Wie die Regierungen in Bund und Ländern durch Abweichungen von den Vorgaben der WHO zum Ausfüllen von Totenscheinen zusätzliche „Corona-Tote“ erfinden

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BERLIN / MÜNCHEN – Aktuelle Recherchen lassen erkennen, daß die Eintragungen in die Totenscheine bei Covid-19-Positiven nicht in Einklang mit der daraus abgeleiteten „epidemiologischen Statistik“ der „Corona-Toten“ steht. Während nur bei medizinisch abgesicherten Kausalketten ein Eintrag von „Covid-19“ in das Feld „I“ des Totenscheins erlaubt ist, und „Covid-19“ in das Feld „II“ einzutragen ist, wenn neben „Covid-19“ auch Beiträge von anderen Belastungen in Betracht kommen, scheint die offizielle Statistik der „Corona-Toten“ hierauf keine Rücksicht zu nehmen und kommuniziert der Öffentlichkeit alle Eintragungen von Covid-19 so, als ob diese kausal zum Tod geführt hätten.

 

Ein Hinweis einer Behördenvertreterin auf zwei aktuell in der Schweiz diskutierte Fälle bringt neues Licht in das Dunkel der Zuordnungen von Verstorbenen in die Statistik der „Covid-Toten“. Eine Reaktion der zuständigen Behörde in der Schweiz über die Aufnahme  eines 29-Jährigen und eines 9-Jährigen in die Statistik der „Corona-Toten“, bei denen einmal medizinisch gesichert ist wirft ein neues Licht auf die zentrale Frage, wer denn als „Corona-Toter“ gilt.

Bei einem 29-Jährigen in der Schweiz steht fest, daß das Covid-19-Virus nicht(!) zu seinem Tod beigetragen hat, und bei einem 9-Jährigen steht fest, daß völlig unklar ist, welcher der bei ihm identifizierten Erreger zum Tod geführt hat: Beide bleiben dennoch in der amtlichen Statistik verzeichnet! Als Begründung hierfür wurde vom Amt nachgeschoben, daß es sich um eine „epidemologische Statistik“ handeln würde.

Damit hat das zuständige Amt in der Schweiz aber mittelbar zugegeben, daß es offenbar mehrere Statistiken gibt, die zueinander nicht deckungsgleich sein müssen, aber wohl die selben Verstorbenen umfassen. Zusätzliche Brisanz erfährt diese Information dadurch, daß sich die politischen Kreise auf diese „epidemologische“ Statistik stützen, um den Bürgern Grundrechte zu nehmen.

Damit ist ein weiterer, wertvoller Hinweis im Rennen, mit dessen Hilfe die Frage beantwortet werden kann, ob eine Person, die „mit“, oder „an“ Covid-19 verstorben ist? Der Hinweis lautet: Gibt es hierfür eine eigene Statistik, in die die Daten aus den Totenscheinen nach anderen Kriterien ausgewählt werden als sonst?

In diesem Beitrag wird daher die ganz zentrale Frage vertieft, wie Sterbefälle mit Bezug zu Covid-19 in den offiziellen Sterbeurkunden eigentlich dokumentiert werden sollen und müssen. Die Beantwortung dieser Frage ist deswegen zentral, weil hauptsächlich auf der Basis der durch diese Eintragungen generierten Zahlen derzeit Lockdowns beschlossen werden und Grundrechte der Bürger eingeschränkt werden.

Die von den Altparteien in dieser Frage bisher gewählte Strategie lautet offenbar Verwirrung zu stiften, denn die zentralen Informationen liegen in den, bei den Gesundheitsämtern liegenden Totenscheinen eigentlich alle vor.

Eine genauere Analyse der Vorschriften zum Ausfüllen der Totenbescheinigungen offenbart nämlich: wenn sie richtig ausgefüllt werden, enthalten sie alle Informationen die die Argumente der Altparteien stützen und sie enthalten auch die Argumente, die die Position der Kritiker der Politik der Altparteien stützen. Es liegt hauptsächlich daran, auf welche der in den Sterbeurkunden enthaltenen Daten man sich bezieht:

 

Willkürliche Einordnungen von Covid-Positiven als „Corona-Tote“

Eigentlich sind die Vorhaben der WHO, wie Totenscheine auszufüllen wären eindeutig. Jedoch erfasst jedes Land seine Toten praktisch anders. Hinter Fehlzuordnungen in Totenscheinen stecken auch Missmanagement, mangelnde Ressourcen – oder politisches Kalkül. Praktisch wird mit diesen Eintragungen jedoch auch allzu oft Politik betrieben.

Ein Blick auf die Abgrenzung der im Leben zum Tode führenden Fallgruppen und wie bei Vorliegen einer Covid-19-Infektion damit praktisch umgegangen wird, wird in zwei Fällen aus der Schweiz offenkundig und deutet auf massive Mißstände auch in Deutschland und Bayern hin:

 

Die Fallgruppen

Insgesamt lassen sich – unter Bezug auf Covid-19 – die Verstorbenen in drei Gruppen einteilen:

  1. Es ist derzeit offenbar medizinisch erwiesen, daß es Fälle gibt, in denen eine Infektion mit dem Covid-19-Virus eine Lungenentzündung auslöst und die Lungenentzündung zu Lungenversagen und damit zum Tod führt. Laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) müssen Corona-Tote ein Grundleiden von Covid-19 aufweisen, das kausal zu weiteren Komplikationen führt, die dann zum Tod führen, wie wohl beispielsweise einer durch Covid-19 ausgelösten Lungenentzündung. Das ist jedenfalls den von der WHO am 20.4.2020 herausgegebenen Richtlinien zum Ausfüllen von Totenscheinen zu entnehmen.
  2. Auf der anderen Seite ist medizinisch ebenso erwiesen, daß es Fälle gibt, in denen eine Infektion mit dem Covid-19-Virus keinerlei Einfluß auf den Tod hat, wie offenbar beim Tod durch einen Herzanfall, oder einen Unfall, oder Selbstmord etc. Auch das ist den von der WHO am 20.4.2020 herausgegebenen Richtlinien zum Ausfüllen von Totenscheinen genau so zu entnehmen.  Diese sollten gemäß WHO nicht als „Corona-Tote“ in Erscheinung treten.
  3. Darüber hinaus gibt es Fälle, die zwischen diesen beiden Fallgruppen anzusiedeln sind und bei denen es völlig unklar ist, ob Covid-19 überhaupt einen Einfluss auf den Tod hat und wenn dem ist ist, welchen Einfluß Covid-19 auf den Tod gehabt hat? Für diese Fallgruppe wären Obduktionen notwendig bzw. angezeigt, um diese Frage zu klären.

 

Praktische Beispiele für jede der Fallgruppen:

Aus aktuellem Anlaß ist in der Schweiz die offene Meinungsverschiedenheit darüber neu ausgebrochen, wann eine Person als „Corona-Toter“ zu zählen ist. Diesen Anlaß liefern ein Bub zwischen 0 und 9 Jahren und ein junger Mann zwischen 20 und 29 Jahren, die in einer aktuellen BAG (das dem Schweizer Innenministerium unterstellte Bundesamt für Gesundheit)-Liste als laborbestätigte Covid-Todesfälle aufscheinen. Gegen diese Einordnungen des Bundes wird jedoch mit guten Gründen z.B. vom Kanton Widerspruch erhoben und – im Gegensatz zu Deutschland und Österreich – wird dieser Konflikt durch die Presse aufgenommen, transportiert und durch Nachfragen vertieft:

 

Der 29-Jährige, der medizinisch gesichert nicht am Covid-19-Virus verstarb:

Der Kanton als lokal zuständige politische Ebene widerspricht dieser Eintragung in der BAG-Liste jedoch. Das Coronavirus sei nicht die Todesursache des 29-Jährigen gewesen, so der Kanton und stützt sich hierbei auf medizinische Erkenntnisse.

Während das BAG bestätigte, dass in dieser Zeit eine Person mit dem Coronavirus gestorben ist, widersprach der Kanton Zürich postwendend. Zwar habe der Tote tatsächlich das Coronavirus gehabt, es könne aber ausgeschlossen werden, dass er daran gestorben sei. Trotzdem wird er auch nach dieser Klärung nicht aus der Statistik des BAG verschwinden.

Warum? Gegenüber «20 Minuten» erklärt BAG-Sprecherin Katrin Holenstein: «Die Todesursache ist dem BAG nicht bekannt.» Auf dem Meldeformular zum klinischen Befund eines Todesfalles existiere keine Angabe zur Todesursache. «Dort wird nur vermerkt, dass es sich um einen Covid-Patienten gehandelt hat.» Ärzte müssten solche obligatorisch dem BAG melden. Und tauchten dann als Todesfälle in der Corona-Statistik auf.

Der Mediensprecher des Kantons Zürich erklärte hierzu gegenüber «20 Minuten»:

dass im Kanton Zürich ein 29-jähriger Mann verstorben sei, der positiv auf Covid-19 getestet worden sei. «Aufgrund des ärztlichen Befundes kann jedoch ausgeschlossen werden, dass Covid die Todesursache war.»

Damit wäre dieser Fall aus der oben aufgeschlüsselte Fallgruppe 3 in die Fallgruppe 2 umzuordnen. Entgegen diesen medizinischen Tatsachen bleibt der Vorgang weiterhin in der Corona-Todesfall-Statistik der Schweiz ersichtlich.

 

Der 9-Jährige, bei dem multiple Infektionen festgestellt wurden und der verstarb:

Darüber hinaus wird in der Schweiz derzeit auch folgender Fall eines 9-Jährigen diskutiert:

Glaubt man der Todesstatistik des Bundesamt für Gesundheit (BAG), raffte Corona einen kleinen Buben dahin. Dabei war das von Anfang an, alles andere als klar. «Das Kind wurde beim Eintritt in das Spital positiv auf Covid-19 getestet. Im Verlauf verschlechterte sich sein Zustand, bis es schliesslich verstarb. Inwiefern Covid-19 tatsächlich zum tragischen Verlauf beigetragen hat, ist derzeit noch unklar», erklärte Roger Lauener, Chefarzt Pädiatrie des Ostschweizer Kinderspitals in St. Gallen, vor wenigen Tagen gegenüber BLICK. Jetzt meldet sich das Spital erneut. Denn: Noch immer ist unklar, woran der Bub tatsächlich gestorben ist. «Welcher Keim wie sehr zum tragischen Verlauf beigetragen hat, ist aktuell unklar», sagt Roger Lauener zu BLICK.

Unabhängig davon, welche Fakten am Ende feststehen werden, wird dieser Fall, bei dem die Zusammenhänge zwischen dem Tod und dem Covid-19-Virus derzeit völlig unklar sind, von den Behörden statistisch als „Corona-Toter“ geführt und öffentlich kommuniziert. Dabei ist klar, daß dieser Fall zum jetzigen Zeitpunkt noch in die oben aufgeschlüsselte Fallgruppe 3 einzuordnen ist.

Für eine genaue Todesursache aber bräuchte es eine Obduktion. Aufwendig, kostspielig, zeitraubend. In Deutschland hatte das RKI ganz offiziell von Obduktionen von Covid-Infizierten abgeraten, mit der Folge, daß eine Zuordnung zu den Fallgruppen 1 oder 2 unmöglich wird und die politisch vorgegebene Zuordnung durch Obduktionen nicht mehr überprüfbar ist.

Beide Fälle machen klar, daß die Einordnung von Verstorbenen in die Statistik der „Corona-Toten“ in der Schweiz nicht auf Basis der medizinischen Erkenntnisse erfolgt, sondern auf Basis anderer, politischer Vorgaben. Da wundert sich dann auch so macher Bestatter:

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Politische Vorgaben: Was/wer ist ein „Corona Toter“?

Die Diskussion, wann ein Verstorbener als „Corona-Toter“ zählt dreht sich im Kern um die Frage, ob Personen, die eine positiven Antigen-Test oder einen positiven PCR-Test haben, statistisch als „Corona-Tote“ zählen, oder nicht.

Die Diskussion darüber, wann das der Fall ist, wird derzeit zwischen Bund und Kantonen geführt. In Österreich und Deutschland hat der Staat eine derartige Diskussion mit Hilfe einer Definition zunächst versucht erst gar nicht aufkommen zu lassen. In Folge wurde dann diese Definition selbst zum Gegentand der Kritik, da sei die pauschal und undifferenziert jeden, der positiv auf „Covid-19“ getestet wurde als „Corona-Toten“ definiert, und das unabhängig davon, ob er am Virus erkrankt ist – also Symptome hat – oder sogar aus anderen Gründen verstorben ist:

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Schweiz:

Aufgrund der obigen beiden Beispiele gestand das zuständige Amt auf Bundesebene in der Schweiz zu, daß in der Statistik alle Corona-positiven Toten aufgeführt werden, so die Sprecherin des BAG Katrin Holenstein. Die im Internet zugängliche Statistik des BAG sei eine „epidemiologische Statistik„.

Entgegen diesen medizinischen Tatsachen bleibt der Fall aus diesen „politischen Gründen“ weiterhin in der Schweizer Corona-Todesfall-Statistik ersichtlich. Als Grund hierfür wird angeführt, daß in der Statistik alle Corona-positiven Toten aufgeführt werden, so die Sprecherin des BAG Katrin Holenstein. Die im Internet zugängliche Statistik des BAG sei eine „epidemiologische Statistik„, also eine an gesundheitspolitischen Interessen und damit an politischen Vorgaben ausgerichtete Statistik.

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Österreich:

Die staatliche Definition für „Corona-Tote“ ist klar, einfach und eindeutig (versteckt in Fußnote 1 der Tabelle):

Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-positiv getestet wurde, wird in der Statistik als „COVID-Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer potentiell anderen Todesursache) verstorben ist.

Die Behörden Österreichs sind damit gezwungen diese Definition anzuwenden, was auch aus internen Schreiben hervorgeht. Wie freie Medien recherchierten geht diese Vorgabe direkt vom grünen Gesundheitsminister aus:

Unzensuriert fragte beim Leiter des Landespressedienstes, der auch Sprecher der Corona-Experten-Kommission in Kärnten ist, Mag. Gerd Kurath, nach, warum diese Zählweise so erfolgen würde. Kurath sagte, dass dies eine Vorgabe des Gesundheitsministeriums wäre. Man habe vonseiten Kärntens schon mehrmals urgiert, das zu ändern, weil es in der medialen Öffentlichkeit zu unterschiedlichen Interpretationen komme – doch hatte man bis dato keinen Erfolg bei Gesundheitsminister Rudolf Anschober von den Grünen.

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Bayern:

Die staatliche Definition für „Corona-Tote“ ist in Bayern inhaltsidentisch mit der aus Österreich, nur komplizierter formuliert:

„Als Todesfälle werden Personen gezählt, die mit und an SARS-CoV-2 verstorben sind, sowie Personen, bei denen die Ursache unbekannt ist. Mit SARS-CoV-2 verstorben bedeutet, dass die Person aufgrund anderer Ursachen verstorben ist, aber auch ein positiver Befund auf SARS-CoV-2 vorlag. An SARS-CoV-2 verstorben bedeutet, dass die Person aufgrund der gemeldeten Krankheit verstorben ist. „Personen, bei denen die Ursache unbekannt ist“ bedeutet, dass ein positiver SARS-CoV-2-Befund vorlag, die eigentliche Todesursache jedoch unbekannt ist.“

Selbst das RKI gesteht zu, daß sogar Personen, die zuvor positiv getestet wurden und dann z.B. aufgrund einer staatlichen Lockdown-Maßnahme Selbstmord begehen würden, als „Corona-Tote“ gezählt würden und antwortet auf die Frage:

„Stimmt es tatsächlich, dass ein Mensch, der unter Fremd- oder Eigeneinwirkung gewaltsam verstirbt und zuvor positiv auf Corona getestet wurde vom Robert-Koch-Institut als ‘Coronatoter’ öffentlich gelistet wird?“

in einem Brief mit

„ja“

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Die Vorlagen der WHO zur Auswahl wer als „Corona-Toter“ zählt und wer nicht

Diese Praxis „Corona-Tote“ zu zählen widerspricht jedoch den Vorgaben der WHO. Die WHO hatte Ende April 2020 eigens Richtlinien darüber herausgegeben, wann ein Verstorbener als „Corona-Toter“ zu zählen sei und wann nicht.

In Folge übersetzen wir dieses Dokument wohl erstmals ins Deutsche, um unseren Lesern hierdurch einen Zugang dazu zu ermöglichen, wie „Corona-Tote“ gemäß WHO eigentlich gezählt werden müßten. Dr folgende Taxt stammt also in wesentlichen Teilen von der WHO und ist hier im Original  nachzulesen:

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Zweck des Dokuments

Dieses Dokument beschreibt die Zertifizierung und Klassifizierung (Kodierung) von Todesfällen im Zusammenhang mit COVID-19. Das primäre Ziel ist es, alle Todesfälle aufgrund von COVID-19 zu identifizieren. Ein vereinfachter Abschnitt richtet sich speziell an Personen, die den ärztlichen Totenschein ausfüllen und dort die Todesursache eintragen müssen. Dieser Abschnitt sollte getrennt von den Codierungsanweisungen an Zertifizierer verteilt werden.

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Definition für „Verstorbene aufgrund von Covid-19“

Ein Tod aufgrund eines wahrscheinlichen oder bestätigten COVID-19-Fall wird aus Einheitlichkeitsgründen als Tod infolge einer Krankheit behandelt, genau so, als ob es eine klinische Krankheit wäre.  Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn eine eindeutige alternative Todesursache nachgewiesen ist, die in keinen Zusammenhang mit einer COVID-Krankheit gebracht werden kann (z.B. ein Trauma).

Zwischen Krankheit und Tod sollte auch keine vollständige Erholung von COVID-19 liegen.

Ein Tod aufgrund von COVID-19 darf nicht mit einer anderen Krankheit (z. B. Krebs) in Verbindung werden und sollte auch dann von bereits bestehenden Zuständen unabhängig betrachtet werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese Zustände einen schweren Verlauf von COVID-19 auslösen.

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RICHTLINIEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON COVID-19 ALS TODESFALL

Im Hinblick auf COVID-19 ist es wichtig, Todesfälle aufgrund von COVID-19 einheitlich zu erfassen und zu melden.

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A- Aufnahme von Covid-19 in das medizinische Dokument über die Todesursache

Covid-19 sollte in dem ärztlichen Attest über die Todesursache bei ALL denjenigen Verstorbenen auch vermerkt sein, bei denen die Krankheit den Tod entweder verursacht hat oder vermutlich verursacht hat, oder zum Tod beigetragen hat.

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B-Terminologie

In allen Zertifizierungen zu diesen Todesumständen sollte die offizielle Terminologie COVID-19 verwendet werden. Da es viele Arten von Coronaviren gibt, wird nicht empfohlen, anstelle von COVID-19, „Coronavirus“ zu verwenden. Dies hilft, die Unsicherheit für die Klassifizierung oder Kodierung zu verringern und diese Todesfälle korrekt zu überwachen.

 

C-Ereigniskette

Ausschnitt eines bayerischen Totenscheins Quelle:  https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2FBayVwV96862_BayVV2127-G-048-A001.PDF

Die Angabe der kausalen Abfolge, die zum Tod führt, in Teil 1 des Zertifikats (Totenscheins) ist wichtig. Zum Beispiel sollte in Fällen, in denen COVID-19 eine Lungenentzündung, als auch eine tödliche Atemnot verursacht, sowohl Lungenentzündung als auch Atemnot zusammen mit COVID-19 in diesem Teil 1 aufgelistet werden.

Quelle: https://www.who.int/docs/default-source/classification/icd/covid-19/guidelines-cause-of-death-covid-19-20200420-en.pdf?sfvrsn=35fdd864_2

Aussteller des Totenscheins sollten so viele Details wie möglich angeben, basierend auf ihrem Wissen über den Fall, aus medizinischen Unterlagen und aus Labortests. In der internationalen Formular des ärztlichen Attests über die Todesursache findet man in Teil 1 ein Beispiel für die Zertifizierung dieser Ereigniskette für Todesfälle aufgrund von COVID-19:

Beispiel eines korrekt ausgefüllten internationalen Totenscheins: Bitte denken Sie daran, anzugeben, ob das Virus, das COVID-19 verursacht, im Verstorbenen identifiziert wurde:

 

D- Co-Morbititäten

Es gibt zunehmend Hinweise darauf, dass Menschen mit bestehenden chronischen Erkrankungen oder einem aufgrund einer Behinderung geschwächten Immunsystem aufgrund von COVID-19 ein höheres Sterberisiko haben.

Chronische Erkrankungen können auch nicht übertragbare Krankheiten wie Erkrankungen der Herzkranzgefäße, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) und Diabetes oder Behinderungen sein. Wenn der Verstorbene chronische Erkrankungen wie diese hatte, sollten diese in Teil 2 des ärztlichen Attests über die Todesursache gemeldet werden.

In dem internationalen Formular des ärztlichen Attests über die Todesursache findet man Beispiele für die Zertifizierung dieser Ereigniskette für Todesfälle aufgrund von COVID-19 in Teil 1, und in Teil 2 die Möglichkeit über Komorbiditäten zu berichten:

 

Beispiel eines korrekt ausgefüllten Totenscheins bei Comorbiditäten: Dies ist ein typischer Kurs mit einem korrekt ausgefüllten Zertifikat (Totenscheins). COVID-19-Fälle können komorbid sein. Die Komorbidität ist in Teil 2 aufgezeichnet.

 

E – Weitere Beispiele

Beispiel eines Todes einer Schwangeren im Wochenbett: Dies ist ein typischer Kurs, bei dem ein Zertifikat (Totenschein) korrekt ausgefüllt ist. Im Falle einer Schwangerschaft, eines Wochenbettes oder einer Geburt, die in Verbindung mit COVID-19 zum Tod führt, notieren Sie bitte die Abfolge der Ereignisse wie gewohnt und denken Sie daran, die zusätzlichen Details für Schwangerschaften in Rahmen B der Bescheinigung über die Todesursache einzugeben.

 

Beispiel eines Todes aufgrund von HIV: Dies ist ein typischer Kurs mit einem korrekt ausgefüllten Zertifikat (Totenschein). Der Zertifizierer hat festgestellt, dass die HIV-Krankheit zum Tod beiträgt, und sie in Teil 2 aufgezeichnet.

 

Die folgenden Beispiele zeigen die Aufzeichnung von Fällen, in denen der Tod möglicherweise durch COVID-19 beeinflusst wurde, der Tod jedoch durch eine andere Krankheit oder einen Unfall verursacht wurde.

 

Beispiel eines Tods aufgrund anderer Krankheiten und aufgrund eines Unfalls: Personen mit COVID-19 können an anderen Krankheiten oder Unfällen sterben. Solche Fälle sind keine Todesfälle aufgrund von COVID-19 und sollten nicht als solche zertifiziert werden. Wenn Man der Meinung ist, dass COVID-19 die Folgen des Unfalls verschlimmert hat, kann man COVID-19 in Teil 2 eintragen.

Man muß beachten, die Art des Todes anzugeben und in Teil 1 die genaue Art eines Vorfalls oder einer anderen externen Ursache einzutragen.

 

Beispiel eines Todes aufgrund aufgrund anderer Erkrankungen wie Herzinfarkt aber mit positivem Covid-Test. Solche Fälle sind keine Todesfälle aufgrund von COVID-19 und sollten nicht als solche zertifiziert werden.

 

4. RICHTLINIEN FÜR DIE CODIERUNG VON COVID-19 FÜR MORTALITÄT

Dieses Dokument enthält Informationen zu den ICD-10-Codes für COVID-19 sowie Anweisungen zur Mortalitätsklassifizierung (Codierung) für die statistische Tabellierung im Zusammenhang mit COVID-19.

Es enthält ein Verweis auf die WHO-Falldefinitionen für die Überwachung.

Neue ICD-10-Codes für COVID-19:

• U07.1 COVID-19, Virus identifiziert https://icd.who.int/browse10/2019/en#/U07.1

• U07.2 COVID-19, Virus nicht identifiziert o Klinisch-epidemiologisch diagnostiziertes COVID-19

▪ Wahrscheinlich COVID-19

▪ Verdacht auf COVID-19 https://icd.who.int/browse10/2019/en#/U07.2

Details zu den Updates für ICD-10 finden Sie online unter: https://www.who.int/classifications/icd/icd10updates/en/

A Vergabe des ICD-10-Codes

als Todesursache von

Personen, die Totenscheine von Covid-19-Toten ausfüllen verwenden eine größere Anzahl von Begriffen, um COVID-19 als Todesursache zu beschreiben. Ein Beispiel finden Sie im Anhang dieses Dokuments.

Obwohl beide Kategorien,

  • U07.1 (COVID-19, Virus identifiziert) und
  • U07.2 (COVID-19, Virus nicht identifiziert),

für die Kodierung der Todesursache geeignet sind, wird anerkannt, dass in vielen Ländern Einzelheiten zur Laborbestätigung von COVID-19 wird NICHT auf der Sterbeurkunde angegeben werden.

Unter Rücksichtnahme auf diesen Umstand Ermangelung wird empfohlen, und nur zu dem Zweck, um die Sterblichkeit zu dokumentieren, vorläufig den U07.1-Code zu verwenden. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn eine Vermutung oder „Wahrscheinlichkeit“ vorliegt.

Die internationalen Regeln und Richtlinien für die Auswahl der zugrunde liegenden Todesursache für statistische Zwecke gelten dann, wenn COVID-19 in einer Sterbeurkunde eingetragen ist, entsprechend der Anforderungen, die durch öffentliche Gesundheit an diese Daten gestellt werden.

COVID-19 ist auch nicht als eine kausale Folge oder als offensichtliche Folge von irgendetwas Anderem zu behandeln, oder als Analogon zu den für INFLUENZA geltenden Kodierungsregeln.

Darüber hinaus ist in der hier vorgestellten Klassifizierung nicht vorgesehen, COVID-19 mit anderen Ursachen zu verknüpfen oder dessen Codierung in irgendeiner Weise zu ändern.

Wie man aus Abschnitt 4.2.3 von Band 2 von ICD-10-Codierungen  entnehmen kann, besteht der Zweck der Mortalitätsklassifizierung (Kodierung) darin, die nützlichstmögliche Todesursachenstatistik zu erstellen.

Ob eine Sequenz als „abgelehnt“ oder „akzeptiert“ aufgeführt ist, kann daher eher Interessen widerspiegeln, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, als daß sie aus rein medizinischer Sicht akzeptabel erscheinen. Wenden Sie daher diese Anweisungen immer an, unabhängig davon, ob sie als medizinisch korrekt angesehen werden können oder nicht.

Einzelne Länder sollten nicht Eintragungen korrigieren, die sie als Fehler ansehen, da Änderungen auf nationaler Ebene zu Daten führen, die mit Daten aus anderen Ländern weniger vergleichbar und daher für die Analyse weniger nützlich sind.

Eine manuelle Plausibilitätsprüfung wird für Zertifikate (Totenscheine) empfohlen, bei denen COVID-19 gemeldet wird, Das ist insbesondere bei Zertifikaten (Totenscheinen) der Fall, bei denen COVID-19 eingetragen wurde, aber für statistische Zwecke nicht als zugrunde liegende Ursache für den Tod angesehen wurde.

 

B- Ereignisketten

In den internationalen Formular des ärztlichen Attests über die Todesursache finden Sie in Teil 1 ein Beispiel für die Kodierung dieser Ereigniskette und die Auswahl der zugrunde liegenden Todesursache für Todesfälle aufgrund von COVID-19:

Beispiel: Wählen Sie COVID-19 als zugrunde liegende Todesursache aus. COVID-19 und sein IPC-Code ist an dritter Stelle SP3 einzutragen, da im Teil 1 des Formulars in mehr als einer darüber liegenden Zeile andere Ursachen eingetragen wurden und weil der in der untersten Zeile mit COVID-19) gemeldete Zustand alle Zustände, Lungenentzündung (J18.9) und akutes Atemnotsyndrom (J80) verursachen kann ),die da hierin den Zeilen erwähnt. [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.1].

 

C- Comorbiditäten

Auf dem internationalen Formular des ärztlichen Attests über die Todesursache finden Sie Beispiele für die Kodierung einer Ereigniskette und die Auswahl der zugrunde liegenden Todesursache für Todesfälle aufgrund von COVID-19 im Teil 1 des Formulars, wobei dann in Teil 2 die Komorbiditäten angegeben werden:

 

Beispiel: Codieren Sie alle Einträge in Teil 1 und 2. Wenn dann das Covid-19-Testergebnis nicht vorliegt ist in diesem Beispiel für COVID-19 der IPC-Code Uo7.2 zu verwenden (der Fall des Vorliegens des Virus ist nicht bestätigt). Es ist erneut als Schritt SP3 einzutragen, da im Teil 1 in mehr als einer darüberliegenden Zeile andere Ursachen für den Tode gemeldet wurden und der zuerst in der am niedrigsten verwendeten Zeile (COVID-19) gemeldete Zustand alle darüber liegenden Zustände, Lungenentzündung (J18.9) und akutes Atemnotsyndrom (J80) verursachen kann, sind diese in den obigen Zeilen erwähnt. [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.1].

 

D weitere Beispiele

Beispiel Komplikationen in der Schwangerschaft mit Covid 19: Codieren Sie alle Einträge in Teil 1 und 2 und wählen Sie in diesem Beispiel andere Viruserkrankungen aus, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett (O98.5) als zugrunde liegende Todesursache erschweren. Schritt SP3 gilt, da in Teil 1 in mehr als einer Zeile Ursachen gemeldet wurden und der zuerst in der am niedrigsten verwendeten Zeile gemeldete Zustand (andere Viruserkrankungen, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett erschweren), alle Erkrankungen, Lungenentzündung (O99.5 und J18.9) und akutes Atemnotsyndrom (O99.5 und J80), wie in den obigen Zeilen erwähnt. [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.1]. Verwenden Sie zusätzlichen Code, um COVID-19 beizubehalten. [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.8. Besondere Anweisungen zur Müttersterblichkeit (Schritt M4)].

 

Beispiel HIV und Covid: Der Aussteller des Totenscheins sollte die HIV-Krankheit einerseits als Komorbidität in Teil 2 des Zertifikats (Totenscheins)  hinzugefügt haben. Anderseits erlauben es die Regeln zur Vergabe der IVD-Codes jedoch, bei einem seit einer Woche vorliegenden  Covid-Testergebnis COVID-19 ebenfalls als zugrunde liegende Todesursache zu identifizieren und mit U07.1 zu codifizieren. COVID-19 wird dann als Ursache für den terminalen Zustand „akutes Atemnotsyndrom“ (J80) aufzuführen sein. Der Schritt SP4 der Regeln zur Codierung der Mortalität ist anzuwenden, wenn Ursachen zu mehr als einer Zeile im Teil 1 und wenn darüber hinaus auch noch die in Eintragung aus der letzten Zeile (HIV-Krankheit) den Tod nicht verursacht haben kann . [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.1].

 

Beispiel: Codieren Sie alle Einträge in Teil 1 und 2 und wählen Sie in diesem Beispiel den Kraftfahrzeugunfall (V89.2) von vor 2 Tagen als zugrunde liegende Todesursache aus. Schritt SP3 gilt, da in mehr als einer Zeile im Teil 1 andere Ursachen des Todes gemeldet wurden, Außerdem wurde der Zustand, der am längsten zurück liegt und auf der untersten verwendeten Linie eingetragen, es war ein Kraftfahrzeugunfall (V89.2), diesem folgten dann eine traumatische Aortendissektion (S25.0) und ein traumatischer hypovolämischen Schock (T79.4) die daher darüber eingetragen wurden. Da ein PCR-Test vorliegt ist der Code U07.1 zu verwenden. [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.1].

 

Beispiel Herzinfarkt: Versehen Sie alle Einträge im Teil 1 und im Teil 2 mit dem IPC-Code und ordnen Sie in diesem Beispiel den akuten Herzinfarkt (I21.9) als zugrunde liegende Todesursache für den Tod auslösenden Herzstillstand aus. Schritt SP3 gilt, da in Teil 1 in mehr als einer Zeile Ursachen gemeldet wurden und der zuerst in der am niedrigsten verwendeten Zeile eingetragene Zustand, Herzinfarkt (I21.9) vor 5 Tagen, einen Tag vor  dem Eintritt des Todes den darüber einzutragenden Zustand Herzinsuffizienz (I50.9) verursachen kann. [Siehe ICD-10 2016 und höher, Band 2, Abschnitt 4.2.1].

 

E- Zusätzliche Links zur Zertifizierung der Todesursache der WHO •

So füllen Sie eine Sterbeurkunde aus: Interactive Self Learning Tool (WHO) http://apps.who.int/classifications/apps/icd/icd10training/ICD-10DeathCertificate/html/index.html • Todesursache auf der Sterbeurkunde: Kurzanleitung (Abschnitt 7.1.2) https://icd.who.int/browse10/Content/statichtml/ICD10Volume2_en_2016.pdf • Internationale Formular des ärztlichen Attests über die Todesursache (Abschnitt 7.1.1) https://icd.who.int/browse10/Content/statichtml/ICD10Volume2_en_2016.pdf

 

Franz Bergmüller stellt der Staatsregierung die Fragen, die andere nicht stellen:

 

1. Richtlinien der Staatsregierung zum Ausfüllen von Totenscheinen

1.1. In welchen Punkten weichen die Richtlinien der Staatsregierung zum Ausfüllen von Totenscheinen von den Richtlinien der WHO zum Ausfüllen von Totenscheinen (Bitte lückenlos aufschlüsseln)?

1.2. In welchen Punkten weichen die Richtlinien der Staatsregierung zum Ausfüllen von Totenscheinen für Verstobene mit mutmaßlich oder sicher positivem Covid-19-Test von den Richtlinien der WHO zum Ausfüllen von Totenscheinen für Verstobene mit mutmaßlich oder sicher positivem Covid-19-Test von Ende April 2020 ab (Bitte lückenlos aufschlüsseln)?

1.3. Durch welche in Bayern geltenden Rechtsgrundlagen werden die in Bayern praktizierenden Ärzte darauf verpflichtet die in 1.1. und 1.2. abgefragten Vorgaben einzuhalten (Bitte lückenlos aufschlüsseln)?

 

2. Definition von „Corona-Toten“ durch die WHO aus dem im Vorspruch zitierten Formular vom 20.4.2020

2.1.  Wendet die Staatsregierung folgende Definition der WHO für „Corona-Tote“ an: „ A death due to COVID-19 is defined for surveillance purposes as a death resulting from a clinically compatible illness, in a probable or confirmed COVID-19 case… “ (Bitte im – auch teilweisen – Ablehnensfall begründen)?

2.2.  Wendet die Staatsregierung die erste Ausnahme zu der in 2,1, abgefragten Definition der WHO für „Corona-Tote“ ebenfalls an: „ …unless there is a clear alternative cause of death that cannot be related to COVID disease (e.g. trauma). “ (Bitte im – auch teilweisen – Ablehnensfall begründen)?

2.3.  Wendet die Staatsregierung die erste Ausnahme zu der in 2,1, abgefragten Definition der WHO für „Corona-Tote“ ebenfalls an: „ …There should be no period of complete recovery from COVID-19 between illness and death. “ (Bitte im – auch teilweisen – Ablehnensfall begründen)?

 

3. Definition von „Corona-Toten“ durch die Staatsregierung (I)

3.1. Wie kann der erste Satz der Definition der Staatsregierung für „Corona-Tote“: „ Als Todesfälle werden Personen gezählt, die mit und an SARS-CoV-2 verstorben sind, sowie Personen, bei denen die Ursache unbekannt ist .“ Mit dem in 2.1. abgefragten Grundsatz und seinen in 2.2. und 2.3. abgefragten Ausnahmen der WHO in Einklang gebracht werden (Bitte ausführlich darlegen)?

3.2. Wie kann der zweite Satz der Definition der Staatsregierung für „Corona-Tote“: „ Mit SARS-CoV-2 verstorben bedeutet, dass die Person aufgrund anderer Ursachen verstorben ist, aber auch ein positiver Befund auf SARS-CoV-2 vorlag. An SARS-CoV-2 verstorben bedeutet, dass die Person aufgrund der gemeldeten Krankheit verstorben ist. “ Mit dem in 2.1. abgefragten Grundsatz und seinen in 2.2. und 2.3. abgefragten Ausnahmen der WHO in Einklang gebracht werden (Bitte ausführlich darlegen)?

3.3. Wie kann der dritte Satz der Definition der Staatsregierung für „Corona-Tote“: „ Mit SARS-CoV-2 verstorben bedeutet, dass die Person aufgrund anderer Ursachen verstorben ist, aber auch ein positiver Befund auf SARS-CoV-2 vorlag. An SARS-CoV-2 verstorben bedeutet, dass die Person aufgrund der gemeldeten Krankheit verstorben ist. “ Mit dem in 2.1. abgefragten Grundsatz und seinen in 2.2. und 2.3. abgefragten Ausnahmen der WHO in Einklang gebracht werden (Bitte ausführlich darlegen)?

 

4. Definition von „Corona-Toten“ durch die Staatsregierung (II)

4.1. Wie kann der vierte Satz der Definition der Staatsregierung für „Corona-Tote“: „ Personen, bei denen die Ursache unbekannt ist“ bedeutet, dass ein positiver SARS-CoV-2-Befund vorlag, die eigentliche Todesursache jedoch unbekannt ist. “ mit dem in 2.1. abgefragten Grundsatz und seinen in 2.2. und 2.3. abgefragten Ausnahmen der WHO in Einklang gebracht werden (Bitte ausführlich darlegen)?

4.2.  Woher weiß der an die Vorgaben der Staatsregierung gebundene Ausfüller eines Totenscheins, dass er selbst im Fall, dass ein Verstorbener positiv auf das Covid-19-Virus getestet wurde, gemäß Vorgaben der WHO den Bezug des Todes zu Covid-19 nicht herstellen soll wenn „ …there is a clear alternative cause of death that cannot be related to COVID disease (e.g. trauma). “ (Bitte Anzahl der von Gesundheitsämtern in Bayern und insbesondere Oberbayern angeordneten Obduktionen von Verstorbenen, die zuvor positiv auf Coid-19 getestet worden waren)?

4.3.  Woher weiß der an die Vorgaben der Staatsregierung gebundene Ausfüller eines Totenscheins, dass er selbst im Fall, dass ein Verstorbener positiv auf das Covid-19-Virus getestet wurde, gemäß Vorgaben der WHO den Bezug des Todes zu Covid-19 nicht herstellen soll wenn „ There should be no period of complete recovery from COVID-19 between illness and death.. “ ?

 

5. Ausfüllen der Blätter 1; 2; 3; 4; 5 des Totenscheins unter „Todesursache/Klinischer Befund“; „I. Unmittelbar zum Tode führende Krankheit“ (I)

5.1. Welche wissenschaftlichen Belege sind der Staatsregierung bisher bekannt, dass nur das Covid-19-Virus unabhängig von anderen  Einflüssen Kausalketten in Gang setzt, die letztendlich zum Tode führen (Bitte alle wissenschaftlich nachgewiesenen Kausalketten auflisten, die alleine aufgrund einer Covid-19-Infektion und unabhängig von anderen Einflüssen zum Tode führen)?

5.2. Wie wird in Bayern sicher gestellt, dass in die Felder a, b, c, bei gleichzeitiger Leerlassung des Feldes „ II. Andere wesentliche Krankheiten “ für die Fälle ohne Komorbiditäten ausschließlich die in 5.1. abgefragten Kausalketten eingetragen werden, wenn nur diese Kausalketten ohne Einfluss anderer Morbiditäten zum Tod führten, so wie es auf Blatt 4 der „Guidelines“ der WHO vom 20.4.2020 unter „C“ vorgegeben ist?

5.3. Wie wird in Bayern sicher gestellt, dass in die Felder a, b, c, bei gleichzeitiger Ausfüllung des Feldes „ II. Andere wesentliche Krankheiten “ für die Fälle mit Komorbiditäten ausschließlich die in 5.1. abgefragten Kausalketten eingetragen werden, wenn nur diese Kausalketten ohne Einfluss anderer Morbiditäten zum Tod führten, so wie es auf Blatt 5 und 6 der „Guidelines“ der WHO vom 20.4.2020 unter „C“ vorgegeben ist?

 

6. Ausfüllen der Blätter 1; 2; 3; 4; 5 des Totenscheins unter „Todesursache/Klinischer Befund“; „I. Unmittelbar zum Tode führende Krankheit“ (II)

6.1. Wie kommuniziert die Staatsregierung den Ärzten, die die Totenscheine ausfüllen, dass die WHO die in Frage 5 abgefragte Fallgruppe der Kausalketten, in denen eine Covid-19-Infektion sicher zum Tod führt, auf Seite 7 ihrer Richtlinien vom 20.4.2020 sowohl von den weiteren beiden Fallgruppen der Unfälle, als auch der anderen Erkrankungen / Kausalketten, die zum Tod führen abgrenzt: „ where death may have been influenced by COVID-19, but death was caused by another disease or an accident. “ (Bitte die Umsetzung der Abgrenzung dieser beiden Fallgruppen und den Umgang mit ihnen in Bayern ganz genau darlegen)?

6.2. Wie kommuniziert die Staatsregierung den Ärzten, die die Totenscheine ausfüllen, dass die WHO die in 5 abgefragte Fallgruppe der Kausalketten, in denen Covid-19 eine Rolle spielt und die sicher zum Tod führen, auf Seite 7 ihrer Richtlinien vom 20.4.2020 zu der in 6.1. abgefragten Abgrenzung durch den zusätzlichen Hinweis „ Persons with COVID-19 may die of other diseases or accidents, such cases are not deaths due to COVID-19 and should not be certified as such. “ noch einmal verstärkt und damit deutlichst zum Ausdruck bringt, dass  sie als WHO es strikt ablehnt, daß Personen als „Corona-Tote“ gezählt werden, die an Einflüssen und Kausalketten starben, die unabhängig von Covid-19 sind?

6.3. Wie stellt die Staatsregierung sicher, daß  in Fällen, in denen eine Covid-19-Infektion vorliegt, oder angenommen wird, und eine der beiden in 6.1. und 6.2. abgefragten Fallgruppen vorliegt und der den Totenschein ausstellende Arzt dennoch die Auffassung vertritt, daß Covid-19 einen wie auch immer gearteten Einfluss auf den Tod ausgeübt hat, er dann die Vorgabe aus den Richtlinien der WHO vom 20.4.2020 „ In case you think that COVID-19 aggravated the consequences of the accident, you may report COVID-19 in Part 2. Please remember to indicate the manner of death and record in part 1 the exact kind of an incident or other external caus e.“ befolgt und diesen vermuteten Einfluss dann in den Teil 2 des on der Staatsregierung bereitgestellten Totenscheins mit der Überschrift „ II. Andere wesentliche Krankheiten “ einträgt?

 

7. Obduktionen

7.1. Aus welchen Gründen hatte sich die Staatsregierung und insbesondere das LGL der Vorgabe des RKI offenbar kritiklos unterworfen „ Eine innere Leichenschau, Autopsien oder andere aerosolproduzierende Maßnahmen sollten vermieden werden.” (Bitte im gegenteiligen Fall Art und Umfang des Widerspruchs der Staatsregierung gegen diese Vorgabe darlegen und in jedem Fall die Vorgaben der WHO zu Obduktionen von Personen, die positiv auf Cobid-19 getestet wurden darlegen)?

7.2. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, daß Obduktionen ein vorzügliches Mittel darstellen, um Klarheit darüber zu erhalten, ob ein Verstorbener der in 5 angefragten Fallgruppe zuzuordnen ist, oder den in 6 abgefragten Fallgruppen?

7.3. Wie viele Obduktionen von Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, wurden ab dem 1.1.2020 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage durchgeführt (Bitte chronologisch aufschlüsseln und das hierbei zuständige Gesundheitsamt mit angeben)?

 

8. Einordnungspraxis in Bayern

8.1. Kann die Staatsregierung bestätigen, daß ausschließlich Verstorbene, die in die in 5 abgefragten Fallgruppen und niemals in die in 6 angefragten Fallgruppen fallen, in Bayern als „Corona-Tote“ Personen bezeichnet werden und in derartige Statistiken Eingang finden, auf deren Basis dann wiederum 13 Millionen Einwohnern in Bayern die Grundrechte eingeschränkt werden?

8.2. Teilt die Staatsregierung die Praxis des RKI im diametralen Gegensatz zur Vorgabe der WHO auch auf Covid-19 positiv getestete Personen als „Corona-Tote“ zu bezeichnen, die in die in 6 abgefragten Fallgruppen fallen?

8.3. Wenn „Ja“ in 8.2., welche Maßnahmen hat die Staatsregierung eingeleitet, um sicherzustellen, daß diese, den Vorgaben der WHO widersprechende Praxis in Bayern zu 100-Prozentiger Sicherheit keine Anwendung findet?