Merkels Anwalt im Bundesverfassungsgericht schneidet die Bürger vor ihren Grundrechten ab

Quelle: CDU

KARLSRUHE – In seinem neuesten Urteil schirmt der Rechtsanwalt und Merkel-Zögling und Präsident des Verfassungsgerichts Stephan Harbarth Angela Merkel vor dem Recht  ab und die Bürger vor deren Grundrechten. Damit schreckt das Merkel-Netzwerk nicht einmal davor zurück das oberste Verfassungsorgan zum Zweck des Umbaus des States in meinen Gesinnungsstaat zu beschädigen.

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Aufgabe von Anwälten ist es, für den Mandanten einen Weg durch das Recht zu bahnen. Dem jüngsten Beschluß des BVerfG kann man entnehmen: Der Anwalt aus Heidelberg auf dem Posten des Präsidenten des BVerfG hat erneut ganze Arbeit abgeliefert. Weitere Informationen haben wir hier aufbereitet

„Covid-Tote“ Quelle; The World in Data auf Basis des RKI

Nach dem bizarren Klima-Urteil vor wenigen Tagen kommt aus dem mit dem Merkel-Schützling besetzten ersten Senat ein weiterer Paukenschlag auf die Bevölkerung zu:

  • Daß seit den Impfungen der Alten nun praktisch niemand mehr „am“ Cocod-19-Virus mehr stirbt: Egal!
  • Daß 30% der Personen mit positivem PCR-Test keinerlei Symptome verspüren: Egal!
  • Daß von denen, die Symptome verspüren, die Symptome sich in der Regel auf Schnupfen, Husten etc. begrenzen: Egal!
  • Daß mit einer Ausgangssperre die Bürger dort nicht hin dürfen, wo sie sicher nicht infiziert werden, nämlich nach draußen: Egal!
  • Daß mit einer Ausgangssperre die Bürger dort eingesperrt werden, wo gemäß RKI die meisten Infektionen stattfinden, nämlich zuhause: Egal!
  • Daß ein effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren hart nicht mehr möglich ist, weil die Vorschrift der Ausgangssperre erst einmal zeitlich bis Ende des Jahres begrenzt wurde: Egal!
  • Daß der Sommer vor der Türe steht, in dem sich Viren erfahrungsgemäß nicht ausbreiten: Egal!
  • Daß die Mutation B.1.1.7 Krankenhäuser sogar entlastet: Egal!
  • Daß das Argument, daß die Intensivbetten knapp würden, der Tatsache geschuldet ist, daß die Regierung ein Gesetz gemacht hat, dem gemäß sie Krankenhäuer bei Belegungen der Intensivbetten von über 75% Extrazahlungen erhalten: Egal!

Es kann an Argumenten kommen, was will: Harbarts Senat urteilt (Az.: u.a. 1 BvR 781/21) selbst dann systemtreu und merkeltreu, wenn er damit die Institution des BVerfG beschädigt. Nach diesem zweiten Beschluß des Harbarth-Senats ist inzwischen auch der Schluß gerechtfertigt, daß es sich bei Merkels Richter im BVerfG wohl eher um Merkels Anwalt im BVerfG handelt:

Mit einem solchen Ausmaß an Einseitigkeit bzw. Gesinnungskorruption oder sogar Machtmissbrauch noch demokratisch umzugehen ist schwierig, denn das BVerfG  ist letztendlich die Institution die Aufgabe hat, die Bevölkerung vor der Regierung zu schützen.

Ein Verfassungsgericht, das die empirische Tatsache ignoriert, daß nach der Impfung der Risikogruppe der Alten und Gebrechlichen Covid praktisch kein Todesrisiko mehr darstellt und sich weigert diese allseits bekannten neuen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, und unkritisch die Regierungslinie absegnet, ist in seiner originären Funktion ausgefallen, oder anders ausgedrückt: Angela Merkel hat dieses Verfassungsorgan durch ihre Besetzung mit dem Rechtsanwalt Harbarth ausgeschaltet.

Nachdem praktisch alle Institutionen des Staates derzeit ausgeschaltet sind, verbleibt als letzte Bastion nur noch der Volkswille, den es für das Merkel-Netzwerk zu überwinden gilt, um ein von Merkel und ihrem Netzwerk totalitäres System einer Gesundheitsdiktatur aufzubauen, das verbrämt  als „wissenschaftsbasiert“ bezeichnet wird, sich tatsächlich aber auf einem System von unveröffentlichten, also geheimen Rechenmodellen aufbaut.

Und der Bevölkerung verbleibt als letztes demokratisches Instrument nur noch ein Grundsatz früherer Revolutionäre:

Wir können sie nicht dazu zwingen, die Wahrheit zu sagen. Aber wir können sie zwingen, immer unverschämter zu lügen

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Haarsträubende Argumentation des BVerfG

Mit seiner Rückweisung eingereichter Eilanträge gegen Angela Merkels Einsperr-Gesetz, die durch die Regierung und deren Lautsprecher euphemistisch als „Notbremse“ bezeichnet wird, hat sich Harbarths erster Senat ein zweites Mal innerhalb kurzer Zeit selbst übertroffen.

Als Realitätsbezug ist der Begründung zu entnehmen, die Eignung nächtlicher Ausgangssperren sei

„fachwissenschaftlich umstritten“.

Mit anderen Worten: Das BVerfG verweigert sich der Erkenntnis, daß es auch epidemiologisch subeffizient sein dürfte, die Bürger dort einzusperren, wo sie gemäß RKI dem höchsten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, nämlich zuhause! 

Die Bürger bis zur Entscheidung in der Hauptsache dort nicht einzusperren, wo diese der höchsten Infektionsgefahr ausgesetzt sind, nämlich zuhause, habe

„erhebliche, wenn auch im Einzelnen nicht sicher prognostizierbare Infektionsrisiken“

zur Folge. Mit anderen Worten:

Das BVerfG verschanzt sich hinter der Argumentationslinie, daß auch nachts draußen an der freien Luft eine Infektionsgefahr bestünde und weil das draußen und drinnen der Fall sei, sei es in Ordnung, daß die Bürger vom Staat dort eingesperrt werden, wo gemäß RKI tatsächlich die meisten Personen angesteckt werden, nämlich zuhause. Da bleibt einem nur noch als Fazit:

„Kontakt zur Ende getrennt, Raumschiff auf dem Weg in die unendlichen Weiten“

Oder: Rechtsanwalt Harbath hat ganze Arbeit geleistet!

„Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist“,

ergänzte das Gericht in seiner Pressemitteilung am Mittwoch. Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Doch was nützt ein Hauptsacheverfahren, das Jahre dauert, um über ein Gesetz zu urteilen das Ende des Jahres ausläuft?

Mit einem „effektiven“ Rechtsschutz, also einem Rechtsschutz, von dem der Kläger dann ach etwas hat, wenn er gewonnen hat, hat das erkennbar wenig zu tun.

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Eine unverhältnismäßige Verhältnismäßigkeitsprüfung

Harbarths erster Senat erkennt zwar an, daß ein massenhafter, tiefer Grundrechtseingriff vorliege:

„Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein“,

und das Gericht erkennt, daß sich die Folgen auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten auswirken.

Doch er spekuliert, daß jetzt im Sommer, in dem sich jedes bisher bekannte Virus jahreszeitlich bedingt zurückziehen muß, die Folgen tatsächlich schwerwiegender seien, wenn jetzt ein Stopp dieser Eingriffe erfolge, die Ausgangssperre später aber für verfassungsgemäß erklärt würde. Als Argument führt das Gericht allen ernstes aus, daß die Ausgangssperre in einen Zeitraum falle, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft

„keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben“.

Mit  anderen Worten: Weil sich die Leute sowieso zuhause anstecken, kann an sie dort auch einsperren. Außerdem sei die Geltungsdauer der angegriffenen Regelung nach derzeitiger Rechtslage zeitlich relativ eng begrenzt. So argumentiert der erste Senat mit seinem Rechtsanwalt an der Spitze.

In einer derartigen Gesamtbetrachtung würden dann nach Einschätzung der Richter die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, würde die Ausgangssperre aufgehoben würde.

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Bizarre Verhältnismäßigkeitsprüfung

Nachdem das Gericht argumentierte, daß die Ausgangssperre in eine Zeit falle, in der die Leute sowieso zuhause sind, argumentiert es nun:

Der Gesetzgeber betrachtet die Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum als ein Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen.

Welches Sinn macht es aber, etwas zu begrenzen, was angeblich gar nicht stattfindet, nämlich nächtliche Treffen im öffentlichen Raum?

Welches Sinn macht es aber, etwas zu erzwingen, was tatsächlich stattfindet, nämlich das Einsperren der Leute dort, wo sie sich am häufigsten infizieren, nämlich zuhause?

Und vor allem: Stecket Covid die Bürger nur bis 22Uhr an und während der Schlafenszeit nicht? All das ist dem BVerfG egal. es kommt zum Schluß:

„Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck“,

Nicht  umhin können die Richter, daß sie  auch die andere Seite der Argumentation erwähnen. Doch die durchschlagenden Fakten, die die Sinnlosigkeit dieser Maßnahme offenlegen finden in verbrämt-realtivierter Form, daß „unter Fachleuten umstritten sei, ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen“ Eingang in den Beschluß:

„Ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, ist fachwissenschaftlich umstritten.“

Und sie argumentieren, daß die Maßnahme Menschen dort einzusperren, wo erwiesen die meisten Infektionen stattfinden, und ihnen verwehrt wird, dorthin zu gehen, wo erwiesen praktisch keinerlei Infektionen stattfinden, möglicherweise schon untauglich sein könnte, das Ziel des Infektionsschutzes zu erreichen, aber es ist nicht so untauglich, daß diese Untauglichkeit von sich aus ins Auge springt.

„Ihre fehlende Eignung ist nicht evident.“ (RdNr. 36)

Dem Gesetzgeber komme das Vorrecht zu, zu beurteilen, ob die Regelung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen.

„Andere Mittel, die eine effektive Kontrolle vorhandener Kontaktbeschränkungen und darüber eine Reduktion der Ansteckungsrate ebenso wirksam gewährleisteten, aber weniger intensiv in Grundrechte eingriffen, liegen nicht offensichtlich auf der Hand.“

Nun, daß es kein besseres Mittel gibt, eine sinnlose Maßnahme umzusetzen, kann durchaus sein, ist aber irrelevant.

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Fazit:

Der Rechtsanwalt an der Spitze des Gerichts hat ganze Arbeit geleistet. Auf Kosten der Logik hat er einen Weg gefunden, die Position des Mandanten am Recht vorbei durch das Gesetz hindurch zu argumentieren. Daß hierbei vor lauter Kontakt zur Regierung der Kontakt zur Logik auf der Strecke bleibt ist egal, denn es gibt ja kein Gericht mehr, das über ihm steht und dies im wahrsten Sinne des Wortes zurecht zimmern könnte.

Es bleibt nun in der Tat die Frage offen, wie ein oberstes Gericht, das außer Stande ist, logische Schlüsse konsequent zu ziehen, die Einhaltung der Verfassung garantieren soll?

Nach dieser Vorgehensweise genügen im Merkel-Staat einige „Wissenschaftler“, die in Hinterzimmern irgend welche Rechenmodelle fabrizieren, die „so gut“ sind, daß die Wissenschaftler nicht bereit sind, diese Rechenmodelle der Öffentlichkeit gegenüber offen zu legen und damit der Überprüfbarkeit preisgeben und die auch nicht bereit sind, ihren Namen offenzulegen, daß die Regierung mit Hilfe des BVerfG jede noch so absurde Maßnahme durchdrücken in der Lage ist.

Die Grundrechte der Bürger sind damit in der Tat praktisch zum Firlefanz degradiert.

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Pressemitteilung des BVerfG Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021

Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

Beschluss vom 05. Mai 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten. In dem Verfahren 1 BvR 805/21 ist die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der vorgetragen hat, nach überstandener COVID-19 Erkrankung immunisiert zu sein, abgetrennt worden. Seine Beschwerde wird in einem eigenen Verfahren geführt.

Sachverhalt:

Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde unter anderem eine Regelung über nächtliche Ausgangsbeschränkungen in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen. So ist unter anderem nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Regelung enthält verschiedene Ausnahmetatbestände. Aufenthalte zwischen 22 und 24 Uhr, die der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung dienen, sind beispielsweise ebenso ausgenommen wie Aufenthalte, die der Abwendung eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder ähnlichen gewichtigen Zwecken dienen.

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass durch die bußgeldbewehrte Regelung von Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG erhebliche Eingriffe in ihre Grundrechte erfolgten, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Sie begehren die vorläufige Außerkraftsetzung der gesetzlichen Vorschrift.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

  1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und in diesem Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben.
  2. Die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vorliegend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehalten, vorab fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich aber auch nicht schon als offensichtlich begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen.
  3. Der Umstand, dass der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat, macht das Gesetz nicht offensichtlich formell verfassungswidrig. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates für das Zustandekommen des genannten Gesetzes liegt jedenfalls nicht auf der Hand, sondern wirft Fragen auf, die näherer Klärung bedürfen.
  4. Die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch nicht offensichtlich materiell verfassungswidrig. Es liegt nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre.
  5. a) Die Ausgangsbeschränkung dient einem grundsätzlich legitimen Zweck. Der Gesetzgeber verfolgt in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen, sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden.
  6. b) Der Gesetzgeber betrachtet die Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum als ein Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. Der vom Gesetzgeber erwartete Effekt, dass die Ausdehnung privater Zusammenkünfte durch die Ausgangsbeschränkung reduziert wird, ist jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel. Es kommt hinzu, dass sich die Einhaltung der flankierenden Ausgangsbeschränkung grundrechtsschonender kontrollieren lässt als die Beschränkung privater Zusammenkünfte in privaten Räumen an sich. Ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, ist fachwissenschaftlich umstritten. Ihre fehlende Eignung ist nicht evident. Der Gesetzgeber verfügt in der Beurteilung, ob die gesetzliche Regelung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, über eine Einschätzungsprärogative, die sich sowohl auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen. Auch in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Regelung kommt ihm ein Spielraum zu. Andere Mittel, die eine effektive Kontrolle vorhandener Kontaktbeschränkungen und darüber eine Reduktion der Ansteckungsrate ebenso wirksam gewährleisteten, aber weniger intensiv in Grundrechte eingriffen, liegen nicht offensichtlich auf der Hand.
  7. c) Eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen kann ebenfalls nicht erkannt werden. In den Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerden wird die Verhältnismäßigkeit der hier angegriffenen gesetzlichen Regelung über die Ausgangsbeschränkung eingehender Prüfung bedürfen.
  8. d) Die Ausgangsbeschränkung ist auch nicht deshalb offensichtlich ungeeignet, weil ihre Geltung an eine auf Landkreise und kreisfreie Städte bezogene Sieben-Tage-Inzidenz gebunden ist. Der Gesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen an. Er geht davon aus, dass bei einer solchen Inzidenz eine Überlastung des Gesundheitswesens droht und die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung endgültig nicht mehr möglich ist. Wegen der entsprechenden Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie hat das eine nachvollziehbare Grundlage.

III. Die deshalb nach den strengen Anforderungen an das vorläufige Außervollzugsetzen eines Gesetzes gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Beschwerdeführenden aus.

  1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die Verfassungsbeschwerden später als begründet, sind die Nachteile aus der Fortgeltung der Ausgangsbeschränkung aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zwar von erheblichem Gewicht.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein. Die Folgen der Ausgangsbeschränkung wirken sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus. Eine besondere verfassungsrechtliche Herausforderung kann die angegriffene Ausgangsbeschränkung auch für Personen bedeuten, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist (§ 28c Satz 1 IfSG), wenn es so ist, dass sie für das Infektionsgeschehen nicht maßgeblich sind. Solchen Konsequenzen wirkt das Gesetz durch einen Teil der Ausnahmeregelungen entgegen, was die Folgen der Fortgeltung der Ausgangsbeschränkung abmildert. Die Einschränkungen privater Lebensgestaltung durch die Ausgangsbeschränkung außerhalb der Ausnahmetatbestände reichen dennoch weit. Die mit der Ausgangsbeschränkung unmittelbar oder mittelbar verbundenen Beschränkungen der Ausübung unterschiedlicher Freiheiten können von den Betroffenen nicht außerhalb des von der Beschränkung erfassten Zeitraumes oder nach dem Ende der Geltungsdauer der angegriffenen Regelung kompensiert werden. Bei der Beurteilung ist jedoch ebenso in den Blick zu nehmen, dass die Ausgangsbeschränkung in einen Zeitraum fällt, in dem nach den bisherigen Verhaltensmustern Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben. Sie betrifft den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr und lässt körperliche Bewegung im öffentlichen Raum noch bis 24 Uhr zu. Weiterhin ist zu bedenken, dass deren Geltung an den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt ist. Greifen die Maßnahmen zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Virus und liegen die Voraussetzungen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG vor, treten die Ausgangsbeschränkung ebenso wie die weiteren Schutzmaßnahmen aus § 28b Abs. 1 IfSG außer Kraft. Nach der für die Entscheidung über die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen maßgeblichen derzeitigen Rechtslage ist zudem die Geltungsdauer bis längstens zum 30. Juni 2021 begrenzt.

  1. Würde § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, erwiese sich die Regelung aber später als verfassungsgemäß, entfiele jedoch die Ausgangsbeschränkung als bundeseinheitlich wirkende Maßnahme der Infektionsbekämpfung, was ebenfalls Nachteile von erheblichem Gewicht verursachen könnte. Damit stünde ein für die gesetzgeberische Gesamtkonzeption der Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung bedeutsames Instrument nicht mehr zur Verfügung. Die Ausgangsbeschränkung dient der Kontrolle der vorhandenen allgemeinen Kontaktregelungen und soll die Bereitschaft zu deren Einhaltung fördern. Dem kommt angesichts der nach wie vor absolut und relativ hohen Zahl von nachgewiesenen Neuinfektionen, der derzeit als gefährlich bewerteten Virusvarianten, den schweren Krankheitsverläufen und den Todesfällen erhebliche Bedeutung zu. Wirksame Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erscheinen auch deshalb notwendig, weil die Auswirkungen hoher Infektionszahlen auf die Erfolge der derzeit stattfindenden Impfungen zu berücksichtigen sind. Nach den insoweit ebenfalls nachvollziehbaren Annahmen des Gesetzgebers kann eine zu große Zahl von Infizierten bei Kontakten mit noch nicht vollständig geimpften Personen die Entstehung von Virusvarianten mit verursachen, gegen die die vorhandenen und bereits verabreichten Impfstoffe weniger gut wirken. Dem Wegfall von einheitlich geltenden und wirkenden Ausgangsbeschränkungen als Mittel zur Sicherung bestehender Kontaktbeschränkungen kommt auch insoweit erhebliche Bedeutung zu.
  2. Trotz der nicht unerheblichen Belastungen für sämtliche von der Ausgangsbeschränkung Betroffenen überwiegen die damit verbundenen Nachteile nicht gegenüber denen einer Außervollzugsetzung. Zwar kann die während der Ausgangsbeschränkung nicht ausübbare Freiheitsbetätigung nicht nachgeholt werden und es wird auch verstärkten physischen und psychischen Belastungen der Infektionsschutzmaßnahmen nur mit erheblichem Aufwand entgegengewirkt werden können. Stünde aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die bundeseinheitliche Ausgangsbeschränkung als Instrument zur Sicherung und Kontrolle der aktuell dringend gebotenen Kontaktbeschränkungen nicht zur Verfügung, gingen damit erhebliche, wenn auch im Einzelnen nicht sicher prognostizierbare Infektionsrisiken einher. Da der Gesetzgeber die Wirkungen der mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Freiheitsbeeinträchtigungen zudem über Ausnahmetatbestände abgemildert hat und die Geltungsdauer der angegriffenen Regelung nach derzeitiger Rechtslage zeitlich relativ eng begrenzt ist, überwiegen die Nachteile für die Betroffenen ungeachtet der erheblichen Eingriffsintensität der Ausgangsbeschränkung nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Infektionsschutz bei Aussetzen der Regelung.