SCHWEINFURT – Zeugenaussagen und Videoaufnahmen zufolge sprühte die Polizei Pfefferspray gezielt auf Frauen mit Babytrage auf dem Rücken und auf / in Kinderwägen, um eine Gruppe von Personen daran zu hindern weiter „Spazierenzugehen“.
Polizei sprüht Pfefferspray – gemäß mehrerer Zeugenaussagen – gezielt auf Eltern mit Kindern in Babytragen und Kinderwagen: Es ist wohl einer der traurigen Höhepunkte im Kampf der Staatsregierung gegen den Willen der Bevölkerung sich nicht auch noch per Gesetz dazu zwingen zu lassen, sich vom Staat einen Wirkstoff injizieren zu lassen, von dem niemand weiß, welche mittelfristigen und langfristigen Wirkungen dieser noch im Körper anrichten wird.
Das Vorhaben der Staatsregierung die Bürger per Gesetz zu verpflichten, sich vom Staat einen Wirkstoff injizieren zu lassen, von dem niemand bisher weiß, welche mittelfristigen und langfristigen Wirkungen er verursacht, treibt in Bayern mehr und mehr Bürger auf die Straße, um mehr oder weniger spontan ihren Unmut über diese Pläne kund zu tun. So auch am 26.12.2021 in Schweinfurt. Hierbei werden Bürger blutig geknüppelt, deren Vergehen es ist, dadurch Zivilen Ungehorsam zu praktizieren, daß sie sich nicht vorschreiben lassen wollen, wohin sie Spazieren gehen dürfen und wohn nicht. Bei einem Einsatz gegen einen solchen Spaziergang setzte die bayerische Polizei offenbar auch Pfefferspray ein, als einige Eltern mit Kinderwagen und Babytrage vor ihnen standen, weil es angeblich nur so möglich gewesen sein soll, einen „Durchbruch“ einer Absperrung zu verhindern.
.
Polizei prügelt eine Person nieder, die eine Apsperrung ignorierte
In einem Video ist zu erkennen, wie eine Person in zivilem Ungehorsam durch eine Polizeiabsperrung laufen wollte und zu diesem Zweck einen Beamten schubste, ohne daß dieser zu Boden fiel. Diese Gelegenheit nutzte eine weitere Person, um die Absperrung ebenfalls du durchlaufen. In Folge prügelten die Beamten auf diese Personen so lange ein, bis eine in einer Blutlache lag.
Diesem Vorgang dürfte folgende Passage in der Pressemitteilung zuzuordnen sein:
Doch das war noch lange nicht alles, was an diesem Abend geschah:
.
Bayerische Polizei setzt Tränengas gegen 4-Jährige und Mütter mit Kindern in Babytragen ein
Sechs Belege darüber, daß Bayerische Polizei gezielt Tränengas gegen Mütter mit Babytragen und gegen Kinder in Kinderwägen einsetzt
Offenbar kurze Zeit später setzte die bayerische Polizei gemäß mehrerer Zeugenaussagen gezielt Pfefferspray gegen Kleinkinder ein, darunter Eltern, die einen Kinderwagen schoben. Von diesem Vorfall in der Hohenbrückengasse 4 gibt es bisher sechs öffentlich verfügbare Informationsquellen. eine Zeugin berichtet.
In dem ersten Teil des folgenden Videos beschreibt eine Augenzeugin, wie es zu dem Einsatz von Pfefferspray gegen mehrere Müttern mit ihren Kindern kam. Sie selbst hatte ein Kind in ihrer Babytrage dabei und wurde mit offenbar zwei Kindern von bayerischen Polizisten mit Pfeferspray besprüht:
„Und in dem Moment, wo wir einfach mit dem Bus mitlaufen wollten, daß wir da rauskommen, kam einfach die Fontäne Pfefferspray Richtung Kinder und Kinderwagen. Ich bin froh, daß mein Kleinster hinten drauf nichts abbekommen hat, der war in der Babytrage drinnen, aber die anderen beiden haben es volle Lotte abbekommen„?
Zweites Zeugnis: Diese Szene zeigt die Situation unmittelbar nach dem Einsatz des Pfeffersprays gegen Kinder. In diesem Video, das offenbar im Zeitraum zwischen der Tat und dem Eintreffen von Sanitätern aufgenommen wurde, verhindert ein Polizist einer sich als Ersthelfer anbetenden Person den Zugang zu einem offenbar durch Pfefferspray verletzten Mann und einem Kinderwagen, in dem ein Kind schreit. Am Kinderwagen selbst steht ein Zugführer der Polizei mit der Nummer – so weit erkennbar – 2126 auf dem Helm und – so weit erkennbar – ??25 auf dem Rücken. Es ist nahe liegend, daß es sich hierbei um den vor Ort verantwortlichen Zugführer handelt, dem die Einheit untersteht, die den Pfeffersprayangriff gegen Mütter und Kinder angeordnet hat.
Drittes Zeugnis: die Person, die dieses Video kommentiert. Dem Video ist außerdem folgender Tonbeitrag zu entnehmen:
„Zeuge: „Sprühen Kinder Pfefferspray ins Gesicht und das nennt sich „Polizei, Freund und Helfer“… Ich bin Krankenpfleger“ – Polizist: „Es ist mir egal, was Sie sind“ Zeuge: „- unterlassene Hilfeleistung…„
Viertes Zeugnis: Unter diesem Video ist zu lesen:
„…“Hallo, ich bin die Frau die man auf dem Video erkennt, die das Kind versorgt, ich bin nicht die Mutter! Ich stand direkt neben dem Kinderwagen. Wir waren alle eine ruhige Gruppe und wollten hinter dem Bus raus, der Vater schob den Kinderwagen. Die Mutter, keine Ahnung wo sie war, plötzlich war eine Wand von Polizei da, aggressiv, und richteten gezielt auf mich, andere und direkt in den Kinderwagen , Pfefferspray. Was sie in Einsatz brachten. Ich habe mich auf das Kind gebeugt um es zu schützen, was die Polizei sah und mich dann in Pfefferspray gebadet hat, meine Haut schmerzt noch immer. Das Kind hat enorm viel mitbekommen.„
Fünftes Zeugnis: Diese Szene zeigt, wie ein vor Ort befindlicher Beamter der Einheit BY-21(?)08 an dem vor Schmerzen schreienden Kind hantiert:
Sechstes Zeugnis: Dem Ton des Videos ist ab Min. 0:35 entnehmbar:
„Zeugen: „Ihr habt das Kind vollgespritzt… wir brauchen eine Arzt“ … Polizei: „Achtung, Achtung, hier spricht dei Polizei: unterlassen Sie das Filmen, wahren Sie die Privatsphäre „.
.
In der Pressemitteilung klingt dies aber ganz anders:
Diesem Vorgang dürfte folgende Passage in der Pressemitteilung der Polizei zuzuordnen sein:
.
Polizeivertreter argumentieren, daß Kinder keinen Schutz nach Art. 8 GG beanspruchen können
Aus den Reihen der Polizei wurde dann einer – scheinbar gar nicht anwesenden Mutter folgendes vorgeworfen:
Der Grund für diese Rechtlosstellung von Kindern liegt offen auf der Hand! Sind Kinder anwesend, kann die Polizei schwer Schlagstock und Pfefersprray einsetzten und diesen wollen sie einsetzen, um Spaziergänger am Herumlaufen zu hindern, die sich weigern sinnlose oder schikanös wirkende Regeln zu beachten und damit Zivilen Ungehorsam praktizieren.
Dabei sind es aber doch gerade die Kinder, die ihr oberster Dienstherr „Impfen“ möchte und diesen Kindern, die „geimpft“ werden sollen, wollen Söders Befehlsempfänger das vorkonstitionelle Grundrecht nehmen, sich frei zu versammeln und gegen dieses Vorhaben – ggf. mit Hilfe der Eltern – auf Kundgebungen ihren Unmut zum Ausdruck zu bringen.
Die weitere Pressemitteilung der Polizei:
Doch die Suche nach einem Polizeibericht über diese Vorgänge gestaltet sich schwierig: Gibt man in die Suchmaske der Presseberichte der Polizei Bayern den Begriff „Schweinfurt“ ein, so erhält man am 28.12. ein nach Daten ungeordnetes Gemisch aus 267 Polizeiberichten. Gibt man in die Suchmaske der Presseberichte der Polizei Bayern wiederum die Begriffe „Schweinfurt Pfefferspray“ ein, so erhält man am 28.12. nach Daten ungeordnetes Gemisch aus 382 Polizeiberichten, ganz so, als ob im Hintergrund beide Begriffe mit einer „oder“-Funktion und nicht mit einer „und“-Funktion miteinander verknüpft wären. In keiner der Suchen ist der gesuchte Bericht vom 26.12. mit dem Titel „Zahlreiche Festnahmen im Zusammenhang mit einer nicht angezeigten Versammlung“ im ersten Fenster der Ergebnisse enthalten. Letztendlich ist man gezwungen auf gut Glück über die in Twitter verfügbare Chronologie folgenden Bericht zum Einsatzgeschehen am 26.12. in Schweinfurt zu suchen und erhält dann folgenden Bericht:
.
