München: Markus Söder bietet 1000 schwer bewaffnete Befehlsempfänger auf, um 5000 Bürgerrechtler daran zu hindern ihn und seine Covid-Politik zu kritisieren

Quelle: Augsburg Unmaskiert

MÜNCHEN – Staatsregierung bietet am 29.12.2021 mehr als 1.000 Polizeikräfte auf, um in der Münchner Innenstadt Spaziergänger daran zu hindern ihre Meinung über die Covid-Auflagen der Staatsregierung zu äußern. Nachdem die Stadt München die Kundgebung der Maßnahmengegner auf der leeren Theresienwiese verstecken wollte, sagten diese die Kundgebung wegen dieser „inakzeptablen“ Auflagen ab.

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In den „Qualitätsmedien“ wird über die Versammlungen vom 29.12.2021 in München verbreitet, es gäbe ein „städtischen Verbot“. Die Frage, ob es dieses gibt, ist jedoch relativ irelevant, denn in Art. 13 Abs. 4 des bayerischen VersammlungsG steht:

Was nicht angezeigt werden kann, kann im Vorfeld auch nicht verboten werden. So dürfte es also absolut gestezeskonform sein, wenn z.B. die Stadt München z.B. für eine Versammlung inakzeptable Auflagen erteilt und die Bekanntgabe dieser inakzeptablen Auflagen einige Bürger dann unmittelbar zu einer „Spontanversammlung“ aufreizt.

Aus welchen Gründen auch immer wird diese legale Möglichkeit einer Versammlung sowohl durch die Regierungen in Bund und Ländern, als auch durch deren Vertreter in den Kommunen und von deren Hofberichterstatter verschwiegen und ignoriert.

So ist es dann am Mittwoch Abend in München offenbar doch noch zu Spontanversammlungen von Bürgerrechtlern gekommen, die eine andere Meinung zur Maßnahmenpolitik haben, als die Altparteienvertreter. Polizeiangaben zuvolge sollen es angeblich nur rund 5000 unbewaffnete Bürgerrechtler gewesen sein, gegen die der Staat mehr als 1000 hochgerüstete Polizisten entgegenschickte, um die Kundgabe anderer Meinungen, als der Regierungsmeinung zu unterdrücken. Der vorläufigen Bilanz des Einsatzes seien Preessemeldungen zufolge

  • 700 Ordnungswidrigkeitsanzeigen,
  • 1300 Platzverweise
  • 18 Festnahmen.

Ein Polizeisprecher gab gegenüber der Süddeutschen Zeitung  an, daß die Beamten bis gegen 23Uhr mindestens

  • elf Mal den Schlagstock ein und
  • 220 Mal Zwang gegen Personen

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Realitätsferne politische Kampagnen als Zündfunke für Zivilen Ungehorsam

Für Südafrika kann in Echtzeit die Zahl der Patienten in den Hospitälern nachverfolgt werden, die auch einen positiven PCR-Test erhalten haben. Daher wissen die sich dort informierenden Bürger, dass die „Omikron-Variante“ des Covid-Virus glücklicherweise nicht in der Lage war unter den 60 Millionen Einwohnern Südafrikas mehr als 300 Patienten mit positivem PCR-Test landesweit gleichzeitig an ein  Beatmungsgerät zu zwingen. Dies kann jedermann dem online-Tracker von news24 entnehmen, oder auch der Seite der Gesundheitsbehörden Südafrikas.   Qualitativ identische Daten erhält der sich informierende Bürger auch aus Großbritannien, wo die Inzidenz am 29.12. bei 1917 lag. Zeitgleich in Großbritannien sinkt die Zahl der „Covid-Toten“ von 191 am 28.10.2021 auf nun 104 um fast 50% innerhalb von 3 Monaten und verzeichnet seither täglich neue Tiefststände trotz einer explodierenden Inzidenz.

Diese Diskrepanz zwischen der Realität der zu diesem Zeitpunkt auch in Bayern bereits dominanten Omikron Variante des Covid-Virus und den Maßnahmen der Verantwortungsträger ist wohl ein zentraler Treiber, dass in allen Teilen Bayerns immer mehr Bürger auch bereit sind, ihren Unmut auch durch Zivilen Ungehorsam zum Ausdruck zu bringen und hierzu z.B. das im Art. 13 des Bayerischen Versammlungsgesetz erwähnte Instrument der Spontankundgebung nutzen.  

