Merkels Präsident im Bundesverfassungsgericht vollzieht kopernikanische Wende von der Verantwortungsjustiz zu einer Geninnungsjustiz

KARLSRUHE – Merkels neuer Präsident des Bundeverfassungsgerichts leitet mit seinem „Klima-Beschluss“  den Umbau der Rechtsprechung weg von einer Verantwortungsjustiz hin zu einer Gesinnungsjustiz ein und vollzieht damit eine wahrlich kopernikanische Wende in der Rechtspechungstradition und liefert mit diesem Beschluss einer grünen Kanzlerin Baerbock eine ideale Arbeitsgrundlage.

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Man stelle sich nur vor, die AfD wäre vor das BVerfG gezogen und hätte beantragt im Grundgesetz vorkommenden Begriffe, wie die in Artikel 3 Abs. 2GG aufgeführte und vor Diskriminierung geschützte „Sprache“ vor einer in Zukunft drohenden zu großen Veränderung durch die Hinzufügung fremder Einflüsse, wie z.B. dem Gendersternchen schützen zu lassen, oder das durch Art. 1 Abs. 2GG geschützte „Deutsche Volk“ vor einer in Zukunft drohenden zu großen Veränderung durch Zuzug fremder Einflüsse schützen zu lassen?

Genau das aber ist nun geschehen: Das Bundesverfassungsgericht hat einen merkwürdigen Beschluss gefasst. Es hat den der natürlichen Wandlung unterworfenen Zustand des „Klimas“ genommen und diesen Zustand zu Gunsten der zukünftigen Generationen vor, vor einer in Zukunft angeblich drohenden zu großen Veränderung durch Zufügung nicht eigener, also fremder Einflüsse – wie z.B. menschengemachtes Kohlendioxid – geschützt.

Hinzu kommt, daß der Begriff „Klimas“ im Gegensatz zum „Deutschen Volk“, oder der „Sprache“ im Grundgesetz gar nicht vorkommt. So muß das BVerfG einen Ansatzpunkt erst mühsam aus dem Art. 20aGG herausschälen und für sich selbst herausarbeiten und schreibt dazu in Leitsatz 4 und RdNr. 193:

Der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG bestätigt dies. Wenn Art. 20a GG den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, zielt das zunächst vor allem darauf, den künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zugleich betrifft dies jedoch auch die Verteilung von Umweltschutzlasten zwischen den Generationen.

In Art. 20aGG ist das Klima aber gar nicht erwähnt, sondern bestenfalls mittelbar angedeutet:

Das Klima eine „Lebensgrundlage“, wie Wasser und Erde? Verkümmert der Mensch, wenn es öfter regnet, oder die Sonne länger scheint? Geht er daran zugrunde?
Ist „Klima“, oder genauer gesagt, ist eine Änderung des Klimas wirklich eine „Grundlage“ im sinne des Art. 20aGG, also etwas, ohne das der der Mensch nicht leben kann?
Diese Fragen stellt das BVerfG erst gar nicht und diskutiert sie auch nicht. Es setzt einfach apodiktisch die Unterstellung in die Welt, wenn es in Zukunft öfter, oder seltener regnet, dann ist diese Änderung eine Lebensgrundlage und deswegen ist das BVerfG zuständig?! Aha!

Hätte das BVerfG aber genauso gehandelt und beschlossen, die heutige Jugend davor zu schützen, daß sie in 50 Jahren möglicherwiese ihr eigenes Land nicht mehr wiedererkennen können, oder ihre eigene durch Anglizismen und Neusprech und Gender-Gaga verhundste Sprache nicht mehr wiederkennen? Wohl kaum!

Damit ist der Beschluss des BVerfG als das entlarvt, was er wirklich ist: eine politisch gewollte kopernikanische Wende weg von der bisher in Deutschland praktizierten Verantwortungsjustiz hin zu einer vor Ideologie triefenden Gesinnungsjustiz.

Die Folgen des Beschlusses beschreibt ein von der Bild-Zeitung befragter Verfassungsrechtler wie folgt:

Darf die Bundesregierung uns wirklich bald verbieten, nach Mallorca zu fliegen, Fleisch zu essen und Auto zu fahren?

► Linder glaubt: Ja, so etwas könnte tatsächlich kommen. „Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber zu erkennen: ‚Du kannst hier scharf vorgehen und Freiheiten der Bürger beschneiden, das würden wir akzeptieren.‘“

Daß dies von ganz oben politisch gewollt ist, und es womöglich kein Zufall ist, daß Kanzlerin Merkel den von ihr offenkundig präferierten Grünen ab Herbst 2021 damit eine perfekte Vorlage vor die Füße legt, kann man aus mehrerlei Indizien ableiten:

Pünktlich zum Ende der Corona-Winterwelle überrascht ein neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts kurz vor dem Ende der Amtszeit der Kanzlerin mit einem Beschluss, den Kinder über ihre Eltern und Anwälte dort direkt eingebracht haben, ohne sich jahrelang durch Vorinstanzen quälen zu müssen. Welch ein Privileg! Angela Merkel war es außerdem, die den für diese Wende verantwortlichen neuen Präsidenten des ersten Senats Harbarth auf den Schild gehoben hat und kaum einen Tag nach Bekanntgabe des Beschlusses haben sich die Ministerien bereits auf den Beschluss gestürzt und angekündigt, die gesetzte Frist bis Ende 2022 nicht auszuschöpfen, sondern noch in dieser Legislaturperiode, also binnen 5 Monaten umzusetzen.

„Zufälle“, die stuztzig machen und eine genauere Betrachtung lohnen:

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WOW: Ohne Prüfung irgendwelcher Tatsachen direkt zum Bundesverfassungsgericht

Wenn Bürger sich in ihren Grundrechten beeinträchtigt glauben und sich vor dem Bundesverfassungsgericht hierüber beschweren wollen, dann müssen sie hohe Hürden überwinden. So muß beispielsweise der komplette Rechtsweg  erschöpft sein. In den vorhergehenden Verfahren sollten diese Grundrechtsverletzungen auch von der Klägerseite angesprochen worden sein und am Ende muß man als Bürger in in vielen Fällen noch ein Vorverfahren überwinden, in dem das BVerfG Individualklagen massenhaft aussortiert. All das war vorliegend offenbar nicht notwendig.

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Elf Kinder reichen zusammen mit Erwachsenen Beschwerde beim Bundeverfassungsgericht als Erstinstanz ein

Festhaltenswert an dieser Klage ist damit schon einmal, daß die klagenden- und von Eltern / Anwälten vertretenen Kinder und sonstigen Beschwerdeführer zuvor keinerlei Fachinstanz angerufen haben. Dies bedeutet, daß auch kein Gericht geprüft hat, ob es klimawissenschaftlich überhaupt gerechtfertigt ist, diese Klage einzureichen. Nicht geprüft wurde daher auch und gerade, ob der Klimawandel mensch- oder naturgemacht ist.

Mit anderen Worten; ähnlich wie Greta Thunberg zur UNO gegangen ist und dort – bildlich gesprochen – einfach mal angeklopft hat und gesagt hat, daß sie mal mit allen Staatenlenkern reden möchte, weil die seit Jahrzehnten alles falsch machen, sind die klagenden Kinder einfach zum Bundesverfassungsgericht gegangen und haben dort über ihre Eltern und Anwälte mit weiteren Personen Klage eingereicht. Dort haben sie  dann behauptet, daß der Mensch das Klima verändern kann, was durch das BVerfG einfach widerspruchslos hingenommen wurde.  So führt das Gericht in RdNr. 140 aus:

Mit anderen Worten: Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß die Vorinstanzen dazu nichts zu klären haben und nichts zu sagen haben und entscheidet, daß es in dieser Frage einfach selbst entscheiden soll/kann/darf.
Warum dem so ist, ist für das BVerfG klar: es gibt da eine supranationale Organisation, IPCC genannt, die in Klimafragen reine Wahrheiten produziert, die durch Gerichte nicht mehr überprüft werden brauchen. Und wer ist in dem Senat, der das so sieht tonangeben? der neue Präsident (Honorar-)Prof. Stephan Harbarth.
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Der wundersame Karriereturbo von Angela Merkels Stephan

Die mit Wundern gepflasterte Karriere des Stephan H.

