Im Süden nichts Neues: Bayerische Regierung ermöglicht es Schülern (wieder einmal) sich „freiwillig“ zum Kampf gegen den (Virus-)Feind zu melden, bevorzugt in ganzen Klassen und vor dem Schultor

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=T2ttzdBZLFY

MÜNCHEN – Die Staatsregierung wendet uralte Mechanismen an, um ganze Schülerklassen dazu zu überreden, sich „freiwillig“ zum Kampf gegen „Covid“ zu melden.

 

Ganze Schülergenerationen haben im Deutsch-Unterricht den von Erich Maria Remarque im Jahr 1928 verfassten Roman „Im Westen nichts Neues“ durchgearbeitet. Daran, wie man Kinder dazu mobilisiert, „freiwillig“ Feinde zu bekämpfen, hat sich offenbar in den letzten 100 Jahren nicht viel geändert, wie man dieser Tage lernen kann. In Remarques Roman hieß der Feind Frankreich, heute heißt er „Covid“.

 

Mit Hurra-Patriotismus „freiwillig“ in den Kampf gegen den Feind geschickt

Der Roman „Im Westen nichts Neues“ beginnt damit, daß ein Lehrer seine gesamte Klasse dazu aufwiegelt, „freiwillig“ den Feind zu bekämpfen, der das Land und die eigenen Eltern bedroht.

Die patriotischen Reden des Lehrers Kantorek haben die ganze Klasse dazu gebracht, sich zum Kampf gegen den Feind einspannen zu lassen. Doch obwohl die Methodik, mit der der Lehrer Kantorek die jungen Menschen dazu bringt, sich angeblich „freiwillig“ für etwas (also den Krieg) zu entschieden, dessen Folgen sie überhaupt nicht absehen können, offenkundig strukturidentisch mit der Methodik ist, mit der die Staatsregierung derzeit Impfmobile vor Schulen postiert, wo sich dann ganze Klassen „freiwillig“ impfen lassen können, schweigen alle. Und nicht nur das, die „Aufklärer“, die früher Remarques Roman in den Himmel gejubelt und zur Pflichtlektüre erklärt haben, also die „Linksliberalen“ z.B. aus der SPD und von den Grünen, sie findet man nun viel zu oft ganz vorne mit dabei, wenn es darum geht, daß sich Kinder „freiwillig“ im Kampf gegen Covid melden sollen.

Es war bereits in Remarques Roman offenkundig, daß die Schulklasse des Lehrers Kantorek aus Mittelstaedt keine Ahnung davon haben konnte, was auf sie – nach ihrer „freiwilligen“ Entscheidung in den Kampf gegen Frankreich zu ziehen -, zukommt. Heute ist es ebenfalls wieder offenkundig, daß die Schulklassen in den Städten Bayerns keine Ahnung davon haben können, was auf sie – nach ihrer „freiwilligen“ Entscheidung in den Kampf gegen Covid zu ziehen -, zukommt, denn es gibt zu mRNA-Seren keinerlei mittelfristige oder langfristige Erfahrungen über Nebenwirkungen etc. Doch selbst nach fast 100 Jahren Aufklärung durch „Im Westen nichts Neues“ sollen nach der Vorstellung zu vieler Schuldirektoren und Lehrer erneut ganze Klassen mit Hilfe des Gruppenzwangs in den Kampf gegen den vom Staat definierten neuen „Feind“, namens „Covid“ geworfen werden. Natürlich wieder einmal ganz „freiwillig“!

Die Methoden mit denen die Schüler in Remarques Roman durch einen aufpeitschenden Staat und unter Ausnutzung des Gruppenzwangs damals zum Kampf gegen den Feind mobilisiert wurden, sind offenkundig über 100 Jahre die selben geblieben. So wie damals das mögliche Grauen von Verstümmelungen und Tod verschwiegen wurde, so wird heute das mögliche Grauen von Verstümmelungen in Gestalt von Impfschäden und auch der Tod nach Impfungen den Schülern verschwiegen. Jedenfalls nennt die Staatsregierung die Möglichkeit des „Todes“, oder der „Verstümmelungen“ nicht als Mindestkriterium für die Informationen, die Schüler bekommen müssen, um sich mit z.B. 14 Jahren „freiwillig“ zu diesem Schritt entscheiden zu können.

Auf diese Rolle des Staates zielt die in der 3. Oktoberwoche eingereichte Anfrage des Abgeordneten Bergmüller (MdL)

„Staatlich veranlasste Injektionen von Substanzen mit unbekannter mittel und langfristiger Wirkung in Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren“

 

 

Franz Bergmüllers Fragen an die Staatsregierung

Angesichts der Tatsachen, dass sich die Staatsregierung dadurch auszeichnet, dass

  • sie die Impfung Minderjähriger massiv vorantreibt, indem sie z.B. Druck auf die STIKO ausgeübt hat,
  • inzwischen anerkannt ist, dass Kinder und Jugendliche praktisch nie derart an COVID-19 erkranken,
  • kausal wegen COVID-19 ein Krankenhausaufenthalt, geschweige denn ein Aufenthalt auf einer Intensivstation nötig wäre (vgl. Bild 10 RKI-Wochenbericht) und
  • Massentests in Schulen in Österreich und Thüringen inzwischen offengelegt haben, dass Kinder sich nicht einmal zu 0,015% mit Covid infizieren“

fragte der Abgeordnete Franz Bergmüller die Staatsregierung:

  1. welche konkreten Tatsachen den Minderjährigen aus Sicht der Staatsregierung im Rahmen einer Aufklärung vor einer Injektion mit einem mRNA-Serum mindestens mitzuteilen sind, damit der Minderjährige aus Sicht der Staatsregierung eine rechtswirksame Willenserklärung zu fällen in der Lage ist (bitte hierbei alle derartigen Informationen offenlegen, umfassend also auch Umfang und/oder Ausmaß der Impfschäden / schweren Impfschäden die z.B. aus der VAERSDatenbank / EMA-Datenbank / WHO-Datenbank hervorgehen und das gegenüber Senioren bei Minderjährigen statistisch häufigere Auftreten von Impfreaktionen/Impfschäden),
  2. aufgrund welcher Tatsachen, oder Einschätzungen die Staatsregierung annimmt, dass ein Minderjähriger, der rein statistisch noch mindestens 70 Lebensjahre vor sich hat, das Risiko und damit die Folgen für sich selbst einschätzen kann, die mit der Injektion einer Substanz, z.B. in Gestalt eines mRNA-Serums verbunden sind, von dem es keinerlei mittelfristige und langfristige Erfahrungswerte über Wirkungen gibt und
  3. welche Kriterien aus Sicht der Staatsregierung mindestens erfüllt sein müssen, damit ein im Direktorat hinterlegtes klares „NEIN“ der Eltern zu einer Injektion mit einer Substanz mit unbekannten mittelfristigen und langfristigen Folgen, wie es z.B. bei mRNA-Seren der Fall ist, bei einer Impfung des zugehörigen Kindes ignoriert werden darf und der Minderjährige dennoch dieses Serum injiziert bekommt?

Eigentlich klar formulierte Fragen an die Staatsregierung. Doch diese hatte offenkundig gewaltige Schwierigkeiten mit zwei der drei Fragen.

 

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.10.2021:

Frage 1 zur unteren Minimalschwelle der Aufklärungspflicht hat die Staatsregierung unbeantwortet gelassen:

In Frage 1 wurde nach der Schwelle der Mindestaufklärung gefragt, also danach, welche Informationen über z.B. Risiken einer „Impfung“ dem Aufzuklärenden mindestens zu geben sind. Diese Frage hat die Staatsregierung unbeantwortet gelassen. Statt die Frage 1 zu beantworten, hat die Staatsregierung eine gar nicht gestellte Frage, wie z.B.  „Wie ist der aktuelle Beitrag von Kindern zum Infektionsgeschehen zu quantifizieren“ mit der folgenden Einlassung:

„Kinder und Jugendliche tragen relevant zum Infektionsgeschehen in der Pandemie bei. Das höchste Infektionsgeschehen wird derzeit bei Kindern im Alter von 6 bis 11 Jahren und im Alter von 12 bis 15 Jahren mit einer 7-Tage-Inzidenz von 243,2 bzw. 233,7 gemessen (Daten LGL, Stand 18.10.2021). Auch wenn eine SARS-CoV-2-Infektion in der Regel bei Kindern und Jugendlichen keinen schweren Verlauf nimmt, kann es in Einzelfällen in Folge der Erkrankung zu schwerwiegenden Krankheitsmanifestationen kommen. Beispielhaft können auch kleine Kinder noch Wochen nach einer SARS-CoV-2-Infektion eine schwere Immunreaktion, das sogenannte Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome (PIMS), mit hohem Fieber, Ausschlägen und Schwellungen entwickeln.

Die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist freiwillig.“

beantwortet. In Folge wird dann die Rechtsgrundlage für die Einwilligung angeführt:

„Sie setzt eine vorherige Einwilligung des zu Impfenden voraus, der zuvor über die für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären ist, insbesondere über die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung. Es gelten insoweit die gesetzlichen Vorgaben des § 630e BGB. Dies gilt selbstverständlich auch für die Impfung von Kindern und Jugendlichen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Bei der Einwilligungsfähigkeit – und damit einhergehend die Frage, an wen die erforderliche Aufklärung zu richten ist – kommt es insoweit auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen an.“

Diese wurde durch Prinzipien ergänzt, die aus der Rechtsprechung abgeleitet sind:

Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der betroffene Minderjährige die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erfassen kann. Entscheidend sind dafür auch Schwere und Risikopotential des Eingriffs. Die allgemeinen Hinweise der STIKO zur Aufklärung bei Impfungen dienen insoweit zur Orientierung.

Gefragt wurde aber nicht nach dieser Rechtsgrundlage, sondern eben nach den Minimalanforderungen in Gestalt von mitzuteilenden Tatsachen, die nicht nach der Rechtsprechung, sondern aus Sicht der Staatsregierung erfüllt sein müssen, damit eben diesen rechtlichen Anforderungen Genüge getan ist. Der Antwort könnte man entnehmen, daß die Staatsregierung die Auffassung vertritt, daß ein allgemeiner Hinwies ins Blaue genügt und keinerlei Tatsachen über Art und Umfang von Impfreaktionen / Impfschäden mitgeteilt werden müssen.

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Frage 2: Die Staatsregierung kann keine Tatsachen / Einschätzungen benennen, auf deren Basis sich ein Jugendliche ein Urteil über die mittel-/langfristigen Folgen seiner Impfentscheidung fällen kann:

Frage 2 zielt auf die zeitlich Reichweite der Entscheidung des Minderjährigen. Es ist ganz präzise gefragt, aufgrund welcher Annahmen die Staatsregierung davon ausgeht, daß ein z.B. 14-Jähriger überhaupt das Risiko einschätzen können kann, wenn über das ihm zu injizierende Serum überhaupt keine Informationen über dessen mittelfristige / langfristige Wirkung vorliegen. Bei normalen Impfungen kann man z.B. in eine Tabelle  mit Erfahrungswerten über Impfreaktionen/Impfschäden/Todesfälle vorhanden, mit deren Hilfe der Betroffene eine Abwägung treffen kann, ob er dieses Risiko einzugehen bereit ist. Das aber fehlt bei mRNA Impfungen, sodaß es – mangels vorliegender Tatsachen – doch eigentlich faktisch unmöglich ist, eine Risikoabwägung zu treffen.  Da die Staatsregierung hier keine Tatsachen benennt, könnte dies so verstanden werden, daß es mangels Fakten, über die er ein Urteil zu treffen hat, für den Jugendlichen faktisch unmöglich ist, diese Risikoeinschätzung vorzunehmen.

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Frage 3 zum Einfluß der Eltern auf die Impfentscheidung ihrer Kinder

Die Frage 3 betrifft die Einflußmöglichkeiten der Eltern auf die Impfentscheidung ihrer minderjährigen Kindern

So ist bei Minderjährigen unter 14 Jahren regelmäßig die Einwilligung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten einzuholen. Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Es ist Aufgabe des jeweiligen Arztes, im konkreten Einzelfall festzustellen, ob der Jugendliche die erforderliche Einsichtsfähigkeit aufweist. Ist dies nicht gegeben, ist die Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. An diesen rechtlichen Vorgaben ändert sich nichts, wenn die Impfung in einem Impfzentrum bzw. im Rahmen einer Reihenimpfung für Schülerinnen und Schüler in Schulen erfolgt. Eine Impfung kann nicht stattfinden, wenn die Einwilligung der Eltern/Sorgeberechtigten bzw. des Kindes oder des Jugendlichen (im Fall eigener Einwilligungsfähigkeit) gegenüber dem Arzt nicht vorliegt.

Das Angebot von Reihenimpfungen in den Schulen bzw. Impfzentren für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren nach Abstimmung zwischen Schulen und Impfzentren vor Ort ab Unterrichtsbeginn (14.09.2021) versteht sich als zusätzliches, ergänzendes Impfangebot; daneben besteht die Möglichkeit, falls gewünscht, sich insbesondere in Arztpraxen impfen zu lassen. Die Rolle der Schulen beschränkt sich hierbei im Wesentlichen auf die organisatorische Unterstützung. Die Prüfung und Dokumentation von Einwilligung und ärztlicher Aufklärung obliegt weiter dem Impfzentrum bzw. dem Impfarzt. Die Freiwilligkeit der Impfungen wird durch dieses zusätzliche Angebot nicht angetastet.

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