Franz Bergmüller befragt die Staatsregierung
Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hat der Abgeordnete Bergmüller der Staatsregierung einige Fragen zur Beantwortung vorgelegt:
.
1. Versammlung vom 26.12.2021 in Schweinfurt
1.1. Unter welche der im BayVersG vorgeschlagenen Kategorien des BayVersG hat die Staatsregierung die Versammlung/en vom 26.12.2021 in Schweinfurt subsumiert?
1.2. Aus welchen Gründen hat die Staatsregierung die in 1.1. abgefragte Versammlung als Versammlung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 BayVersG als „Spontanversammlung/Eilversammlung“ o.ä. wahrgenommen / behandelt, oder nicht (Bitte begründen)?
1.3. Aus welchen Gründen verwendet die Staatsregierung z.B. in der eingangs zitierten Pressemitteilung den Begriff „Querdenker“, obwohl sich die Gründer der „Querdenker“ längst zurückgezogen haben, ohne daß sie ersetzt worden wären und sich daher diese Dachorganisation offenkundig aufgelöst hat?
.
2. Kinder auf Kundgebungen
2.1. Welche Rechtsgrundlagen bestehen in Bayern, die es verbieten, Kinder auf Kundgebungen mitzuführen (Bitte herbei vorzugsweise von der Geltung des Artikel 8 für Kinder ausgehend argumentierten)?
2.2. Auf welcher Rechtsgrundlage Gründen sah sich die Staatsregieurng in Schweinfurt berechtigt am 26.12. in Schweinfurt von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz „Demnach kann im Ergebnis auch eine temporäre Blockade von Straßen zur Kommunikation des Anliegens einer Versammlung zulässig sein, ohne dass dieses Anliegen strafrechtlich als nützlich oder wertvoll bewertet werden muss. Im Zusammenhang mit Klimaprotesten besteht ein Sachbezug zum Autoverkehr“ – vgl. BVerfGE 73, 206 ff.; BVerfGE 104, 92 ff – abzuweichen, der durch Ersetzen des Begriffs „Klimaproteste“ durch den Begriff „Proteste gegen Covid-Auflagen bis hin zum Impfzwang“ und durch Ersetzen des Begriffs „Autoverkehrs“ auf den Begriff „privater und öffentlicher Verkehr“ evidenterweise übertragen werden kann, da es ja die Staatsregierung ist, die den Bürgern einen – nach Ansicht der Versammlungsteilnehmer sinnlose Covid-Maßnahme, wie einen – Mundschutz aufzwingt, sobald der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gehalten werden kann, die „Hospitalisierungsinzidenz“ überschritten wird und die Anzahl der erlaubten Haushalte überschritten wird, z.B. derzeit bei Anwesenheit eines Nichtgeimpften?
2.3. Auf welcher Rechtsgrundlage Gründen sah sich die Staatsregierung in Schweinfurt berechtigt am 26.12. in Schweinfurt von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz „Demnach kann im Ergebnis auch eine temporäre Blockade von Straßen zur Kommunikation des Anliegens einer Versammlung zulässig sein, ohne dass dieses Anliegen strafrechtlich als nützlich oder wertvoll bewertet werden muss. Im Zusammenhang mit Klimaprotesten besteht ein Sachbezug zum Autoverkehr“ – vgl. BVerfGE 73, 206 ff.; BVerfGE 104, 92 ff – abzuweichen und das Jugendamt zu informieren, mit dem naheliegenden Ziel, mindestens die Botschaft auszusenden, daß Organe der Staatsregierung der Mutter das Kind entziehen sollen/können, wobei die Übertragbarkeit der Rechtsprechung aus vgl. BVerfGE 73, 206 ff.; BVerfGE 104, 92 ff durch Ersetzen des Begriffs „Klimaproteste“ durch den Begriff „Proteste gegen Corona-Auflagen für Kinder / Impfzwang für Kinder“ und durch Ersetzen des Begriffs „besteht ein Sachbezug zum Autoverkehr“ auf den Begriff „besteht ein Sachbezug die von Corona-Auflagen, bzw. einem Impfzwang betroffenen Kinder“ evident erscheint?
.
3. Rechtliche Randbedingungen am 26.12.2021
3.1. Hat die Staatsregierung die Versammlung vom 22.12.2021 als Versammlung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 BayVersG als „Spontanversammlung“ subsumiert (bitte detailliert begründen)?
3.2. Zu welchem Zeitpunkt hat an jedem der betreffenden Orte die – nach Ansicht der Staatsregierung – eine – ggf. unzulässige – Kundgebung begonnen und geendet (Bitte zur Vermeidung von Zurechnungsproblemen jede einzelne dieser Kundgebungen örtlich und zeitlich eingrenzen)?
3.3. Welche Anstrengungen haben die Behörden bis zur Beantwortung dieser Anfrage unternommen, einen „Leiter“ oder „Veranstalter“ der Versammlung zu identifizieren (Bitte hierbei die Arbeitsdefinition für „Leiter“ oder „Veranstalter“ offenlegen)?
.
4. Lageeinschätzungen der Polizei bis 18Uhr am 26.12.2021 in Schweinfurt
4.1. Welche Lageeinschätzungen und Eingriffsschwellen hatte die Polizei für diese Kundgebung am 26.12.2021 ab 18Uhr ausgegeben gehabt (Wie viele Beamte waren am 26.12.2021 im Stadtgebiet stationiert gewesen und wie viele waren in Reserve gehalten worden)?
4.2. Welche Polizeikräfte standen der Polizeiführung am 26.12.2021 zur Verfügung, um mit den erwartbaren Kundgebungen umzugehen (Bitte alle Einheiten, deren theoretische Soll-Stärke, deren Einsatz-Ist-Stärke offenlegen und hierbei auch die Anzahl der zivil eingesetzten Kräfte von Polizei und Verfassungsschutz, Flugstaffeln etc. offenlegen)?
4.3. Wie setzt sich die Differenz aus der „Soll-Stärke“ und der „Ist-Stärke“ der eingesetzten Einheiten zusammen (Bitte hierzu die Zahl derer aufschlüsseln, die entschuldigt abwesend waren, oder wegen z.B. Urlaubs, oder die krankgeschrieben sind und zu diesem Zweck bitte auch für jede dieser Einheiten die Anzahl der „geimpften“ Beamten offenlegen)?
.
5. Verhältnismäßigkeit der Gegenmaßnahmen
5.1. Aus welchen Gründen hat die Polizei die Versammlungsteilnehmer mit zum Teil demütigenden Maximalforderungen „Maskenpflicht, eines Abstandgebotes, einer Teilnehmerbeschränkung und der Vorgabe, die Versammlung stationär“ kummulativ beaufschlagt und mit der Auflage einer „Maskenpflicht“ bei einer Kundgebung auch gegen Masken in den Kundgebungsínhalt und damit in den Schutzbereich von Art. 8 GG, wie er auch in der Rechtsprechng des BVerfG in BVerfGE 73, 206 ff.; BVerfGE 104, 92 ff zum Ausdruck gebracht wurde?
5.2. Welche weiteren Erkenntnisse über die Ausdifferenzierung der in der Pressemitteilung wie folgt beschriebenen Teilnehmer „versammelten sich wieder mehrere hundert Personen, die der Querdenker- und Impfgegnerszene zuzurechnen waren…eine Person, die der rechten Szene zuzuordnen ist… Ein vierjähriges Kind, welches von dessen Mutter, die aus den Reihen der Querdenker kommt…“ hat die Staatsregierung (Bitte hierbei alle Kenntnisse über die „Querdenkerszene“, „Impfgegnerszene“, „...rechte Szene…“, „Mutter, die aus den Reihen der Querdenker kommt“ etc. offenlegen)?
5.3. Durch welche Handlungen hat der Innenminister bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage in Schweinfurt seine Ankündigung „Der Innenminister will weiter im Dialog mit moderaten Impfgegnern bleiben. Die Teilnehmer an Protestveranstaltungen dürften nicht pauschal kriminalisiert werden, so Herrmann. Es sei eine legitime Auffassung, gegen den Impfzwang zu sein.“ in Schweinfurt praktisch umgesetzt (Bitte die Gruppierungen der „moderaten Impfgegner“ für Schweinfurt benennen, die die Staatsregierung hier bezeichnet)?
.
6. Drei Zeugenaussagen zum gezielten Einsatz von Pfefferspray gegen Kinder und Mütter am 26.12.2021 in Schweinfurt
6.1. Welche Teile dieser Aussage der Frau, die das Kind erstversorgte sind unzutreffend „Wir waren alle eine ruhige Gruppe und wollten hinter dem Bus raus, der Vater schob den Kinderwagen. Die Mutter, keine Ahnung wo sie war, plötzlich war eine Wand von Polizei da, aggressiv, und richteten gezielt auf mich, andere und direkt in den Kinderwagen , Pfefferspray. Was sie in Einsatz brachten. Ich habe mich auf das Kind gebeugt um es zu schützen, was die Polizei sah und mich dann in Pfefferspray gebadet hat, meine Haut schmerzt noch immer. Das Kind hat enorm viel mitbekommen.“?
6.2. Welche der Aussagen aus dem weiten Video, von einer zweiten Person sind nach Kenntnis der Staatsregierung unzutreffend „Und in dem Moment, wo wir einfach mit dem Bus mitlaufen wollten, daß wir da rauskommen, kam einfach die Fontäne Pfefferspray Richtung Kinder und Kinderwagen. Ich bin froh, daß mein Kleinster hinten drauf nichts abbekommen hat, der war in der Babytrage drinnen, aber die anderen beiden haben es volle Lotte abbekommen“?
6.3. Welche der Aussagen aus dem weiten Video, von einer zweiten Person sind nach Kenntnis der Staatsregierung unzutreffend „Sprühen Kinder Pfefferspray ins Gesicht und das nennt sich „Polizei, Freund und Helfer“… Ich bin Krankenpfleger – Polizist: „Es ist mir egal, was Sie sind“ – unterlassene Hilfeleistung…“?
.
7. Einsatz
7.1. Aus welcher Rechtsgrundlage leitete die Staatsregierung am 22.12.2021 ab, gegen eine sich aus dem Nichts heraus bildende, spontane, friedliche Versammlungen vorzugehen und so in das durch Artikel 8 Abs. 1 GG geschützte Bürgerrecht „sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ einzugreifen und diese Versammlungen mit staatlicher Gewaltanwendung zu unterbinden, bzw. aufzulösen (Bitte hierbei auch die Rechtsgüter offenlegen, die die Polizei mit ihrem Einsatz am 26.12.2021 schützen wollte und insbesodere auch das Rechtsgut offenlegen, das mit der Polizeikette geschützt werden sollte, aus der heraus die Polizei Pfefferspray gegen ein Kind einsetzte)?
7.2. Welche Dienstgrade haben die Beamten, die den Einsatz von Pfeferspray bei anwesenden Kindern / Frauen mit Kinderwägen freigegeben haben und/oder durchgeführt haben (Bitte hierbei auch die Einheit offenlegen)?
7.3. Aus welchen Gründen hielt die Polizeiführung die in 7.1. und 7.2. abgefragten Vorgehensweise für verhältnismäßig (Bitte hierbei auch die Grenzen offenlegen die für die Polizei beim Einsatz von unmitelbarem Zwang / Pfefferspray / Schlagstöcken / Schusswaffen bei anwesenden Kindern gelten)?
.
8. Folgen
8.1. Wie viele Personen wurden am 26.12.2021 bei den Polizeieinsätzen und in deren Umfeld verletzt (Bitte für Kundgebungsteilnehmer und Polizeikräfte getrennt aufschlüsseln, in beiden Fällen Ort und Zeitpunkt der Verletzung angeben und bei den Polizeikräften zusätzlich noch offenlegen, ob diese durch unmittelbare Fremdeinwirkung verletzt wurden, oder nicht, und z.B. gestolpert sind o.ä.)?
8.2. Wie viele Anzeigen gegen Teilnehmer hat die Staatsregierung oder eine der ihr unterstellten Behörden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage im Zusammenhang mit dieser Kundgebung gestellt gehabt (Bitte die hierfür in jedem Fall alle einschlägigen Strafrechtsnormen, in jedem Fall den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, in jedem Fall genauer Ort der vorgeworfenen Tat mindestens in Zahlen und Stichworten vollständig aufschlüsseln und im Fall des Vorwurfs nach § 86aStGB den Tatvorwurf und den Ablauf des Verfahrens, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage detailliert offenlegen)?
8.3. Mit welch einem Ausmaß an Anstieg des Protestgeschehens rechnet die Staatsregierung für Schweinfurt, wenn sie selbst es doch ist, die das Pflegepersonal vor die Wahl stellt, sich entweder eine für zu viele auf diese Weise „Geimpfte“ gesundheitsschädliche, oder sogar tödliche Spritze durch Organe des Staats und deren Helfershelfer verabreichen zu lassen, oder über den § 28b InfSG vom Arbeitsplatz und damit von ihrem Broterwerb abgeschnitten zu werden?