Eine Online Enzyklopädie weiß interessante Dinge über den neuen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zu berichten:

1987 trat Harbarth in die Junge Union ein und führte von 1995 bis 1997 den Kreisverband Rhein-Neckar. 1993 wurde er Mitglied der CDU und gehörte seit 1995 dem Kreisvorstand der CDU Rhein-Neckar und seit 2005 dem Bezirksvorstand der CDU Nordbaden an. 2007 wurde er stellvertretender Kreisvorsitzender der CDU Rhein-Neckar und seit 2009 war er Mitglied im CDU-Bundesausschuss. Bei den Bundestagswahlen 20092013 und 2017 wurde er als CDU-Abgeordneter für den Wahlkreis 277 Rhein-Neckar direkt in den Deutschen Bundestag gewählt. Harbarth war im Parlament ordentliches Mitglied des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Darüber hinaus war er stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Inneres und Heimat sowie im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Er ist Mitglied der Europa-Union Parlamentariergruppe Deutscher Bundestag und Vorstandsmitglied im Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Ende August 2010 wurde Harbarth in den Bundesfachausschuss Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzpolitik der CDU Deutschlands berufen. 2011 wurde er als Nachfolger von Georg Wacker zum Kreisvorsitzenden der CDU Rhein-Neckar gewählt, seit 2013 war er Mitglied des Landesvorstandes der CDU Baden-Württemberg.

Vom 28. Januar 2014 bis zum 21. Juni 2016 war er Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.[11][12]

Seit 7. Juni 2016 ist er stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Bereiche Recht und Verbraucherschutz, Innen, Sport und Ehrenamt, Vertriebene, Aussiedler und deutsche Minderheiten gewählt[13]

Er wurde im Dezember 2016 Mitglied im CDU-Bundesvorstand.

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Die Weihe des Stephan Harbarth auf der Weihnachtsfeier der CDU durch Angela Merkel

Die Karriere von Stephan Harbarth zeigt aber auch, wie langfristig und systematisch Angela Merkel ihre Netzwerke aufbaut. Bereits vier Jahre vor seiner Nominierung zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts kann man bemerkenswerte Entwicklungen in der Karriere des Caus Harbarth feststellen. Sichtbar wurden diese Entwicklungen erstmals wohl Anfang 2017.

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Harbrths wundersamer akademischer Titelerwerb an der ältesten Uni Deutschlands

Der Mann, der gemessen an den Nebeneinkünfte, einer der Top-Verdiener im Bundestag ist, nahm glatt den drögen Titel eines „Honorarprofessors“ an. Als offiziellen Grund, ihn dazu zu bestellen führte die angesehene Uni Heidelberg aus, daß Harbarth seit 2004 als Lehrbeauftragter und Dozent dort Examensklausuren korrigiert habe!? Deswegen habe der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät im Februar 2017 einstimmig beschlossen, ihn zum Honorarprofessor vorzuschlagen. Da kann man schon die Frage stellen, ob es wirklich seine Tätigkeiten als Exemenskorrigierer, oder nicht vielleicht ein Hinweis war, daß er als zukünftiger Präsident für das BVerfG vorgesehen ist,  die die Fakultät bewegten, ihn zum „Professor“ zu machen. Immerhin kann sich die Uni Heidelberg nun damit schmücken, den Präsidenten des BVerfG in den eigenen Reihen zu haben.

Als ein Anwaltskollege Licht in diese Umstände bringen wollte, stößt er auf eine Mauer des Schweigens und der Intransparenz:

„Wenn ich an ein Rechtssystem glaube, muss es immer funktionieren“, sagt Schmitz. Er hält die Berufung Harbarths weiter für nicht rechtens und glaubt, dass die Universität Heidelberg Harbarth den Weg ebnete, indem sie ihm im März 2018 den Titel eines Honorarprofessors verlieh.

Anwalt Schmitz hat sich deshalb an die Universität gewandt, um zu klären, warum und durch wen Harbarth dort Honorarprofessor wurde. Doch die Universität verweigert ihm die Namen der zwei externen Gutachter, die die Professur stützen, sowie Einsichtnahme in die Gutachten.“

Auch dem Handelsblatt gegenüber beruft sich die Uni auf Vertraulichkeit – „im Interesse des offenen Wortes in den akademischen Berufungs- und Bestellungsverfahren“. Gespräche im Vorfeld der Ernennung seien der Juristischen Fakultät „nicht bekannt“.

