Zell am See setzt Burkaverbot im öffentlichen Raum gegen Araberinnen erfolgreich durch

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ZELL AM SEE – Beim Thema „Burkaverbot“ prallen die Meinungen unversöhnlich aufeinander. Historisch betrachtet gibt es in Mitteleuropa keine Verhüllung von Frauen im  Straßenbild. Wenn nun Forderungen kommen, eine Komplettverhüllung zu akzeptieren, und man dazu käme, sich „sich in der Mitte zu einigen“, also z.B. bei einer Teilverhüllung, so geht hiermit dennoch eine in Westeuropa noch nie dagewesene Veränderung des Straßenbilds einher.

Diesen Gedanken kann man auch umgekehrt spielen: Wenn in einer Gesellschaft die Norm gelebt wird, daß z.B. Frauen nur komplett verhüllt öffentlich in Erscheinung treten, wie es in einigen Gegenden dieses Planeten der Fall ist, ist es dann erlaubt diese Norm dadurch aufzulösen, daß man die Extremforderung stellt, sich im öffentlichen Raum auch nackt zu bewegen, um sich dann darauf „zu einigen“, im öffentlichen Raum mit einem String-Tanga, oder Bikini bewegen zu dürfen, was dann als „Kompromiss“ gefeiert wird? Zur Verstärkung des Arguments kann ja vorgetragen werden, daß man hierdurch einen Sonnengott anbetet.

Völlig losgelöst von den Inhalten geht es beim Burkaverbot um genau diese Argumentationstruktur, bei derjenige, der diese Veränderung will, immer gewinnt und derjenige, der diese Veränderung nicht will, immer verliert.

An welcher Stelle der so genannten „Mitte“ der Gewinner dem Verlierer hierbei dann die Grenze aufzwingt, hängt erfahrungsgemäß nicht von Argumenten, sondern von der Frustrationstoleranz der  Verlierer ab.

 

Burkaverbote in Europa

Einer Online-Enzyklopädie kann man folgende Historie entnehmen: Das erste Land in Europa, das ein derartiges Gesetz verabschiedete, war im April 2010 Belgien. In Spanien befürwortete im Juni 2010 der Senat ein Verschleierungsverbot, das spanische Parlament sprach sich allerdings mehrheitlich gegen ein Verschleierungsverbot aus. Gleichwohl gibt es auf kommunaler Ebene, beispielsweise in katalanischen Städten, ein Verschleierungsverbot. Ab April 2011 trat auch in Frankreich und ab Januar 2012 in den Niederlanden ein entsprechendes Gesetz in Kraft.

2016 verabschiedeten Bulgarien, Lettland und der Schweizer Kanton Tessin ein Verbot der Gesichtsverschleierung in der Öffentlichkeit.

2017 folgte Österreich mit dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, 2018 Dänemark.

 

Burkaverbot in Österreich

Das Burkverbot in Österreich ist weitergehend, als das in Deutschland, denn es verbietet die Burka im gesamten öffentlichen Raum. Dies ist in Österreich offenbar verfassugskonform und das bei einer Bevölkerung, welche in ihrer Mentalität der bundesdeutschen sehr ähnlich ist.

Seit 1. Oktober 2017 gilt dieses Verbot der Gesichtsverhüllung in ganz Österreich. Das hierzu auf den Weg gebrachte „Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit“ (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG) hat folgenden Wortlaut:

 

In einer Handreichung des Ministeriums wird das Gesetz wiefolgt erklärt:

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sieht vor, dass an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden die Gesichtszüge nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt bzw. verborgen werden dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind.
Unter öffentlichen Orten wird dabei jeder Ort verstanden, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs; darunter ist
jedenfalls der öffentliche Raum (Straße, etc.) zu verstehen.
Zu den öffentlichen Gebäuden zählen insbesondere jene Räumlichkeiten, die zu Unterrichts- und Fortbildungszwecken sowie Verhandlungszwecken verwendet werden. Das sind beispielsweise Amtsgebäude, schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung, die der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienende Einrichtungen, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr, die Hallenbäder, Fitnesscenter, Sporthallen u.v.m.

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz soll u.a. zwischenmenschliche Kommunikation ermöglichen, die für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist. Das Gesetz gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.

Ob eine Gesichtsverhüllung vom Verbot ausgenommen ist, muss von Polizistinnen/Polizisten im Einzelfall beurteilt werden.

Wer gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung verstößt, begeht eine so genannte „Verwaltungsübertretung“. Diese kann durch eine so genannte „Organstrafverfügung“ in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden.

Die Anwendung der Vorschrift ist den Polizeibeamten im Einzelfall übertragen.

Hierbei hat sich in der Regel folgende Praxis entwickelt:

Zunächst spricht der Polizist die Person an und klärt diese über das Verbot der Gesichtsverhüllung auf. Hierbei kann der Polizist auffordern, diese vor Ort abzunehmen.

Im Weigerungsfall oder Wiederholungsfall oder im Fall, daß die Identität der Trägerin nicht festgestellt werden kann, kann diese durch den Polizisten auf die Polizeistation gebracht werden.

In folgendem Spiegel Beitrag ist herausgearbeitet, wie eine Hotelbesitzerin sich für das Geld den fremden Gebäuchen unterwirft und hierbei die Überzeugung hat, daß es für Araber zur „Exotik“ dazugehört, auch Nichtaraber, also einheimische Österreicher zu sehen. Auf den Punkt gebracht könnte man ein derartiges Tourismusverständnis als „Heimat als Panoptikum“ für zahlende Gäste bezeichnen:

 

Burkaverbote in Deutschland

Im Gegensatz zu Österreich ist die Gesichstverhüllung im öffentilchen Raum erlaubt. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages veröffentlichte 2012 ein Gutachten, laut dem in Deutschland ein generelles Verbot verfassungswidrig sein soll. Im April 2014 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren, dass das Tragen eines Niqabs in einer Schule untersagt werden kann. Am 1. Juli 2014 bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das in Frankreich bestehende gesetzliche Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit.

 

Bereits seit 1985 gilt in Deutschland im öffentlichen Raum nach § 17a des Versammlungsgesetzes ein Vermummungsverbot bei Demonstrationen.

 

AfD wirkt in Deutschland

Ohne die Forderung der AfD nach einem Burkaverbot hätte sich die Bundesregierung vermutlich nie bewegt: Die AfD fordert in ihrem Grundsatzprogramm vom Mai 2016 ein gesetzliches Verbot der Vollverschleierung.

Im August 2016 brachten die Fraktionen der AfD in den Landtagen von Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, und Brandenburg fast identische Gesetzentwürfe zu landesrechtlichen Verschleierungsverboten ein.

Angela Merkel forderte in ihrer CDU-Parteitagsrede vom 6. Dezember 2016 ein gesetzliches Vollverschleierungsverbot, wo dies gesetzlich möglich sei.

Im Februar 2017 brachte dann die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Verbot der Verschleierung im öffentlichen Raum in den Bundestag ein.

Am 11. Juli 2017 erklärte auf eine Klage zweier Frauen hin der EGMR ein in Belgien geltendes Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum für rechtens. Ein solches Verbot sei „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“; die „Rechte und Freiheiten“ Dritter würden damit geschützt.

Kraftfahrer dürfen in Deutschland ihr Gesicht seit 19. Oktober 2017 nicht mehr verhüllen oder verdecken. (§ 23 Abs. 4 StVO).

 

AfD wirkt in Bayern

Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern vom 12. Juli 2017 führte mit Wirkung vom 1. August 2017 entsprechende Bekleidungsregeln in das Bayerische Beamtengesetz ein (Art. 75 und 145 BayBG). Ebenso dürfen Mitglieder einer Hochschule in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht grundsätzlich nicht verhüllen (Art. 18 Abs. 3 BayHSchG). Dasselbe gilt in der Schule und bei Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayEUG) und für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen während der Besuchszeit sowie für Tagespflegepersonen (Art. 9a BayKiBiG).