Die letzte, unionsgeführte, Bundesregierung zeigte für diese Formen des Zivilen Ungehorsams großes Verständnis und ordnete sie grundsätzlich unter Artikel 8 Grundgesetz ein, wie man aus Frage 6 einer schriftlichen Anfrage entnehmen kann:

Beim strafrechtlichen Vorgehen aufgrund von Blockaden öffentlicher Straßen sind die Maßgaben der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG zu beachten, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes konkretisiert wurden (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.; BVerfGE 104, 92 ff.). Demnach kann im Ergebnis auch eine temporäre Blockade von Straßen zur Kommunikation des Anliegens einer Versammlung zulässig sein, ohne dass dieses Anliegen strafrechtlich als nützlich oder wertvoll bewertet werden muss. Im Zusammenhang mit Klimaprotesten besteht ein Sachbezug zum Autoverkehr. Wird darüber hinaus wie im vorliegenden Fall die Blockade von Straßen im Vorfeld bekanntgegeben und bestehen Ausweichmöglichkeiten, sind Beeinträchtigungen in größerem Maße wegen des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit hinzunehmen.“ 

Die „Süddeutsche Zeitung“ jubelt

Ziviler Ungehorsam gegen Regierungen, die weiterhin auf Ignoranz setzen, gehört zur Popkultur der Gegenwart. Das ist die Strahlkraft des Westens…. Nächste Woche wird die ungehorsame Bewegung „Extinction Rebellion“ weltweit Städte lahmlegen. Schon wird behauptet, das Lahmlegen von Städten sei ein Gewaltakt, der mit Demokratie nicht vereinbar sei. Was für ein Missverständnis. „

Die noch weiter links zu verortende taz lieferte 2018 sogar eine

Anleitung zum Ungehorsam

gegen Abschiebungen. Nun nutzen ganz normale Bürger dieses Instrument, um ihre Bürgerrechte zu verteidigen:

Seit sich jedoch Gegner der staatlichen Maßnahmen zur Zurückdrängung des Covid-Virus und Gegner eines staatlich verordneten Impfzwangs des Zivilen Ungehorsams bedienen, ist bei den Regierungen in Bund und Ländern eine deutliche Ungleichbehandlung im Umgang mit dieser Protestform erkennbar. Skurril wurde es dann, wenn die msit aus dem linken LAger stammenden Demonstranten auf die Staats-Antifa treffen (am Ende des Videos): 

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Realitätsferne Ansagen

Doch weder die Staatsmacht, noch die linke Szene sind damit einverstanden, daß sich nun ganz normale Bürger des Instruments des Zivilen Ungehorsams bedienen.

Im diametralen Gegensatz zu diesen Tatsachen verkündeten am 29.12.2021 Lautsprecherwagen der Polizei in München, dass einer der Gründe für ein Verbot von Kundgebungen am 29.12.2021 in München der Gesundheitsschutz sei.

Da fragt man sich, ob nun Hundertschaften der Bereitschaftspolizei die bevölkerung davor zu schützen haben, einen Schnupfen zu bekommen.

 

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Bürger einkesseln und vermeintliche Rädelsführer fast foltern

So wurden – Zeugen zufolge – willkürlich wirkend, Bürger in München durch die Polizei einfach eingekesselt, und ihnen damit die Freiheit über Stunden entzogen, obwohl man lediglich deren personenbezogene Daten aufnehmen wollte, um ihnen ein Ordnungsverfahren zur Teilnahme an einer nicht genehmigten Kundgebung zustellen zu können. Es liegen Berichte vor, denen zufolge Personen, die aus welchen Gründen auch immer, als „Anführer“ angesehen wurden, auf subtile Weise misshandelt (Min. 2:40) wurden. Einem Anderen wurde wohl der Kopf auf eine Holzwand geschlagen.

Eine Frau wurde nach ihrer Mitnahme am Karlsplatz durch den Zugführer mit der Rückennummer BY-M.7110  über eine so lange Zeit im kalten Regen stehen gelassen und ihr wurde verwehrt, sich unterzustellen, dass sie unterkühlt wurde.

Was sich erst einmal harmlos anhört, hatte jedoch eine ganz besondere Dramatik, wie man folgendem Zeugenbericht entnehmen kann:

Wenn sich dieses Verhalten bewahrheiten sollte, dann fällt es schwer derartiges Verhalten von „Folter“ zu unterscheiden.

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Provokateure unterwegs?

Auch andere merkwürdige Dinge geschahen an diesem Abend! So machte ein Polizistenschubser genau ain dem Moment auf sich aufmerksam, als das Fernsehen das Flutlicht (erkennbar) auf die Szene gerichtet hatte. Betrachtet man den Schubs-Vorgang genauer, so kann man diesen als durchaus putzig bezeichnen:

Noch am selben Abend hat der Bayerische Rundfunk genau diese Szene dann als Bild in seinem Beitrag gebracht.  Ein Zufall, oder ein „Zufall“?

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Franz Bermüller befragt die Staatsregierung

Zur weiteren Aufklärung dieser Vorkommnisse hat der Abgeordnete Bergmüller folgende Fragen an die Staatsregierung gerichtet: 


1. Kundgebungen in München am 29.12.2021

1.1. Von welchen Kundgebungen für den 29.12.2021 hat die Staatsregierung bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage Kenntnis erhalten (Bitte chronologisch nach dem Datum des Eingangs bei einer der Behörden bzw. der Stadt München und unter Angabe des Orts und der Anzahl der Teilnehmer offenlegen)?

1.2. Welche Auflagen wurden jedem der Leiter der Kundgebung auferlegt?

1.3. Aus welchen Gründen hat die Staatsregierung, bzw. die Stadt München – nach Kenntnis der Staatsregierung – das Protestgeschehen vom 29.12.2021 in München nicht unter die Vorschriften einer „Spontanversammlung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 4. oder einer „Eilversammlung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 3., sondern offenkundig nur als Versammlung unter Art. 13 Abs. 1 BayVersG subsumiert (Bitte die für diese Abgrenzung am 29.12.2021 ausschlaggebenden Argumente offenlegen)? 

 

2. Gefahrenprognosen für den 29.12.2021

2.1. Welche Gefahrenprognosen sind der Staatsregierung für eine mögliche Kundgebung in München am 29.12.2021 bekannt gegeben und dem Einsatz der Polizei zugrunde gelegt worden (Bitte voll umfänglich chronologisch aufschlüsseln und für jede der Gefahrenprognosen die Quelle offenlegen und hierbei in jedem Fall darauf eingehen, dass für den informierten Bürger offenkundig ist, dass die „Omikron Variante“ weder geeignet ist, bei einem normal gesunden Menschen Lebensgefahr hervorzurufen, noch geeignet ist, in massenhaftem Auftreten, das Gesundheitssystem zu destabilisieren)?

2.2. Von welchen Gefahrenprognosen hat die Staatsregierung Kenntnis erhalten, die für die Versammlung vom 29.11.2021 die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfG NVwZ 2008, 671, 672 definierte untere Schwelle „Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen […].““ überschritten haben (Bitte für jede der maßgeblichen Gefahrenprognosen einzeln begründen)?

2.3. Wie hat die Staatsregierung sichergestellt, dass kein einziger der „gewaltbereiten Teilnehmenden„, auf die sich die Stadt München in ihrer Allgemeinverfügung vom 29.12.2021 bezieht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Behörde der Staatsregierung und/oder zur Stadt München steht (Bitte jeden der bisher auf einem „Spaziergang“ in München in Erscheinung getretenen „gewaltbereiten Teilnehmenden„, auf den sich die Staatsregierung, bzw. nach Kenntnis der Staatsregierung – die Stadt München bezieht und unter Einbeziehung des im Vorspruch erwähnten „Polizistenschubser“ in roter Jacke, lückenlos und vollständig offenlegen und in allen Fällen den Tatvorwurf unter Angabe der angeblich verletzten Vorschrift und dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage offenlegen)?

 

3. Allgemeinverfügung der Stadt München 

3.1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Stadt München in den vorkonstitionellen Verfassungsgrundsatz auf Versammlungsfreiheit mit einer Allfemeinverfügung „gesamten Stadtgebiet alle stationären oder sich fortbewegenden Demos im Zusammenhang mit sogenannten „Coronaspaziergängen“, wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten ist“ verboten (Bitte für jede der in 1.3. abgefragten Tatbestände einzeln offenlegen)?

