EU ebnet mit dem „Künstliche-Intelligenz-Gesetz“ den Weg für eine massenhafte Überwachung durch z.B. Gesichtserkennungs-Software

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BRÜSSEL – Angeblich um ein „potenzielles“ Opfer eines Verbrechens oder einen Verdächtigen zu verfolgen, der möglicherweise nicht angeklagt würde, will die EU-Kommission mit Hilfe des nun vorgelegten, fünften Entwurfs des „Künstliche-Intelligenz-Gesetz(Artificial Intelligence Act)  die massenhafte Kontrolle biometrischer Daten der gesamten Bevölkerung im Öffentlichen Raum ermöglichen.

 

Der Versuch, das Covid-Virus dazu zu nutzen, ein Sozial-Kredit-System nach chinesischem Vorbild einzuführen ist noch nicht richtig überwunden, schon prescht die EU mit einer weiteren Initiative vor, um das im Grunde selbe Ziel auf einem anderen Weg zu erreichen:

Das Konzept einer Covid-App und der am 3.11.2022 vorgelegte, fünfte Entwurf eines EU-„Künstliche-Intelligenz-Gesetz(Artificial Intelligence Act)  haben gemeinsam, daß deren Einsatz dazu führt, daß in der Regel unschuldige Menschen massenhaft gescannt und identifiziert werden, um unter ihnen Personen herauszufiltern, die sich nicht regelkonform verhalten.

Die Covid-App baut(e) hierzu auf dem Grundsatz auf, die Bürger für staatsopportunes Verhalten (Impfen und/oder Testen) mit Lebenschancen zu belohnen, oder ihnen Lebenschancen zu verwehren (z.B. zu verwehren den Arbeitsplatz, oder die Universität zu betreten). Beides ist aber im Kern nichts Anderes, als ein Sozial-Kredit-System nach dem Vorbild, wie es die KP-China in ihrem Land praktiziert.

Die letzten drei Ratspräsidentschaften der EU arbeiteten demnach seit Jahren aber an einem weiteren Papier, das im Prinzip das genau selbe Ziel verfolgt, wie die Covid-App, also die Bevölkerung massenhaft zu scannen und abhängig vom Ergebnis des Scans, Maßnahmen einzuleiten. Lediglich das Unteruchungsobjekt wurde ausgetauscht. Aus dem potentiell „Covid-Infizierten“ wurde der potentiell „Kriminelle“. Der Rest bleibt im Grunde nach gleich. Das Ergebnis des Abgleichs ist dann ein „grünes Signal“, oder ein „rotes Signal“. Daran knüpfen sich dann die staatlich definierten Maßnahmen an. Das ist bei Covid-Verdacht die „Verwehrung von Lebenschancen“ und beim potentiellen Straftäter die Zuführung einer Strafverfolgung.

Das deutsche Mitglied des Europäischen Parlaments, Patrick Breyer, hat nun darauf aufmerksam gemacht, daß ein durchgesickerter Verordnungsvorschlag der Ratspräsidentschaft der Europäischen Union (EU)

„die Tür für eine breite biometrische Massenüberwachung im öffentlichen Raum öffnen würde“.

Der durchgesickerte Verordnungsvorschlag beschreibt, wie die EU-Ratspräsidentschaft plant,

„harmonisierte Regeln für künstliche Intelligenz“

einzuführen, wenn sie das von ihr vorgelegte „Künstliche-Intelligenz-Gesetz(Artificial Intelligence Act) umsetzt. Das Papier vom 3.11.2022 trägt den Titel

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence Act) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“

Doch bereits unter Randnummer (2) wird das Papier deutlicher und erkennt, daß die

„…Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf ….  Nutzung von KI-Systemen für die biometrische Fernidentifizierung in „Echtzeit“ in öffentlich zugänglichen Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung enthält….“.

mit Artikel 16 des Gemeinschaftsvertrags kollidiert und schlägt daher vor , von Beginn an mit  den Datenschutzbehörden der EU zusammenzuarbeiten.

 

Das Konzept: Totalüberwachung, um eine Nadel im Heuhaufen zu finden

Der inzwischen in der fünften Version vorliegende Vorschlag für dieses  „Künstliche-Intelligenz-Gesetz(Artificial Intelligence Act)  hat es in sich: Jede Art von biometrischer  Eigentümlichkeit eines Menschen könnte demnach als Aufhänger genutzt werden können, um Massen von Menschen auf diese Eigentümlichkeit hin zu überwachen. In besonderen Konstellationen, die erstaunlich weich formuliert sind, sogar ohne Genehmigung eines Gerichts:

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Jeder soll identifiziert werden können, dem eine Tat vorgeworfen wird, die mit ab drei Jahren Haft bedroht ist

Dem Papier ist unter Randnummer (19) auch zu entnehmen, den Strafverfolgungsbehörden zu gestatten, KI-Systeme zur

„biometrischen … Fernidentifizierung in Echtzeit“

von Personen im öffentlichen Raum zu verwenden, wenn sie entweder der Fallgruppe

„Suche nach potenziellen Opfern von Straftaten, einschließlich vermisster Kinder… bestimmten Bedrohungen für das Leben oder die körperliche Sicherheit“ beteiligt sind von natürlichen Personen oder eines Terroranschlags“

oder der Fallgruppe

„Aufdeckung, Lokalisierung, Identifizierung oder Verfolgung von“ Tätern oder Verdächtigen bestimmter Straftaten, die in dem Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens  drei Jahren bedroht sind.

zugerechnet werden können. Mit anderen Worten:  jeder, der wegen einer Handlung mit ab drei Jahren Haftstrafe bedroht ist, soll zukünftig durch Massenbeobachtungen identifiziert werden. In deutschlandwäre das z.B. schon bei einer Untergruppe der „Bedrohung“ nach §241 StGB der Fall

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„Biometrische Daten“ maximalmöglich aufgeweitet

Die Definition „biometrischer Daten“ des durchgesickerten Verordnungsvorschlags geht dabei aber weit über Gesichtserkennungsdaten hinaus und umfasst gemäß Randnummer (33) alle

„personenbezogenen Daten, die aus einer spezifischen technischen Verarbeitung resultieren und sich auf die physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmale einer natürlichen Person beziehen und deren eindeutige Identifizierung ermöglichen oder bestätigen natürliche Person.“

An der selben Stelle wird der Begriff „biometrische Daten“ noch durch „Gesichtsbilder“ und „daktyloskopische Daten“ (also Fingerabdruck- und Handflächenabdruckdaten) aufgeweitet.

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Einsatz auch ohne richterliche Genehmigung

Vom Grundsatz her soll der Einsatz einem Richtervorbehalt unterliegen. Doch bereits der Entwurf lässt erkennen, daß dieser Richtervorbehalt löchrig ausgestaltet ist, wie ein Schweizer Käse:

Übliche Randbedingungen

In den meisten Fällen würden die Vorschriften in diesem durchgesickerten Vorschlag von den Strafverfolgungsbehörden verlangen, eine „vorherige Genehmigung“ von einer Justizbehörde oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat einzuholen. Diese vorherige Genehmigung würde in Übereinstimmung mit den Vorschriften des nationalen Rechts erteilt.

Die Strafverfolgung würde auch „angemessenen zeitlichen und räumlichen Grenzen“ unterliegen, wenn sie biometrische Echtzeit-Fernerkennungstechnologie einsetzt, und müssten „notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen und Bedingungen“ einhalten.

 

Bisher nur begrenzte Anzahl von Fallgruppen, aber im öffentlichen Raum

Blatt 50  ist jedoch unter „3.“ zu entnehmen, daß dieser Grundsatz durch einen unbestimmten Rechtebegriff, also einen „Kaugummibegriff“ löchrig, wie ein Schweizer Käse ausgestattet wurde. Wenn die Strafverfolgung nämlich vor Ort entscheidet, dass

„eine hinreichend begründete dringende Situation“

vorliegt, geben ihnen die Regeln in diesem Vorschlag die Erlaubnis, die Technologie zur biometrischen Fernerkennung in Echtzeit ohne diese vorherige Genehmigung zu verwenden.

Der durchgesickerte Vorschlag behauptet, dass diese vorgeschlagenen Regeln es den Strafverfolgungsbehörden nur erlauben, biometrische Massenüberwachungstechnologie in „eng definierten Situationen“ in Echtzeit einzusetzen. Da diese Technologie jedoch in einem öffentlichen Umfeld eingesetzt würde, würde jeder Einsatz dazu führen, dass die Gesichter von meist unschuldigen Menschen massenhaft gescannt und identifiziert werden, um ein „potenzielles“ Opfer eines Verbrechens oder einen Verdächtigen zu verfolgen, der möglicherweise nicht angeklagt wurde .

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Massive Kritik von Datenschützern

Erwartungsgemäß ruft dieses Ansinnen Datenschützer auf den Plan:

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Wer ist Patrick Breyer?

Patrick Breyer ist einer der profiliertesten Datenschützer in Europa und der Kopf der inzwischen längst untergegangenen Piraten-Partei

Breyer engagiert sich im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung für Informationsschutz und bürgerliche und politische Rechte und war gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und späteren Richter am Verfassungsgerichtshof Berlin Meinhard an der Organisation der erfolgreichen Sammelklage gegen die Vorratsdatenspeicherung beteiligt:

  • Bereits 2008 reichte Breyer beim Landgericht Berlin-Tiergarten eine Unterlassungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klage richtete sich gegen die generelle und wahllose Speicherung der Nutzer-IP-Adresse in Logfiles beim Surfen auf staatlichen Webseiten (sog „). Nachdem das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 13. August 2008 abgewiesen hatte, gab das Landgericht Berlin dem Antrag mit Urteil vom 31. Januar 2013 teilweise statt. Gegen die Entscheidung legten Breyer und die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde ein. Am 19.10.2016 hat der Europäische Gerichtshof auf Grundlage einer Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dynamisch vergebene IP-Adressen personenbezogene Daten für den Betreiber einer Website darstellen, wenn sie im strafrechtlichen Verfahren zum Anschlussinhaber zurückverfolgt werden können Verfahren. Am 16. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dynamisch vergebene IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Websitebetreiber dürfen diese nur speichern, soweit dies für die allgemeine Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist und die Interessen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten der Nutzer nicht überwiegen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, wo sie anhängig ist.
  • 2012 reichte Breyer eine Klage gegen die Europäische Kommission auf Herausgabe von Dokumenten zur Vorratsdatenspeicherung ein und gewann in zwei Instanzen.
  • 2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht auf eine Beschwerde von Breyer ein Gesetz zum staatlichen Zugriff auf Telekommunikationsteilnehmerdaten für teilweise verfassungswidrig. Breyer und Katharina Nocun fochten die Neuregelung erneut vor dem Bundesverfassungsgericht an. Die Beschwerde hatte am 27. Mai 2020 Erfolg.
  • 2016 reichte er erneut Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ein.
  • Auch Breyer klagte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Kennzeichnungspflicht von Prepaid-SIM-Karten von 2020.
  • Breyer reichte im Mai 2018 Verfassungsbeschwerde gegen die neue Befugnis der Bundespolizei zur automatischen Kennzeichenlesung an Grenzübergängen ein.
  • Ende 2018 kündigte er an, gegen das automatische Auslesen von Kfz-Kennzeichen im Rahmen der „Section Control“ in Niedersachsen zu klagen, und reichte im März 2019 Beschwerde ein.

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Patrick Breyer: Die EU öffnet die Türe hin zu einer Massenüberwachung nach chinesischem Vorbild

In seinem eigenen Blog ordnet Breyer diese Initiative der EU ein und kritisiert sie  scharf:

„Dieser Vorschlag würde den dauerhaften und allgegenwärtigen Einsatz von Gesichtsüberwachung rechtfertigen“,

schrieb Breyer in meinem Beitrag zu dem von ihm veröffentlichten Dokument.

„Wir müssen eine dystopische Zukunft der biometrischen Massenüberwachung nach chinesischem Vorbild in Europa verhindern! Diese Technologie wird von autoritären Ländern wie Russland oder dem Iran missbraucht, ist das die Richtung, in die unsere Regierungen uns führen wollen?“

Verbunden:  Öffentlich gibt die EU an, für den Datenschutz zu sein. Hinter den Kulissen betreibt sie Massenüberwachung. Breyer fügte hinzu:

„Wir müssen uns gegen die biometrische Massenüberwachung in unseren öffentlichen Räumen wehren, weil diese Technologien fälschlicherweise eine große Zahl unschuldiger Bürger melden, unterrepräsentierte Gruppen systematisch diskriminieren und eine abschreckende Wirkung auf eine freie und vielfältige Gesellschaft haben. Gesetze, die eine unterschiedslose Massenüberwachung erlauben, wurden immer wieder von den Gerichten wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundrechten für nichtig erklärt. Das Europäische Parlament wird dafür kämpfen müssen, dass dieses Verbot im KI-Gesetz umgesetzt wird!“

Breyer merkte auch an, dass die meisten Europäer gegen den Einsatz biometrischer Massenüberwachung im öffentlichen Raum sind und dass über 200 Organisationen der Zivilgesellschaft, Aktivisten, Technikspezialisten und andere Experten ein

„weltweites Verbot von biometrischen Erkennungstechnologien“

wollen, die eine massenhafte und diskriminierende Überwachung ermöglichen.

Darüber hinaus bemerkte Breyer, dass der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte ein

„allgemeines Verbot jeglicher Nutzung von KI zur automatisierten Erkennung menschlicher Merkmale in öffentlich zugänglichen Räumen“

gefordert haben und dass sich das Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen (UN) gegen die Verwendung biometrischer Erkennungstechnologien im öffentlichen Raum ausgesprochen hat.

Das Europäische Parlament hatte im vergangenen Jahr in einer Entschließung für ein derartiges Verbot gestimmt. Am 8.11. ist im Europäischen Parlament eine Veranstaltung zum Thema

„Verbot der biometrischen Massenüberwachung“

angesetzt, bei der hochrangige Mitglieder des Europäischen Parlaments zusammenkommen und die diesem Grundsatz eine breiter Basis verleiht.