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Harbrths wundersame Installation als Herausgeber führender juristischer Periodika

fast zeitgleich, ebenfalls Ende 2017 ergab sich noch ein weiteres Wunder: Als Präsident des BVerfG macht es sich gut einer angesehenen juristischen Schriftenreihe vorzustehen, um so die eigene Rechtsprechung in der Arbeitswelt der Hochschuljuristen nachhaltig verankern zu können.

Des geschah offenbar Dank weniger feinsinnigem Methoden, als es noch bei Zumessung akadmischer Würden als „Professor“ praktiziert wurde. Hierbei geriet der Kölner CDU-Abgeordnete und Rechtspolitiker Heribert Hirte ins Visier. Hirte hatte etwas, was Harbarth noch fehlte:

Heribert Hirte war von Januar 1997 bis November 2017 Mitglied der Schriftleitung der Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR) und von 2001 bis 2017 Mitherausgeber der Zeitschrift. Ferner war er von 2004 bis 2017 Geschäftsführender Herausgeber der European Company and Financial Law Review (ECFR). Diese beiden Periodika gelten in Kollegenkreisen als besonders zitierfähig. Hirte gehörte neben bekannten Namen wie Wulf Goette oder Gerd Krieger zu den Herausgebern.

Im November 2017 wurde Hirthe aber von seinen Mitherausgebern ausgeschlossen. Als Grund wurde in einem Eilverfahren festgestellt:

Die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden (war) für die übrigen Gesellschafter bereits daher unzumutbar, weil er durch die unabgesprochene Weitergabe interner Entwürfe an das Finanzamt … und die spätere Weigerung, den Inhalt seiner Mitteilung offenzulegen, eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat

Die Mitherausgeber dieser tonangebenden Periodika können sich seither jedenfalls darüber freuen, daß seit November 2017 der spätere Präsident des BVerfG zu ihren Mitherausgebern zählt.

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Harbarths Inthronisierung durch Merkel im Dezember 2017

Ende 2017 erfolgte dann die öffentliche Weihe des Stephan Harbarth, wobei noch offen blieb, für welche Aufgabe er vorgesehen ist: Er bekam den rechten Platz auf der Seite der Kanzlerin bei der Weihnachtsfeier der CDU! Ein klares Signal!!!

Auf der letzten Weihnachtsfeier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion staunten viele Abgeordnete nicht schlecht, dass ihr schwäbischer Kollege Stephan Harbarth prominent neben Bundeskanzlerin Angela Merkel am Tisch sitzen durfte.

An einem solchen Abend neben der „Chefin“ zu sitzen, gilt als Ritterschlag. Seither ist vielen klar: Harbarth ist für Höheres auserkoren. Und mittlerweile zeichnet sich auch ab, wofür.

Wie aus bestens informierten Anwaltskreisen verlautet, ist Stephan Harbarth der Wunschkandidat der Kanzlerin für eine anstehende Neubesetzung im ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. „

Im nachhinein betrachtet fügen sich die Eindrücke damit neu zusammen: So bekam Harbarths Lebenslauf ab Anfang 2017 offenbar noch die Stationen verpasst, die quasi als „muß“ für eine Position im Bundesverfassungsgericht gelten.

Traditionell wird das Bundesverfassungsgericht nämlich von Professoren der Rechtswissenschaften geprägt, also von Personen, die ihr Leben lang im Recht forschen und dieses lehren und über das Bundesverfassungsgericht dann manifestieren. Harbarths Nominierung hingegen zeigt, daß Merkel mit dieser Kompetenz, wie sie aus den deutschen Universitäten kommt, brechen möchte:

Die Bundeskanzlerin weiß, wie wichtig es ist, dass dort jemand hinkommt, der die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Probleme der deutschen Konzerne kennt, sagte ein führender Wirtschaftsanwalt aus dem Rheinland… ein Anwalt könnte hier tatsächlich für Belebung und Impulse aus der Praxis sorgen.

Die Installierung in der Herausgeberschaft tonangebender Periodika dürfte kaum ein Zufall gewesen sein. Immerhin geben diese Blätter Harbarth die Möglichkeit seine Rechtsprechung im deutschen Rechtssystem breit zu verankern.

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Harbarths Kopernikanische Wende von einer Verantwortungsrechtsprechung hin zu einer Gesinnungsrechtsprechung

Was es da zukünftig zum Verankern geben könnte, dürfte Harbarth in seinem Klima-Beschluss erstmals, – und es ist zu befürchten, nicht letztmalig – deutlich gemacht haben: Eine kopernikanische Wende in der Rechtsprechung von einer Verantwortungsrechtsprechung in der jede Handlung unabhängig ihres ideologischen Kontexts an dem von den Paramenten beschlossenen Gesetzen gemessen wird, hin zu einer Gesinnungsrechtsprechung, in der, der beim Gesetzesbruch die opportune Gesinnung an den Tag legt mit mildernden Umständen rechnen kann und dem, der beim Gesetzesbruch nicht die nicht opportune Gesinnung an den Tag legt, mit verschärften Umständen rechnen muß.

Wie „gut“, daß er als Herausgeber Harbarth Zugriff auf ein in Juristenkreisen meinungsbildendes Periodikum hat, um diese Wende dann auch in die Breite tragen zu können:

Eingeleitet wird diese At von Gesinnungsjustiz bereits mit der Aufbereitung des Schachverhalts. Jeder Richter weiß, daß wenn er sich den Sachverhalt so zurechtlegt, wie er ihn benötigt, unter Anwendung der Rechtsregeln, das Ergebnis massiv beeinflusst werden kann. Vergleichbares finden wir beim Klima-Beschuss des BVerfG: diesem legen die Richter die bloße Behauptung zugrunde „der Mensch kann das Klima ändern“ und verweisen hierbei lediglich auf Dritte, die das geprüft hätten.

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Zusammengebastelter Sachverhalt

Das BVerfG bastelt sich seine zu bearbeitende Realität selbst

Ganz zentral fällt bei diesem Beschluss ins Auge, daß das BVerfG sich den Sachverhalt, um den es geht einfach selbst „gebastelt“ hat. Wenn man sich einmal die „Realität“ selbst gebastelt hat, dann ist es kein Hexenwerk mehr auch auf ein möglicherweise von Anbeginn an abgezieltes Ergebnis zu kommen.

II. Tatsächliche Grundlagen des Klimawandels 16
1. Berichte des IPCC 16
2. Treibhauseffekt und Erderwärmung 18
3. Auswirkungen auf Umwelt und Klima 20
4. Folgen von Erderwärmung und Klimawandel 22
5. Emissionsquellen 29
III. Tatsächliche Grundlagen des Klimaschutzes 31
1. Begrenzung der CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre 32
2. Emissionsminderung, negative Emissionen, Anpassung 33
3. Reduktionsmaß und CO2-Budget 35
4. Transformationsaufwand 37

Besonders deutlich wird dies in RdNr. 16, wo im nichts Anderes gesagt wird, als daß das BverfG die Regierungsmeinung zu den Positionen der supranationalen Organisation IPCC als „Wahrheit“ übernimmt, auf der das BVerfG dann „Recht“ spricht.

Der tatsächliche Hintergrund des anthropogenen Klimawandels, seine Folgen und die Risiken werden in den Sachstandsberichten und Sonderberichten des „Weltklimarats“ (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen ‒ Intergovernmental Panel on Climate Change <IPCC>) beschrieben. Diese gelten als zuverlässige Zusammenfassungen des aktuellen Kenntnisstands zum Klimawandel und werden als solche etwa vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, vom Umweltbundesamt (UBA) oder vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (im Folgenden: Sachverständigenrat <SRU>) wie auch von der Europäischen Union und auf internationaler Ebene herangezogen.

Bei einem solchen Vorgehen stellt sich dann doch die Frage, ob das BVerfG überhaut Willens und in der Lage ist, vorliegend irgend ein Regierungshandeln zu überprüfen? Der einfache Mann auf der Straße ist nämlich noch immer der Auffassung, daß Gerichte dazu da sind, Regierungshandeln zu überprüfen und nicht einfach als „Wahrheit“ zu übernehmen.

Zur Rechtfertigung zitiert das BVerfG in RdNr. 17 aus den Richtlinien, die sich das IPCC   selbst gegeben hat, ganz so, als ob jeder Verein die eigenen Vorschriften immer einhält und es deswegen  keine Gerichte mehr braucht.

