Brachen die Bundesregierung und die Landesregierungen zur „Lösung“ des Kompetenzstreits zwischen EuGH und BVerfG die Verfassung?

Quelle: SWR

KARLSRUHE / MÜNCHEN – Eine Erklärung der EU-Kommission vom 2.12.2021 läßt erkennen, daß deutsche Verfassungsorgane in die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts eingegriffen haben könnten, um für sie unangenehme Folgen aus dessen PSPP-Urteil zu neutralisieren.

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Mit dem Ausdruck „ultra-vires“ – jenseits der Gewalten – ist der Fall gemeint, in dem ein europäisches Organ wie die EZB bei ihrer Arbeit ihre Kompetenzen überschreitet. Denn die europäischen Organe dürfen nur soweit handeln, wie die Nationalstaaten ihnen dafür Kompetenzen übertragen haben, Stichwort: Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.

Das BVerfG begreift sich seit langem als Kontrolleur dieses Grundbauprinzips der europäischen Rechtsgemeinschaft. Am Dienstag, rund zehn Jahre nach „Honeywell“, war es dann soweit. Aus einer immer wieder ausgesprochenen Warnung wurde Ernst:  Die EZB habe kompetenzwidrig gehandelt, und das billigende Urteil des EuGH sei „ultra vires“ ergangen, (Urt. v. 05.05.2020, Az. 2 BvR 859/15 u.a.). Die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit durch den EuGH sei „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“, so die Verfassungsrichter in aller Deutlichkeit.

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Der PSPP-Fall des BVerfG

Es war das Jahr 2015, als die Europäische Zentralbank (EZB) ein neues Programm aufgelegt hatte und mit diesem Programm weitere Staatsanleihen angekauft hatte. Das Problem: Durch den Verkauf von Staatsanleihen finanzieren sich Staaten auch. Das PSPP-Programm hatte bis Ende 2018 ein Gesamtvolumen von etwa 2,6 Billionen Euro. Das sind mehrt als fünf Bundeshaushalte.

Nun ist es jedoch so, daß die Nationalstaaten der EZP nur das Recht übertragen haben,  Geldpolitik zu betreiben, nicht aber Wirtschaftspolitik. Letzteres bleibt in der Kompetenz der Nationalstaaten.

Damit hatte das Gericht im Kern die Frage zu beantworten, wo denn die Grenze zwischen Geldpolitik und Wirtschaftspolitik verläuft? Die Kläger sehen durch diesen Ankauf von Staatsanleihen durch die EU eine verdeckte Staatsfinanzierung zu Lasten des deutschen Steuerzahlers.

Ziel der Kläger war es daher, der Deutschen Bundesbank zu verbieten an diesem PSPP-Programm weiter mitzuwirken und die Verpflichtung der Verfassungsorgane, Deutscher Bundestag und Bundesregierung zum  Handeln festzustellen, wenn derartige Kompetenzüberschreitungen erkennbar sind.

Der Paukenschlag: Das BVerfG gab den Beschwerdeführern in wesentlichen Fragen Recht:

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Die Ultra-Vires-Rechtsprechung des BVerfG

Der Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle kam  mit einem Paukenschlag und ging mit einem Paukenschlag. Im Vorfeld bereits, im Jahr 1986 hatte das BVerfG darauf verzichtet, bei den Fällen Recht zusprechen, in denen die korrespondieren EU-Instanz dies durchführt (Solange II):

2. Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.

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Der Paukenschlag zum Debut: Prof Voßkuhle verbietet im Lissabon-Urteil eine Selbstauflösung Deutschlands ohne Volksabstimmung

Prof. Voßkuhle kam am 7.5.2008 als Vizepräsident des zweiten Senats zum BVerfG. Nicht einmal ein Jahr später machte er 2009 mit dem Lissabon-Urteil mit einem Paukenschlag auf sich aufmerksam. In dem Lissabon-Urteil steht im Kern, daß sich die Bundesrepublik Deutschland nicht in einem EU-Staat auflösen darf, ohne eine Abstimmung des „demos“ (vgl. RdNr. 297), also nicht ohne eine Volksabstimmung. dem Urteil ist auch klar zu entnehmen, daß die EU lediglich in den Themenfeldern Kompetenzen besitzt, die ihr durch die Nationalstaaten übertragen wurden. Dies gilt auch für die Rechtsprechung und die Kompetenzen der Gerichte und letztendlich auch für die Kompetenzen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Wenn nun ein Vorgang außerhalb dieser Kompetenzen liegt, dann sind zwangsläufig immer die nationalen Gerichte zuständig, bis hin zum BVerfG. Innerhalb der übertragenen Kompetenzen hat sich das BVerfG eine „Reservekompetenz“ vorbehalten, im Fall, daß die angerufenen EU-Instanzen sich von den Grundsätzen des Grundgesetzes entfernen würden.

Die Folge war ein vor Wut kochendes Establishment und die Androhung die Amtszeit der Verfassungsrichter zu verkürzen.

Nach diesem Paukenschlag und den darauf folgenden Drohungen wurde es ruhiger um Richter Voßkuhle. Doch damit schwelte ein offener Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Frage, wer denn von beiden „das letzte Wort“ in Verfassungsfragen und letztendlich dann auch bei der Auslegung des Unionsrechts inne hat.

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2010: Voßkuhle kastriert das BVerfG und wird dessen Präsident

Am 16. März 2010  wurde Voßkuhle zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt. In dem am 6.7.2010 veröffentlichten Honeywell-Urteil legte er dann den Rückwärtsgang ein und stutzte die 1986 ergangene Ultra-Vires-Entscheidung dahingehend zusammen, daß das BVerfG nur dann zuständig ist, wenn die Kompetenzüberschreitung der EU-Organe so offensichtlich ist, daß sie einem ,quasi von selbst ins Auge springt:

1. a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt…

3. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (Bestätigung von BVerfGE 82, 159 <194>).

Der Leser mag selbst entscheiden, ob er in diesen Tatsachen einen Zusammenhang erkennen möchte, oder nicht.

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Der Streit der obersten EU-Richter mit dem BVerfG um das „letzte Wort“

Außerdem gab es auch noch eine ganz ähnliche Konstellation im sogenannten OMT-Verfahren. Auch zu diesem Programm äußerte das BVerfG – an dem bisher nicht praktizierten – Notprogramm Kritik. Der EuGH machte es sich auch hier einfach und segnete das Programm einfach abstrakt ab und setzte der EZB auf dem Papier Grenzen. Die Verfassungsrichter unterwarfen sich und freuten sich offiziell über diese „Bemühungen“. Offenbar wollte man in dieser abstrakten Fallkonstellation noch nicht auf Konfrontationskurs gehen und hoffte, daß die „Botschaft“ wirken möge, ohne daß Schaden entsteht.

Dies änderte sich jedoch ein Jahr später. Die Karlsruher Richter holten sich das „letzte Wort“ zurück.

Während des PSPP-Verfahrens hatte das BVerfG im Jahr 2017 dem EuGH mehrere Fragen zum Verfahren vorgelegt. Diese Fragen betrafen insbesondere

  • das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung,
  • das Mandat der EZB für die Währungspolitik und
  • den möglichen Übergriff in die Zuständigkeit und Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten.

In der Vorlage ließen sie erkennen, daß sie die Entscheidung der EZB zum PSPP-Programm kritisch sehen und als als Kompetenzüberschreitung werten.

Doch das interessierte den EUGH offenbar wenig, denn der EuGH hatte keine Bedenken gegen das Ankaufprogramm.

Die Luxemburger Richter argumentierten im ihrer Entscheidung im Jahr 2018 einfach, daß die EUB mit dem währungspolitisch motivierten Wertpapierankauf zwangsläufig auch Einfluss auf die Gesamtwirtschaft nimmt. Warum die Mitgliedsstaaten der EU dann aber gerade kein Mandat zum Betreiben von Wirtschaftspolitik gegeben haben, interessierte offenbar wenig.

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Der Machtkampf: EuGH ignoriert das BVerfG

Der EuGH hat eine der Vorfragen des BVerfG einfach gar nicht beantwortet und eine andere auf eine Weise beantwortet, die durch die Richter des BVerfG offenbar als derart unjuristisch bewertet wurde, daß sie diese Frage als ebenfalls unbeantwortet gewertet haben und wohl zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke sich selbst als zuständig ansahen.

Der Rest ist Jura auf Standard-Niveau!

Mit Urteil vom 11.12.2018 hat der EuGH entschieden, dass das PSPP-Programm (PSPP = Public Sector Purchase Programme) der EZB zum Aufkauf von Staatsanleihen aus Sicht des EUGH nicht über das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstoße.

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Der Paukenschlag zum Abschied: Prof Voßkuhle erkennt bei den Anleihekäufen der EZB eine ins Auge springende Unzuständigkeit

Voßkuhle schließt – bedauerlicherweise erst – zum Ende seiner Amtszeit, die am 6. Mai 2020 endete – den Kreis seiner Rechtsprechung und sah die im sogenannten „Honeywell“-Verfahren von ihm entwickelte, kastrierte Anwendungsmöglichkeit der 1986 entwickelten Ultra-Vires-Rechtsprechung bei dem PSPP-Finanzierungs-Programm der EZB als gegeben an und urteilte erstmal gegen die EU-Institution.

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Das PSPP-Urteil des BVerfG

Die Richter rügten insbesondere die fehlende Verhältnismäßigkeit des EZB-Kaufprogramms. Die Bundesbank darf sich ihrer Überzeugung nach zukünftig an dem PSPP-Programm nur beteiligen, wenn der EZB-Rat nachvollziehbar darlegt, daß die mit dem Kaufprogramm

„angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen“.

Mit anderen Worten: Die Verfassungsrichter wägen diese beiden Ziele gegeneinander ab..

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EuGH kann PSPP-Programm nicht rechtfertigen

Der EuGH war aber in seinem Úrteil offenbar nicht mehr in der Lage, das PSPP-Programm mit Hilfe der allgemein anerkannten juristischen Kategorien zu rechtfertigen. Dies zeigte sich insbesondere beim Versuch des EuGH, die Verhältnismäßigkeit des PSPP-Programms der EZB zu begründen, also zu begründen, daß mit dem PSPP-Programm das von der EZB behauptete Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann.

Hierzu führt das BVerfG in RdNr. 116 aus:

„Der Beschluss (EU) 2015/774 und die ihn abändernden Beschlüsse (EU) 2015/2101, (EU) 2015/2464, (EU) 2016/702, (EU) 2017/100 stellen deshalb eine qualifizierte, weil offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung der der EZB in Art. 119, Art. 127ff. AEUV und Art. 17ff. EZB-Satzung zugewiesenen Kompetenzen dar. Dem steht die anderweitige Auffassung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da das Urteil in diesem Punkt schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und insoweit ultra vires ergangen ist.“

Dies ist nur die eine Seite des Urteils, die durch die Medien auch der Öffentlichkeit
kommuniziert wurde.

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Das Bundesverfassungsgericht watscht die Verfassungsorgane ab

Am 05.05.2020 wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem in der Geschichte der Bundesrepublik bis dahin nie dagewesenen Ausmaß und in aller Deutlichkeit die anderen Verfassungsorgane zur Ordnung, darunter den Bundespräsidenten, die Bundesregierung und den Bundesrat. Bayern ist Teil des Bundesrates und damit offenbar durch das BVerfG direkt oder indirekt mit angesprochen.

Mit Beschluss vom 18.07.2017 hat der Senat des BVerfG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese betrafen insbesondere das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, das Mandat der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Währungspolitik und einen möglichen Übergriff in die Zuständigkeit und Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten.

Mit seinem letzten Urteil griff Voßkuhle die in seinem Lissabon-Urteil offengelegte Argumentation wieder auf und wandte sie auf das Anleihe-Kaufprogramm der EZB an und erkannte bei den EU-Instanzen wegen Überschreitung der Grenzen der Zuständigkeit deren Unzuständigkeit. Es war das erste Mal, daß das BVerfG in seiner Geschichte feststellte, daß Handlungen und Entscheidungen europäischer Organe offensichtlich nicht von der europäischen Kompetenzordnung gedeckt seien, erklärte Präsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Sie könnten daher in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten.

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Die Verfassungsorgane haben die Aufgabe von sich aus gegen Kompetenzüberschreitungen der EU-Organe vorzugehen

Das Urteil hat jedoch auch noch eine zweite Seite, die bisher weitgehend unbekannt geblieben ist. In dieser zweiten Seite stellt sich das BVerfG vor die Bevölkerung und weist die Verfassungsorgane an, die Bevölkerung Deutschlands und Bayerns vor den Folgen eines illegalen, weil rechtswidrigen Eingriffs in deren Rechte zu schützen. Dem Urteil ist zu entnehmen:

„1. Die Verfassungsbeschwerden sind dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme zugeleitet worden. Eine Stellungnahme ist lediglich seitens der Bundesregierung eingegangen (2.).“ (RdNr. 62).

Randnummer 105 des Urteils muss man wohl als Aufruf des BVerfG an den Bundesrat verstehen, einem durch Kompetenzüberschreitung des durch Verträge aneinander gebundenen Geflechts aus souveränen Nationalstaaten aktiv handelnd entgegenzuwirken, was sich im Unterlassensfall zu einem Staatsstreich durch die EU gegen den souveränen Nationalstaat Deutschland entwickeln könnte:

„Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährt den Wahlberechtigten vor diesem Hintergrund gegenüber Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls dem Bundesrat einen Anspruch darauf, dass diese über die Einhaltung des Integrationsprogramms durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union wachen, am Zustandekommen und der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des Integrationsprogramms überschreiten, nicht mitwirken und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken.“
„Bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union haben Bundestag und Bundesregierung im Rahmen ihrer Befugnisse aktiv auf die Befolgung und Beachtung der Grenzen des Integrationsprogramms hinzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 –, Rn. 142). Diese Verpflichtung kann auch den Bundesrat (vgl. Art. 23 Abs. 4 bis Abs. 6 GG sowie Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union) oder den Bundespräsidenten treffen.“ (RdNr. 107)

Das Establishment war erneut geschockt. einige Leute waren von dieser Entscheidung gar nicht begeistert

Karlsruhe hatte in der vergangenen Woche die Rechtmäßigkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank angezweifelt. „Dieses Urteil ist eine politische Bombe, die die ganze EU zerfetzen könnte – zumindest als eine Union, die das Recht ernst nimmt“, sagte Soros der „Augsburger Allgemeinen“. „Denn das Urteil kam nicht von irgendeinem Gericht, sondern vom Bundesverfassungsgericht, der meistrespektierten Institution in Deutschland.“

Durch das Urteil sei ein offener Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof entstanden, der in der Frage gipfele: Wer hat das Sagen? Eigentlich gilt der Grundsatz, dass Europarecht über nationalem Recht steht.

Zehn Tage später führt der SWR das folgende Interview:

Opportunisten sahen in diesem Urteil dann eine „Gefahr für Europa“

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Die Bundesregierung und die bayerische Landesregierung kehren den Vorwurf des Verfassungsbruchs unter den Teppich

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum PSPP-Anleihekaufprogramm der EZB betrifft:

  • die Berechtigung eines bestimmten,  von  mehreren  Anleihekaufprogrammen, sowie
  • die Reichweite der EZB-Geldpolitik und
  • die Bindungswirkung der diesbezüglichen Entscheidung des EuGH.

Es gibt jedoch auch Stimmen, die dies zum Anlaß nehmen, grundsätzliche Fragen zu stellen, insbesondere nach dem ausufernden Handeln der Organe der EU-Institutionen und deren Weigerungen, sich auf die ihnen übertragenen Rechte zu beschränken.

Diese Stimmen sehen im Urteil eine Auswirkung auf die gesamte Kompetenzordnung innerhalb der EU und stellen die Funktionsfähigkeit des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung insgesamt in  Frage.

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Die „Lösung“: eine möglicherweise verfassungswidrige Zusage der Bundesregierung und die Personalie Harbarth

Die derart brüskierten Regierungen in Bund und Ländern fanden jedoch schnell eine „Lösung“ für dieses Problem: sie kehrten es unter den Teppich und betrieben Machtpolitik auf Kosten der Gewaltenteilung:

Welche „Lösung“ man fand, geht aus einer Stellungnahme der EU-Kommission zu einem Vertrags-Verletzungs-Verfahren hervor, die diese wegen des Urteils eingeleitet hatte. Aus dieser Stellungnahme der Bundesregierung vom 3. August 2021 und der darin enthaltenen „sehr klaren“ Zusagen wurde das Verletzungsverfahren am 2. Dezember 2021 eingestellt. Die Bundesregierung hat sich nämlich

„unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre in den Verträgen verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit“ u.a. dazu verpflichtet, „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“.

Diese Formulierung der EU-Kommission ist offenbar (absichtlich?) so breit gewählt, daß man darunter auch einen Eingriff der Regierung in die (eigentlich) unabhängige Justiz erkennen kann:

In der Tat bildet die Gewährleistung richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) ein konstitutives Element der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung im freiheitlichen Verfassungsstaat (vgl. Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl., Stand: 07/2021, Art. 97, Rdnr. 1). Die richterliche Unabhängigkeit garantiert die Weisungsfreiheit der Richter (vgl. nur BVerfGE 87, 68 [85]) in Bezug auf den Entscheidungsprozess und die Entscheidung selbst (Hillgruber, a.a.O., Rdnr. 21). Diese Weisungsfreiheit kommt auch den Richtern des BVerfG zu (BVerfGE 40, 356 [367]). Art. 97 Abs. 1 GG schützt vor Einwirkungen insbesondere auch der Exekutive (Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl., 2021, Art. 97, Rdnr. 13). Unzulässig sind demnach einzelne wie generelle Weisungen. Angesichts der besonderen Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit werden Richter aber auch bereits vor subtilen mittelbaren Einflussnahmen geschützt (so auch Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 13).

Wäre aber eine solche Zusage der Bundesregierung, künftige Ultra-Vires-Feststellungen mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu vermeiden, so zu verstehen, daß die Bundesregierung sich verpflichtet hat, aktiv auf Entscheidungsprozesse und Entscheidungen des BVerfG Einfluss zu nehmen, dann würde diese Zusage einen klaren Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstellen.

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Das bayerische Kätzchen darf kurz schnurren

Lediglich der „bayerische Löwe“ in Person von Justizminister Eisenreich durfte am 4.12.2021 einmal kurz in einer Pressemitteilung brüllen, wohl wissend, daß die CSU zusammen mit der Merkel-Union bereits 2018 die personelle Umsetzung dieser Zusage sichergestellt hatte: Stephan Harbarth!

Eisenreich griff dann auch die Mitteilung der EU-Kommission auf, diese habe sich die deutsche Regierung in ihrer Stellungnahme verpflichtet,

„alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer ultra-vires-Feststellung aktiv zu vermeiden.“

Dazu Eisenreich: „Deutschland ist ein Rechtsstaat mit unabhängigen Gerichten. Dieses Grundprinzip unserer Verfassungsordnung darf nicht angetastet werden. Jede Einflussnahme der Regierung welche Entscheidungen ein Gericht zu treffen oder nicht zu treffen hat, ist ausgeschlossen. Die grundgesetzlich geschützte richterliche Unabhängigkeit steht nicht zur Disposition.“

Eisenreich weiter: „Die Stellungnahme der Bundesregierung ist bislang nicht öffentlich. Wir brauchen Transparenz. Ich erwarte deshalb, dass die Bundesregierung ihre Stellungnahme, die sie gegenüber der Kommission abgegeben hat, veröffentlicht. Die Bundesregierung muss auch klarstellen, dass jede Einflussnahme auf das Bundesverfassungsgericht zur Vermeidung von ultra-vires-Entscheidungen ausgeschlossen ist.“

Eisenreich: „Im Kern ging es in dem Vertragsverletzungsverfahren nicht um die Frage des Vorrangs des Unionsrechts, sondern um die Frage der Einhaltung der Kompetenzen. Der Vorrang des Unionsrechts kann nicht gelten, wenn die EU-Institutionen außerhalb der ihnen übertragenen Kompetenzen handeln.“

Ein Antrag der CSU im Bundesrat zu diesem Punkt fehlt erwartungsgemäß.

Hierüber ist in den angeblich unabhängigen „Qualitätsmedien“ nur so nebenbei berichtet worden. Auch die Anzahl der kritischen Stimmen aus Journalismus und Rechtswissenschaften ist begrenzt. In der Politik hat lediglich die AfD diese Defizite thematisiert und zum Gegenstand einer Anfrage gemacht und so wenigstens die bayerische Staatsregierung gezwungen sich ehrlich zumachen.

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Bayern will „Lösung“ durch kuschelnde Richter

Immerhin hatte das BVerfG dem Bundesrat vorgeworfen seiner Stellung als Verfassungsorgan nicht nachzukommen, wenn er im Fall von Kompetenzüberschreitungen einer EU-Institution Initiativen unterläßt, die darauf gerichtet sind, derartige Kompetenzüberschreitungen künftig zu unterbinden.

Mindestens zeitlich nach dieser am 30.5.2020 durch die AfD an die Staatsregierung gerichteten Anfrage reagierte die bayerische Staatsregierung durch eine Bundesratsinitiative. Doch statt das Auge des Bundesrats zu schärfen, schlägt Bayern vor, Bundesrichter und EU-Richter „kuscheln“ zu lassen. Immerhin kritisiert der Antrag Bayerns das bestehende Defizit recht unverblümt als Erpressung durch die EU mit Hilfe eines ungerechtfertigten Vertragsverletzungsverfahrens:

6. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die Beendigung des genannten Vertragsverletzungsverfahren. Eine genauere Untersuchung der deutschen Verfassungsordnung durch die Europäische Kommission hätte ergeben, dass diese den Anwendungsvorrang des Europarechts und die Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs dem Grunde nach anerkennt. Das Verfahren war von vornherein nicht gerechtfertigt.
7. Der Bundesrat hält es nicht für angemessen, dass die Europäische Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 vom 20. Juli 2021 (COM(2021) 700 final) mit Bezug auf das jetzt beendete Verfahren unterstellt, dass das Bundesverfassungsgericht für Bedrohungen des Rechtsstaats in anderen Mitgliedstaaten verantwortlich wäre, die derzeit Gegenstand von Verfahren nach Artikel 7 EUV sind

Söder schlägt zum Ausgleich eine direkte Verfahrensbeteiligung der nationalen Gerichte dann vor, wenn es um deren Interessen geht!? Mit anderen Worten:  Die Richter werden dazu gezwungen in solch einer Konstellation selbst Partei zu werden, sollen also mittelbar mit dem EU-Gericht kuscheln.

Damit ist aber auch die Zielrichtung des Antrags klar: Auf diesem Weg sind die Gerichte die „Sündenböcke“ und Bayern und der Bundesrat kommen nicht mehr in die Situation auf die Einhaltung der Verfassung bei Kompetenzüberschreitungen der EU tätig werden zu müssen.

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Vor diesem Hintergrund richtet der Abgeordnete Bergmüller im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage folgende Fragen an die Staatsregierung

Die Antworten können nach, erfahrungsgemäß ca. 2 Monaten, hier nachgelesen werden:

 

1. Einleitung Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

1.1. Welche Position hat – nach Kenntnis der Staatsregierung – der Vertreter der Bundesregierung im oben genannten Vertragsverletzungsverfahren eingenommen?

1.2. Durch welche Initiativen hat die Staatsregierung die in 1.1 abgefragte Position des Vertreters der EU-Kommission zu beeinflussen versucht (Bitte sowohl mittelbare Beeinflussung, also z.B. durch eine Beeinflussung der Position der Bundesregierung, als auch unmittelbar z.B. durch eine direkte Kontaktaufnahme durch die Staatsregierung selbst offenlegen)?

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2. Begründung Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

2.1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieses Verfahren eingeleitet (Bitte vollständig offenlegen)?

2.2. Welche – ggf. behaupteten – Tatsachen wurden unter die in 2.1. abgefragten Rechtsgrundlagen subsumiert (Bitte vollständig offenlegen)?

2.3. Welche Tatsachen stützen die Wertung der Staatsregierung betreffend des in 1.1. und 1.2. abgefragten Vertragsverletzungsverfahrens und der in 2.1. und 2.2. abgefragten Subsumtion, daß das Verfahren von vornherein nicht gerechtfertigt war?

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3. Stellungnahmen der Bundesregierung:

3.1. Von welchen juristischen Eingaben zu dem in 1 und 2 abgefragten Verfahren hat die Staatsregierung Kenntnis, bzw. liegen ihr – z.B. über Verteiler – verkörpert vor (Bitte vollständig chronologisch offenlegen)?

3.2. Von welchen politischen Stellungnahmen zu dem in 1 und 2 abgefragten juristischen Verfahren hat die Staatsregierung Kenntnis, bzw. liegen ihr – z.B. über Verteiler – verkörpert vor (Bitte vollständig chronologisch offenlegen)?

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4. Zitat der EU-Kommission zur Stellungnahem der Bundesregierung „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“.

4.1. Bezieht sich Justizminister Eisenreich in seiner Pressemitteilung vom 18.06.2021 auf die Stellungnahme der Bundesregierung, beinhaltend den Satz „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“?

4.2. Wie viele Seiten umfasst die in 4.1. abgefragte Stellungnahme?

4.3. Welche weiteren Inhalte umfasst diese Stellungnahme (Bitte als Kopie der Antwort der Anfrage beilegen)?

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5. Umsetzung des Satzes:  „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden

5.1. Auf welchen Wegen hat die Bundesregierung – nach Kenntnis der Staatsregierung – ihre Ankündigung „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“ bisher praktisch werden lassen?

5.2. In welchen Kontakten der Bundesregierung zu Vertretern des Bundesverfassungsgerichts waren – nach Kenntnis der Staatsregierung – Handlungen oder Äußerungen getätigt worden, die unter die Ankündigung der Bundesregierung „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“ subsumierbar sein könnte (Bitte chronologisch offenlegen)?

5.3. In welchen Kontakten der Bundesregierung zu Vertretern des Staatsregierung waren Handlungen oder Äußerungen getätigt worden, die unter die Ankündigung der Bundesregierung „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“ subsumierbar sein könnte (Bitte chronologisch offenlegen)?

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6. Gefahr einer Beschädigung der Gewaltenteilung

6.1. Welche Initiativen hat die Staatsregierung bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage unternommen, um das in 1 bis 5 abgefragte Möglichkeit einer Gefahr einer Unterwanderung der Gewaltenteilung offenzulegen (Bitte vollständig offenlegen)?

6.2. Welchen aktuellen Verfahrensstand hat die Initiative der Staatsregierung im Bundesrat vom 19.1.2022, Grunddrucksache 22/22, zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte hierbei die Positionen aller Beteiligten offenlegen)?

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7. Anspruch der „Wahlberechtigten gegenüber dem Bundesrat und den darin vertretenen Länderregierungen, dass diese die EU-Institutionen beim Überschreiten der Grenzen des Integrationsprogramms nicht nur nicht mitwirken, sondern sogar aktiv auf die Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken
7.1 Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung die Auffassung, daß bei dem in 1 und 2 abgefragten Vertragsverletzungsverfahren in ausreichendem Ausmaß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem PSPP-Urteil nachgekommen ist, daß der Bundesrat während das Vertragsverletzungsverfahren in der Welt war, den Vorgaben des Verfassungsgerichts zufolge, der Bundesrat seiner Wächterfunktion hinreichend nachkam sodaß „die EU-Institutionen beim Überschreiten der Grenzen des Integrationsprogramms nicht nur nicht mitwirken, sondern sogar aktiv auf die Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken„?

7.2 Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung die Auffassung, daß bei dem in 1 und 2 abgefragten Vertragsverletzungsverfahren in ausreichendem Ausmaß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem PSPP-Urteil nachgekommen ist, daß der Bundesrat während das Vertragsverletzungsverfahren in der Welt war, Initiativen ergreift, das gemäß Justizminister Eisenreich ohne erkennbaren Rechtsgrund in die Welt gesetzten Vertragsverletzungsverfahren wieder aus der welt zu schaffen, um so der im PSPP-Urteil zum Ausdruck gebrachten Wächterfunktion des Bundesrats, indem „die EU-Institutionen beim Überschreiten der Grenzen des Integrationsprogramms nicht nur nicht mitwirken, sondern sogar aktiv auf die Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken„, zu genügen?

7.3 Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung die Auffassung, daß bei dem in 3 bis 6 abgefragten Selbstverpflichtung der Bundesregierung, auf das Bundesverfassungsgericht und deren Urteilsfindung einzuwirken, in ausreichendem Ausmaß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem PSPP-Urteil nachgekommen ist, daß der Bundesrat seiner Wächterfunktion bisher hinreichend nachkam sodaß „die EU-Institutionen beim Überschreiten der Grenzen des Integrationsprogramms nicht nur nicht mitwirken, sondern sogar aktiv auf die Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken„?

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8. Ultra-Vires

8.1. Welche Initiativen hat die Staatsregierung bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gestartet, um eine mögliche Ultra-Vires-Konstellation aufzuklären (Bitte vollständig offenlegen und den Grund dafür offenlegen)?

8.2. Welche Initiativen hat die Bundesregierung bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gestartet, um die Staatsregierung im Sinne ihrer Stellungnahme „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-Vires–Feststellung aktiv zu vermeiden“ zu beeinflussen?

8.3. Auf welchen anderen Wegen, als einem Ultra-Viris-Verfahren, ist es der Bundesrepublik /Staatsregierung möglich, ein Handeln der EU-Kommission oder einer UE-Institution daraufhin zu überprüfen, ob dieses Handeln außerhalb der durch die Nationalstaaten erteilten Einzelermächtigung lag (Bitte vollständig offenlegen)?