3.2. Welche Rechtsprechung, Rechtsmeinungen etc. sind der Staatsregierung bekannt, nach denen es möglich sein soll, von der Rechtsauffassung des Wissenschaftlichen Dienstes der Bundesregierung Az. WD 3 – 3000 – 184/15 zu „Mahnwachen“, abzuweichen und die ganze Stadt München undifferenziert und pauschal am 29.12.2021 zur Bannmeile zu erklären und Versammlungen / Kundgebungen im gesamten Stadtgebiet per Allgemeinverfügung zu untersagen?

3.3. Auf welcher Rechtsgrundlage heraus ist die Staatsregierung der Auffassung, dass jede der folgenden Argumente der Allgemeinverfügung der Stadt München „…Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden vorzubeugen, bei denen weder Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden…“ die in 3.2. zitierte und in 2.2. abgefragte, vom BVerfG definierte Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschreitet (Bitte für jeden der von der Stadt München angegebenen Gründe einzeln darlegen)?

 

4. Lageeinschätzungen der Polizei bis 18Uhr am 29.12.2021 in München

4.1. Welche Polizeikräfte standen der Polizeiführung am 29.12.2021 zur Verfügung, um mit den erwartbaren Kundgebungen umzugehen (Bitte alle Einheiten, deren theoretische Soll-Stärke, deren Einsatz-Ist-Stärke offenlegen und hierbei auch die Anzahl der zivil eingesetzten Kräfte von Polizei und Verfassungsschutz, Flugstaffeln etc. offenlegen)?

4.2. Wie setzt sich die Differenz aus der „Soll-Stärke“ und der „Ist-Stärke“ zusammen (Bitte hierzu die Zahl derer aufschlüsseln, die entschuldigt vom Dienst abwesend waren, oder wegen z.B. Urlaubs, oder die krankgeschrieben waren und zu diesem Zweck bitte auch für jede der in 4.1. abgefragten Einheiten die Anzahl der „geimpften“ Beamten offenlegen)?

4.3. Anhand welcher Kriterien unterschied die Staatsregierung am 29.12.2021 in München zwischen Personen, die womöglich eine Kundgebung nach Artikel 8 GG in Gestalt eines „Spaziergangs“ durchführen wollten und „echten“ Spaziergängern, die tatsächlich gerade auf dem Weg in eine Kneipe, zu Bekannten o.ä. Sind, oder auch nur einen Schaufensterbummel gemacht haben (Bitte hierbei offenlegen nach welchen Kriterien die Staatsregierung vermeidet, „echten“ Spaziergängern die Bewegungsfreiheit einzuschränken?

 

5. Einsatztaktik

5.1. Welche Lageeinschätzungen und Eingriffsschwellen hatte die Polizei vor dem 29.12.2021 18Uhr von der Stadt München und/oder dem Innenministerium als Vorgabe erhalten oder nahegelegt bekommen gehabt (Bitte für „echte“ Spaziergänger, vermutete Personen, die Zivilen Ungehorsam begehen, vermuteten Personen, die zur Durchführung einer „verbotenen Kundgebungen“ aufrufen)?

5.2.  Wie viele Beamte waren am 29.12.2021 im Stadtgebiet stationiert gewesen und wie viele waren in Reserve gehalten worden?

5.3. Wie viele Super-Recognizer, bzw. Vorrichtungen zur automatisierten Gesichtserkennung hatte die Staatsregierung am 29.12.2021 in München für diese Kundgebung vorgehalten und/oder eingesetzt?

 

6. Ziviler Ungehorsam am 29.12.2021 in München

6.1. Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung die Auffassung, dass die bisherigen Verlegungen von Versammlungsorten von nach dem bayerischen Versammlungsgesetz für Mittwoche in München bekannt gegebenen Versammlungen gegen die Covid-Maßnahmen der Staatsregierung der gemäß z.B. Dürig-Friedl/Enders (Hrsg.), Versammlungsrecht, § 15 Rn. 100 geforderten „strikten Wahrung der Verhältnismäßigkeit“ genügen, die offenkundig auch für eine Auflage gelten, mit der der vom Veranstalter an den Mittwochen gewählte Versammlungsort verlegt wird, so z.B. von der frequentierten Ludwigstrasse, oder dem frequentierten Marienplatz, oder dem symbolträchtigen Königsplatz etc. auf die menschenleere Theresienwiese?

6.2. Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung die Auffassung, dass die evident demütigende Auflage, bei einer Kundgebung gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, und damit die Kundgebungsteilnehmer per Auflage dazu zu zwingen sich im diametralen Gegensatz zum Kundgebungsinhalt verhalten zu müssen und damit durch die Auflagenbehörde auch gezwungen werden, den eigenen Kundgebungsinhalt abzuschwächen und darüber hinaus auch noch gezwungen werden, sich durch widersprüchliches Verhalten öffentlich lächerlich zu machen, der gemäß z.B. Dürig-Friedl/Enders (Hrsg.), Versammlungsrecht, § 15 Rn. 100 geforderten „strikten Wahrung der Verhältnismäßigkeit“ genügt (Bitte hierbei die Rechtsgrundlage offenlegen aus der heraus sich die Staatsregierung berechtigt glaubt, in den staatlicherseits in den Kundgebungsinhalt einzugreifen und diesen mitzudefinieren)?

6.3. Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung die Auffassung, dass die Stadt München durch die in 6.1. und/oder 6.2. abgefragten Auflagen einen Zivilen Ungehorsam nicht geradezu geradezu provoziert?

 

7. Einsatz vom 29.12.2021

7.1. Bei wie vielen Personen wurde am 29.12.2021 im Zusammenhang mit den in 1 bis 6.3. abgefragten Ereignissen die Identität festgestellt, und/oder wurden in Gewahrsam genommen?  

7.2. Wie viele Personen wurden am 29.12.2021 bei den Polizeieinsätzen und in deren Umfeld verletzt (Bitte für Kundgebungsteilnehmer und Polizeikräfte getrennt aufschlüsseln und in beiden Fällen Ort und Zeitpunkt der Verletzung angeben und bei den Polizeikräften zusätzlich noch offenlegen, ob diese durch unmittelbare Fremdeinwirkung verletzt wurden, oder nicht, und z.B. gestolpert sind o.ä.)?

7.3. Wie viele Anzeigen gegen Teilnehmer oder Beamte, oder Disziplinarverfahren gegen Beamte hat die Staatsregierung oder eine der ihr unterstellten Behörden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage im Zusammenhang mit dieser Kundgebung selbst eingeleitet, oder festgestellt gehabt (Bitte die hierfür in jedem Fall alle einschlägigen Strafrechtsnormen, in jedem Fall den Zeitpunkt und genauen Ort der vorgeworfenen Tat, mindestens in Zahlen und Stichworten vollständig aufschlüsseln und im Fall eines Vorwurfs nach § 86aStGB den Tatvorwurf und den Ablauf des Verfahrens, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage detailliert offenlegen)?

 

8. Einkesselungen am 29.12.2021 wegen Verdachts auf eine Ordnunsgwidrigkeit

8.1. Welche Untersuchungen gegen am 29.12.2021 in München eingesetzte Beamte hat die Staatsregierung bereits eingeleitet, oder plant sie nach dem Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage einzuleiten, die die Vorwürfe gegen Beamte klären, sie hätten in Gewahrsam Genommene über so lange Zeit im kalten Regen stehen lassen, bis diese unterkühlt waren und/oder hätten Hilfsbedürftigen die Fürsorge verweigert und/oder  hätten neben leeren Polizeifahrzeugen Festgehaltene – offenkundig absichtlich – nahe dem Gefrierpunkt im Dauerregen stehen lassen und/oder hätten es Festgehaltenen verwehrt sich gegen diesen Regen zu schützen, indem sie sich unterstellen etc. (Bitte beispielhaft an Hand der Vorkommnisse einer „Claudia“ schildern, die am 29.11. am Karlsplatz durch dort eingesetzte Beamte mit der Rückennummer BY-M-7110, abgeschirmt durch Beamte mit der Rückennummer  BY-M-7121 und  BY-M-7136, in Gewahrsam genommen wurde?

8.2. Wann begann und wann endete ein jeder der am 29.12.2021 durch Polizeikräfte in München angeordnete und durchgeführte Kessel (Bitte hierbei Funktion und Dienstgrad des anordnenden Beamten offenlegen und ob diese Einkesselungen am 29.12.2021 aus dem Innenministerium heraus angeordnet, ermöglicht, gefördert o.ä. wurden)?

8.3. Welche Rechtsgüter, die der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit als gleichwertig anzusehen sind, sah die Staatsregierung bei jedem der in 8.2. angeordneten Kessel am 29.12.2021 als gefährdet an, sodass dem hierdurch Maßstab aus BVerfGE 69, 315 <349> genüge getan wurde?

 

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