In Randnummer 18 wird dann ungeprüft übernommen, daß der Mensch daran Schuld sei:

Die derzeit beobachtete, im klimageschichtlichen Vergleich stark beschleunigte Erwärmung der Erde beruht nach nahezu einhelliger wissenschaftlicher Ansicht im Wesentlichen auf der durch anthropogene Emissionen hervorgerufenen Veränderung des Stoffhaushaltes der Atmosphäre

Und ab RdNr. 22 werden dann die angeblichen Folgen für den Menschen aufgelistet und zwar ausgehend von den befürchteten Maximal-Auswirkungen:

Nach einem Rundumschlag, was alles passieren könnte und woran dieser menschengemachte Klimawandel alles Schuld sein soll, vollzieht das BVerfG den Schluss:

Der durch Menschen verursachte Klimawandel lässt sich nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von CO2-Emissionen maßgeblich aufhalten.

Woher weiß das BVrfG das? Diese Frage bleibt aber unbeantwortet und wird apodiktisch einfach in den Raum gestellt.

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Esoterisch wirkende Theorie der CO2-Budgets als Argumentationsgrundlage

In Folge machen die Richter dann das umstrittene Modell des „CO2-Budgets“ zur weiteren Grundlage ihrer Argumentation. Dies geschieht, sie sogar die Ungenauigkeit dieses Budget-Modells anerkennen. RdNr. 36 ist dazu zu entnehemn:

Wegen des annähernd linearen Zusammenhangs lässt sich ungefähr angeben, wie hoch die CO2-Konzentration in der Atmosphäre höchstens sein darf, wenn eine bestimmte Erdtemperatur nicht überschritten werden soll. Es ist auch in etwa bekannt, wie hoch die CO2-Konzentration heute bereits ist. Daher lässt sich in Annäherung bestimmen, welche weitere Menge an CO2 noch höchstens dauerhaft in die Erdatmosphäre gelangen darf, damit diese angestrebte Erdtemperatur nicht überschritten wird. Stellt man noch die (nach heutigem Stand allerdings geringe) Menge sogenannter negativer CO2-Emissionen in Rechnung, die gar nicht erst in die Atmosphäre gelangen oder dieser wieder entnommen werden, ergibt sich, welche CO2-Mengen insgesamt (global) noch emittiert werden können, wenn die daraus resultierende Erwärmung der Erde die Temperaturschwelle nicht übersteigen soll. Diese Menge wird in der klimapolitischen und klimawissenschaftlichen Diskussion als „CO2-Budget“ bezeichnet (IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 16 f., 28; SRU, a.a.O., S. 38 Rn. 3).

Der damit der Entscheidung aber zugrunde gelegte Budgetansatz ist unter Klimaschützern höchst umstritten. Zutreffend ist, daß das UN-Klimasekretariat ein globales CO2-Budget vorgerechnet hatte, das eingehalten werden müsse, um die Erderwärmung unter zwei Grad Celsius zu halten.

Völlig offen ist jedoch, wie Doch wie dieses Budget auf die Länder des Planeten verteilt werden soll. Die einen befürworten eine Verteilung der Emissionsmengen unter Bezugnahme der ökonomischen Leistungsfähigkeit eines jeden Staats. Adere wollen den historisch kumulierten CO2-Ausstoß zugrunde legen. Hierbei ist dann noch umstritten, ob dieser pro Kopf oder nach Neuemissionen pro Kopf berechnet wird. So ergeben sich fünf verschiedenen Berechnungsarten alleine für Deutschland und daraus resultierend fünf verschiedene CO2-Budgets. Dies läßt das erreichen dieser Ziele um Jahrzehnte auseinanderfallen.

In seiner Not hat der dem Bundesumweltministerium zuarbeitende Sachverständigenrat für Umweltfragen aus diesen fünf auf dem Tisch liegenden Rechenoptionen jüngst eine einzige ziemlich willkürlich herausgepickt. Diesen Zufallspick hat das Bundesverfassungsgericht dann einfach ungeprüft und unhinterfragt zur Grundlage seiner Rechtsprechung gemacht.

In Folge unterstellen die Richter der jetzigen Generation einfach einen Großteil des überhaupt noch zur Verfügung stehenden CO2-Budgets bis 2030 bereits verbraucht zu haben. Ein ziemlich esoterischer Argumentationsansatz, meinen wir!

