Germania Quo Vadis? Die Pläne der „Ampel“ den durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen EU-Staat zu gründen und Deutschland darin als EU-Verwaltungszone zu positioneren

Domine, quo vadis? (dt. Herr, wohin gehst du?) ist ein Gemälde des italienischen Barock­malers Annibale Carracci.

BERLIN –  In ihrem „Koalitionsvertrag“ planen SPD, Grüne und FDP, das vertraglich miteinander verbundene Geflecht souveräner Nationalstaaten in einen EU-Staat umzubauen und Deutschland innerhalb dieses EU-Staats zu einer Verwaltungszone zu reduzieren: Germania quo vadis? 

 

Domine, quo vadis?“? Wohin gehst Du?“ läßt Petrus den Jesus im Johannesevangelium fragen, als dieser sich aus Rom in Sicherheit bringen wollte, um seinen Verfolgern zu entkommen. Doch er kehrte nach dieser Begegnung um, tat, was er mit seinem Gewissen vereinbaren konnte und wurde so zu einem Gründer der Religion des Christentums.

Nach 16 Jahren Merkel stellt sich nun die Frage „Quo vadis Germania“, wohin wird sich Deutschland unter Rot-Gelb-Grün entwickeln?

Unsere Antwort: Rot-Gelb-Grün wird genau so weitermachen, wie die GroKo es bisher gemacht hat und wird dabei sogar noch einmal Gas geben. Wir befürchten sogar, daß die „Ampel“ aktiv versuchen wird, einen Staatsstreich durchzuführen und im diametralen Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1 GG „Deutschland ist ein …staat“ versuchen wird, Deutschland seiner Staatlichkeit zu berauben und es zu einer Verwaltungszone eines neu aufgebauten EU-Staats zu degradieren. Damit würde die Ampel aber nur einen Schlusspunkt in einer seit zwanzig Jahren dauernden Entwickung setzen; 16 davon unter Angela Merkel!

 

Zwanzig Jahre Abgabe von nationaler Souveränität an die EU haben Deutschland politisch verzwergt   

Zwanzig Jahre Abgabe von nationaler Souveränität an die EU haben Deutschland politisch verzwergt und viele Bürger verarmen lassen.Vor zwanzig Jahren spielte Deutschland beim Wohlstand in einer Liga mit der Schweiz, Norwegen, Island, Luxemburg, und vielen anderen Kleinstaaten. Nach 16 Jahren Merkel haben praktisch alle Nicht-EU-Staaten Westeuropas die Bundesrepublik weit hinter sich gelassen, zumindest, was den durchschnittlichen Wohlstand ihrer Bürger betrifft. 

Knapp nach der Wiedervereinigung führte der damalige Kanzler Kohl (CDU) durch eine Reform des Grundgesetzes, insbes. Der Präambel und des Art. 23. Im neuen Artikel 23 steht seither

Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit… Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

In Folge verlagerten die Bundesregierungen kontinuierlich Souveränitätsrechte an das Vertragsgefecht „EU“. Am 30.6.2009 zeigte das Bundesverfassungsgericht dem Bund dann das Stopp-Schild, als es im „Lissabon-Urteil“ formulierte

Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Prozess der politischen Verselbständigung noch weiter gefördert werden könnte ohne die unmittelbare Rückbindung an eine gleichheitsgerechte Wahl durch den Demos…“ (RdNr. 297)

Mit anderen Worten: Wenn vom Bund noch weiter nationale Souveränität an das Vertragsgeflecht EU übertragen werden, dann ist Deutschland kein „Staat“ im Sinne von Art. 21 GG mehr, da er zu wenige Entscheidungen mehr alleine treffen kann, die ihn selbst betreffen. In seinem Leitsatz hatte das Bundesverfassungsgericht damals u.a. erkannt:

Der Begriff des Verbundes [An. der Staaten der EU] erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt.“ (Leitsatz 1)

Und das BVerfG hat sein „Stopp-Schild“ wie folgt begründet:

Das Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber zwar zu einer weitreichenden Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union. Die Ermächtigung steht aber unter der Bedingung, dass dabei die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage eines Integrationsprogramms nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaaten gewahrt bleibt und zugleich die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht verlieren.RdNr. 226

Und es hat diese Grenzen auch noch weiter konkretisiert:

Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf allerdings nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politische Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehören unter anderem die Staatsbürgerschaft, das zivile und militärische Gewaltmonopol, Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kreditaufnahme sowie die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Eingriffstatbestände, vor allem bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug in der Strafrechtspflege oder bei Unterbringungsmaßnahmen. Zu diesen bedeutsamen Sachbereichen gehören auch kulturelle Fragen wie die Verfügung über die Sprache, die Gestaltung der Familien- und Bildungsverhältnisse, die Ordnung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit oder der Umgang mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis. RdNr. 249 

Mit anderen Worten: Das BVerfG hat die Bereiche definiert, die übertragungsresistent sind

Sowohl das Demokratieprinzip als auch das ebenfalls von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG strukturell geforderte Subsidiaritätsprinzip verlangen deshalb, gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse, die Übertragung und die Ausübung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union in vorhersehbarer Weise sachlich zu begrenzen. In diesen Bereichen bietet es sich in besonderem Maße an, die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist.“ RdNr. 151

Dazu gehören:

Als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten seit jeher Entscheidungen über das materielle und formelle Strafrecht (1), die Verfügung über das Gewaltmonopol polizeilich nach innen und militärisch nach außen (2), die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und – gerade auch sozialpolitisch motivierte – Ausgaben der öffentlichen Hand (3), die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen (4) sowie kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften (5)„. RdNr. 252

Während bis dahin die Übertragung ganz offen durchgeführt wurde, wurde es nach diesem Urteil des BVerfG schwieriger. Doch die ab dann – aus welchen Gründen auch immer – eintretenden Krisen ließ die kommenden Bundesregierung nicht ungenutzt, um in deren Schatten im diametralen Gegensatz zum Urteil des BVerfG noch immer weitere Souveränitäten nach Brüssel abzugeben. Dazu gehörten:

Bankenkrise, Schulden-Krise, Flüchtlingskrise, Covid-Krise. Die „Krisen“ haben gemeinsam, daß zu deren „Lösung“ Souveränitäsrechte an die EU gegeben wurden

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Die Ampel formuliert Frontalangriff auf die Vorgaben des BVerfG und will Deutschland zu einem Diener eines neuen EU-Staats umbauen  

So hat das BVerfG glasklar definiert, daß es Souveränitätsrechte gibt, die ohne Volksabstimmung nihct an die EU übertragen werden können und diese sind in Art. 79 Abs. 3 GG definiert:

Der unübertragbaren und insoweit integrationsfesten Identität der Verfassung (Art. 79 Abs. 3 GG) entspricht die europarechtliche Pflicht, die verfassungsgebende Gewalt der Mitgliedstaaten als Herren der Verträge zu achten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Zuständigkeit gegebenenfalls zu prüfen, ob diese Prinzipien gewahrt sind.“ RdNr. 235

Einer davon ist, daß es ohne Volksabstimmung eben keinen EU-Bundesstaat geben darf:

„Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten.Rd Nr. 228

Die EU ist eben kein Staat:

Auch in der Ausgestaltung des Vertrags von Lissabon erwächst aus den Zuständigkeiten der Europäischen Union keine eigenständige Volkssouveränität der Gesamtheit der Unionsbürger… Deshalb wäre insbesondere die Bildung einer eigenständigen und mit den in Staaten üblichen Machtbefugnissen ausgestatteten Regierung aus dem Parlament heraus grundlegenden Einwänden ausgesetzt. “ RdNr. 281

und die EU kann auch durch Übertragung von Souveränitäten nie zu einem Staat werden:

Nicht nur aus der Sicht des Grundgesetzes handelt es sich bei der Beteiligung Deutschlands an der Europäischen Union indes nicht um die Übertragung eines Bundesstaatsmodells auf die europäische Ebene, sondern um die Erweiterung des verfassungsrechtlichen Föderalmodells um eine überstaatlich kooperative Dimension. Auch der Vertrag von Lissabon hat sich gegen das Konzept einer europäischen Bundesverfassung entschieden, in dem ein europäisches Parlament als Repräsentationsorgan eines damit konstitutionell verfassten neuen Bundesvolkes in den Mittelpunkt träte. Ein auf Staatsgründung zielender Wille ist nicht feststellbar. Auch gemessen an den Grundsätzen der freien und gleichen Wahl und den Erfordernissen einer gestaltungskräftigen Mehrheitsherrschaft entspricht die Europäische Union nicht der Bundesebene im Bundesstaat. Der Vertrag von Lissabon ändert demnach nichts daran, dass der Bundestag als Repräsentationsorgan des Deutschen Volkes im Mittelpunkt eines verflochtenen demokratischen Systems steht. Die Europäische Union entspricht demokratischen Grundsätzen, weil sie bei qualitativer Betrachtung ihrer Aufgaben- und Herrschaftsorganisation gerade nicht staatsanalog aufgebaut ist.…“ RdNr. 277

In ihrem Koalitionsvertrag hat die Koalition nun aber diesen auf Staatsgründung zielenden Willen formuliert. Schon der Titel des Koalitionsvertrags der „Ampel“ 

„Mehr Fortschritt wagen“

kann daher als Angriff auf dieses Verbot des Bundesverfassungsgerichts gelesen werden. Im Koalitionsvertrag wird dieser Angriff dann klarer formuliert. 

Die Konferenz zur Zukunft Europas nutzen wir für Reformen… Die Konferenz sollte in einen verfassungsgebenden Konvent münden und zur Weiterentwicklung zu einem föderalen europäischen Bundesstaat führen, der dezentral auch nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit organisiert ist und die Grundrechtecharta zur Grundlage hat… Wir unterstützen ein einheitliches europäisches Wahlrecht mit teils transnationalen Listen und einem verbindlichen Spitzenkandidatensystem.“ Seite 131

Organisatorisch will die Ampel-Koalition also das Vertragsgeflecht EU grundgesetzwidrig zu einem Staat ausbauen. Dieser Ausbau wird breit ausgefächert vorgetragen: 

Die strategische Souveränität der Europäischen Union wollen wir erhöhen, indem wir unsere Außen-, Sicherheits-, Entwicklungs- und Handelspolitik wertebasiert und als Basis gemeinsamer europäischer Interessen ausrichten“

Der illegale Ausbau zu einem EU-Staat bezieht mit der „Außen-, Sicherheitspolitik“ offenkundig auch „integrationsfeste“ Elemente, wie das Kommando über die deutschen Streitkräfte und/oder das Strafrecht mit ein. Doch damit noch nicht genug: In diesem Konzept, Deutschland in eine Verwaltungszone eines EU-Staats umzubauen hat die Ampel für den gemäß Grundgesetz und Lissabon-Urteil des BVerfG souveränen Staat eine besonders demütigende Rolle vorgesehen:

Wir werden eine Regierung bilden, die deutsche Interessen im Lichte europäischer Interessen definiert. Als größter Mitgliedstaat werden wir unsere besondere Verantwortung in einem dienenden Verständnis für die EU als Ganzes wahrnehmen“

Damit ist es klar ausgesprochen: „Deutschland als Diener des illegalen EU-Staats

Der souveräne Staat Deutschland soll in diesem Zusammenhang also zu einer Verwaltungszone dieses neu zu gründenden EU-Staats zurückentwickelt werden. Der demokratisch legitimierte und souveräne Staat Deutschland soll hierbei zum Diener dieses demokratisch nicht legitimierten EU-Staats erniedrigt werden.

Dieser neue Staat soll dann entgegen den Vorgaben des Lissabon-Urteils noch weitere „Souveränitäten“ übertragen bekommen. 

Inhaltlich will die Ampel-Koalition die EU zum Gesinnungsstaat ausbauen, was sie als „wertebasierte“ Politik beschönigt. Natürlich sind es die „Werte“ der EU und nicht die Werte der Bevölkerungen in der EU, von denen hier die Rede ist. Im Kern handelt es sich hierbei um den Umbau einer Verantwortungsgesellschaft, in der die Werte miteinander im Wettbewerb liegen und die Gerichte die Leitplanken setzen, um in diesem Wettbewerb den Besten zu ermitteln hin zu einer Gesinnungsgesellschaft, in der, der die „richtige“ Gesinnung hat, quasi einen Freibrief hat, indem z.B. alle hinderlichen Gesetze, die der Gesinnung im Weg stehen entweder aufgehoben wurden oder quasi straffrei ignoriert werden können:

Einen besonderen Wert legen die Ampel-Mitglieder hierbei auf das Digitale. Stutzig macht jedoch die Verbindung des Digitalen mit der EU

Ein digitaler Aufbruch, der unsere Werte, die digitale Souveränität und einen starken Technologiestandort sichert, gelingt nur in einem fortschrittlichen europäischen Rahmen.

Wer so weit und breit formuliert, muß es sich gefallen lassen, wenn man darunter auch versteht, daß die Ampel-Koalitionäre eine „digitale Souveränität“ mit Hilfe eines Sozial-Kreditsystems nach chinesischem Vorbild verstehen