RotGrünGelb will Bayern per Gesetz zwingen, 1,8% der Landesfläche für Windkraft zu nutzen

Quelle: https://www.karten.energieatlas.bayern.de/

BERLIN / MÜNCHEN – Während Anhänger der Windkraft-Lobby argumentieren, daß die bayerische Staatsregierung durch die 10H-Regel der Windkraft letztendlich „nur“ 0,05% oder sogar, wie einige Kläger vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) vortrugen, 0,01% der Landesfläche für Windkraft-Anlagen zur Verfügung stellt, geht der BayVerfGH davon aus, daß sogar mit der 10H-Regel auf 1,7% der Landesfläche mit Windkraftanlagen bestückbar wären. Das aber entspricht ziemlich genau den 1,8%, die der Bund ausweislich der aktuellen Gesetzesinitiative der Bundesregierung, von Bayern verlangt zur Verfügung zu stellen. Doch die Diskussion hierüber hat den Bezug zu allen Tatsachen offenbar längst verloren.

 

Um die Nutzung der Windkraft in Bayern entspinnt sich seit Jahren ein verworrenes Spiel, bei dem es im Kern darum geht, die von manchen ideologisch gewollte Nutzung der Windkraft um jeden Preis, also „whatever it takes“ umzusetzen. Ein Spiel, in dem offene Fragen und Realitäten als störend empfunden werden, wie z.B.:

  • Flächenverbrauch von Windkraft: => kein Thema
  • Tötung von Fledermäusen, Vögeln und Insekten: => wird ausgeblendet
  • Nach der Nutzung im Boden verbleibende Beton-Fundamente und nicht recycelbare Rotorblätter, die im Betrieb nur eine Lebenszeit von ca. 20 Jahre haben: => wird nicht erwähnt
  • Die Verlangsamung der Winde, durch die Entnahme von deren Energie zur Stromerzeugung und die damit verbundenen Eingriffe in die Wetterbildung: => interessiert niemanden
  • Daß der durch die Türme erzeugte Infraschall Tiere vertreibt und Menschen krank machen kann: => wird achselzuckend akzeptiert
  • Daß die Windkraft nur dann Strom liefert, wenn der Wind weht und nicht dann, wenn er gebraucht wird: => wird weggeschwiegen

Wenn außerdem der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) die geplante Lockerung der 10H-Regelung nicht weit genug geht:

„Jedes neu gebaute oder ertüchtigte Windrad ist gut für Bayern und deshalb brauchen wir möglichst viele davon“,

wie ihr Präsident Wolfram Hatz gegenüber dem Spiegel angibt aber auf der anderen Seite große Teile der Industrie in Bayern diesen durch Windkraft erzeugten, qualitativ minderwertigen Zappelstrom, der durch permanentes Zu- und Abschalten die Sinuswelle des Stroms und der Spannung in eine Kraterlanschaft verwandelt, zur Produktion ihrer hochwertigen Güter gar nicht brauchen kann.

Wenn in der Politik ein Markus Söder (bayerischer Umweltminister vom 30. Oktober 2008 bis 4. November 2011) ab 1.8.2011 mit Hilfe des § 129 im BauGB, dem Bayern im Bundesrat zugestimmt hat, die „Verspargelung“ der bayerischen Kulturlandschaft durch Windkraft erst ermöglichte und der selbe Markus Söder dann am 18.5.2022 wegen der Windkraft vor

„Unfrieden auf den Dörfern“

warnt; wenn also bei diesem Thema jeder, irgend wann jede Position einnimmt, dann wird eine sachgerechte Lösung bei diesem Thema schwer, oder sogar unmöglich.

Woran aber orientieren wir uns in diesem Beitrag? Ganz einfach: an den Kennziffern, die auch der bayerische Verfassungsgerichtshof seinem 10H-Urteil am 9. Mai 2016 (Vf. 14-VII-14 etc.) zugrunde gelegt hatte.

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Der Streit um die Gestaltung des „Außenbereichs“

Vom Grundsatz verhält es sich in Deutschland so, daß in den Städten und Gemeinden gewohnt und deswegen auch gebaut wird und außerhalb der Städte, im so genannten „Außenbereich“, eben nicht gewohnt und deswegen auch nicht gebaut wird.

Von diesem Grundsatz macht der Gesetzgeber jedoch einige Ausnahmen, wie z.B. für Landwirte, oder auch zur Energieversorgung. Geregelt werden diese Ausnahmen wiederum im Artikel 35 des Bau-Gesetzbuchs.

Dort sind daher auch die Ausnahmen zu finden, wie z.B., daß im „Außenbereich“, also außerhalb geschlossener Wohnsiedlungen, Bauten zur Energieerzeugung gebaut werden dürfen, denn ein Bauwerk zur Energieerzeugung  ist ja ein Gebäude, das

Grundsätzlich dürfen „Windenergieanlagen“ im Außenbereich gebaut werden

Mit Gesetz vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1509 (Nr. 39) und Geltung ab 30.07.2011 wurde diesem Grundsatz ein § 249Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung“ an die Seite gestellt. In Folge dürfen also zum Zweck der Energieerzeugung auch Windkraftanlagen im Außenbereich gebaut werden, denn:

Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind.

Dies alles geschah noch unter einem bayerischen Umweltminister, namens Söder, der dieses Amt bis 11.11.2011 ausübte und dann in das Finanzministerium wechselte.

Oh Schreck: Die Bevölkerung lehnt Windkraftanlagen ab

Das grüne Licht, das Umweltminister Söder zur Verspargelung durch Windkraftanlagen 2011 gab,  kam bei den Bürgern vor Ort jedoch gar nicht gut am. Bereits ein Jahr später titelte die Staatszeitung:

Ministerpräsident Seehofer erquengelte bei der SPD-Umweltministerin eine Öffnungsklausel für Länder

In Folge quengelte Ministerpräsident Seehofer bei der neu ins Amt gekommenen großen Koalition des Kabinetts Merkel III so lange, bis er, offenbar mit Zustimmung der zuständigen Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD), 2014 die von ihm begehrte Länderöffnungsklausel erhielt. Zu diesem Zweck wurde durch den Bund dann bereits im Herbst 2014 eine neue Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB eingefügt. Diese

Länderöffnungsklausel erlaubt es jedem Bundesland, eigene Regelungen für die Abstände von Windrädern zu Wohngebieten festzulegen...Sie war vor allem auf Seehofers Wunsch in das Bundesgesetz aufgenommen worden.

Die Geburt der 10h-Regelung

Um die Bevölkerung Bayerns mit Hilfe dieser Öffnungsklausel nun vor diesen Windkraftanlagen abzuschirmen, entwickelte die damalige bayerische Staatsregierung dann auf Landesebene die so genannte „10H-Regelung„:

„(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.“

Demnach müssen seit dem 17.11.2014 Interessenten für den Bau von Windkraftanlagen in Bayern neben dem BauGB zusätzlich auch noch diese bayerischen Vorschrift beachten, wenn sie eine Baugenehmigung erhalten wollen. Mit anderen Worten: wenn ein Windkraftwerk 200 Meter hoch ist, muß dieses dann einen Abstand von 2 Kilometern zur nächsten Wohnbebauung einhalten:

Es ist kein Zufall, dass das Bundesland Bayern noch am Tag, an dem das EEG im Bundeskabinett verabschiedet wurde, von dieser Klausel Gebrauch macht… Die bayerische Regierung reagiert damit auf den massiven Widerstand in mehreren Gemeinden gegen den Bau neuer Windräder. Die Energiewende werde „nur gelingen, wenn sie gemeinsam mit Bürgern und Wirtschaft gestaltet wird“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Eine „klare Abstandsregelung zur Wohnbebauung“ könne „befriedend wirken“.

Tatsächlich hatte die Regierungspartei in der bayerischen Bauordnung geregelt gehabt, daß die 10H-Regel keine Rolle bei Altfällen spielt (Nr. 1. und 2.) und wenn ein Beschluss hierüber herbeigeführt wird (Nr. 3):

1. wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Abs. 1 beschriebenen Art vor dem 21. November 2014 eine Darstellung für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist,

2. soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht und

3. soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Abs. 1 in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windkraftanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2 000 m, stehen.

Die Nr. 3 der Verordnung beschreibt die CSU in einer – inzwischen aus dem Netz genommenen – Stellungnahme wie folgt:

Das hat demnach zur Folge, daß, wo immer dieser Abstand eingehalten wird, auch in Bayern im Außenbereich Windkraftanlagen so gebaut werden können, wie es im BauGB vorgesehen ist und wie es überall im Bund sonst auch praktiziert wird. Tatsächlich ist die 10H-Regelung nur eine reine Schow-Nummer, aber eine, die durch den Unwillen der Behörden, die eigens offen gelassenen Schlupflöcher zu nutzen, im Endeffekt wirkungsvoller erscheint, als sie tatsächlich ist:

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Die verschmähten Schlupflöcher

Verteilung von Windkraftanlagen in Bayern Quelle: https://www.karten.energieatlas.bayern.de/

Tatsächlich ist es jedoch so, daß diese neue gesetzliche Regelung den Gemeinden praktisch keine neuen Hürden auferlegt, denn die Staatsregierung hat Schlupflöcher offengelassen:

Schlupfloch 1: Im „Innenbereich“ gilt keine 10H-Regel

Wenn eine Gemeinde mit Hilfe eines Bebauungsplans den (ehemaligen) Außenbereich zum Innenbereich umdefiniert, dann ist dieses gesamte Regelwerk unbeachtlich, denn die 10H-Regelung schränkt ja lediglich die Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB) ein. Daher findet § 35 BauGB dann gar keine Anwendung, wenn die Gemeinden mit Hilfe von Bebauungsplänen Gebiete mit Hilfe von Baurecht zur Nutzung für die Windenergienutzung festsetzen.

Wenn also eine Gemeinde z.B. ihr Industriegebiet mit Hilfe eines Bebauungsplans erweitert und im Bebauungsplan diese Erweiterung zur Nutzung von Erzeugung von Windenergie  definiert, dann können Windkraftanlagen auch in Bayern unmittelbar an Wohnhäuser angrenzen.

Uns ist jedoch keine Gemeinde bekannt, die dieses Schlupfloch letztendlich nutzte.

Schlupfloch 2: Man dürfte kleinere Windkraftanlagen bauen, aber man will nicht

Ein weiteres Schlupfloch ergibt sich aus dem Urteil des bayerischen Verfassungsgerichtshof in Folge einer Klage der Fraktion der Grünen und der Freien Wähler gegen die 10H-Regelung:

Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, den Windkraftbetreibern Maximalgewinne zu ermöglichen. Wenn die Gegner der 10-H-Regel vorrechnen, daß bei den derzeit größten Windrädern von ca. 200 Metern Höhe aufgrund der 10H-Regel im Außenbereich ein Abstand von 2 Kilometern zur nächsten Wohnsiedlung einzuhalten ist, dann ist es aber auch so, daß auch mit der 10H-Regel Windräder von 100 Metern Höhe bis auf 1000 Meter an Wohnbebauung herangebaut werden können und Windräder von z.B. 50 Metern Höhe, sogar auf 500 Meter an Wohnbebauung herangebaut werden können. Entsprechend argumentiert der bayerische Verfassungsgerichtshof unter RdNr. 135 seines Urteils zur 10H-Regel:

Durch die Festlegung des Mindestabstands auf die 10-fache Anlagenhöhe wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand zwar erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt. Die verbleibende Fläche für die Anwendung des Privilegierungstatbestands fällt umso größer aus, je niedriger die Windkraftanlage ist. Nach einer Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für Bayern kommt beispielsweise ein Anteil von ca. 4 % der Landesfläche für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht, wenn man eine Höhe von 150 m und damit einen Abstand von 1.500 m zu geschützten Wohngebäuden zugrunde legt (vgl. Zaspel-Heisters, Hintergrundpapier Länderöffnungsklausel im BauGB – Länderspezifische Mindestabstände für Windenergieanlagen und ihre räumlichen Auswirkungen, Mai 2014, S. 2 f.). Zwar mag eine Gesamthöhe von 200 m nach dem heutigen Stand der Technik üblich sein, um eine Anlage bei durchschnittlichen Windverhältnissen möglichst rentabel zu betreiben. Abzustellen ist indes nicht auf die bestmögliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten. Für die Frage, ob der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch die landesrechtliche Abstandsregelung ganz oder nahezu vollständig ausgeschlossen wird, kommt es allein darauf an, ob ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Dabei können
Windkraftanlagen niedrigerer Höhe nicht außer Betracht bleiben,

Mit anderen Worten: Es gibt auch für die Windkraftbetreiber keinen Anspruch gegenüber dem Gesetzgeber, die Randbedingungen so zu setzen, daß die Windkraftbetreiber die optimale Gewinnmaximierung erzielen. Und selbst für die effizientesten Anlagen verbleiben Stellflächen von knapp 1.200 Quadratkilometer Fläche in Bayern.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass moderne Windkraftanlagen eine Höhe von 200 m erreichen und dementsprechend einen Mindestabstand von 2.000 m zu
geschützten Wohngebäuden einhalten müssen, verbleibt eine Restfläche von 1,7 % der Landesfläche (vgl. Zaspel-Heisters, a. a. O.). Daraus ergibt sich bei einer Gesamtfläche Bayerns von 70.550 km² ein Bereich von ca. 1.199 km², in dem mögliche Standorte für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB weiterhin zur Verfügung stehen. Hinzu kommen diejenige Außenbereichsflächen, die zwar innerhalb des Mindestabstands liegen, auf welchen die Abstandsregelung aber wegen der Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne mit der Ausweisung von Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mangels fristgemäßen Widerspruchs der planenden Gemeinde und
der betroffenen Nachbargemeinden keine Anwendung findet (dazu unten 4.).

Und es gibt auch keinen Anspruch der Windkraftbetreiber, vom Gesetzgeber die besten Lagen zu erhalten, wie man RdNr. 137 entnehmen kann:

Es ist indes für die Frage der Vereinbarkeit von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO mit Bundesrecht unerheblich, dass Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB an anderen Hindernissen rechtlicher oder tatsächlicher Art scheitern können. Für den Landesgesetzgeber ergibt sich aus der bundesrechtlichen Öffnungsklausel nicht die Verpflichtung, die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen in Bayern wie ein Planungsträger im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf ihre Eignung für Windenergienutzung zu bewerten und
nach einer Abwägung als Planergebnis den Mindestabstand so festzulegen, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft wird.

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CSU ist stolz auf „ihre“ 10-H-Regelung

Das Gesetz zur 10H-Regel ist demnach im Kern eine typisches CSU-Vorschrift. Viel Show, nichts dahinter, außer die Angst, die eigenen Wähler zu verlieren. Folglich war man in der CSU dann auch stolz auf das 10H-Gesetz:

Innenminister Herrmann wertete dieses Vorgehen in dieser Einlassung wie folgt:

Mit der 10H-Regelung schaffen wir einen vernünftigen Ausgleich zwischen den Interessen von Anliegern und den Erfordernissen der Energiewende. Außerdem stärken wir die Mitbestimmung von Kommunen und Bürgern. Denn über die Lage von Windkraftanlagen wird nun dort entschieden, wo die Menschen unmittelbar betroffen sind.

Die CSU hat diese beiden Stellungnahmen inzwischen aus dem Netz genommen. Einen Fehler hat das Ver5fassungsgericht der Staatsregierung jedoch angekreidet und aus dem Gesetz herausgestrichen:

Verfassungswidrig sei jedoch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken. Dieser Artikel wurde daher vom Gericht für nichtig erklärt. „Nebenbei“ stellt das Gericht jedoch auch fest, dass der Landtag im Zusammenhang mit dem strittigen Gesetz wohl Minderheitenrechte verletzt habe, indem er trotz vorliegender Anträge keine zweite Anhörung durchgeführt hat.[4] Dieser Verfahrensfehler berühre die Wirksamkeit des Gesetzes jedoch nicht.

CSU verzweifelt: Niemand will die von ihr offen gelassenen Hintertüren nutzen

Nach knapp 10 Jahren kann man jedoch feststellen, daß sich bisher niemand traute, die von der bayerischen Staatsregierung offengelassenen Schlupflöcher zu nutzen. Tatsache ist, daß 2020 lediglich 3 Windkraftanlagen in Bayern genehmigt wurden. Tatsache ist aber auch, daß im „grün“ regierten Baden-Württemberg 2021, also ohne 10H-Regelung, lediglich 28 Windkraftanlagen gebaut wurden. Windkraftanlagen innerhalb der 10H-Zone scheitern in der Regel an Widerständen durch Bürgerinitiativen oder durch Nachbargemeinden. Auch Klagen gegen Bauleitpläne, die Windkraftanlagen ermöglichen, waren häufig erfolgreich.

Öko-Politoffiziere sollen als „Windkümmerer“ die Widerstände brechen

Im Juni 2020 kündigte daher das Wirtschaftsministerium an, im Rahmen des Programms „Aufwind – Die Bayerische Windenergieoffensive“ pro Regierungsbezirk einen „Windkümmerer“ einzustellen.

Die Windkümmerer beraten und unterstützen ausgewählte Kommunen bei ihren Vorhaben. Denn den Kommunen kommt beim Ausbau der Windenergie eine besondere Bedeutung zu: Sie können über ein Bauleitplanverfahren geeignete Flächen für Windräder ausweisen und stehen dabei mit den Menschen vor Ort im ständigen Dialog.

In Kern sind „Windkümmerer“ damit nichts Anderes, als „Öko-Politoffiziere“, also Personen, die ideologisch geschult die Aufgabe haben Abweichler zu identifizieren und auf den Weg der Staatsregierung zu bringen. Festhaltenswert ist daran auf jeden Fall, daß die bayerische Staatsregierung damit mit Konzepten arbeitet, die auch in sozialistischen/kommunistischen Diktaturen Anwendung finden:

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Das Diktat des Bundes 2% der Landesfläche für Windräder zu nutzen

Dem Koalitionsvertrag der Ampelregierung auf Bundesebene ist auf Seite 44 zu entnehmen:

Für die Windenergie an Land sollen zwei Prozent der Landesflächen ausgewiesen werden. Die nähere Ausgestaltung des Flächenziels erfolgt im Baugesetzbuch.

Für Bayern kann man man aber dem bereits zitierten Urteil des Verfassungsgerichtshof entnehmen:

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass moderne Windkraftanlagen eine Höhe von 200 m erreichen und dementsprechend einen Mindestabstand von 2.000 m zu geschützten Wohngebäuden einhalten müssen, verbleibt eine Restfläche von 1,7 % der Landesfläche

Reduziert man die Höhe der Anlagen auf 150 Meter gilt für Bayern, so kann man dem selben Urteil entnehmen:

Nach einer Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für Bayern kommt beispielsweise ein Anteil von ca. 4 % der Landesfläche für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht, wenn man eine Höhe von 150 m und damit einen Abstand von 1.500 m zu geschützten Wohngebäuden zugrunde legt

Aus diesen Tatsachen ist ableitbar, daß es offenbar gar keinen objektiven Grund gibt, die 10H-Regel zu kippen, denn diese steht dem öko-sozialistisch festgelegten Ziel, 2% der Fläche des Landes der Windkraft zu opfern, gar nicht im Weg!

Merkwürdige Nebelkerzen von der CSU

All dessen ungeachtet stellte die CSU-Fraktionssitzung am 27.4.2022 einen „Kompromissvorschlag“ vor: Die 10H-Regel solle bleiben, aber als Ausnahme für die 10H-Regel sollen die regionalen Planungsverbände „Vorranggebiete“ ausweisen, in denen der Mindestabstand zu Siedlungen auf 1.000 Meter reduziert, also angeblich halbiert werden könne. Das aber übersieht, daß dies ja nur für die höchsten derzeit gebauten Türme gelten kann. 100 Meter hohe Türme können auch unter Geltung der 10H-Regel bis auf 1000 Meter an die Wohnbebauung herangebaut werden.

Dem „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ er Bundesregierung ist wenig später aber dann zu entnehmen:

Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab. Ebenfalls berücksichtigt sind die erforderlichen Realisierungszeiträume für Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen an Land nach Inkrafttreten entsprechender Flächenausweisungen. Um die rechtzeitige Erreichung der im EEG 2023 vorgesehenen Ausbaumengen für Windenergie an Land sicherzustellen, müssen die dafür notwendigen Flächen mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf von mindestens drei bis vier Jahren bereitgestellt werden. Das Gesamtziel von 2 Prozent der Bundesfläche wird durch einen Verteilungsschlüssel sachgerecht und transparent zwischen den Ländern verteilt. Dabei werden die vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windenergie an Land in den Ländern berücksichtigt

Der Beschlussempfehlung des „Ausschusses für Klimaschutz und Energie“ für dieses Gesetz vom 3.7. ist wiederum zu entnehmen, welche Flächen ein jedes Bundesland zu diesem Gesamtziel beizutragen hätte. Tatsache ist demnach, daß die äußerst ökologisch eingestellten Stadtstaaten relativ betrachtet die geringsten Beiträge liefern und erwarten, daß die Flächenstaaten sie mit „ökologischem“ Strom aus Windkraft versorgen.

Bayern hätte demnach am Ende 1,8% seines Staatsgebiets der Windkraft zu opfern, wie man der folgenden Tabelle entnehmen kann. Da man dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aber auch entnehmen kann, daß

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass moderne Windkraftanlagen eine Höhe von 200 m erreichen und dementsprechend einen Mindestabstand von 2.000 m zu geschützten Wohngebäuden einhalten müssen, verbleibt eine Restfläche von 1,7 % der Landesfläche,

dann gäbe es für die CSU-Landesregierung eigentlich gar keinen Grund, die 10H-Regelung aufzugeben.

Flächenbeiträge der einzelnen Bundesländer für die Windkraft: https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002583.pdf

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Wo könnten die  neuen Windkraftanlagen hingebaut werden?

Ob die im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs enthaltenen 1,7% der Landesfläche, die man bei Anwendung der 10H-Regel als potentielle Standorte erhält, mit den Standorten identisch sind, die die Staatsregierung in ihrem „Windatlas“ als „Gebietskulisse Windkraft“ ausweist, ist uns unbekannt. Jedenfalls veröffentlicht die Staatsregierung in ihrem Windatlas folgenden Text:

Die Gebietskulisse Windkraft (nur günstige Gebiete) bietet eine Erstbewertung windhöffiger Gebiete aus umweltfachlicher Sicht hinsichtlich ihrer Eignung als Potenzialflächen zur Windenergienutzung. Sie ersetzt nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Ein Rechtsanspruch (etwa auf eine Genehmigung) lässt sich daraus nicht ableiten. Die sog. „10 H-Regelung“ und die kommunale Planungshoheit bleiben davon unberührt. Weitere raumordnerische Belange sind zu berücksichtigen.

Bildlich dargestellt sind das in Südost Oberbayern die in der folgenden Karte schwarz eingefassten Bereiche, die demnach aus Sicht der Staatsregierung in Bayern zu diesem Zweck in Betracht kommen.

 

Quelle: https://www.karten.energieatlas.bayern.de/

 

Schaltet man in der Karte noch die Erdbebenseismographen (s.u. rund) dazu, in deren Umgebung offenbar keine Windräder stehen dürfen/sollen und die Waldfunktionskartierung, und außerdem noch die

Wälder mit Schutz- und Erholungsfunktionen und Bedeutung für die biologische Vielfalt entsprechend Art. 6 Bayer. Waldgesetz,

so ergibt sich für ganz Bayern die im Titelbild abgebildete Karte und für Oberbayern östlich von München und südlich des Inns die folgende Karte:

 

Quelle: https://www.karten.energieatlas.bayern.de/

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Die Position der AfD zum Windkraftausbau

Die Position der AfD zum Thema Windkraft ist klar und eindeutig. Die AfD bevorzugt für die Erzeugung von Qualitätsstrom grundlastfähige Kraftwerke. Windkraft kann diese Aufgabe nicht einmal ansatzweise erfüllen, wie sie Anfang Juli  2022 im Bundestag ausführt: