AUGSBURG – Im Zuge der von den Altparteien politisch gewollten und durch die Bundesregierung und die Länderregierungen vorangetriebenen Ansiedelungspolitik von Menshcne aus den Kulturräumen insbesondere Nordafrikas und des Nahen Ostens, wird das in Deutschland historisch gewachsene Justizsystem mit bis dahin unbekannten, neuen Fallgruppen konfrontiert. Hierzu gehört beispielsweise das Phänomen der Gruppenvergewaltigungen oder auch das Phänomen der Haltung von Sklaven.
In Bezug auf letzteres Phänomen ist erkennbar, daß offenkundig die Kreise, die diese Ansiedelungspolitik am aggressivsten vorantreiben zugleich eine massive „Sklaverei und Kolonialismus“-Kampagne betreiben, mit dem offenkundigen Zweck der Bevölkerung ein schlechtes Gewissen zu bereiten, um so wohl deren Aufnahmebereitschaft zu erhöhen. Ein Argument für diese Lesart ist, daß diese Kreise aktuell vorkommende Sklaverei ebenso aus dem Blick nehmen, wie andere Weltregionen, außer die, aus denen sie die Neusiedler beziehen wollen, also naher Osten und Nordafrika.
Drei Prozesse wegen Sklaverei in Deutschland
Gegenwärtig finden in Deutschland drei weltweit beachtete Prozesse zur mindestens teilweise mit dem Koran religiös motivierten Haltung von Sklaven statt.
Ein Prozess betrifft die deutsche Jennifer W. aus dem idyllischen Lohne, der derzeit vor einen Gericht in Augsburg verhandelt wird. In Frankfurt am Main steht ihr „Ehemann“ vor Gericht. sie 2014 mit ihrem muslimisch-irakischen in den „Islamischen Staat“ gezogen sei, um ihr Leben dem dort geltenden Wortlaut des Korans und der Hadithen unterzuordnen. Sie habe diese Sitten sogar dadurch gestützt, daß als Mitglied der so genannten „Sittenpolizei“ den Wortlaut des Koran und der Hadithen mit der Waffe in der Hand versucht hat durchzusetzen. Hierzu gehört auch der Kauf von Menschen und das Halten von Sklaven. Wie man auf Basis des Wortlauts des Korans „korrekt“ einen Sklaven hält geht aus der „Erklärung des Islamischen Staates (IS) zu weiblichen Gefangenen und Sklaven“ hervor, die die internationale Gesellschaft für Menschenrechte übersetzt hat. Die betreffenden Koranstellen findet man in verschiedenen Übersetzungen
Zur Legitimation der Versklavung greift der IS auf den Koran und dessen Auslegung durch Schriftgelehrte zurück, wie man einem Beitrag ab Seite 14 der Ausgabe 4 der IS-Propagandazeitschrift „Dabiq“ entnehmen kann. Die Folge dieser Sichtweise war die Verschleppung und Versklavung tausender „Unfläubiger“ Jesidinnen:
Vorwurf gegen Jennifer W, als „Sittenpolizistin“ im „Islamischen Staat“ Sklaven gehalten und ein Mädchen hat verdursten lassen
Jennifer W wird vorgeworfen, diese durch Vertreter des IS aus dem Wortlaut des Koran abgeleiteten Sitten durch ihren muslimischen Ehemann wie folgt mindestens geduldet zu haben
Die betreffende Pressemitteilung des Generalbundesnwalts findet sich hier.
Die Verkündung des Urteils vor einem Augsburger Gericht war ursprünglich auf den 15.5.2020 terminiert.
Vorwurf der Sklavenhaltung gegen zwei anerkannte Flüchtlinge
Doch dies ist nicht der einzige Prozess, der das Halten von Sklaven zum Gegenstand hat und derzeit an bayerischen Gerichten anhängig ist:
Zuvor kündigte der Außenminister des Iraks an Kriegsgefangene nach dem Koran statt der Genfer Konvention zu behandeln:
Franz Bergmüller befragt die Staatsregierung
Vor diesem Hintergrund möchte der Abgeordnete Franz Bergmüller von der Staatsregierung wissen:
1. Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Sklaverei in Deutschland
1.1. Hält die Staatsregierung ein Strafmaß von mindestens fünf Jahren für Tatbestände nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Völkerstrafgesetzbuch “ ...wer 3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,“ angemessen (Bitte begründen)?
1.2. Hält die Staatsregierung ein Strafmaß von mindestens sechs Monaten für Tatbestände nach § 323 StGB “ ...(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn… 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft… oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden“ für angemessen (Bitte begründen)?
1.3. Hält die Staatsregierung ein Strafmaß von mindestens sechs Monaten für Tatbestände nach § 2 des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels “ ...Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ für angemessen (Bitte begründen)?
2. Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Gewinnung von Sklaven
2.1. Welche derzeit in Deutschland geltende Rechtsvorschrift stellt die Überführung von Kriegsgefangenen in die Sklaverei, wie sie z.B. ab Seite 14 des IS-Propaganda-Magazins „Dabiq“ auf Basis der Suren des Koran und deren Auslegung durch Schriftgelehrte legitimiert und dann vom IS praktiziert wurde, unter Strafe (Bitte das in dieser Rechtsvorschrift angedrohte Strafmaß angeben)?
2.2. Welche derzeit in Deutschland geltende Rechtsvorschrift stellt die Teilnahme oder Organisation der Durchführung eines Streifzugs zur „Gewinnung“ von Sklaven unter Strafe und deckt damit den inzwischen aufgehobenen § 1 Abs. 1 Satz 1; 2 des „Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels“ vom 28.7.1895 ab (Bitte das in dieser Rechtsvorschrift angedrohte Strafmaß angeben)?
2.3. Welche derzeit in Deutschland geltende Rechtsvorschrift stellt die Tötung eines Sklaven bei einem nach 2.2. abgefragten Unternehmens unter Strafe und deckt damit den inzwischen aufgehobenen § 1 Abs. 1 Satz 3 des „Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels“ vom 28.7.1895 ab (Bitte das in dieser Rechtsvorschrift angedrohte Strafmaß angeben)?
3. Strafmaß noch im Einklang mit dem gesellschaftlichen Grundkosenses
3.1. Ist die Staatsregierung der Auffassung, daß die in 1 abgefragten Strafmaße für das Halten von Sklaven in Deutschland oder durch Deutsche im Ausland noch im Einklang mit dem Ethos der in Deutschland lebenden Mehrheitsgesellschaft steht?
3.2. Ist die Staatsregierung der Auffassung, daß das in 2.2. abgefragte Strafmaß – oder mangels Vorschrift Straffreiheit – eher mit dem heute in Deutschland geltenden Ethos in Einklang steht, als die im inzwischen aufgehobenen § 1 Abs. 1 Satz 1; 2 des „Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels“ vom 28.7.1895 angedrohte Mindeststrafe von 3 Jahren?
3.3. Ist die Staatsregierung der Auffassung, daß das in 2.3. abgefragte Strafmaß – oder mangels Vorschrift Straffreiheit – eher mit dem heute in Deutschland geltenden Ethos in Einklang steht, als die im inzwischen aufgehobenen § 1 Abs. 1 Satz 3 des „Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels“ vom 28.7.1895 angedrohte Höchststrafe, was damals die Todesstrafe war und heute „Lebenslänglich“ wäre?
4. Engagement Bayerns zur Abschaffung der Sklaverei in der Welt
4.1. Wann wurde das Thema „Beitrag Bayerns zur Abschaffung der Sklaverei“ o.ä. in dieser oder der letzten Legislatur als Tagesordnungspunkt im Kabinett behandelt?
4.2. Welche Vorgaben hat das „Bayerische Afrikabüro in Addis Abeba“ zum Thema „Sklaverei“ von der Staatsregierung erhalten (Bitte ausführlich und in all3n erdenklichen Aspekte ausführen)?
4.3. welchen Beitrag hat das „Bayerische Afrikabüro in Addis Abeba“ bisher erbracht, um Sklaven in Afrika zu befreien (Bitte insbesondere für das Nachbarland Äthiopien und die im Bürgerkrieg von den muslimischen Kämpfern Nordäthiopiens geraubten und in die Sklaverei verkauften meist christlichen Südäthiopier ausführen)?
5. Fehlende gesetzliche Regelungsmöglichkeit bei religiös begründeter Sklaverei
5.1. Ist zutreffend, daß in Art. 4 des Grundgesetzes „Glaubensfreiheit“ mangels Gesetzesvorbehalt durch keine parlamentarisch gesetzte Vorschrift eingeschränkt, sondern nur durch eine parlamentarisch vorgenommene Angrenzung zu anderen Grundrechten eingegriffen werden kann?
5.2. Ist zutreffend, daß es das Bundesverfassungsgericht im Urteil 2 BvR 1436/02 „Kopftuchurteil“ mit den zwei Sätzen in RdNr. 37 „Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen“ ins Belieben des Gläubigen gestellt hat, welche religiösen Überzeugungen er lebt, um mit deren Hilfe ein Verhalten an den Tag zu leben, um so seine Lebenslagen bewältigen zu können (Im Abweichensfall bitte begründen)?
5.3. Ist zutreffend, daß es das Bundesverfassungsgericht im Urteil 2 BvR 1436/02 „Kopftuchurteil“ mit dem Satz in RdNr. 44 „Für die Spannungen, die bei … unterschiedlichen Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden “ den Ausgleich zwischen den in 5.2. abgefragten religiös begründeten Überzeugungen und Verhaltensweisen zur Bewältigung von Lebenslagen der von den Regierungen in Deutschland als „Flüchtlinge“ bezeichneten Migranten ohne Flüchtlingsstatus, oder den offenkundig zur Neuansiedelung in Deutschland vorgesehenen anerkannten Flüchtlinge einerseits und der in Deutschland wohnenden Mehrheitsbevölkerung mit Hilfe der Maxime der gegenseitigen Toleranz auszugleichen sind, bei einer „Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht“ RdNr. 65 (Im Abweichensfall bitte begründen)?
6. Praktische Konkordanz zwischen religiöse begründeter Sklavenhaltung und den Menschenrechten des Sklaven
6.1. Ist zutreffend, daß bei der Kollision von Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt die Staatsregierung als neutraler Mittler von Verfassung wegen gezwungen ist, mit Hilfe der praktischen Konkordanz die möglichst breite Geltung der Grundrechte beider Seiten sicherzustellen, vorliegend also das religiöse begründete Grundrecht auf Sklavenhaltung einerseits und die Menschenrechte des Sklaven anderseits (Bitte begründen)?
6.2. Welche Initiativen, wie z.B. Gesetzesinitiativen hat die Staatsregierung bisher unternommen, um die in 6.1. abgefragte Abgrenzung zwischen religiöse begründeten Rechten, wie z.B. dem aus dem Koran bzw. den Hadithen abgeleiteten Recht zum Halten von Sklaven auf der einen Seite und den Menschenrechten des Sklaven auf der anderen Seite zu definieren (Bitte begründen)?
6.3. Welche Vorgaben / Anregungen etc. gibt die Staatsregierung den Staatsanwaltschaften in der in 6.1. abgefragten Abgrenzung mit Hilfe der praktischen Konkordanz, bis die in 6.2. abgefragte Gesetzesiinitiative erfolgt und zum Abschluss gebracht ist?
7. Anwendung der Grundsätze aus 2 BvR 1436/02 und der praktischen Konkordanz auf die im Vorspruch genannten – es gilt die Unschuldsvermutung – Sklavenkäufer / Sklavenhalter
7..1. Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen, unter die in 5.2. abgefragten, aus dem Koran und Hadithen abgeleiteten religiösen Überzeugungen und Verhaltensweisen, den mit einem Brautgeld getarnten Kauf einer Sklavin durch Ahmad E zu subsumieren, deren einziger Zweck es war, dem Zweck zu dienen, die Lebenslage des Sohns Khaled E zu bewältigen, einen Stammhalter zu zeugen, oder nach einem Kriegszug gegen die Jesiden den Kauf einer Sklavin mit Tochter zu subsumieren, deren einziger Zweck es war, dem Zweck zu dienen, den Haushalt von Jennifer W und ihrem Ehemann Taha Sabah Noori Al-Jumailly zu führen, zu verstehen?
7.2. Wie glaubt die Staatsregierung bzw. die Staatsanwaltschaft unter Wahrung des Neutralitätsgebots die die in 6.1. abgefragte Abgrenzung zwischen religiöse begründeten Rechten, wie z.B. dem aus dem Koran bzw. den Hadithen abgeleiteten Recht zum Halten von Sklaven auf der einen Seite und den Menschenrechten des Sklaven auf der anderen Seite unter Beachtung der Grundsätze aus 2 BvR 1436/02 in gegenseitiger Toleranz auflösen zu können?
7.3. Teilt die Staatsregierung die in 2 BvR 1436/02 RdNr. 47 vertretene Auffassung, daß das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit z.B. der in den Fragen 1ff abgefragten im Koran verankerten religiösen Begründung der Sklaverei einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, sowie der negativen Glaubensfreiheit bzw. diametral entgegen gesetzten Verachtung der Sklaverei in der westlichen Weltanschauung unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, dem demokratischen Landesgesetzgeber obliegt, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat.
8. Grundsätze aus 2 BvR 1436/02 praktisch unanwendbar
8.1. Teilt die Staatsregierung angesichts der Fragen 1 bis 7 die Auffassung, daß das Mehrheitsvotum der Verfassungsrichter aus 2 BvR 1436/02 einer Korrektur durch den Gesetzgeber bedarf, wobei die in 2 BvR 1436/02 am Ende ebenfalls ausgeführte abweichende Meinung vorzugswürdig ist (Im Abweichensfall bitte begründen)?
8.2. Wenn ja in 8.1., aus welchen Gründen hat die Staatsregierung die in 8.1. abgefragte Initiative seit der Veröffentlichung von 2 BvR 1436/02, also in 18 Jahren nicht getätigt?
8.3. Wenn nein in 8.1., wie soll aus Sicht der Staatsregierung dieser Konflikt sonst aufgelöst werden (Bitte hierbei insbesondere darauf eingehen, ob die Staatsregierung diesen Konflikt diametral entgegengesetzter Werte überhaupt auflösen, oder ihn lieber weiter in der Gesellschaft ausgetragen sehen möchte)?