LUXEMBURG – Nicht ein betroffener Bürger, sondern das Staatengeflecht EU hat den Nationalstaat Bundesrepublik Deutschland vor dem EUGH auf Einhaltung einiger von der EU vorgegebenen Luft-Grenzwerte verklagt und gewonnen.
Klar ist, daß diese Klage genau auf den einzigen Stoff abzielt, den die derzeit effizienteste Antriebstechnologie für Kraftfahrzeuge emittiert, in denen Deutschland auf dem Weltmarkt führend ist, nämlich die Stickoxide, die zu ca. 40% aus Verbrennungen in KFZ stammen und hierbei meist aus Dieselfahrzeug-Motoren.
Der Jahresgrenzwert denn auch durch die EU . auch auf Betreiben Deutschlands – für Stickstoffdioxid auf 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft im Jahresmittel herabgesetzt. Daneben gibt es einen Ein-Stunden-Grenzwert von 200 Mikrogramm, der nicht öfter als 18 Mal pro Jahr überschritten werden darf. Diese wurden angeblich zu oft überschritten, weswegen „geeignete Maßnahmen“ ergriffen werden sollen, dies zu ändern. Als eine „geeignete Maßnahme“ könnte man rein technisch betrachtet auch einen Klima-Lockdown ansehen.
Das demokratisch nicht legtimierte Staatengeflecht „Europäische Union“ hat in den vergangenen drei Jahrzehnten ein umfassendes politisches Rahmenwerk zur Luftreinhaltung entwickelt, das angeblich darauf abzielt, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger durch Luftqualitätsstandards, die Reduzierung der Luftverschmutzung und die Regulierung der wichtigsten Verschmutzungsquellen zu schützen.
Mit dem on der AfD geforderten Austritt Deutschlands aus der EU wäre dieses Thema zumindest rein juristisch für die Bürger unseres Landes erst einmal erledigt und niemand müßte aus diesem Grund mir Fahrverboten rechnen.
Deindustrialisierung als Ziel?
Im Rahmen des Europäischen Grünen Deals hat die EU zudem kürzlich ihren „Zero Pollution“-Aktionsplan vorgelegt, mit dem sie ein Null-Schadstoff-Ziel für Luft, Wasser und Böden anstrebt. Ein darin definiertes Etappenziel bis 2030 ist die Verbesserung der Luftqualität, um die Zahl der durch Schadstoffe in der Luft verursachten vorzeitigen Todesfälle um 55 Prozent zu verringern. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Europäische Umweltagentur.
Die Europäische Umweltagentur ist eine Agentur des vertraglich miteinander verbundenen Geflechts von Nationalstaaten „Europäischen Union“. Sie wurde 1990 mit Hilfe der Verordnung (EWG) Nr. 1210/1990 vom demokratisch nicht legitimierten Institution „Europäischer Rat„, mit Sitz in Kopenhagen, Dänemark, ins Leben gesetzt. 1994 nahm die Agentur dann ihre Arbeit am auf. Ihre Aufgabe ist es, laut Eigenverständnis, politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit sachdienliche „Informationen und Daten“ im Bereich der Umwelt zu liefern.
Errechnete „Tote“ ohne Totenscheine
Eine dieser „Informationen / Daten“ ist die Behauptung: in
Im diametralen Gegensatz zu dieser Behauptung ist jedoch bisher kein einziger Totenschein bekannt, der einen Beleg dafür liefert, daß z.B. aus KFZ emittierte Stickoxide für den Tod eines Menschen verantwortlich sein sollen. Dessen ungeachtet wurden
Damit ist auch klar, welchen Zwecken diese Vorschrift tatsächlich dient. Diese EU-Agentur gibt frank und frei zu:
Mit anderen Worten: Alle anderen Emittenten von Stickoxiden sind gleichgültig, ausschließlich diejenigen des KFZ müssen jedoch reduziert werden. Damit ist offenkundig, welche Ziele diese Agentur tatsächlich verfolgt: Den Kampf gegen das Automobil!
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EUGH verdonnert Deutschland
Die Europäische Kommission hatte Deutschland und fünf weitere Länder im Jahr 2018 vor dem Gerichtshof verklagt; der so genannte „Gerichtshof“ des demokratisch nicht legitimierten Geflechts souveräner Nationalstaaten, namens „Europäischen Union“ hat am 3.6.2021 einer Klage der demokratisch nicht legitimierten Räteregierung der EU, namens „EU-Kommission“ gegen Deutschland vollumfänglich stattgegeben. In Deutschland wurden die NO 2-Grenzwerte seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2010 in 26 Gebieten anhaltend überstiegen, besonders betroffen waren die Großstädte Berlin, München, Hamburg, Köln, Stuttgart und Düsseldorf.
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Urteil
Der EUGH drückt dies in seinem Urteil wie folgt aus:
1 Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland
- dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat, dass zum einen der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) seit dem 1. Januar 2010 in 26 Gebieten und Ballungsräumen im deutschen Hoheitsgebiet (im Folgenden: streitige Gebiete), und zwar den Gebieten … DEZDXX0001A (Ballungsraum München), DEZDXX0003A (Ballungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen), …, systematisch und anhaltend überschritten wurde, und
- dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50, allein und in Verbindung mit deren Anhang XV Abschnitt A, und insbesondere gegen die nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie bestehende Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, ab dem 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in allen streitigen Gebieten die Einhaltung der Grenzwerte für NO2 zu gewährleisten….
80 Im Einzelnen ergibt sich in Bezug auf die Überschreitungen des Jahresgrenzwerts von 40 μg/m³ für NO2 aus den genannten Daten, dass die für das Jahr 2016 gemeldeten Werte in allen streitigen Gebieten zwischen 2,5 % und 105 % über dem in der Richtlinie 2008/50 festgelegten Grenzwert lagen. In 16 der 26 streitigen Gebiete lagen die NO2‑Konzentrationen in der Luft um 25 % oder mehr über dem für diesen Schadstoff festgelegten Grenzwert. In sieben Gebieten lagen die Konzentrationen sogar um 50 % oder mehr über dem Grenzwert. In einigen Jahren wurde der in der Richtlinie 2008/50 festgelegte Grenzwert für NO2… im Gebiet DEZDXX0001A (Ballungsraum München) im Jahr 2010 – um etwa 150 % überschritten…
149 … In Bezug auf das Gebiet DEZDXX0001A (Ballungsraum München) geht aus dem Luftqualitätsplan hervor, dass die Einhaltung des Grenzwerts ohne zusätzliche Maßnahmen nicht vor 2025 oder gar 2030 zu erwarten ist.
150 Zudem sind zahlreiche Maßnahmen, die in den dem Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegten Luftqualitätsplänen vorgesehen sind, nicht konkret, da sie nur auf die Förderung bestimmter Fortbewegungsmittel wie Erdgasfahrzeuge, Fahrräder oder die Mobilität zu Fuß, auf die Förderung öffentlicher Verkehrsmittel, von Elektromobilität oder Car‑Sharing und auf Sensibilisierungskampagnen oder die Verkehrssicherheit im Allgemeinen abzielen (vgl. u. a. … DEZDXX0001A [Ballungsraum München]…
154 Nach alledem ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland
dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat, dass seit dem 1. Januar 2010 bis einschließlich 2016 zum einen der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in den 26 streitigen Gebieten, und zwar den Gebieten … DEZDXX0001A (Ballungsraum München), DEZDXX0003A (Ballungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen)… und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50, allein und in Verbindung mit deren Anhang XV Abschnitt A, und insbesondere gegen die nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie bestehende Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, ab dem 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in allen streitigen Gebieten die Einhaltung der Grenzwerte für NO2 zu gewährleisten.