Der Staat hat bestellt, das Bundesverfassungsgericht hat geliefert: Altparteien können sich vor der Demokratie „schützen“, indem sie durch Geldentzug in die Chancengleichheit unliebsamer Konkurrenten eingreifen dürfen

Quelle: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/haldenwang-afd-verfassungsschutz-demos-100.html

KARLSRUHE – Ausgerechnet diejenigen Kreise, die regelmäßig nach Davos zu dem demokratisch nicht legitimierten Klaus Schwab pilgern um dort unter Aufhebung der Gewaltenteilung die Zukunft ihrer Länder zu „besprechen“, haben sich über das BVerfG mit der Möglichkeit erfolgreichen Konkurrenten das Geld zu entziehen ein Instrument selbst in die Hand geben lassen, Demokratie zu erschweren / zu verhindern und bezeichnen dies selbst als „Schutz der Demokratie“.

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Wir fassen zusammen:

Am Wochenende bevor das Bundesverfassungsgericht am Dienstag, den 23.1.2024 seine Entscheidung darüber verkünden wird, ob man Parteien, die angeblich extremistische Ziele verfolgen, dadurch im Wettbewerb benachteiligen kann, daß man ihnen die staatliche Finanzierung streicht, oder reduziert, peitscht die Regierungskoalition mit Hilfe eines „Enthüllungs-Märchens“ aus dem Landhaus Adlon ihre Staats-Antifa auf die Straßen.

Dazu muss man wissen: Das BVerfG verkündet(!) das Urteil am 23.1.2024 um 10Uhr, heißt: es liest etwas vor, was schon längst zuvor beschlossen und geschrieben wurde! Immerhin umfasst das Urteil zig Seiten und 510 Randnummern!

Und am 10.1.2024, also ziemlich genau zwei Wochen vor dem Verkündungstermin machte das SPD-nahe Netzwerk Correktiv eine „Recherche“ öffentlich, die am 25. November 2023 stattgefunden hatte! Eingeladen hatte per

„…in einem weiteren Einladungsbrief, der CORRECTIV vorliegt, … Mörig: Es gebe ein „Gesamtkonzept, im Sinne eines Masterplans“…“

Versandt wurde dieser von Gernot Mörig, dem ehemaligen „Bundesführer“ des „Bundes Heimattreuer Jugend“, einer Art Vorläufer des HDJ. Seit seiner Gründung im Jahr 1958 wurde der Bund Heimattreuer Jugend von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet und bis 1986 in den Verfassungsschutzberichten des Bundes erwähnt. „Bobachtet“ bedeutet praktisch, daß dieser vom Verfassungsschutz infiltriert ist und wie gesagt: Ein Einlader nach Potsdam war Gernot Mörig, der ehemalige „Bundesführer“ des vom Verfassungsschutz offenkundig infiltrierten „Bundes Heimattreuer Jugend“!

In seinem Beitrag gibt Correctiv selbst zu, daß irgend jemand ausgerechnet der SPD-nahen Plattform Correctiv eine Einladung durchgestochen hatte, die von Gernot Mörig, also dem ehemaligen „Bundesführer“ des in seiner Zeit vom Verfassungsschutz offenkundig infiltrierten „Bundes Heimattreuer Jugend“ unterzeichnet wurde.

Der Verfassungsschutz untersteht wiederum einer SPD-Innenministerin, die selbst Artikel in der VVN-BdA-Zeitung „antifa“ veröffentlicht hat! All das nahm dann insbesondere die SPD zum Anlaß, ein Verbot der AfD zu fordern!

Wer bei dieser Konstellation noch an „Zufälle“ glaubt, dem ist nicht mehr zu helfen!

Eine unglaublich schnelle Presse

Faszinierend ist au wie schnell die Presse schreibt. Um 10 Uhr begann die Verkündung des Urteils. Um 10.25Uhr hatte die Bild bereits den gesamten Beitrag online gestellt gehabt. Man könnte sich vorstellen, daß da die Richter noch beim Vorlesen des Urteils waren:

Ein Verbot der Parteienfinanzierung berührt nicht die Finanzierung der Parlamentsarbeit / Parlamentsfraktionen

Der Wissenschaftliche Dienst hat festgestellt:

“ Fraktionsfinanzierung wird somit – in Abgrenzung zur Parteienfinanzierung25 – als Teil der Parlamentsfinanzierung angesehen.“

Nun ist es ja so, daß sich die Altparteien in erster Linie von der Arbeit der Fraktionen gestört fühlen und nicht von der Arbeit der Partei! Warum sie dann auf ein Verbot der Parteienfinanzierung abzielen statt auf ein Verbot der Fraktionsfinanzierung ist wohl eines der ungelösten Geheimnisse des aktuellen Vorgangs:

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Was macht das Bundesverfassungsgericht da eigentlich?

Um zu verstehen, wie das BVerfG zu seinem Spruch kommt, muß man in dessen Urteil hineinschauen.

Und wenn man in das Urteil des BVerfG hineinschaut und es verstehen will, muß man etwas verstanden haben, was Jurastudenten im ersten Semester im Verfassungsrechts-Kurs beigebracht wird:

Das Grundgesetz ist so aufgebaut, dass es in Artikel 1 von der Menschenwürde ausgeht, die wiederum an dem im Westen gültigen Verständnis von Menschenwürde angekoppelt ist, also nicht z.B. an der Kairoer Erklärung muslimischer Staaten zur Menschenwürde!

Artikel 1 wird dann in Artikel 20GG ausdifferenziert, in dem einige der Verfassungsgrundsätze erwähnt sind, in die sich Artikel 1 ausweitet:

Daß es Verfassungsgrundsätze gibt, wird in Artikel 79GG ausdrücklich erwähnt

Auf dieser Ebene hat das BVerfG also das vorliegende Urteil gefertigt:

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Der Staat hat nicht das Recht sich in die Verfassungsgrundsätze einzumischen

Aus dieser Menschenwürde heraus leiten sich also so genannte „Verfassungsgrundsätze“ ab und differenzieren damit die Menschenwürde aus. Das sind Grundsätze, die dem Menschen als Menschen zukommen und diesen auszeichnen.

Vereinfacht kann man sagen, dass das dies Grundsätze sind, die bereits bestehen, bevor sich der Mensch zusammenschließt, um einen Staat zu bilden. Und der Staat kann, weil er nachrangig ist, nicht in seine eigenen Voraussetzungen eingreifen, ohne totalitär zu werden! Beispiel: der Mensch ein soziales und religiöses Wesen. Religiosität und Sozialität kommen dem Menschen von Natur aus zu und unterscheiden ihn von anderen Lebewesen. Der Mensch ist von Natur aus darauf angelegt sich mit anderen Menschen auszutauschen und die erste aller religiösen Fragen „wo kommt alles her“ und „wo geht alles hin“ zu stellen. Daher sind die Menschenwürde und die Verfassungsgrundsätze gemäß Grundgesetz dem Gestaltungswillen des Staates grundsätzlich entzogen!

Diese Grundeigenschaft der Sozialität, die dem Menschen von Natur aus innewohnt, ist dann Voraussetzung dafür einen Staat zu errichten und zu gestalten. Wäre der Mensch von Natur aus ein Einzelgänger, wäre eine Staatenbildung unmöglich.

Der wesentliche Gedanke ist hierbei: Da der Staat diesen Grundsätzen nachrangig ist, kann/darf er nicht in diese eingreifen, denn ihm fehlt das natürliche Recht in seine eigenen Voraussetzungen einzugreifen. Die Verfassungsgrundsätze konkretisieren sich wiederum in den in Artikel 1 bis 20 erwähnten Grundrechten als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, darunter auch die Versammlungsfreiheit in Artikel 8GG:

Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

Aus genau diesem Grund ist es so, daß der Bürger eine Versammlung nicht beim Staat „anmelden“ braucht und der Staat hätte dann das Recht diese zu verbieten oder zu erlauben. Nein, der Bürger gibt dem Staat bekannt, wo er sich versammelt, weil er damit seine Sozialität konkretisiert und der Staat hat aufgrund seiner Nachrangigkeit nicht das Recht dies zu untersagen. Das Maximale, was er darf ist, diese Sozialität so zu ordnen, dass aus ihr keine Gefahr erwächst.

Aus diesem Grund haben der Staat und seine Vertreter auch neutral gegenüber dem Politischen Parteien zu sein und jede Verletzung dieses Neutralitätsgebots ist verfassungswidrig. Dazu gehört auch die Parteinahme des Bundespräsidenten auf einer „Demo gegen rechts“, wie es der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsschutz Maaßen im folgenden Video ausdrückt:

 

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Das Bundesverfassungsgericht

Wie geht nun das BVerfG vor, um zu dem verkündeten Ergebnis zu kommen? Um zu dem politisch gewollten Ergebnis zu kommen, löst das BVerfG die Chancengleichheit der Parteien aus der Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Abs. 2GG heraus und das geht wiederum nur, indem das BVerfG den Schutzbereich des Art. 20 Abs. 1 i.V. mit Art. 79Abs. 3 GG reduziert.

Das aber ist hochgefährlich, denn das BVerfG erwähnt an keiner Stelle des Urteils, daß dieser argumentative Taschenspielertrick ausschließlich für Artikel 20 Abs. 1 GG „Demokratieprinzip“ gilt. Kann es auch nicht, denn dafür fehlen die Argumente. Das aber hat zur Folge, dass das BVerfG allen(!!!) in Artikel 1 und Artikel 20GG enthaltenen Grundsätzen die Ewigkeitsgarantie entziehen, außer deren Kern. Nach diesem Urteil des BVerfG ist also auch Artikel 1GG (Menschenwürde) nur noch wie folgt lesbar:

(1) Die Würde des Menschen ist nur in ihrem Kern unantastbar. diesen Kern zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Was das bedeutet kann sich jeder selbst ausmalen. Um das politisch opportune Ziel zu erreichen, die AfD klein zu machen, war das BVerfG bereit einen enorm hohen Preis zu zahlen.

Und was wurde erreicht? Der Partei der AfD kann vielleicht für eine Legislatur das Geld gestrichen werden.

Die eigentliche Arbeit wird jedoch in den Fraktionen geleistet und diese sind gemäß Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags gar nicht Teil der Parteienfinanzierung. Das hätte zur Folge, dass die Fraktionen, weiterhin ungestört arbeiten können.

Fazit: Demokratie maximal geschädigt um eigentlich kein Ergebnis zu erreichen! Wie kann man nur so dämlich sein?

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Das Bundesverfassungsgericht fasst zunächst seine bisherige Rechtsprechung zum Beitrag von Parteien zur Demokratie zusammen

In einem ersten Argumentationsblock fasst das Bundesverfassungsgericht ab RdNr. 212 seine bisherige Rechtsprechung zum Beitrag von Parteien zur Demokratie wie folgt zusammen:

Dann löst das Bundesverfassungsgericht die Chancengleichheit aus dem Schutz der Ewigkeitsklausel des Artikel 79 Absatz 3GG

Während der Verbreitung des Covid-Virus hat der Präsident des Verfassungsgerichts Harbarth einen bemerkenswerten Satz gesagt:

Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise.

Das bedeutet nichts Anderes, als daß das BVerfG das, was es nicht weg bekommt, einfach uminterpretiert! Einen ähnlichen Kniff wendet auch der 2. Senat zur „Lösung“ des vorliegenden Falls an: Nachdem das BVerfG also die alte Rechtsprechung zitiert hat, zieht es den Artikel 79 Absatz 3 GG heran. Dieser lautet:

Artikel 79 Abs, 3 hat also den Schutz der Verfassungsgrundsätze aus Artikel 20 GG als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zum Gegenstand und besagt ausdrücklich, dass deren Änderung unzulässig ist. Deswegen ist in Artikel 20GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer …staat.

das Merkmal „demokratisch“ von der Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Abs. 3 geschützt.
Das bedeutet, dass auch das in Artikel 20 Absatz 1 erwähnte Demokratieprinzip vor Veränderung geschützt ist und damit alle daraus abgeleiteten Grundsätze, wie z.B die Chancengleichheit der Parteien, mit der die Gleichheit der Parteienfinanzierung bisher begründet wurde:

BVerfG greift willentlich in die Chancengleichheit der Parteien ein

Was macht also das BVerfG? Es verweigert am vorliegenden Beispiel der NPD die in Artikel 79 Abs. 3 GG definierte Ewigkeitsgarantie dem in Artikel 20GG definierten „Demokratiegrundsatz“ als Ganzes und behauptet einfach aus der hohlen Hand, dass das nicht für den gesamten Grundsatz gilt, sondern nur für dessen Kern (RdNr. 216):

Man beachte, daß es sich bei diesem Schritt auf lediglich eine einzige Literaturquelle stützt. Diese stammt aus dem Jahr 2017. Das Jahr 2017 war das Jahr in dem das BVerfG die NPD als „extremistisch“ eingestuft hat. Mehr gibt es offenbar nicht. Den Mangel, daß das BVerfG nur eine einzige Quelle für seine Rechtsmeinung angeben kann, versucht es mit Hilfe einer bizarren Interpretation der Artikel 21; 38GG abzumildern:

Das BVerfG argumentiert also: weil das GG in Artikel 21GG und 38GG die Parteien und die Wahl weiter konkretisiert, sei der Demokratiegrundsatz in Artikel 21GG durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79GG nur in seinem Kern geschützt! Das ist natürlich blanker Unfug! Natürlich kann sich der Demokratiegrundsatz aus Artikel 20GG im GG durch die Artikel 21GG und 38GG  weiter ausdifferenzieren und zwar unabhängig davon, ob die Grundsätze aus Artikel 20 nur in deren Kern oder als Ganzes mit einer Ewigkeitsgarantie versehen sind! Nirgendwo im GG wird der Anspruch erhoben, daß ein der Ewigkeitsgarantie unterliegender Verfassungsgrundsatz nach seiner Ausdifferenzierung ebenfalls von der der Ewigkeitsgarantie geschützt sei. Niemand behauptete bisher ernsthaft, daß Artikel 2(1) GG (Entfaltung der Persönlichkeit) deswegen auch der Ewigkeitsgarantie unterfallen würde, weil Artikel 1 der Ewigkeitsgarantie unterfällt!

Beim Schritt des Demokratiegrundsatzes aus Art. 20 Abs.1GG zur Chancengleichheit der Parteien unterstellt das BVerfG das jedoch! Absurd!

Aber: durch diesen Taschenspielertrick kommen die Verfassungsrichter dann auf das politisch gewollte Ergebnis:

Der Rest folgt aus dieser vorgenommenen Weichenstellung dann quasiautomatisch

Nachdem das BVerfG die Chancengleichheit der Parteien aus dem Schutz des Art. 79 Abs. 3GG i.V. mit Art. 20 Abs. 1 GG herausgelöst hat ist es argumentativ kein Problem mehr ab RdNr. 217 die Argumente weiterzuspinnen: