegen 17 Uhr begann das Blutbad in einem Kaufhaus: Nach BILD-Informationen fragte der Täter dort zuerst nach einem Messer, griff sich dann in der Haushaltswarenabteilung einfach eines. Damit stach er sofort auf Menschen ein!

Ob das zweite und das dritte Opfer noch im Woolworh erstochen wurden, oder außerhalb ist derzeut noch offen. Die Bildzeitung berichtet in der Überschrift
und im Artikel
Ein Reporter berichtet von „Blutlachen“ vor dem Woolworth an den Straßenbahngleisen. Zeugen berichten, daß der Somalier wahllos auf Passanten einstach. Berichten zufolge wurden weitere Personen schwer verletzt, einige davon lebensgefährlich.
Spontan hatten sich Personen zusammengefunden, um den Somalier bis zum eintreffen der Polizei zu bekämpfen. Zwischen Woolworth und Sparkassenfiliale geht der Soalier auf dort anwesende Personen los. Vor der Sparkassenfiliale, konfrontiert ihn ein Passant mit dem Versuch, ihn abzulenken oder zu stoppen. Weitere Personen, darunter auch Sicherheitspersonal kommen dazu und unterstützen ihn im Ablenken / Kampf gegend en Somalier. Einer nutzt dazu einen Besen, Andere Stühle. Einige davon wurden gemäß Pressemeldungen hierbei verletzt. Diese Szenen sind in dem folgenden Videomitschnitt festgehalten:
Ausweislich des folgenden Videos ist es auch eine Tatsache, daß zu den Personen, die die Szenen Filmen und nicht weglaufen, einige kein fließendes deutsch sprechen.

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Einordnung der Tat?

Wie diese Tat eingeordnet werden kann, ist derzeit noch völlig offen und werden die Ermittlungen zeigen.

Was aber jetzt bereits erwartbar ist, ist, daß öffentich nicht kommunizierzt wrden wird, daß die Tatsache, daß der so bezeichnete „Islamische Staat“ dazu auffordert „Messerattacken aus dem Nichts“ heraus durchzuführen.

Der so bezeichnete „Islamische Staat“ (IS) erkennt die Genfer Konvention als gültiges Kriegsrecht nicht an und beruft sich, wie z.B. aus Rumiyah Ausgabe 2 entnehmbar ist, in seinem Kampf gegen Nichtmuslime auf das im Koran z.B. in den Koransuren 2:216; 47:4; 9:123 niedergelegte „muslimische Kriegsrecht“. Vor diesem Hintergrund fordert er seine Anhänger auf, den Gegner unter Beachtung der Suren des Koran zu bekämpfen, beispielsweise indem mithilfe von „Messerangriffen aus dem Nichts“ Angst und Schrecken als Mittel der psychologischen Kriegsführung Anwendung finden (vgl. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Bergmüller, AfD, Drs. 18/1669 vom 24.05.2019).

 

Franz Bergmüller fragt die Staatregierung

In diesem Zusammenhang richtet der Abtgeordnete Bergmüller folgende Fragen an die Staatsregierung

1. Ausgangslage:
1.1 Wie war der chronologische Ablauf dieser Tat vom 25.06.2021 aus Polizeisicht (bitte Uhrzeit des Eingangs des Notrufs, Eintreffen der Kräfte am Tatort, an der „Großfahndung“ beteiligte Kräfte, Uhrzeit der Festnahme des „24-Jährigen“, Zahl der vor Ort beteiligten Beamten nennen)?
1.2 Wann wurden Spezialkräfte der Terrorabwehr alarmiert?
1.3 Welche Beziehungen hatte der „psychisch gestörte“ Somalier zum ledigich 200 Meter entfernten Institut für Psychotherapie und medizinische Psychologie der Julius-Maximilians-Universität , Klinikstraße 3, 97070 Würzburg (bitte seit 2015 darlegen)?

 

2. Täterdaten:
2.1 Welche Daten zu dem „Somalier“ liegen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage angesichts der tatsache, daß „Somalia“ vor (bitte hierunter die Staatsangehörigkeiten, Vorname[n] des „Somaliers“, Religion, der er sich nach Kenntnis der Staatsregierung zurechnet, Volksgruppe, der er sich nach Kenntnis der Staatsregierung zurechnet, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nach Maßgabe der praktischen Konkordanz so umfänglich aufschlüsseln, dass der „Somalier“ für den Leser nicht identifizierbar ist)?
2.2 Aus welchen Gründen verschwieg die Polizei in ihrer Pressemitteilung 1028 die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus des „24-Jährigen“?
2.3 Welche Ansprüche an Leistungen der öffentlichen Hand standen dem „24-Jährigen“ am Vorabend seiner Tat, also am 14.07.2019, zu, wie z.B. Sozialleistungen,
Taschengeld o.Ä.?

 

3. Täter:
3.1 Seit welchem Datum befinden sich der „24-Jährige“ bereits innerhalb der EU/Schengenraum (bitte chronologisch die Grenzübertritte des „24-Jährigen“ in die EU und innerhalb der EU aufschlüsseln)?
3.2 Welche Wohnorte hatte der „24-Jährige“ innerhalb Deutschlands (bitte chronologisch alle Wohnorte des „24-Jährigen“ innerhalb Deutschlands und insbesondere innerhalb Bayerns aufschlüsseln und hierbei auch die Gründe für einen Umzug/eine Verlegung)?
3.3 Welche Daten hat der Durchlauf des Asylverfahrens/Schutzverfahrens o.Ä. des „24-Jährigen“, inkl. rechtlichem Aufenthaltsstatus, nach Aktenlage gegenwärtig (bitte chronologisch die Bescheide und Titel der Bescheide angeben, welche Einfluss auf den Aufenthaltsstatus des „24-Jährigen“ haben, hierunter auch das Datum, wann der „24-Jährige“ seinen gegenwärtigen Aufenthaltsstatus erhalten hat und im Falle, dass ihm in diesem Zusammenhang eine Beendigung des Aufenthalts in Aussicht gestellt wurde, bitte das Datum dieser angezielten Maßnahme
mit angeben)?

 

4. Führungsverhalten innerhalb der EU-Länder:
4.1 An welchen Daten haben die Behörden Anfragen über polizeiliche Auffälligkeiten – wie z.B. Straftaten – des „24-Jährigen“ an die offiziellen Stellen derjenigen EULänder gerichtet, die der „24-Jährige“ durchreist hat, bevor er nach Bayern kam (bitte Ergebnisse der Anfragen mit angeben)?
4.2 Wie oft ist der „24-Jährige“ nach Aktenlage bereits polizeilich auffällig geworden, hat Ermittlungsverfahren gegen sich laufen gehabt oder hat einen Strafbefehl akzeptiert bzw. wurde verurteilt (bitte unter Angabe der entsprechenden Strafvorschriften chronologisch aufschlüsseln)?
4.3 Wie oft wurden gegen den „24-Jährigen“ nach Aktenlage bereits disziplinarische Maßnahmen der für ihn zuständigen Behörden, die nicht in 4.2 angefragt wurden, oder der Unterkunft, in welcher er wohnhaft ist, wie z.B. Abklemmen vom WLAN der Unterkunft, vorgenommen (bitte unter Angabe der entsprechenden Vorschriften/Hausordnungen/Vereinbarungen etc. chronologisch aufschlüsseln)?

 

5. „Flüchtlingshelfer“:
5.1 Zu welchen Zeiten wurde/wird der „24-Jährige“ durch sogenannte „Flüchtlingshelfer“ betreut (bitte die Organisation dieser „Helfer“ mit angeben)?
5.2 Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung z.B. aus den polizeilichen Untersuchungen oder den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen darüber vor, dass der „bayerische Flüchtlingsrat“ oder andere z.B. in 5.1 abgefragte „Helfer“ den „24-Jährigen“ betreuen/betreuten und ggf. über Verhaltensweisen beraten haben könnten, die eine mögliche Abschiebung mindestens erschweren?
5.3 Welche Kontakte hatten/haben bayerische Beamte im vorliegenden Fall zu den Betreuern des „24-Jährigen“ im Zusammenhang mit den in 1 bis 5.2 abgefragten Handlungen (bitte Umfang und Gründe für Leistungen angeben, welche Beamte hätten erbringen können, tatsächlich aber von „Helfern“ erbracht wurden, wie z.B. Darlegen der rechtlicher Möglichkeiten)?

 

6. Mögliche Abschiebung:
6.1 Hat der „24-Jährige“ kooperiert, die eigenen Ausweisdokumente für eine mögliche Identifizierung und/oder Abschiebung zu beschaffen (bitte die in diesem
Zusammenhang erfolgten Aufforderungen an den „24-Jährigen“ chronologisch
aufschlüsseln)?
6.2 An welchen Daten wurde entschieden, dass der „24-Jährige“ ggf. aus Deutschland abgeschoben wird bzw. versucht wurde, einen derartigen Bescheid zu vollstrecken?
6.3 An welchem Datum läuft bei dem „24-Jährigen“ eine Frist ab, aufgrund derer sich
wegen des Umstands, dass er sich bereits einen gesetzlich definierten Zeitraum
in Deutschland oder der EU aufhält, der Aufenthaltsstatus ändert (bitte den hierdurch geänderten Aufenthaltsstatus und die betreffende Vorschrift mit angeben)?

 

7. Unvermittelte Messerattacken auf Passanten:
7.1 Wird durch die bayerischen Behörden in der in 1 bis 6 abgefragten Tat auch in Richtung der Vorgaben des IS ermittelt, wie es in der Drs. 18/1669 vom 24.05.2019 dargelegt wurde (bitte begründen)?
7.2 Wie ist der aktuelle Ermittlungsstand in dem in Frage 7.2 der Drs. 18/1669 vom 24.05.2019 abgefragten Sachverhalt (bitte Rechtsprechung zitieren, falls die Auffassung vertreten wird, dass das Fragerecht eines Abgeordneten durch den Umstand begrenzt werden könnte, dass die Ermittlungen noch nicht beendet sind)?
7.3 Wie viele „Unvermittelte Attacken mit Messern etc.“ gab es seit dem 01.01.2014 in Bayern (bitte chronologisch nach Regierungsbezirk aufschlüsseln und hierzu
den Kenntnisstand aus den mit derartigen Fällen üblicherweise betrauten Kommissariaten abfragen)?

 

8. Ermittlungen:
8.1 Welche Anzeigen wurden nach gegenwärtigem Ermittlungsstand gegen den „24-Jährigen“ durch die Staatsanwaltschaft und/oder das Opfer gestellt (bitte die
betreffenden Paragrafen vollumfänglich auflisten)?
8.2 Welche Staatsangehörigkeit(en) hat das Opfer der Tat?
8.3 Vertritt die Polizei die Auffassung, dass das Verschweigen der Herkunft des Täters und des Opfers geeignet ist, das Vertrauen in Staat, Polizei und deren Maßnahmen aufrechtzuerhalten?