BERLIN – Die Änderung des Waffengesetzes vor einem Jahr hatte offenbar eine bisher völlig übersehene Komponente: Der Bund eröffnete Behördenmitarbeitern nicht nur einen viel breiteren Zugang zu Waffen und entband sie von einer unfassbar großen Anzahl von Auflagen. Der Bund strich auch das Verbot mit diesen Waffen Lehrgänge/Übungen die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter haben, durchzuführen und er strich die Anzeigepflicht derartiger Lehrgänge/Übungen.
Im Rahmen der Änderung des Waffenrechts Ende 2020 hat der Bund umfangreich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einzelne Behörden vom den Grenzen, die das Waffenrecht auferlegt, zu befreien. Damit greift er einen Ansatz auf, der bereits seit langer Zeit so praktiziert wird. Völlig unbeachtet von der Öffentlichkeit wurden damit aber für diese privilegierten Bundesbehörden z.B. auch die §§ 22-25 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gestrichen. Damit ist seit etwa einem Jahr auch das Verbot
- Lehrgänge/Übungen durchzuführen, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen (§ 22 Abs.1)
- Derartige Lehrgänge/Übungen den Behörden anzuzeigen (§ 22 Abs.2)
- Die Namen der Veranstalter derartiger Lehrgänge/Übungen den Behörden bekannt zu geben (§ 22 Abs.3)
- Personen ohne Waffenschein zu diesen Übungen auszuschließen (§ 23 Abs.1)
- Ein Verzeichnis über die Aufsichtspersonen derartiger Lehrgänge/Übungen zu führen (§ 24)
- Das Recht, daß die zuständige Behörde derartige Lehrgänge/Übungen verbietet (§ 25)
aufgehoben. Mit anderen Worten: der Bund wäre damit in die Lage versetzt, ohne daß die zuständigen Länderbehörden es bemerken würden, die Mitarbeiter der genannten Behörden nach dem Vorbild von Betriebskampfgruppen/Wehrsportgruppen auszubilden und aufzustellen.
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Der versteckte Teil der Änderung des Waffenrechts
Ein pfiffiger Rechtsanwalt hat am 30.12.2021 die vor etwa einem Jahr in Kraft gesetzte Ausnahme zum Waffengesetz in die Hand bekommen und liest in folgendem Beitrag hieraus vor:
Doch bedauerlicherweise bricht der Anwalt zu früh ab, die neuen Ausnahmetatbestände vorzulesen. Richtig erhellend wird es nämlich am Ende dieser neuen Vorschrift. Bis zum inkl. 03.12.2020 galt die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV). Seither gilt nun die
Die aber hat es an einigen Stellen tatsächlich in sich, denn der Bund hat sich mit dieser Verordnung selbst das Recht gegeben, einen recht umfangreichen Teil seiner Beamtenschaft auch im polizeilichen und militärischen Schießen ausbilden zu können. Rein beispielhaft sei hierzu in dieser Verordnung folgende Vorschrift in der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erwähnt:
Sie regelt eigentlich klar, daß für Waffenbesitzer keine Lehrgänge im Schießen mit polizeieinsaztzmäßigem oder militärischem Charakter stattfinden dürfen und schließt damit aus, daß sich Waffenbesitzer polizeilich oder militärisch ausbilden. Doch vor einem Jahr wurde durch den Bund dieses Verbot für einen privilegierten Teil der Bundesbeamten aufgehoben.
Diese Aufhebung ist genauer gesagt in der neuen „Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)“ enthalten und dort im § 2. Dieser lautet:
Durch diese vor einem Jahr neu eingeführte Vorschrift wird dieses polizeiliche und militärische weiterbildungsverbot von Waffenträgern aus § 22 gestrichen:
Mit anderen Worten: Die Mitarbeiter der privilegierten Behörden des Bundes können nicht nur ziemlich unkontrolliert Waffen besitzen. Sie dürfen mit diesen in ihrem Besitz befindlichen Waffen nun auch „Lehrgänge und Schießübungen abhalten, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter“ haben, oder daran teilnehmen.
Damit hat sich der Bund die Möglichkeit geschaffen, die Mitarbeiter der genannten Bundesbehörden zu einer Art „Betriebskampfgruppe“ zusammenzufassen und polizeilich / militärisch zu trainieren und sich mindestens die Rechtsgrundlage geschaffen, eine nirgendwo erfasste Schattenarmee zu bilden.
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Die privilegierten Behörden / Kandidaten für die Bildung von „Betriebskampfgruppen“ des Bundes
Bei den privilegierten Behörden handelt es sich um folgende Behörden und deren Mitarbeiter (Anmerkung: warum im Text die Aufzählungspunkte erscheinen ist nicht nachvollziehbar. Vermutlich waren diese im Original des Gesetzestexts eingebettet gewesen und wurden mitübertragen, als der originale Gesetzestext kopiert wurde. Da diese aber im Editiermodus nicht sichtbar sind, können wir sie auch nicht entfernen):
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3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
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4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für
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5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für
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Die neuen Privilegierungen der möglichen „Betriebskampfgruppen“ des Bundes im Waffenbesitz
In Folge listen wir die Privilegien dieser potentiellen „Betriebskampfgruppen“ auf, indem wir einfach die seit einem Jahr neu geschaffene Gesetzeslage zitieren. Hierbei erwähnen wir jede einzelne Vorschrift, die vor etwas über einem Jahr neu aufgenommen wurde:
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- 1. aus dem Waffengesetz:
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- a) § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste.
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten. Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten. Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten. Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
- 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
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- a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
- b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
- 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- 4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
- 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
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- d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
- e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
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- f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
- 1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
- 2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
- g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
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- h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- Die Ausnahme des § 29 Abs. 2 ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war mit Ausnahme des § 37 Abs. 1; 389 Abs. 1 in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- 1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
- 2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
- 3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
- 1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll,
- 2. Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,
- 3. vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5.
- 1. sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und
- 2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat
(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht
- 1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder
- 2. für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt.
(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
- 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
- 2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
- 3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
- 4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
- 5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
- 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
- 7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
- 8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
- 9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
- 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
- 3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
- 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
- 1. seinen Personalausweis oder Pass und
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- a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
- b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,
- c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,
- d) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
- e) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)
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- aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
- bb) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
- cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
- f) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
- g) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
- 2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
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- j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
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Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- 1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
- 2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
- 3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
- 4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
- 1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
- 3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- 4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
- 5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
- 6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
- l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
- Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
- Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- 1. sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
- 2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
- 1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
- 2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
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- a) die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten:
- Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.
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- 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
- 2. geschossen wird
- 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
- b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und,
- Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
- 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
- 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
- 2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
- 3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
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- a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
- b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
- c) zusätzlich Munition;
- 4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
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- a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
- b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
- c) zusätzlich Munition;
- 5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:
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- a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
- b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
- c) Munition.
- 1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
- 2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
- 3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
- 1. Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
- 2. hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
- 1. Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
- 2. jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.
- 2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 4 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 5 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
- c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.
- Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
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- 1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
- 2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:
- 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;
- 2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;
- 3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
- 1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder
- 2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.