Der burghauser-altöttinger Maskenprozess

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=t6JXuSpSRCs

MÜNCHEN / BURGHAUSEN – Im Herbst 2020 nutzte der Bürgermeister von Burghausen die Möglichkeit, seine Bürger durch das Tragen von Masken zu zwingen ihr Gesicht und damit ihre Individualität und menschliche Einmaligkeit zu verbergen, Hierbei missbrauchte der Bürgermeister von Burghausen nach Überzeugung der AfD seine Macht, indem er – damals bereits erkennbar – ungeeignete Mittel nutzte, um mit diesen ein nicht erreichbares Ziel anzustreben und hierbei den Trägern der Maske deren Gesicht und damit deren angeborene Inividualität nahm und so in die Menschenwürde der davon betroffenen Bürger der Stadt eingriff.

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War das vom Burghauser Bürgermeister genutzte und vom Landrat umgesetzte Masken-Diktat vom Herbst 2020 Machtmissbrauch und/oder ein Eingriff in die Menschnerechte?

Diese Fragen warf der Sprecher der AfD im Landkreis Altötting am 31.5.2023 vor dem Münchener Verwaltungsgericht auf. Sein Argument: Jeder Mensch ist einmalig, also ein „Individuum“, also ein Ungeteiltes / unteilbares Wesen. Am intensivsten tritt diese, jedem Menschen zukommende Einmaligkeit durch dessen Gesichtsausdruck in Erscheinung. Sogar verurteilte Massenmörder haben im Gefängnis das Recht sich – durch eine Glasscheibe – mit Dritten von Angesicht zu Angesicht zu unterhalten. Schneidet man den Menschen also davon ab, seine Einmaligkeit zum Ausdruck zu bringen, indem man ihn durch eine Behördenanordnung z.B. dazu zwingt, sein Gesicht zu verbergen, dann wird dessen Einmaligkeit durch einen solchen amtlichen Uniformierungsbefehl reduziert, wodurch der Staat zugleich auch den Geltungsanspruch des betroffenen Menschen zu seiner Umgebung reduziert. Das aber ist nichts Anderes, als ein Eingriff in dessen Menschenwürde.

wenn Behörden anordnen, daß Behörden das, was Bürger unverwechselbar macht und damit ein Ausdruck der Identität eines jeden Bürgers ist – also sein Gesicht – verhüllen muß, dann reduziert die Behörde den Bürger zu einem bloßen, identitätslosen Objekt unter einer Vielzahl anderer gleicher identitätsloser Objekte, ähnlich identitätslos, wie die „Stormtrooper“ aus dem Film „Star Wars“ (vgl. Titelbild). Das aber widerspricht der vom Bundesverfassungsgericht ausgearbeiteten „Objektformel“ und greift damit in die Würde des Menschen ein. Der Mensch ist eben kein bloßes Objekt – auch kein Objekt der vermeintlichen Virenbekämpfung – in der

„…er durch den Staat oder durch seine Mitbürger als bloßes Objekt, das unter vollständiger Verfügung eines anderen Menschen steht, als Nummer eines Kollektivs, als Rädchen im Räderwerk behandelt und dass ihm damit jede eigene geistig-moralische oder gar physische Existenz genommen wird.“ (vgl. Christian Starck, in: Hermann von Mangoldt/Friedrich Klein/Ders. (Hg.): Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage 1999, Art. 1 Abs. 1 Rn. 16.)

Doch nicht nur das, indem das Individuum durch eine von Behörden erzwungene Gesichtsverhüllung nicht mehr erkennbar ist, werden durch diese Behörden alltägliche Gespräche unter sich zufällig treffenden Menschen reduziert, da sich die Menschen unter ihrer Gesichtsverhüllung nicht mehr erkennen. Das gilt in besonderem Maße für den Kläger, da er als Stadtrat und Kreisrat permanenter Ansprechpartner im öffentlichen Raum ist und den Bürgern als Ansprechpartner dort üblicherweise zur Verfügung steht.

Nach dem Prozess faßt Rechtsanwalt Lober die Verhandlung wie folgt kurz zusammen:

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Die Vorgeschichte: Bürgermeister Schneider will schneidig sein

Mitte Oktober trommelte der Bayrische Ministerpräsident für die Maske, weil mit deren Hilfe angeblich das Covid-Virus zurückgedrängt werden könne. Tatsache ist jedoch, daß das dem Gesundheitsministerium unterstehende RKI im April 2020 eigens eine „Neubewertung“ von Masken vornehmen musste um auf deren Basis dann das Argument verbreiten zu können, mit Hilfe der Maske könne die Verbreitung des Covid-Virus gebremst werden.

Mitte Oktober bezeichnete der bayerische Ministerpräsident die Maske dann sogar als „Instrument der Freiheit„:

Tatsache ist aber auch, daß der spätere Dienstherr des RKI, Karl Lauterbach den dann eingeführten Maskenzwang im Freien als „Schwachsinn“ bezeichnen wird.

Rückblickend betrachtet wird daher klar, daß die Maske nie dazu dienen konnte das Covid-Virus zurückzudrängen, sondern dazu gedient hat, die Menschen zu quälen, um dann die später auf den Markt gebrachte „Impfung“ als das Instrument anzupreisen, mit dessen Hilfe alle diese Qualen wegfallen. Man braucht sich nur daran erinnern, wie die Staatsregierung eine Impf-Apartheit durchzusetzen versuchte, bei der auf der einen Seite der Geimpfte normal leben durften und auf der anderen Seite der Ungeimpfte alle Qualen ertragen musste, auch wenn klar war, daß der Ungeipfte gar nicht infektiös war, oder daß die Situation gar keine Übertragung eines Covid-Virus ermöglichte, z.B. weil man an der frischen Luft war.

In genau dieser Zeit ist der im Prozess verhandelte Fall angesiedelt:

Ende Oktober 2020 konnten in Bayern Bürgermeister dem zuständigen Landrat Plätze melden, an denen sich angeblich viele Menschen aufhalten. Auf Basis der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung konnte der Landrat dann an diesen Orten dann eine Maskenpflicht aussprechen. Diese Maskenpflicht an frischer Luft solle dann die Übertragung des Covid-Virus reduzieren, so die Behauptung der Behörden.

Die Bürgermeister im Landkreis Altötting gingen unterschiedlich mit diesem Vorschlag um. Tatsächlich meldeten sich lediglich zwei Bürgermeister im gesamten Landkreis, um diese Option zu nutzen. Es war der Bürgermeister aus Neuötting und der Bürgermeister aus Burghausen, Schneider (SPD).

Die Allgemeinverfügung vom 26.10.220

Tatsache ist jedenfalls, daß das Landratsamt am 26.10.2020 eine Allgemeinverfügung herausbrachte, in der Folgendes enthalten ist:

Auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen gem. § 24 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV ist eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV zu tragen:

1.1. In der Stadt Burghausen

  1. Bahnhof und ZOB
  2. Bürgerplatz und Rückseite Bürgerhaus mit Wasserplatz
  3. Messeplatz mit Messehalle
  4. Burg ab Curaplatz
  5. Stadtplatz ab Ludwigsberg bis Barbarino mit Kirchplatz und Kanzelmüllerstraße und Zaglau
  6. Am Bichl
  7. Motorikpark

Der Bürgermeister von Burghausen war also besonders fleißig und meldete gleich 7 von 8 im gesamten Landkreis insgesamt gemeldeten Örtlichkeiten.

Die SPD sieht überall Corona-Viren

Ausweislich der dann vom Landratsamt festgelegten Orte war der Bürgermeister von Burghausen Schneider (SPD) offenbar der Auffassung, daß sich

  • auf dem Messeplatz in Burghausen mit Messehalle mehr Menschen tummeln, als auf der Straße vor dem Haupteingang der Wacker Chemie, und
  • auf dem Bahnhofsgelände in Burghausen mehr, als auf dem Bahnhofsgelände in Altötting, bzw. Tüssling oder Burgkirchen und
  • auf dem Stadtplatz in Burghausen mehr als auf dem Kapellplatz in Altötting und
  • auf dem Busbahnhof in Burghausen mehr als auf dem Busbahnhof in Altötting,

denn in Ersteren hat der Landrat auf Vorschlag von Bürgermeister Schneider (SPD) dann ein Maskenverbot in Kraft gesetzt und in Zweiteren nicht!

Ist das Covid-Virus in Burghausen gefährlicher als in Altötting?

Ob der Grund dafür darin lag, daß das Covid-Virus in Burghausen viel gefährlicher, als in allen anderen Orten war, und am Bahnhof von Burghausen wiederum noch gefährlich, als am Werkseingang von Wacker, wo zu Schichtbeginn tausende von Arbeitern binnen kurzer Zeit ein- und aus- gehen, oder ob es daran gelegen haben könnte, daß der einzige SPD-Bürgermeister im Landkreis besonders darauf aus war, Angst und Panik zu verbreiten, möge sich der Leser selbst überlegen und selbst entscheiden.

Maskenzwang an Mitternacht auf dem Stadtplatz in Burghausen

In Folge – und dem Wunsch des Bürgermeister von Burghausen folgend – war, daß an 7 Tagen die Woche und jeden Tag 24 Stunden lang auf z.B. dem Messeplatz in Burghasen das Tragen einer Maske Pflicht und konnte bei Nichteinhaltung bestraft werden. Wer den Messeplatz in Burghausen kennt, er weiß, daß dieser bis auf den Donnerstag, wenn bis um die Mittagszeit herum Markt ist, leer ist.

Vergleichbar verhält es sich auch auf dem Stadtplatz und dem Bahnhofsvorplatz.

Der Stadtplatz ist im Herbst in er Regel auch leer, außer wenn zwei Schulen den Unterricht beenden. In diesem Fall gibt es aber keinerlei Notwendigkeit sich als Passant durch die Schülermengen durchzuquetschen, sondern der Stadtplatz ist so groß, daß man diese Ansammlungen – auch ohne Corona – immer umgehen kann. Auch was die Schüler betrifft ist diese Vorschrift evident unsinnig, da diese dann vom Stadtplatz aus täglich in ihre engen Schulbusse gequetscht werden, wo sie sich eher anstecken, als ter frischer Luft auf dem Stadtplatz.

Mit anderen Worten: Jeder, der die Situation vor Ort kennt, weiß, daß selbst wenn sich eine infizierte Person auf dem Stadtplatz befände, es praktisch ausgeschlossen ist, daß diese eine andere Person anstecken würde und wenn es ein Schüler wäre, dann hatte dieser zuvor von 8-13Uhr eine viel bessere Gelegenheit seine Mitschüler in der Klasse anzustecken, oder ab 13h15 seine Mitschüler im Bus, was den Stadtplatz als Gefahrenort sogar für Schüler praktisch irrelevant erscheinen lässt.

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Nur einer wehrt sich gegen diesen Unfug

Der offenbar einzige Bewohner der beiden betroffenen Gemeinden Neuötting und Burghausen, der sich gegen diesen Unfug tatsächlich wehrte, war der Stadtrat und Kreisrat der AfD, Thomas Schwembauer

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Das Eilverfahren

Stadtrat Schwembauer schrieb schnell eine Klage und reichte diese als Eilverfahren beim Verwaltungsgericht in München ein.

Und der Stadtrat und Kreisrat der AfD setzte ich im Eilverfahren dann auch gegen den Landrat teilwiese durch:

Begehrt wurde die gesamte Aufhebung dieses Unfugs. Bekommen hat der Kläger aber nur einen Teil seines Begehrens. Die Richterin hatte ein (teilweises) Einsehen, denn sie verstand, daß man sich um Mitternacht auf dem leeren Stadtplatz nicht mit dem Covid-Virus anstecken kann. Und da das so ist, bedarf es auch keiner Maske als (angeblichem) Schutz gegen das Covid-Virus.

Das Gemeine bei solchen Klagen/Erfolgen ist, daß sie nur für den Kläger individuell gelten und nicht für alle Bürger.

Nicht bekommen hat der Kläger, daß er am Tag diese Flächen ohne Maske betreten darf.

Die gemeinen „Tricks“ des Gerichts

Obwohl der Kläger also die Hälfte seines Begehrens bekommen hatte, sich also zu 50% durchgesetzt hatte, mußte er die gesamten Prozesskosten tragen, also so, als ob der komplett verloren hätte!

Das Gericht wandte in seiner Urteilsbegründung folgenden Trick an:

es deutete die Verfügung des Landrats einfach um. Das bedeutet, das Gericht argumentierte aber, daß da zwar in der Verordnung keine zeitliche Begrenzung steht, daß aber diese Verordnung so zu lesen ist, daß das nur an den Tageszeiten gilt, wenn auch Personenverkehr gegeben ist. Kurz gefasst: das Gericht sagte sinngemäß „Da steht zwar „A“, aber der Leser liest trotzdem „B“ und weil der Leser „B“ liest, ist das rechtskonform und weil das so rechtskonform ist, ist die Verordnung nicht aufzuheben und weil sie nicht aufzuheben ist, muß der Kläger die Kosten des Verfahrens zu 100% tragen!

Ein solches Vorgehen ist zwar rechtskonform, ob sich Gerichte und der Rechtsstaat damit aber Freunde machen, sei steht auf einem, anderen Blatt.

In diesem Eilverfahren war das Gericht also lediglich dazu beriet, den Kläger vor dem allergröbsten Unfug der Behörden zu schützen, nämlich z.B. Nachts um 24Uhr auf dem leeren Stadtplatz eine Maske aufziehen zu müssen. Mehr war das Gericht nicht bereit zugeben!

Rein rechtlich betrachtet war diese Klage also voll umfänglich zulässig und zu einem Teil begründet, wobei im Rahmen der Begründung die Argumente ohne Beweisaufnahme und mit Hilfe einer groben Abschätzung gegeneinander abgewogen wurden. Eine Beweiserhebung und eine präzise Abwägung ist im Eilverfahren unüblich/unmöglich und daher Gegenstand des Hauptsacheverfahrens.

Eine Befreiung von diesem Masken-Unfug für Tageszeiten durchzusetzen war damals praktisch ausgeschlossen, da die Gerichte im Eilverfahren eine grobe Abwägung vornehmen und eine präzise Argumentation einer Verhandlung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, wo dann mit Beweiserhebungen gearbeitet werden kann. Weil der Verfahrenszug des Eilverfahrens nicht die notwendigen Instrumente erlaubt, um eine Befreiung auch zur Tageszeit durchzusetzen, wurde auf Rechtsmittel im Eilverfahren verzichtet und das Verfahren im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt.

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Das Hauptsacheverfahren

Das Hauptsacheverfahren blieb dann ca. 2 1/2 Jahre bei Gericht liegen. Am 7.4.2023 fiel dann in Bayern die Maskenpflicht. Am 21.4., also zwei Wochennach dem Fall der Maskenpflicht. stellte dann das Verwaltungsgericht eine Ladung zur Verhandlung in der Hauptsache am 31.5. 2023 aus.

Nach ca. 130 Wochen des Wartens war dann also – nach dem die Maskenpflicht gefallen war – binnen 6 Wochen ein Termin zur Verhandlung gefunden!

Merkwürdige Beobachtungen aus dem Gericht

Was schon erstaunlich war, ist daß der Protokollant des Verfahrens sich hinter einer riesigen schwarzen Maske versteckte. Bevor er den Sitzungssaal betrat wusch er sich seine Hände intensiv mit Desinfektionsmittel.

Genau gegenteilig verhielt sich dann das Gericht. Bei allen war das Gesicht zu erkennen.

Entgegen der Erwartung des Klägers ließ die Richterin die gesamte Kammer von 5 Richtern auflaufen, statt als Einzelrichterin zu wirken! Wegen einer so albernen Rechtssache wurden also glatt 5 Richter beschäftigt!

Erfahrene Prozessbeteiligte deuten diese Tatsache dahin, daß die vorsitzende Richterin die Entscheidung ggf. nicht auf sich alleine zurückführen lassen möchte, daß also der Fall nicht so eindeutig ist, wie er auf den ersten Blick erscheint.

Darüber hinaus liegt es in der Natur der Sache, daß bei einer Mehrheitsentscheidung des Gerichts in der Regel nicht nachvollziehbar ist, wie jeder einzelne Richter abgestimmt hat.

Dieser Eindruck ließ beim Kläger jedenfalls bereits die Alarmglocken schrillen.

Trick 1: Der Kläger hat doch schon alles bekommen!?

Inhaltlich argumentierte die vorsitzende Richterin dann erwartungsgemäß, daß der Kläger doch alles bekommen habe, was er wollte. Er habe „das Eilverfahren ja gewonnen“, äußerte sie.

Schon das aber ist falsch! Der Kläger hatte eben nicht bekommen, was er ursprünglich wollte, sondern nur einen Teil, nämlich nur den Teil, der ohne Beweiserhebung – und damit im Eilverfahren – überhaupt möglich war.

Der Kläger wollte die gesamte Befreiung  von dem Masken-Unfug, er bekam aber nur eine für die Nachtstunden.

Tatsache ist, daß der Kläger eine Befreiung von diesem Unfug 24/7 beantragt hatte.  Erhalten hatte er eine Befreiung über die Nachtstunden, nicht aber am Tag.

Entweder kannte also die Richterin ihre Akte nicht, oder wenn sie die Akte kannte, dann sieht es so aus, als ob sie den Kläger … (der Leser möge sich hier selbst ein Wort einsetzen) würde!

Natürlich hat der Kläger nicht bekommen, was er wollte, nämlich eine Befreiung in den Morgenstunden, diese hatte ihm die Richterin im Eilverfahren verwehrt gehabt.

Trick 2: „Keine Beschwer“!?

Dann argumentierte das Gericht, daß der Kläger doch gar nicht mehr belastet sei, da die Masken-Pflicht ja ausgelaufen sei.

Nur zur Erinnerung: in Bayern ist am Freitag, den 7.4.2023 die Maskenpflicht endgültig gefallen und genau zwei Wochen später, am Freitag, den 21.4.2023 terminiert das Gericht die Verhandlung für den 31.5. Das kann man dahingehend verstehen, daß das Gericht mindestens am 21.4. einen Vorlauf von ca. 6 Wochen hatte. Warum die Akte dann seit November 2020 in diesen ca. 130 Wochen nicht terminiert wurde, ist durchaus bemerkenswert für einen “Rechtsstaat“.

Nachdem der Termin für die Verhandlung durch die Kammer also „zufälligerweise“ zwei Wochen nach Wegfall der Maskenpflicht erfolgte, sah sich das Gericht in die Lage versetzt, zu argumentieren, daß der Kläger ja gar keine “Beschwer“, also keine Belastungen mehr hätte, wodurch sein Klagegegenstand nachträglich unzulässig geworden ist, weil ja das Klageziel nicht mehr erreicht werden kann.

Super Argument, wenn man eine Akte 2 1/2 Jahre liegen lässt und dann 2 Wochen nach dem Wegfall des Klagegrunds auf einmal den Fall terminiert. Das hat schon ein „Geschmäckle“, würden die Schwaben dazu sagen. So bekäme man jedenfalls Akten mit Minimalaufwand vom Tisch. Einfach warten, bis sich der Klagegrund erledigt hat und dann dem Kläger sage, daß sich der Klagegrund doch erledigt hat und der Kläger „keine Beschwer“.

Artikel 19 Absatz 4 des GG stattet den Bürger jedenfalls mit dem Anspruch auf einen „effektiven“ Rechtsschutz aus.  Effektiv ist ein Rechtsschutz aber erst dann, wenn ein Bürger auch noch etwas davon hat, wenn er gewinnt.

Das ist natürlich nicht mehr der Fall, wenn ein Verfahren liegen gelassen wird und erst dann terminiert wird, als die Beschwer nicht mehr vorhanden ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wenn das Hauptsacheverfahren „zufälligerweise“ am 21.4. terminiert wird.

Dieses Leerlaufen des Rechtsschutzes hat der anwesende Klägeranwalt natürlich gerügt.

Aus diesem Grund wurde der Klageantrag auf eine so genannte “Fortsetzungsfeststellungsklage“ umformuliert. Das bedeutet, daß man als Kläger geschützt sein möchte, wenn der Beklagte so einen Unfug noch einmal macht. Mit anderen Worten: Der Kläger hat eine zusätzliche Hürde zu überwinden, um überhaupt eine zulässige Klage zuhaben.

Dazu behauptete das Gericht, daß eine Wiederholungsgefahr ja nicht gegeben sei.

Trick 3, keine Wiederholungsgefahr!?

Laut Ansicht des Gerichts sei eine Wiederholungsgefahr deswegen nicht gegeben, weil ja das Covid-Virus nicht mehr da sei.

Auch diesem Argumenttrat der Kläger entgegen. Tatsache  ist, daß keine Tests mehr durchgeführt werden! Und wo keine Tests durchgeführt werden, kann man auch keine Viren mehr finden. Hinzu kommt:

  • Die Staatsregierung hat die Maskenpflicht nicht aus dem Gesetz streichen lassen, rechnet also selbst damit, daß sie es noch einmal brauchen könnte.

Außerdem werden ja permanent neue Versuche gestartet, Viren etc. als gefährlich darzustellen:

Im diametralen Gegensatz zur Spekulation des Gerichts ist es also tatsächlich so, daß eine Maskenpflicht auch wieder eingeführt werden kann, wie z.B. 2 Wochen vor dem Gerichtstermin in Italien.

Schon weil die Regierung sich weigert die Maskenpflicht aus dem Gesetz zu streichen, läßt sie erkennen, daß sie es selbst ist, die damit rechnet, daß sie dieses Vorschrift noch einmalbrauchen wird.

Nach Überzeugung des Klägers besteht daher sehr wohl eine Wiederholungsgefahr!

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Wir machen weiter!

Schon diese vom Gericht vorgetragenen Argumente lassen erkennen, daß das Gericht dem  Antrag des Klägers nicht folgen wird und dessen Antrag wohl ablehnen wird (zum Zeitpunkt des Schreibens dieses Beitrags war noch unbekannt, wie das Gericht entscheiden wird).

Weil dies vorhersehbar ist, führte der Kläger aus, daß der Kern des Vorgehens des Ladratsamts bisher gar nicht zur Sprache kam. Dem Kläger zufolge liege dieser in einem

  • Machtmissbrauch des Landratsamts und in
  • einem rechtsgrundlosen Eingriff in die Menschenwürde des Klägers.

Machtmissbrauch des Landratsamts

Der Machtmissbrauch des Landrats und Bürgermeisters liegt nach Überzeugung der AfD darin, daß eine Maßnahme angeordnet wurde, von der beide damals bereits wissen konnten, daß diese Maßnahmen unwirksam sind. Ursache war die Änderung der bis dahin geltenden Position zu Masken durch die vom Gesundheitsministerium gesteuerte Behörde RKI:

Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19. Strategieergänzungen zu empfohlenen Schutzmaßnahmen und Zielen (3. Update) Das RKI empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. 

Ohne daß sich die wissenschaftlichen Fakten änderten, änderten mit dem RKI die Dummen und die Feigen über Nacht ihre Meinung zu Gesichtsmasken. Drei Jahre später fasst der Cicero zusammen, was man damals bereits gewußt hatte, und hätte berücksichtigen können:

Zwischen 2016 und 2020 erschienen fünf systematische Analysen (davon vier quantitative) der vorangegangenen kontrollierten Studien zu der Frage, ob Mund-Nase-Masken die Verbreitung von Atemwegsinfektionen in der Öffentlichkeit verhindern können. Weder der Vergleich zwischen Tragen und Nichttragen von Masken noch der zwischen FFP2/N95- und chirurgischen Masken zeigte einen signifikanten Unterschied.

Einige Studien berichteten, dass sich Menschen weniger über Atemwegsymptome beklagten, wenn sie und andere in ihrer Umgebung Masken trugen. Dieser subjektive Effekt verschwand jedoch, sobald die Symptome aufgrund von Laboranalysen bestätigt wurden. Diese Diskrepanz zwischen subjektiver und gemessener Wirkung weist darauf hin, dass das Maskentragen vor allem einen psychologischen Effekt hat. 

Diese Daten wurden allgemeinverständlich und in deutscher Sprache 2020 von Frau Prof. Dr. Kappstein zusammengefasst. Ihr Artikel erklärt in leicht verständlichem Duktus nicht nur, dass Mund-Nase-Masken in der Bevölkerung bei einer Atemwegepidemie nutzlos sind, sondern auch, warum sie keinen positiven Mehrwert zeitigen können. Diese Analysen basierten auf den bestkontrollierten Studien aus der Zeit vor der Covid-Epidemie. Während der Epidemie wurden weitere kontrollierte Studien der gleichen Art durchgeführt, die zu denselben Ergebnissen gelangten. Zeitlich parallel dazu erschien bereits 2020 eine Reihe von Analysen, die auf die Gefahren langzeitigen Maskentragens bei Kindern und Jugendlichen hinwiesen. 

Jemand, der sich damals von diesem Unfug auf Befehl ohne daß sich wissenschaftliche Tatsachen geändert hätten nicht hat beeindrucken lassen, war die Krankenhaushygienikerin, Frau Prof. Kappstein. Diese  reagierte vielmehr mit Hilfe einer Studie auf die Tatsache, daß die politisch kontrollierte Behörde RKI eine „Neubewertung“ von Masken vorgenommen hat, also das, was bis dahin galt, alles umgedeutet hat. In dieser Studie kam sie zum Ergebnis, daß die früher geltenden Erkenntnisse keineswegs überholt waren:

Aus einer Maskenpflicht für viele Millionen Bürger in Deutschland können jeden Tag zig-millionenfache Kontaminationen resultieren, die zu einem wesentlichen Teil vermeidbar wären, weil die ohnehin schon häufigen Hand-Gesichts-Kontakte der Menschen durch die Maskenpflicht noch häufiger werden, Händewaschen unterwegs aber nur ausnahmsweise möglich ist. Dabei besteht das Risiko, dass der – schon zwangsläufig – unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Tendenz, sich selbst ins Gesicht zu fassen, während man die Maske trägt, tatsächlich das Risiko einer Erregerverbreitung und damit Erregerübertragung noch erhöht – ein Risiko, das man doch aber gerade durch die Maske reduzieren will.

Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.

In der Langversion ihrer Studie setzt sie sich auch mit dem damaligen wissenschaftlichen Kenntnisstand auseinander:

Nach dieser Veröffentlichung schnitt man die Krankenhaushygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein in Passau von ihren Erwerbsgrundlagen ab und verlängerte ihren Vertrag nicht!  Im selben Zeitraum wurde am 25.11.2020 in Dänemark eine randomisierte klinische Studie auf Bevölkerungsebene veröffentlicht, die folgendes Ergebnis zwischen zwei Gruppen lieferte, bei denen eine Gruppe eine Maske trug und die andere Gruppe keine Maske trug:

Insgesamt 3030 Teilnehmer wurden nach dem Zufallsprinzip der Empfehlung zum Tragen von Masken zugeordnet, 2994 der Kontrollgruppe; 4862 haben die Studie abgeschlossen. Bei 42 Teilnehmern mit empfohlenen Masken (1,8 %) und 53 Kontrollteilnehmern (2,1 %) kam es zu einer Infektion mit SARS-CoV-2. Der Unterschied zwischen den Gruppen betrug –0,3 Prozentpunkte (95 %-KI –1,2 bis 0,4 Prozentpunkte; P = 0,38) (Odds Ratio 0,82 [KI 0,54 bis 1,23]; P = 0,33). Die mehrfache Imputation unter Berücksichtigung des Verlusts bis zur Nachbeobachtung führte zu ähnlichen Ergebnissen. 

Dieser Unterschied ist statistisch eindeutig nicht signifikant. Oder mit anderen Worten: Frau Prof. Kappstein hatte recht, ihren Vertrag aber trotzdem nicht verlängert bekommen.

Das, was Frau Prof. Kappstein wissenschaftlich festgestellt hatte, bestätigte ca. drei Jahre später dann sogar der Gesundheitsminister:

„Lauterbach weiß nicht, ob Maskenpflicht was gebracht hat“ 

Darüber hinaus hat der selbe Gesundheitsminister inzwischen festgestellt:

„Lauterbach: Corona-Regeln im Freien waren „Schwachsinn““

Das ist immerhin der Mann, der der Dienstherr des RKI ist, also der Behörde, die am 14.4.2020 den bis dahin geltenden wissenschaftlichen Konsens zu Masken dahingehend änderte, daß nun behauptet hatte, daß eine Maskenpflicht etwas brächte, weswegen diese dann auf Basis der Empfehlung von den Regierungen in Bund und Ländern durchgesetzt wurde. Lauterbach weiß offenbar, wann und wie er seinen Kopf aus der sich zuziehenden Schlinge ziehen muß.

Bürger, die diesen, vom RKI verbreiteten Unfug nicht befolgten, erhielten Geldstrafen und Nutzer der Sozialen Medien wurden die Konten gesperrt, als sie das selbe verbreitet hatten.

Im Übrigen hatten die politischen Entscheidungsträger hierbei immer auf „die Wissenschaft“ verwiesen!

Was aber soll das Anderes sein, als Machtmissbrauch? Aus diesen Gründen gab der Kläger im Verfahren folgende Dokumente zu Protokoll, die erstens belegten, daß die Masken nichts bringen und die zweitens belegen, daß dies damals bereits bekannt war:

Mit anderen Worten: Nach der Pandemie sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse sie selben, wie vor der Pandemie. Nur kurz unterbrochen durch eine „Neubewertung“ durch das RKI. Auf diese Argumente ging die Vorsitzende nicht mehr ein. Es bleibt also offen, wie sie diese bewerten wird, um ihr offenkundiges Ziel, die Klage abzuweisen, dennoch umzusetzen.

Verletzung der Würde durch den Zwang zum sinnlosen Maskentragen

Als zweites Argument, aus dem heraus sie die Klage offenkundig abweisen wollte meinte die Kammer, daß der Eingriff doch so gering war, daß er im Vergleich zu anderen Eingriffen zu dulden sei.

Dem erwiderte der Kläger, daß dies bei den erwähnten Eingriffen der körperlichen Unversehrtheit etc. vielleicht zuträfe, der Kläger sieht in dem Zwang, am Tag eine evident wirkungslose Maske auf dem Stadtplatz aufsetzen zu müssen, wo es unter freiem Himmel keinerlei Übertragung des Covid-Virus geben kann, einen Eingriff in die Menschenwürde.

Mit Menschenwürde wird in der Juristerei der unantastbare geistig-sittliche Wert eines jeden Menschen bezeichnet, also das was ihn einmalig macht und von anderen Wesen unterscheidet. Dieser umfasst auch den sozialen Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, diesen zu einem bloßen Objekt des Staates zu machen. Dem betroffenen Menschen darf also nicht etwa durch Erniedrigung, Verfolgung, Brandmarkung oder Ächtung sein Geltungsanspruch als Mensch abgesprochen werden. Die Rechtsprechung versucht diesen Inhalt auf vielerlei Wegen zu formulieren wie z.B.:

  • BVerfGE 49, 286 = 1 BvR 16/72 Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird. Hierzu gehört, dass der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann.
  • BVerfGE 30, 173 = 1 BvR 435/68 Die Menschenwürde knüpft an die Persönlichkeit und den sich daraus ergebenden Achtungsanspruch des Menschen an. Daher erlischt die Menschenwürde auch nicht mit dem Tod.

Genau das ist aber der Fall, wenn die Bürger durch den Zwang Masken aufzusetzen pauschal und undiffernenziert durch den Staat als potentielle Virenträger gebrandmarkt und geächtet werden.

Ein Eingriff in die Menschnerechte ist aber auch deswegen gegeben, weil der Mensch nur zu sich selbst kommen kann und sich selbst als Individuum erfassen und erfahren kann indem es sich mit Anderen austauscht. Ohne einen sozialen Austausch, ohne ein Gespräch mit Anderen ist die eigene Position / Individualität nicht angesprochen und kann damit auch nicht ausgebildet und auch nicht bewährt werden.

Dieser Austausch erfolgt wiederum mit Hilfe aller dem Menschen gegebenen Sinne. Wenn nun der Staat mit Hilfe eines staatlich gesetzten Filters, z.B. in Gestalt einer Maske in diesen Austausch eingreift, indem der Filter z.B. die Mimik wegschneidet und die Stimme modifiziert/entstellt, greift er unmittelbar in die Sozialität und mittelbar in die Individualität und damit in die Würde des Menschen ein.

Das Argument mit der Menschenwürde entlockte der Richterin ein unruhiges Rutschen auf ihrem Richterstuhl und sie begann dem Protokollanten die vorgetragenen Argumente zu diktieren. Jedoch mit einer erkennbar anderen Gestik und Mimik, als noch zu Beginn der Verhandlung.

Man wird also davon ausgehen müssen, daß die Kammer die Klage abweisen wird und die nächste Instanz sich dann mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzen wird müssen.

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Wertung:

Aus Klägersicht ist es daher nachvollziehbar, daß das Gericht die Klage im Rahmen der Zulässigkeit scheitern lassen möchte und nicht im Rahmen der Begründetheit! Daß es dabei den Trick anwenden muß, eine Klage ca. 130 Wochen liegen zu lassen, bis ich der Klagegegenstand von selbst erledigt hat, und sich dadurch das Argument für das Scheitern auf der Zulässigkeitsebene selbst schafft, offenbart aus Klägersicht die Not in der das Gericht steckt.