„Klimanotstand“ Geschichte und Bedeutung eines Fake-Begriffs

Hadi [CC0] https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/40/Bern_Klimastreikdemo_Helvetiaplatz_Klimanotstand.JPG

DEUTSCHLAND – Bundesweit haben inzwischen etwa 50 Orte in Deutschland den so bezeichneten  „Klimanotstand“ ausgerufen. Weitere Städte und Gemeinden wollen diesem Beispiel folgen. Ihren Beschluss wollen Städte und Gemeinden als Anlaß nehmen, nun selbst aktiv zu werden, um nun auch selbst in den Klimawandel einzugreifen. Ziel dieser Städte und Gemeinden ist es letztendoich, eine „Obergrenze“ für den Temperaturanstieg zu schaffen. Skurril wirkt hieran, daß dieser Personenkreis weitgehend identisch mit dem Personenkreis ist, der sonst von einer Obergrenze wenig hält, wie z.B. bei so genannten „Flüchtlingen“.

Da völlig unklar ist, was dieser neu geschaffene Begriff überhaupt bedeuten soll welche Folgen diese Ausrufung eines „Klima-Notstands“ hat, hat der Leiter des Arbeitskreises Wirtschaft der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag Franz Bergmüller die Staatsregierung im Rahmen einer schriftlichen Anfrage konfrontiert.

 

Geschichte des Begriffs „Klimanotstand“

Am 4. Dezember 2018 präsentierte der Club of Rome vor dem europäischen Parlament seinen „Climate Emergency Plan“, in dem 10 hochpriorisierte Maßnahmen zur Begrenzung der globalen Erwärmung zusammengefasst sind. Diese Vorgaben werden durch unterschiedliche Bewegungen aufgegriffen, bzw. überlappen sich:

 

fff bewegt Stadt- und Gemeinderäte per Beschluss einen „Klimanotstand“ auszurufen

Seit Frühjahr 2019 gehen nun politische Parteien, oder fff, oder Privatpersonen in die in die Sitzungen der Stadt  und Gemeinderäte und versuchen mit ihren Argumenten die Räte dahingehend zu bewegen, daß diese einen Beschluss fassen, eine Politik zu priorisieren, welche aus deren Sicht dazu beitragen soll die Erderwärmung zu reduzieren.

Dies begann in Deutschland am 2.5.2019 – paradoxerweise drei Tage  vor Rekordschneefällen –  im wohlhabendenden und an der Grenze zur Schweiz gelegenen Konstanz und setzt sich seither in diversen Rathäusern unter dem Stichwort „Klimanotstad“ fort.

Hierbei wird ganz gezielt der Notstandsbegriff zur Anwendung gebracht. Der Begriff des „Notstands“ ist jedoch normalerweise wie folgt charakterisiert:

  • Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.
  • Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.
  • Notstand bedeutet Normalsprachlich: Regeln gelten nicht mehr, an Stelle der bisherigen Regeln kommen neue Regeln oder ein nicht regelkonformes Handeln

Vor diesem Hintergrund ließ die Staatsregierung dem Abgeordneten Bergmüller u.a. folgende  Antworten zukommen:

 

Die Klimaziele des Bundes und Bayerns:

„Inspiriert“ durch fff und die Ausrufung des „Klimanotstands“ durch einige Städte und Gemeinden unterwerfen sich der Bund und die CSU-geführte Staatsregierung den Forderungen der (meist) Pubertierenden. In Folge hat sich die Staatsregierung zur Unterstützung der Verpflichtungen der Europäischen Union und der Bundesregierung auf freiwilliger Basis (!) folgende verschärften Klimaschutzziele gesetzt:

„Bis 2020 soll der jährliche Ausstoß energiebedingter CO2 Emissionen deutlich unter 6 Tonnen pro Einwohner sinken; bis 2030 sollen die jährlichen Treibhausgasemissionen auf unter 5 Tonnen pro Einwohner sinken. Zudem soll Bayern soll das erste klimaneutrale Bundesland werden.“

 

Rechtsgrundlagen für einen Beschluss zur Ausrufung eines „Klimanotstands“

Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage, also ob die Städte und Gemeinden solch einen Beschluss über einen „Notstand“ überhaupt fassen dürfen antwortet das Ministerium:

Die Befassungskompetenz der Gemeinden beschränkt sich grundsätzlich auf örtliche Angelegenheiten (Allzuständigkeit der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV). Einen örtlichen Bezug nimmt das Bundesverfassungsgericht auch an, wenn sich eine Angelegenheit auf die Erledigung gemeindlicher Aufgaben ortsbezogen auswirken kann (BVerfGE 79, 127, 151). Zulässig sind in diesem Zusammenhang auch gemeindliche Appelle oder Resolutionen an den zu ständigen Aufgabenträger. Ein örtlicher Bezug ist demnach nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil gleichzeitig auch staatliche oder internationale Belange berührt sind.

Der Begriff „(Klima )Notstand“ ist kein rechtlich definierter oder fassbarer Begriff. Beschlüsse zur Ausrufung des sog. „Klimanotstandes“ haben im Wesentlichen politisch symbolische Bedeutung mit Appellcharakter. Soweit mit solchen Beschlüssen eigene kommunale Aktivitäten im Klimaschutz angestoßen werden sollen, etwa die energetische Sanierung kommunaler Gebäude oder die Erarbeitung eigener kommunaler Handlungskonzepte, sind örtliche Angelegenheiten betroffen. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse kommunaler Gremien nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Mit anderen Worten: Weil der Begriff „Klimanotstand“ im Gegensatz zum sonst bekannten Notstandsbegriff kein „rechtlich definierter oder fassbarer Begriff“ ist, sondern ein „Symbol“ ist, ist es den Städten und Gemeinden erlaubt, einen solchen Beschluss zu fassen.

Überspitzt formuliert: Der Beschluss darf gefasst werden, weil er rechtlich bedeutungslos ist, also weil er Unfug ist.

Das Paradoxe ist jedoch: Weil der Beschluss Unfug ist, darf er in die Welt gesetzt werden und ist er dann erst einmal in der Welt, wird dann  doch den Anspruch erhoben, ihn zu beachten.

 

(Finanz)Hilfen nach dem Ausrufen eines „Klimanotstands“

Vor diesem Hintergrund stellt sich die weitergehende Frage, ob die Beachtung dieses in die Welt gesetzten Unfugs dann so weit geht, daß von der Staatsregierung für dessen Umsetzung Hilfen beansprucht werden können.

„Die Staatsregierung gewährt keine (finanziellen) Hilfen, die an die Ausrufung des „Klimanotstands“ durch die Gemeinden/Städte geknüpft wäre.“

Ganz so weit geht die CSU-Staatsregierung also dann doch nicht.

 

Regeländerungen bei Ausrufen eines „Klimanotstands“

Natürlich wurde die Staatsregierung auch gefragt, wie viel echter „Notstand“ denn im  Begriff „Klima-Notstand“ steckt, denn Kernelement eines jeden „Notstands“ ist, daß bestehende Regelungen außer Kraft gesetzt werden und zur Bewältigung des „Notstands“ neue Regeln gelten. Hierauf antwortet die Staatsregierung:

„Durch die Ausrufung eines „Klimanotstandes“ werden keine bestehenden Regelungen außer Kraft gesetzt oder durch neue Regelungen ersetzt oder ergänzt.“

Mit anderen Worten: Der „Klimanotstand“ ist damit amtlich geprüft gar kein „Notstand“ im eigentlichen Sinne des Wortes. Damit wird also beim Ausrufen des „Klimanotstands“ durch die betreffenden Städte und Gemeinden der Begriff des „Notstands“ missbraucht.

 

Aufsicht der Staatsregierung bei dem Begriffsmissbrauch „Klimanotstand“

In Folge wurde natürlich die Staatsregierung gefragt, was sie gegen diesen Begriffsmissbrauch denn tut und ob sie z.B. im Rahmen der Rechtsaufsicht einschreitet?

Hierfür sieht die Staatsregierung jedoch keinen Anlaß. Mit anderen Worten: Die Rechtsaufsicht der Staatsregierung schaut weg, wenn Städte und Gemeinden den Notstandsbegriff missbrauchen und völlig unzutreffend verwenden/anwenden?

Auch auf den Hinweis des Abgeordneten Bergmüller, daß durch den Missbrauch des Notstandsbegriffs durch die betreffenden Städte und Gemeinden eine Fake-News in die Welt  gesetzt wird, da da, wo die ausrufenden Städte und Gemeinden durch ihre Beschlüsse „Notstand“ draufschreiben, gar kein „Notstand“ drinnen ist, veranlasst die Staatsregierung nicht zum Einschreiten  im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsaufsicht. Hierzu meint der Abgeordnete Bergmüller:

Damit erteilt die Staatsregierung durch ihr Wegschauen den betreffenden Städten und Gemeinden eine Lizenz zur Produktion von Fake-News, denn wo dann (Klima)Notstand drauf steht, ist gar kein „Notstand“ drinnen, da ja ein „Notstand“ so definiert ist, daß bestehende Regeln zur Bewältigung von Notsituationen außer Kraft gesetzt werden und durch neue Regeln ersetzt werden

 

Maßnahmen der Städte und Gemeinden, die einen „Klimanotstand“ ausgerufen haben

Welche Maßnahmen sind der Staatsregierung bekannt, die die Städte und Gemeinden, welche bisher den „Klimanotstand“ ausgerufen haben, beschlossen haben?

 

Wenden die Städte und Gemeinden, die einen „Klimanotstand“ ausgerufen haben, ihn auf sich selbst an?

Interessant ist auch die Frage, in wieweit diese Städte und Gemeinden, die den Klimanotstand“ ausgerufen haben, diesen bei sich selbst anwenden und maximale Einsparungen von Treibhausgasen bei sich selbst durchführen, indem sie z.B. beschlossen hat: wie z.B.

  • Beendigung der Beheizung der städtischen Bäder oder Sporthallen,
  • Beendigung der Ausgabe von Fleisch in städtischen Kantinen,
  • Stilllegung der städtischen Klimaanlagen im Sommer;
  • Deckelung der Raumtemperatur im Winter auf maximal 16 Grad,
  • Abschaffung aller Dienstfahrzeuge,
  • Abschaffung der PKW Parkplätze nahe des Arbeitsplatzes von Mitarbeitern im Öffentlichen Dienst,
  • Verbot aller Flugreisen durch Mandatsträger etc.?

Die Antwort der Staatsregierung lautete erwartbar:

  • Derartige Fälle in Bayern sind der Staatsregierung nicht bekannt.“

Hierdurch wäre wieder einmal belegt, daß es den Ökojüngern in erster Linie darum geht die Bevölkerung zu gängeln und herumzukommandieren und zu belasten, und sich selbst davon auszunehmen.

 

Analoge Anwendbarkeit der Schaffung einer Obergrenze von 2 Grad Temperaturanstieg auf 2 % Bevölkerungsanstieg durch Aufnahme von „Flüchtlinge“?

Wenn es also möglich ist, mit Hilfe von Symbolpolitik einen Beschluss herbeizuführen den Temperaturanstieg auf 2% zu begrenzen, dann sollte es ja auch möglich sein dürfen mit der selben Symbolpolitik den Anstieg der Bevölkerung Bayerns durch „Flüchtlinge“ auf 2% zu begrenzen. Das wären bei 13 Millionen Einwohner eine Obergrenze von 260.000 Personen. Konkret lautete die hierzu dem Ministerium gestellte Frage: „Welche Rechtsgrundlagen könnten nach Kenntnis der Staatsregierung einen Stadtrat oder einen Gemeinderat daran hindern einen „Flüchtlingsnotstand“ auszurufen und auf dessen Basis die gesamte Verwaltung darauf auszurichten den „Anstieg der Flüchtlinge aufgrund der von Menschen gemachten Fluchtursachen“ auf maximal 2 % der Gemeindebevölkerung zu begrenzen?

Hierauf antwortete die Staatsregierung nicht einmal ablehnend mit

„Die Rechtmäßigkeit kommunaler Beschlüsse kann nur jeweils anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.“