Fehlende Rechtsstaatichkeit: Warum die Verbrechen während der Corona-Zeit nicht aufgeklärt werden

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BERLIN – Mit der Weisungsbefugnis für die unterstellte Staatsanwaltschaft kann sich eine Regierung über das Recht stellen.

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Im deutschen „Rechtsstaat“  gibt es eine weltweit ziemlich einmalige Besonderheit: Die Regierung hat gegenüber den Staatsanwaltschaften ein so genanntes „Weisungsrecht“, darf also, salopp gesagt, den Staatsanwaltschaften ins Handwerk pfuschen und diesen sagen, was sie zu tun haben.

Dies ist natürlich höchst kritikwürdig, denn auf diesem Weg kontrolliert die Politik letztendlich das, was überhaupt zur Anklage kommt. Diese Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften in Deutschland durch das Justizministerium führt naturgemäß zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit der  Staatsanwaltschaft. Diese Bestimmung kann letztendlich sogar zu einer Strafvereitelung im Amt führen, da Staatsanwälte angewiesen werden könnten, Ermittlungen zu unterlassen, was zu einem rechtlichen Dilemma für Staatsanwälte führt, die keine Möglichkeit haben, sich gegen eine solche Weisung abzusichern.

Der Europäische Gerichtshof hat dies bereits beanstandet . Zudem wird bemängelt, dass die Gewaltenteilung in Deutschland unzureichend umgesetzt wird, da die Justiz stark mit der Exekutive verflochten ist.

Die Weisungsgebundenheit ist mithin der entscheidende Unterschied zum Berufsbild des Richters, der in seinen Entscheidungen unabhängig ist (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Das bestehende Weisungsrecht der Staatsanwälte ist in den §§ 141 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Nach § 146 GVG haben Staatsanwälte den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. § 147 GVG konkretisiert dieses Weisungsrecht und ist die Grundlage für den hierarchischen Aufbau der Staatsanwaltschaft (vgl. Schmitt, § 147 GVG Rn. 2). Weisungen können sich mangels gesetzlicher Beschränkung auf jede staatsanwaltschaftliche Aufgabe und jeden Zeitpunkt beziehen. Eine inhaltliche Einschränkung dieses Weisungsrechts ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Inhofer, Rn. 6).

Die Gewaltenteilung ist die elementare Grundlage eines Rechtsstaates. Auch von daher haben wir es in Deutschland noch nicht mit einem Rechtsstaat zu tun.

Über die Weisungsbefugnis an die Staatsanwaltschaft stellen sich die Regierungen in Deutschland über das Recht und höhlen die Gewaltenteilung aus

Die Brisanz dieser Thematik sei an drei Beispielen veranschaaulicht:

Drei Beispiele

Beispiel 1: Unterlassene Obduktionen nach Impfungen

Zur Veranschaulichung sei auf folgendes Beispiel verweisen. Ein Whistleblower hatte dem Nachrichtenkanal 2020 News, der mit den Rechtsanwälten des „Corona-Ausschusses“ verbunden war, ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Februar 2021 an einen Rechtsmediziner zugespielt. 2020 News beschrieb den Vorgang wie folgt:

Diese Einschätzung erstaunt. Impfungen sind, wenn sie nicht von einem informierten Einverständnis getragen sind, grundsätzlich Körperverletzungshandlungen und als solche strafbar nach § 223 StGB. Die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Impfaufklärung, die die Strafbarkeit entfallen liessen, sind hoch. Die Aufklärung muss vorliegend auch die Tatsache umfassen, dass die experimentellen Corona-Impfstoffe u.a. wegen der unzureichenden Studienlage in der EU nur bedingt zugelassen sind. Zur Impfaufklärung gehört zudem die realistische Information über das mögliche Schadpotential der Impfung und deren zu erwartende Wirksamkeit. Die reihenweise verwendeten Impfaufklärungsbögen von RKI und Grünem Punkt genügen den Aufklärungserfordernissen in wesentlichen Punkten nicht.

Der Verdacht liegt daher nahe, dass in vielen Fällen, wie auch bei den unlängst durch einen weiteren Whistleblower bekannt gewordenen Todesfällen in einem Berliner Altenheim, nur unzureichend aufgeklärt worden sein könnte, so dass die Strafbarkeit der Impfung als Körperverletzung nicht entfallen ist. In seinem Anschreiben hatte der Rechtsmediziner zudem darauf hingewiesen, dass ärztliches Fehlverhalten – Impfung trotz vorliegender Kontraindikation – bestehen könnte.

Dann lehnt der Generalstaatsanwalt Brauneisen die generelle Durchführung von Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen kategorisch ab, vor allem weil

„sich in seriösen Quellen keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Todeseintritt älterer Menschen” 

recherchieren ließen. Der Betroffene sei zwar tot, aber einen nach der Strafprozessordnung für eine Leichenöffnung erforderlichen Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod oder ein Fremdverschulden könne er nicht erkennen.

Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein würde dafür nicht genügen. Und nicht nur er sei dieser Auffassung, sondern alle Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen seines Bezirkes.

Sein Schreiben werde er

„wegen der hohen Relevanz des Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.“ 

Wie man hingegen dann schädliche Medikamente überhaupt erkennen kann wenn man nicht nachsehen darf, verrät der Chef-Staatsanwalt nicht!

Eine entsprechende interne Weisung wird dann sicher landesweit erfolgt sein. Aber diese Ermittlungen werden ja bis heute bundesweit unterdrückt.

Beispiel 2: wenn zwei das gleiche tun ist es noch lange nicht das selbe!

Das jüngste Beispiel komme aus Haßfurt. Dort sei jemand angeklagt worden, weil er eine Illustration gepostet hat, die Sarah Bosetti mit ihrem „Blinddarm“-Zitat zeigt – daneben ein Zitat des widerlichen KZ-Arzts, Fritz Klein, der dereinst gesagt habe, die Juden seien wie ein eiternder Blinddarm Europas.

„Bosetti bediente sich damit ganz klar eines nazistischen Sprachbilds, um Ungeimpfte zu entmenschlichen – das ist Volksverhetzung im klassischen Sinn. Doch sie wird nicht belangt.“

Man ahnt es schon: strafrechtlich verfolgt wurde nicht  diejenige, die diesen Vergleich gezogen hatte, sondern derjenige, der auf diese historische Parallele hinweise. Und nicht nur das, Bosetti erhielt danach den Grimme-Preis!

Beispiel 3: Regierungsmitglieder begehen keine Straftaten!

Schon aufgefallen: Regierungsmitglieder müssen sich praktisch nie wegen einer Straftat vor Gericht verantworten. Davon profitiert z.B.

Altkanzler Gerhard Schröder z.B., der selbst zugab, beim Angriffskrieg gegen Jugoslawien das Völkerrecht gebrochen zu haben,

und auch der frühere Gesundheitsminister Jens Spahn,

der mit Maskenbeschaffung über 10 Milliarden Euro Steuergeld vernichtet hat. Es gab und gibt keine Ermittlungen und Anklagen der Staatsanwaltschaft.

Am 20. Juni 2025 haben der Schauspieler Dieter Hallervorden, der Herausgeber der NachDenkSeiten
Albrecht Müller und andere Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz wegen

„Aufstachelung zu einem Angriffskrieg“

gestellt.

Wie das ausgehen wird, kann man sich vorstellen.

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Prof. Dr. Martin Schwab ordnet ein

In einem kürzlich erschienenen Interview auf „NIUS“ mit dem Juristen Prof. Dr. Martin Schwab von der Uni Bielefeld weist dieser auch auf dieses Schreiben des Stuttgarter Generalstaatsanwalts hin und bemerkt dazu:

„Die Praxis der Staatsanwälte in Baden-Württemberg lautete schlicht: Wir wollen gar nicht wissen, ob jemand an der Impfung gestorben ist. Wir wollen es schlicht nicht herausfinden.“

Was wohl fehlt: sie wollen nicht herausfinden, ob sich die Verantwortlichen der Impfstoffhersteller strafbar gemacht haben. Das gilt bundesweit noch immer.

Die Folge ist, dass Verstöße gegen das fundamentale Demokratieprinzip der Gleichheit vor dem Gesetz quasi per Knopfdruck angeordnete werden können. Dadurch dürfte ein Anfangsverdacht gegen den Staatsanwalt und gegen seinen anordnender Vorgesetzter wegen Strafvereitelung im Amt bestehen. Eine solche steht gemäß § 258a StGB unter Strafe. Aber um sie zur Anklage zu bringen, ist wieder ein Staatsanwalt nötig, der aber natürlich wieder weisungsgebunden ist.

Und Prof. Schwab setzt fort:

„Wenn ich dann sehe, was heute alles als „Volksverhetzung“ verfolgt wird – und was nicht –, dann erkennt man ein klares Muster: Corona-Maßnahmenkritiker werden beim kleinsten Nazi-Vergleich strafrechtlich verfolgt, während die Propagandatreiber unbehelligt bleiben.“

Staatsanwalt im Dilemma

Prof. Schwab weist in dem genannten Interview auf das persönliche Dilemma hin, in dem der einzelne Staatsanwalt steckt.

„Wenn ein Staatsanwalt wirklich ermitteln will – etwa gegen die Regierung – und bekommt eine Weisung, dies zu unterlassen, steht er vor einem Dilemma, für das das geltende Recht keinen Ausweg bietet.“

Befolge er die Weisung, obwohl die Ermittlungen gerechtfertigt wären, mache er sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar. Ignoriere er sie, drohe ihm ein Disziplinarverfahren. Es gebe keinen Rechtsbehelf, mit dem er sich absichern könnte. Er habe keine Möglichkeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass er zur Ermittlung verpflichtet sei.

„Weil also kein Ausweg aus diesem Dilemma existiert, ziehen viele Staatsanwälte es vor, sich nach der Decke zu strecken und zu sagen: Solange ich gedeckt bin, passiert mir nichts. Dann verstoße ich eben gegen den Legalitätsgrundsatz und ermittle nicht – obwohl ich müsste. Hauptsache, ich führe meine Befehle korrekt aus.“

Wenn sich dann aber der Wind drehe und ihn selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt ereile, werde es für ihn eng: Denn eine Weisung, durch deren Befolgung er sich strafbar machen würde, dürfe ein Staatsanwalt (beamtenrechtlich) nicht befolgen. Man werde ihm also vorwerfen, er hätte die Weisung ignorieren müssen. Sein Vorgesetzter werde aber eine Weisung abstreiten, weil er genau wisse, dass er dann selbst ins Visier strafrechtlicher Verfolgung geraten werde.

„Er wird, um seine eigene Haut zu retten, den Staatsanwalt, den er angewiesen hat, eiskalt fallenlassen. Einem Staatsanwalt, dem die Weisung erteilt wird, trotz ausreichenden Tatverdachts nicht zu ermitteln, kann ich nur raten, sich die Weisung schriftlich geben zu lassen. Die strafrechtliche Verantwortung kann ein Staatsanwalt zwar dadurch nicht delegieren – aber er kann, wenn später gegen ihn selbst ermittelt wird, seinen Vorgesetzten mit hineinziehen.“

Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft stelle einen Konstruktionsfehler unseres Rechtssystems dar, der zudem einen Staatsanwalt in eine solche Zwickmühle bringe.

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Kritik an der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte

Doch dieser Zustand der selbst erkannten Demokraten, fällt auf. doch trotz Urteil und EU-Besoffenheit vieler Politiker bis heute keine Änderung erfolgt ist. Die Weisungsbindung der Staatsanwaltschaft bietet wohl doch zu große Möglichkeiten der Willkürherrschaft, wie die oben geschilderten Fälle zeigen.

Der Europarat gegen die Weisungsbefugnis

Interessanterweise hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates u.a.

Deutschland im Jahr 2009 aufgefordert, für die Justiz eine eigene Selbstverwaltung einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu einzelnen Fällen geben können.7

Die Parteien-verseuchte deutsche Politik ignoriert das bis heute.

Der EUGH gegen die Weisungsbefugnis

Der Europäische Gerichtshof hat im  Urteil vom 27. Mai 2019 auch gerügt, dass deutsche Staatsanwaltschaften einem Weisungsrecht des Justizministeriums unterstehen. Dadurch fehle ihnen die notwendige Unabhängigkeit, um einen europäischen Haftbefehl zu erlassen, zu dem Staatsanwaltschaften in Europa nur befugt sind, wenn  sie, wie in anderen Ländern, unabhängig sind. Darauf weist Prof. Schwab in dem Interview ebenfalls hin.

Deutsche Richter gegen die Weisungsgebundenheit

Auch der deutsche Richterbund kritisiert dieses Konstrukt

Das Wei­sungs­recht der Jus­tiz­mi­nis­ter an die Staats­an­walt­schaf­ten im Ein­zel­fall muss um­ge­hend auf­ge­ho­ben wer­den“

Argumentiert dessen Chef Gnisa damals

„Der vom Richterbund aufgestellten Forderung nach einer Abschaffung des Weisungsrechts der Justizminister darf sich die Politik nun nicht mehr länger entziehen. Durch die jahrlange Blockadehaltung der Politik droht nunmehr eine schmerzliche Sicherheitslücke. So ist unklar, wie derzeit überhaupt noch europaweite Fahndungen umgesetzt werden können. Selbst Haftentlassungen können nicht ausgeschlossen werden.. Es sollte für Deutschland zum Selbstverständnis gehören, europäische Justizstandards einzuhalten. Dazu gehört nach der Entscheidung des EuGH auch die Abschaffung des Weisungsrechts der Justizminister im Einzelfall an Staatsanwälte“,

sagte Gnisa.

Der Versuch die Problematik über Koalitionsverträge zu behandeln

Im Koalitionsvertrag 2021 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP) findet sich zu dieser Thematik auf Seite 84 die Passage:

„Entsprechend den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) passen wir das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften an. Für den Vollzug eines Europäischen Haftbefehls bedarf es einer richterlichen Entscheidung“.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags stellte zuletzt fest, dass die gesetzliche Umsetzung dieses Vorhabens ist bislang nicht erfolgt ist.

Bislang haben einige Länder sich dazu interne Richtlinien gegeben. In anderen Ländern will man ganz auf den Einsatz von Weisungen verzichten. Neuerdings offenbar aus Sorge vor einem Weisungsrecht in den Händen eines AfD-Justizministers.

Ein Vorstoß aus NRW im Vorfeld der Justizministerkonferenz am 5. und 6. Juni zielt auf eine strenge Begrenzung des Weisungsrechts, die einer Abschaffung schon nahe kommt.

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Auch Richter sind ein Stück weit abhängig

Aber es würde nicht ausreichen, die Staatsanwälte wie die Richter mit dem Recht auszustatten, an keine Weisungen gebunden zu sein. Denn auch die Richter sind in Wirklichkeit nicht völlig unabhängig.

Auch sämtliche Gerichte sind in die Verwaltung der Exekutive eingegliedert: die ordentlichen Gerichte in die Verwaltung des Justizministeriums, die Verwaltungsgerichte in die des Innenministeriums, die Arbeitsgerichte in die des Arbeitsministeriums usw. Das heißt: Der jeweilige Minister wählt aus und ernennt die Richter und die Gerichtsleiter, bestimmt die Art und Weise der periodischen Überwachung der Richter in Geschäftsprüfungen, beurteilt ihre richterliche Tätigkeit in Dienstzeugnissen und entscheidet über ihre Beförderung an höhere Gerichte.

Diese Personalhoheit der Exekutive über die Richter bedeutet Macht über die Lebenswege einzelner Menschen. Jeder Richter weiß, dass seine Karriere davon abhängt, ob sein Verhalten, seine Entscheidungen dem Minister, also einem Vertreter der Exekutive, gefallen oder nicht. Das führt zur existenziellen und psychischen Abhängigkeit der Richter von der Politik.
Das, was in der Justiz als persönliche Unabhängigkeit hervorgehoben wird, dass ein auf Lebenszeit ernannter Richter grundsätzlich nicht gegen seinen Willen versetzt und nur bei schweren Verfehlungen aus dem Richteramt entfernt werden kann, ist gegenüber der geschilderten tatsächlichen persönlichen Abhängigkeit von der Exekutive nur marginal.

Die Gerichtsleiter (Direktoren und Präsidenten) sind in dieser Funktion Verwaltungsbeamte, Vorgesetzte des übrigen Gerichtspersonals und selbst den Weisungen des Ministers unterworfen. In der Ausübung richterlicher Tätigkeit stehen sie zwar den anderen Richtern gleich, in der Eigenschaft als Behördenleiter sind sie aber sozusagen weisungsgebundene Ministerialbeamte im Außendienst und die Dienstvorgesetzten auch der Richter an ihrem Gericht (Dienstaufsicht). Oft werden solche lukrativen Posten auch von Juristen aus dem Ministerium besetzt, so dass der Draht dorthin besonders kurz und eng ist.

Die Richter sind persönlich von Ministerien abhängig, über deren Rechtspolitik und Verordnungen oder über die Maßnahmen ihrer Behörden sie zu entscheiden haben. Auf die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte bezogen: Der Beschuldigte stellt die Richter ein, die in Verfahren gegen ihn die Urteile sprechen. Da noch von richterlicher Unabhängigkeit zu reden, ist eine offensichtliche Unmöglichkeit, die nur aus gedankenloser Gewohnheit oder machtpolitischer Absicht erklärbar ist.

Das Ziel: Selbstverwaltung

Die unselige Verflechtung von Judikative und Exekutive fordert als Konsequenz, dass sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaften vollständig aus der Exekutive herausgegliedert werden und eine eigene Verwaltung erhalten. Der Bundestag hat wenigstens eine eigene Bundestagsverwaltung. Es wäre noch der Gipfel, wenn er auch von der Exekutive verwaltet und die Abgeordneten von der Regierung ausgewählt und angestellt würden. Bei der Justiz ist das aber tatsächlich der Fall.

Mit der Herausgliederung aus der Verwaltung der Exekutive ergibt sich auch die Möglichkeit, ja Notwendigkeit, dass Richter und Staatsanwälte regional von der Bevölkerung gewählt werden. Erst dann ist es eine Realität, wenn der Richter sein Urteil „Im Namen des Volkes“ verkündet.