Der somit recht willkürlich zusammengebastelte Sachverhalt wird durch das Gericht in Folge dann unter anderem am Maßstab des „Pariser Klima-Abkommens“ gemessen:

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Rechtsgrundlage irrelevant: Pariser Kliama-Abkomnen

Nach dem Paris-Abkommen Artikel 4 Absatz 1 soll aber nur eine „Balance“ zwischen anthropogenen Emissionen und dem Senken von Treibhausgasemissionen

„in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts“

erreicht werden, also bis 2100. Wenn also die nachfolgende Generation nach 2030 sogar noch weitere 40 Jahre benötigen würden, um die Klimaneutralität zu erreichen, dann wäre diese im Jahre 2070 erreicht und damit noch vom Pariser Klimaabkommen gedeckt.

Doch dieser mögliche Zeitrahmen interessierte die Richter des BVerfG nicht. Sie übergehen ihn einfach und argumentieren:

Die Vereinten Nationen haben die eingereichten Beiträge zum Pariser Übereinkommen ausgewertet. Das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gelangte in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die hiernach bis 2030 weltweit zu erwartenden Treibhausgasemissionen unvereinbar mit Reduktionspfaden seien, die zu einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C oder auch 2 °C führten (United Nations Framework Convention on Climate Change <UNFCCC>, Conference of the Parties, Aggregate effects of the intended nationally determined contributions: an update, Doc FCCC/CP/2016/2 vom 2. Mai 2016, S. 9 ff., Abb. 2 auf S. 12). Vielmehr stimmten die zu erwartenden Emissionen mit Pfaden überein, die bis zum Jahr 2100 einen Temperaturanstieg von 3 °C erwarten ließen (IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 22, D1.1).

Damit bleibt festzuhalten, daß das weit vor 2100 liegende und von der Bundesregierung politisch gesetzte Zieldatum für die Klimaneutralität Deutschlands ins Jahr 2050 gesetzt wurde, eines ist damit klar: Weder dieses Datum 2050, noch ein früheres Datum schreibet das Weltklimaabkommen von Paris vor.

Wie das BVerfG dazu kommt, den im Pariser-Klima-Abkommen definierten Zeitrahmen bis 2100 einfach zu ignorieren und an dessen Stelle die Setzung zu manifestieren, es müsse schneller gehen, bzw. der Weg bis zu der durch Merkel gewollten der Erreichung 2050 zu beschleunigen oder umzuverteilen bleibt völlig unbeantwortet.

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Rechtsfindung?

Auch in der Subsumtion des zusammengebastelten Sachverhats  unter das selektiv wahrgenommene Recht muß das BVerfG noch einige Verrenkungen durchführen, um dann zum (gewünschten?) Ergebnis zu gelangen

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Abwehr einer in Zukunft möglicherweise eintretenden Gefahr

In Randnummer 96 führt das Gericht aus, daß nicht etwa ein tatsächlich bestehender  Zustand durch das Gericht untersucht wurde, sondern daß das Gericht seinen Überlegungen eine Spekulation über einen möglicherwiese in Zukunft eintretenden Zustand zugrunde legt:

Möglich erscheint im Ergebnis, dass

was eine verfassungswidrige Gefährdung ihrer grundrechtlich umfassend geschützten Freiheit begründen könnte.

Damit greift das Gericht einen Grundsatz auf, der z.B. aus dem Katastrophenschutzrecht bekannt ist. So enthält das bayerische Katastrophenschutzgestez in Art. 1 Abs. 2 beispielswiese folgende Falldefinition:

Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden

Es genügt damit also bereits die Gefährdung. Doch wie immer im deutschen Recht müssen die Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefährdung im Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen.  Von einem instabilen Deich entlang eines Flusses geht während einer Dürrephase eine andere Gefahr aus, als während einer Schneeschmelze in den Bergen.

Ein solches Bild dürften die Richter vor Augen gehabt haben, als sie in Randnummer 192 argumentierten:

Was die Richter jedoch ausgeblendet haben ist, daß zur Verhältnismäßigkeit auch gehört, daß einzubeziehen ist, daß die jetzige Generation ihren Beitrag zur Rettung des Welt-Klimas umsonst bringt, wenn sich dereinst in der Zukunft wissenschaftlich erweisen wird, daß das durch Menschen freigesetzte CO2 möglicherweise einen geringeren, oder sogar gar keinen Einfluß auf das Klima hat.

Nur unter der höchst fragwürdigen Setzung der erwähnten Randbedingungen kommt das BVerfG zu dem (von ihm angestrebten?) Ergebnis aus RdNr. 182: