CSU-Landräte nutzen ihre Möglichkeiten zur Reduktion zuzuteilender „Flüchtlinge“ nicht

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MÜNCHEN – Am 16. August 2016 hat die Staatsregierung für Bayern das umgesetzt, was supranationale Organisationen, wie z.B. die EU forderten, um die von der EU mit Hilfe der Dublin-III bzw. Dublin IV-Verordnungen hereingelassenen Fremden bis in die  letzte Gemeinde Bayerns durchzuverteilen: Ein Quotensystem zur Aufnahme von Personen, die die Behörden – zur Erzeugung von Mitleid – als „Flüchtlinge“ bezeichnen, obwohl diese als solche noch gar nicht anerkannt sind.

Präzise heißt diese Vorschrift „Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I), die durch § 1 Abs. 276 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

 

Die Aufnahmequoten:

Dem §3 dieser Vorschrift ist folgende Aufnahmequote zu entnehmen:

  • Oberbayern 35,6%

Innerhalb Oberbayerns werden diese 35,6% wiederum nach folgenden Quoten nach Südost-Oberbayern auf die Landkreise verteilt:

  • c) Kreisfreie Stadt Rosenheim 1,3 %
  • d) Landkreis Altötting 2,4 % …
  • f) Landkreis Berchtesgadener Land 2,3 % …
  • h) Landkreis Ebersberg 3,0 %
  • j) Landkreis Erding 2,9 %, …
  • m) Landkreis Garmisch-Partenkirchen 1,9 % …
  • p) Landkreis Mühldorf a. Inn 2,4 %,
  • q) Landkreis München 7,4 % ….
  • t) Landkreis Rosenheim 5,6 %
  • v) Landkreis Traunstein 3,8 %

 

Änderung der Aufnahmequoten:

Das Interessante ist, daß diese Aufnahmequoten unter folgenden in Absatz 2 Umständen änderbar sind:

Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn

1. dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder

2. angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder eine angespannte Arbeitsmarktsituation vorliegt und dadurch jeweils die Integration erschwert wird.

Der Angeordnete Bergmüller (MdL) hat vor diesem Hintergrund von der Staatsregierung wissen wollen, welche Landkreise denn z.B. ihren Bürgern keine durch Stimulation der Nachfrage an zusätzlichem Wohnraum steigenden Mietzinsen mehr hat zumuten wollen und auf der Basis von Punkt 2 um eine Reduktion der Quote für seinen Landkreis gebeten. Die Antwort lautete:

„Die genannten Quoten wurden seit Erlass der Verordnung vom 16. August 2016 nicht abgeändert….. Abweichungen von der Quote des § 3 Abs. 2 S. 1 DVAsyl wurden von keinem Landkreis Oberbayerns durchgesetzt.“

Sprich:

  • Egal wie hoch die Mieten durch die zunehmende Nachfrage steigen;
  • egal wie viele Morde und Vergewaltigungen die Sicherheit gefährden,

die CSU-Landräte nehmen brav das auf, was ihnen ihre CSU-Parteifreunde zuteilen.