Betriebskampfgruppen des Bundes? Bund eröffnet Mitarbeitern von Bundesbehörden den Zugang zu Schießübungen auch mit polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter

Quelle: Von Bundesarchiv, Bild 183-85458-0002 / Junge, Peter Heinz / CC-BY-SA, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5431580

BERLIN – Die Änderung des Waffengesetzes vor einem Jahr hatte offenbar eine bisher völlig übersehene Komponente: Der Bund eröffnete Behördenmitarbeitern nicht nur einen viel breiteren Zugang zu Waffen und entband sie von einer unfassbar großen Anzahl von Auflagen. Der Bund strich auch das Verbot mit diesen Waffen Lehrgänge/Übungen die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter haben, durchzuführen und er strich die Anzeigepflicht derartiger Lehrgänge/Übungen.

 

Im Rahmen der Änderung des Waffenrechts Ende 2020 hat der Bund umfangreich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einzelne Behörden vom den Grenzen, die das Waffenrecht auferlegt, zu befreien. Damit greift er einen Ansatz auf, der bereits seit langer Zeit so praktiziert wird. Völlig unbeachtet von der Öffentlichkeit wurden damit aber für diese privilegierten Bundesbehörden z.B. auch die §§ 22-25 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gestrichen. Damit ist seit etwa einem Jahr auch das Verbot 

  • Lehrgänge/Übungen durchzuführen, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen (§ 22 Abs.1)
  • Derartige Lehrgänge/Übungen den Behörden anzuzeigen (§ 22 Abs.2)
  • Die Namen der Veranstalter derartiger Lehrgänge/Übungen den Behörden bekannt zu geben (§ 22 Abs.3)
  • Personen ohne Waffenschein zu diesen Übungen auszuschließen (§ 23 Abs.1)
  • Ein Verzeichnis über die Aufsichtspersonen derartiger Lehrgänge/Übungen zu führen (§ 24)
  • Das Recht, daß die zuständige Behörde derartige Lehrgänge/Übungen verbietet (§ 25)

aufgehoben. Mit anderen Worten: der Bund wäre damit in die Lage versetzt, ohne daß die zuständigen Länderbehörden es bemerken würden, die Mitarbeiter der genannten Behörden nach dem Vorbild von Betriebskampfgruppen/Wehrsportgruppen auszubilden und aufzustellen.

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Der versteckte Teil der Änderung des Waffenrechts

Ein pfiffiger Rechtsanwalt hat am 30.12.2021 die vor etwa einem Jahr in Kraft gesetzte Ausnahme zum Waffengesetz in die Hand bekommen und liest in folgendem Beitrag hieraus vor:

 

Doch bedauerlicherweise bricht der Anwalt zu früh ab, die neuen Ausnahmetatbestände vorzulesen. Richtig erhellend wird es nämlich am Ende dieser neuen Vorschrift. Bis zum inkl. 03.12.2020 galt die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV). Seither gilt nun die

„Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)“

Die aber hat es an einigen Stellen tatsächlich in sich, denn der Bund hat sich mit dieser Verordnung selbst das Recht gegeben, einen recht umfangreichen Teil seiner Beamtenschaft auch im polizeilichen und militärischen Schießen ausbilden zu können. Rein beispielhaft sei hierzu in dieser Verordnung folgende Vorschrift in der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erwähnt:

Sie regelt eigentlich klar, daß für Waffenbesitzer keine Lehrgänge im Schießen mit polizeieinsaztzmäßigem oder militärischem Charakter stattfinden dürfen und schließt damit aus, daß sich Waffenbesitzer polizeilich oder militärisch ausbilden. Doch vor einem Jahr wurde durch den Bund dieses Verbot für einen privilegierten Teil der Bundesbeamten aufgehoben.

Diese Aufhebung ist genauer gesagt in der neuen „Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)“ enthalten und dort im § 2. Dieser lautet: 

§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts…

c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen:

Durch diese vor einem Jahr neu eingeführte Vorschrift wird dieses polizeiliche und militärische weiterbildungsverbot von Waffenträgern aus § 22 gestrichen:

In Lehrgängen… sind … Schießübungen … nicht zulässig, die der Übung … einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen

Mit anderen Worten: Die Mitarbeiter der privilegierten Behörden des Bundes können nicht nur ziemlich unkontrolliert Waffen besitzen. Sie dürfen mit diesen in ihrem Besitz befindlichen Waffen nun auch „Lehrgänge und Schießübungen abhalten, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter“ haben, oder daran teilnehmen.

Damit hat sich der Bund die Möglichkeit geschaffen, die Mitarbeiter der genannten Bundesbehörden zu einer Art „Betriebskampfgruppe“ zusammenzufassen und polizeilich / militärisch zu trainieren und sich mindestens die Rechtsgrundlage geschaffen, eine nirgendwo erfasste Schattenarmee zu bilden.

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Die privilegierten Behörden / Kandidaten für die Bildung von „Betriebskampfgruppen“ des Bundes

Bei den privilegierten Behörden handelt es sich um folgende Behörden und deren Mitarbeiter (Anmerkung: warum im Text die Aufzählungspunkte erscheinen ist nicht nachvollziehbar. Vermutlich waren diese im Original des Gesetzestexts eingebettet gewesen und wurden mitübertragen, als der originale Gesetzestext kopiert wurde. Da diese aber im Editiermodus nicht sichtbar sind, können wir sie auch nicht entfernen):

1. für die Behörden

a) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
c) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
d) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;

2. für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;

3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;

4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für

a) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
b) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
c) die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für

a) die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,

c) die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.

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Die neuen Privilegierungen der möglichen „Betriebskampfgruppen“ des Bundes im Waffenbesitz

In Folge listen wir die Privilegien dieser potentiellen „Betriebskampfgruppen“ auf, indem wir einfach die seit einem Jahr neu geschaffene Gesetzeslage zitieren. Hierbei erwähnen wir jede einzelne Vorschrift, die vor etwas über einem Jahr neu aufgenommen wurde:

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Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

1. aus dem Waffengesetz:
a) § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste.
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten. Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten. Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten. Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

(1) Wer

1. eine ortsfeste Anlage oder
2. eine ortsveränderliche Anlage,

die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen…

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
Die Ausnahme des § 29 Abs. 2 ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

 

i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war mit Ausnahme des § 37 Abs. 1; 389 Abs. 1  in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsname,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtstag,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) jede Staatsangehörigkeit sowie
j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
a) Namen oder Firma,
b) frühere Namen,
c) Anschrift und
d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
a) Hersteller,
b) Modellbezeichnung,
c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d) Seriennummer,
e) Jahr der Fertigstellung,
f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
h) Art der Waffe;
6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,
c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,
d) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
e) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)
aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
f) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
g) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

k) § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen

l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:
m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

2. aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:

a) die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten:
Diese Ausnahme ist bei der Novellierung neu hinzugekommen und war in der zuvor geltenden Vorschrift NICHT enthalten.

Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und,
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht:

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c) zusätzlich Munition;
4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c) zusätzlich Munition;
5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c) Munition.
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
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Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt
c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.
Damit gelten für die privilegierten Behörden, Gerichte, Geschäftsbereiche des Bundes folgende Vorschriften aus dem Waffengesetz nicht: