Gericht in Wien: PCR-Test ist nicht geeignet Covid-19-Erkrankte im Sinne der Definition der WHO festzustellen

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=DIQGvdqvJU0&feature=emb_title

WIEN – Das Verwaltungsgericht Wien hat die Untersagung einer Corona-Demonstration der FPÖ Ende Januar für rechtswidrig erklärt und darüber hinaus auch noch ihr zugrunde liegende Datenbasis des Gesundheitsministers als defizitär erkannt, da diese Datenbasis nicht den Anforderungen genügt, die die WHO stellt.

 

Mit anderen Worten: Das Gericht in Wien stellt fest, daß das was sich die Schwarz-Grüne Regierung in Wien als Mittel zusammengebastelt hat, um eine Person mit Hilfe eines PCR-Tests als “Corona-Kranken“ zu bezeichnen hält weder den Anforderungen stand, die die WHO stellt, noch den Anforderungen die die Gerichte Österreichs stellen. Das Gericht  urteilt knapp und vernichtend:

Den Ausführungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen. Des Weiteren mangelt es dem Bescheid aus folgenden Gründen an einer haltbaren Begründung für eine Untersagung:

 

Rechtswidriges Verbot Wiens einer Kundgebung der FPÖ am 31.1.2021

In Österreich hat die konservative FPÖ am 31.1.2021 wieder einmal den erfolgreichen Schulterschluss mit den eher aus dem linken Lager kommenden Protestanten gegen die Corona-Maßnahmen praktiziert und wollte eine eigene Kundgebung anmelden, nachdem eine Kundgebung von Covid-Maßnahmen-Gegner verboten worden war.

Dieser Schulterschluß war der Schwarz-Grünen Regierung unter Kanzler Kurz offenbar ein derartiger Dorn im Auge, daß sie alle Hebel in Bewegung setzte, um diese FPÖ-Kundgebung am 31.12.2021 zu unterbinden.

Wie sich nun herausstellt, standen diese „Hebel“ aber nicht im Einklang mit dem in Österreich geltenden Recht. Diese Kundgebung wurde durch die Staatsmacht folglich rechtswidrig untersagt.

 

Die Argumente der Stadt Wien zum Untersagen der Kundgebung

Es wundert nicht, daß die von der Stadt Wien vorgetragenen „Argumente“ zum Untersagen der Kundgebung ziemlich identisch mit den Argumenten sind, die auch Ministerpräsident Söder vorträgt, um seine Maßnahmen zu begründen. Dem Urteil kann man entnehmen, daß die Stadt Wien argumentiert:

„die Corona-Kommission, als beratendes Gremium des für Gesundheit zuständigen Bundesministers weist in der letzten Empfehlung vom 21.1.2021 auf die erhöhte Übertragbarkeit der SARS-CoV-2 Virus-Mutante B.1.1.7 und die sich daraus ergebende Gefahr eines neuerlich sehr starken exponentiellen Anstiegs der Fallzahlen hin. Vor diesem Hintergrund und dem nach wie vor hohen Fallgeschehen hat die Corona-Kommission empfohlen, die gesetzten präventiven Massnahmen zur Kontaktreduktion weiter fortzusetzen. Es wurde auch angemerkt, dass die Akzeptanz der Bevölkerung notwendig ist, um auch weiterhin die notwendigen Rückgänge des Fallgeschehens erreichen zu können. Die epidemiologische Situation mit einer steigenden Anzahl an Infektionen, bei denen erste Testergebnisse auf mutierte Varianten des SARS-CoV-2- Virus hinweisen, hat dazu geführt, dass in weiten Bereichen zum Schutz vor Ansteckungen das Tragen von FFP2-Schutzmasken vorgeschrieben wurde und der vorgeschriebene Mindestabstand auf 2 Meter ausgeweitet wurde. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass bei den neuen Virusvarianten Kontakte ohne Einhaltung des notwendigen Abstands und ohne Tragen von Schutzmasken aufgrund der erhöhten Übertragbarkeit in wenigen Tagen zu mehr Folgefällen führen können, als bisher beobachtet. Wenn Personen, die das Virus ausscheiden, an der Versammlung teilnahmen, ohne den geforderten Abstand einzuhalten und ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann es vor diesem Hintergrund zu Übertragungen kommen, die speziell auch aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Kontakten die Bemühungen zur Reduktion der Fallzahlen konterkarieren.“

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Gericht: Von Behörden selbst gebastelte Falldefinitionen sind unbrauchbar

Für jeden Normalbürger scheint klar, daß ein „Corona-Kranker“, wie er in den Medien allerorts aufscheint, jemand ist, der Beschwerden hat, und dem es schlecht geht.

Doch weit gefehlt. Das Gericht hat erkannt, daß die Staatsbehörden Wiens  definiert haben, was ein „Corona-Kranker“ ist und diese Definition hat ziemlich wenig mit der Vorstellung der Bevölkerung über einen „Kranken“ zu tun.

Doch nicht nur die Behörden in Wien haben sich selbst zusammengebastelt, wann sie ein Person als „Corona-Kranken“ bezeichnet, auch die Behörden Berlins sind diese Weg gegangen. Ein Blick in die so genannte „Falldefinition“ des RKI klärt auf:

C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild von COVID-19 und labordiagnostischer Nachweis

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis mittels

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Referenzdefinition

In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorie C1, D1 und E1 gezählt. 

Mit anderen Worten:

Ein „Corona-Infizierter“, bzw. „Corona-Kranker“ ist für die Behörden  einer, der eines der Kriterien C1; C2; D1; D2; E1; E2 aufweist, also auch einer, der keine Symptome hat, bei dem aber ein PCR-Test z.B. bei einem Ct-Wert von 40 anschlägt.

Bei Veröffentlichungen des RKI ist ein „Corona-Infizierter“, bzw. „Corona-Kranker“ jedoch einer, der eines der Kriterien C1; D1; E1 aufweist. Alles klar?!

Nicht auf diese Falldefinition aus Deutschland bezogen, sondern auf eine vergleichbar verschwubbelte Falldefinition in Österreich hatte das Gericht in Wien eine glasklare Position:

Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht…

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO.

Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.

Aus diesem Grund legte das  Gericht diese „Falldefinition“ der Behörden auf die Seite, missachtete diese und nutzte an deren Stelle  die Falldefinition, wie sie von der WHO zum PCR-Test bereitgestellt wird.

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PCR-Test Wiens ungeeignet um „Corona-Kranke“ zu identifizieren

Doch nicht nur das:  Noch viel schmerzhafter dürfte für Schwarz-Grün in Wien bzw. für die aus SPÖ und linken NESO bestehende Stadtregierung Wiens und e schwarz-grüne Bundesregierung in Wien der Umstand sein, daß das Gericht erkannt hat, daß ein PCR-Tests ein völlig untaugliches  Instrument darstellt, um an Covid-19 erkrankte Personen zu identifizieren.

Dabei folgte das Gericht in Wien der seit  20.1.2021  geltenden Vorgabe der WHO zum Umgang mit PCR-Tests. Diese lautet seit 20. Januar 2021:

Most PCR assays are indicated as an aid for diagnosis, therefore, health care providers must consider any result in combination with timing of sampling, specimen type, assay specifics, clinical observations, patient history, confirmed status of any contacts, and epidemiological information.

Mit anderen Worten: Bis 20.Januar 2021 hat die WHO den politischen Missbrauch des PCR-Tests noch durch  Wegschauen geduldet. Seit 20 Januar 2021 gibt die WHO zu PCR-Tests mit Hilfe des Begriffs „must consider“ glasklar vor, daß PCR-Tests ohne Diagnose und Analyse des Umfelds keinerlei Aussagekraft mehr haben.

Die AfD hatte die Staatsregierung bereits im Februar 2020  auf genau diesen Punkt der WHO aufmerksam gemacht, doch die Staatsregierung interessierte das nicht und sie antwortete auf eine Anfrage der AfD frech:

Aufgrund der Bekanntmachung der WHO ist keine Änderung in Bayern veranlasst.

Dies bedeutet nichts Anderes, als daß in Bayern noch immer die in Wien nun vor Gericht gescheiterte Praxis stur und offenbar wieder besseren Wissens beinbehalten wird. In Wien hingegen ist diese Praxis nun gescheitert:

„Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test wird von der WHO abgelehnt“,

stellten die Richter fest.

„Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ‚Kranke/lnfizierte‘ falsch.“

Mit diesen knappen und vernichtenden Worten ist praktisch die gesamte durch die Regierung Wiens auf den PCR-Test Corona-Argumentation in sich zusammengebrochen.

Der nach politischen Kriterien zusammengebastelte PCR-Test der Regierung Wiens genügt nämlich nicht den Anforderungen, die die WHO stellt und hat damit nicht die Aussagekraft, die die Regierung Wiens ihm gerne zuschreiben würde.

Ein weiteres Problem wird in diesem Urteil aber nicht behandelt: Wie verhält es sich mit den „Quarantäne“ bezeichneten Freiheitsentzügen, die Bürger Österreichs auf Basis der Bastel-PCR-Tests erleiden mußten?

Die gesamte Pressekonferenz findet sich hier:

 

Die zentralen Stellen des vernichtenden Urteils im Wortlaut

Den Wortlaut des Gerichtsurteils findet man hier.

…Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“,„Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users2020/05,Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR)for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgeht. Die „Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, … ( https://www.youtube.com/watch?...). Mutatismutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.

Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E.,Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severeacute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. ClinicalInfectious Diseases,71(10), 2663-2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.

Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO.

Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.

Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998,BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).

Zu den Antigentests ist über dies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/...). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).

Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.

Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/Infizierte“ falsch.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bezüglichkeit der Zahlen ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung sind. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekundärquellen. Es wird auf die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) und auf die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind.

Insgesamt ist bezüglich der „Information“ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen.

Dies wird unterstrichen durch die „Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend „Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinanderstehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“.

Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage sowie der Einschätzung des LVT ist ergänzend auszuführen:

Die bloße, abstrakte Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann – hier im Betriebsanlagenrecht – nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer Bewilligung führen (vgl. VwGH vom 21.12.2004, 2002/04/0124; vom 30.06.2004,2001/04/0204).

Umso mehr dies bei einem Grund- und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu Versammlungen, zu gelten. Wie der Verfassungsgerichtshof ständig judiziert hat (vgl. VfGH vom 30.06.2004, B491/03; vom 30.08.2008, B663/08, beginnend mit RGH vom 23.01.1905, 691/1904), reichen bloße allgemeine Befürchtungen nicht aus für eine Untersagung einer Versammlung.

Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war…