BERLIN – Die Gerichte haben es dem Verfassungsschutz verboten, die AfD öffentlich als „Prüffall“ zu bezeichnen. Die Behörde akzeptierte ein entsprechendes Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts.
Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden werden in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes wie folgt definiert:
Aufgabe des Verfassungsschuttz
- 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
- 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
- 3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- 1.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
- 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
- 4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
- 5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.1
- Hiervon ausgehend gehören alle Individuen und alle Organisationen in diesem Land schon aufgrund des Verfassungsschutzgesetzes zu „Prüffällen“.
- Ergibt ein „Prüffall“ Indizien, so wird er zum „Verdachtsfall“ hochgestuft.
- Bestätigt sich ein „Verdachtsfall“, so kann er zum „Beobachtungsobjekt“ hochgestuft werden.
Die LINKE: AfD nicht vom VS beobachten
Sogar die Linken sind gegen eine Beobachtung der AfD, wenn auch aus merkwürdigen Gründen
Roland Hartwig prüft die angeblichen Verdachtsfälle in der AfD intern
Der Bundestagsabgeordnete Roland Hartwig leitete seit einem Jahr die Arbeitsgruppe #Verfassungsschutz innerhalb der #AfD. Er sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Teile der Partei vom Bundesamt für Verfassungsschutz #BfV unter Beobachtung gestellt werden. Seine Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter sieht er daher bald als beendet an.
Wie politisch ist der Verfassungsschutz?