Ein merkwürdiges Verfahren: Impressionen aus einem „QuerdenkerProzess“

Quelle: Magnus Gertkemper, CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

NÜRNBERG – aus einem weiteren Prozess über Vorkommnisse aus der „Corona“-Zeit bekamen die Zuschauer eine Vielzahl „merkwürdiger Ereignisse“ geboten.

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Bereits im August 2021 hatten wir von einer Konfrontation berichtet, die sich während der Corona-Maßnahmen-Kampagne der Söder-Regierung in Nürnberg ereignete. Ab Oktober 2021 war dieser Vorgang unter den Titeln

bereits ebenfalls Gegenstand zweier parlamentarischer Anfragen.

Einen ersten Prozess, in dem es um Schmerzensgeldforderungen eines bei diesem Vorfall eingesetzten Beamten ging, haben wir mitsamt Videos in jenem Beitrag dokumentiert.

Am 14.8.2024 folgte dann der Strafprozess vor dem zuständigen Gericht in Nürnberg. Dies halten wir deswegen für festhaltenswert, da es eine Binsenweisheit ist, daß reine Strafrechtler einen Strafrechts-Fall anders anpacken, als Zivilrechtler.

So betrachtet sollte ein reiner Strafrechts-Richter einen solchen unter das Strafgesetz zu subsumierenden Fall präziser und fachlich routinierter abarbeiten können, als ein Richter, der auf Zivilrecht spezialisiert ist und strafrechtliche Prüfungen bestenfalls inzident, also beiläufig behandelt.

Schon das war an diesen Fällen merkwürdig. Aber wie dem auch sei, in diesem aktuellen Verfahren ging es nun um die strafrechtliche Seite dieses Vorfalls:

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Der Sachverhalt

Auf den Videos erkennt man ab Min. 0:34, daß eine Gruppe „Spaziergänger“ mit dem „Spaziergänger“ H und der „Spaziergängerin“ S an der Spitze. Die Gruppe wird von Polizeibeamten an deren Ende begleitet. Man erinnert sich: es war die Zeit in der der Staat uns erzählt hatte, daß ein böses Virus grassiere und daß deswegen Aufenthalte in Gruppen im Freien tödlich enden könnten und daß die Polizei die Bürger daher zu schützen habe, so jedenfalls das Narrativ!

Als die Spaziergänger schon fast an der U-Bahn-Unterfügung vorbeigelaufen waren, schwenkten die „Spaziergänger“ nach links in Richtung einer Unterführung. Kurz darauf stürmten nicht etwa die nächsten Beamten, sondern die hintersten Beamte nach vorne, um den Weg in die Unterführung abzuriegeln. Der Handlungssprache der Polizei konnte man entnehmen, daß die „Spaziergänger“ nicht zurück durften, weil die Polizei dies hinter ihnen blockierte und dann auch nicht mehr nach links durften.

Die Folge war; sie haben den  bereits Abgebogenen den Weg abgeschnitten, we man dem folgenden Video entnehmen kann!.

Auf dem Video erkennt man dann, wie der Herr mit dem Megafon (H) dann auf einmal rückwärts aus der Öffnung des Eingangs geflogen kam und regungslos auf dem Rücken liegen blieb. Seine Begleiterin S wurde zum selben Zeitpunkt von den Polizisten PH und A in den U-Bahn-Eingang gezogen und drinnen dann fixiert und abgeführt.

Angeblich habe sie einen Polizisten mit einer Stofftasche geschlagen wonach der Polizist (PH) eine leichte Verletzung an der Schläfe, nahe des Auges diagnostiziert bekam.

Tatsache ist aber auch: keiner der Polizisten kümmerte sich um den ofenkundig ohnmächtigen H. Ganz im Gegenteil: auf einem weiteren Video erkennt man, daß zum Zeitpunkt, als der am Boden Liegende langsam wieder zu sich kam und über dem am Boden Liegenden herablassende Worte äußerte, wie auf dem weiteren Video zu sehen ist:

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Die Aussagen der Polizisten

Insgesamt waren vier Polizisten als Zeugen geladen. Der Zugführer K (er hat inzwischen durch Heirat einen neuen Namen angenommen), der Gruppenführer PH und der an der Fixierung der S beteiligte USK-Mann A.  Außerdem noch die Polizistin S, deren Rolle unklar blieb.  Warum nicht die gesamte Gruppe des PH als Zeugen benannt worden war ist unklar und erscheint den Zuschauern im Gerichtssaal nicht nachvollziehbar gewesen zu sein. Immerhin stand die gesamte absperrende Gruppe dem H und der S gegenüber und mindestens einer aus dieser Gruppe müßte doch die Szene gesehen haben?

Tatsache ist, daß es ausgerechnet der Zugführer K ist, der bisher als einziger bisher ausgesagt hat, die Szene, daß die S den PH „geschlagen“ haben soll,  selbst gesehen zu haben.

Ergänzenswert ist, daß sich einer der Anwälte der S von der, von der Pistole des K ausgehenden abstrakten Gefahr, bedroht und in seinen Fragemöglichkeiten eingeschränkt gefühlt  hat und berichtete von Übergriffigkeiten durch Befragte in anderen Gerichten, die er bereits erleben mußte. Einer Bitte der Richterin, die Waffe doch freiwillig abzulegen verweigerte sich der Zugführer K. Einen entsprechenden Antrag des Anwalts lehnte die Richterin ab.

Die Aussage des Gruppenführers PH

Der PH hat nach eigener Aussage den „Schlag“ nicht kommen sehen. Nach eigener Aussage im Gericht stand er vor- und zwischen dem H und der S und blickte zum H und habe die Arme seitlich ausgestreckt um zusammen mit seinem Nebenmann den „Spaziergängern“ zu signalisieren, dass es hier kein Durchkommen gibt. Wer seine Nebenleute waren, daran könne er sich nicht erinnern.  Dies erstaunt deswegen, weil auf dem obigen Video erkennbar ist, daß eine genau definierte Gruppe des Zugs aus der Zeugenvernehmung bekannt/offenbar dass der PH der Gruppenführer ist und der A in seiner Gruppe war. Es liegt also nahe anzunehmen, dass auch die anderen Beamten, die den Zugang absperrten solche waren, die der Gruppe des PH angehörten. Ob diese als Zeugen benannt wurden oder nicht ist uns aber ebenso unbekannt, wie die Gründe hierfür.

Festhaltenswert ist hiervon jedenfalls: Nach eigener Aussage habe er die Arme ausgebreitet gehabt, um eine Sperre zu bilden, damit die „Spaziergänger“ nicht weiter kommen. Damit schließt er sich jedenfalls als potentieller eines Schlags in die Herzgehend des Spaziergängers H aus.

Er  sei dann nach hinten weggefallen und habe hierbei die S an der Hüfte erwischt und sie so aus der Gruppe der „Spaziergänger“ gezogen. Ein dem PH daraufhin vorgespieltes Video zeigt hingegen, daß sich der PH sich zuvor nach rechts vorne gebeugt hatte, was der Verteidiger mit den Worten:

„da muß die Beklagte ja zwei bis drei Meter lange Arme gehabt haben, um ihn zu treffen“   

Die Aussage des Polizisten A

Beim Herausziehen der S aus der Menge half dem PH dann der Kollege A, der sich aber an nichts erinnern konnte / wollte(?). Der etwas kleinere A stand hinter dem PH und habe daher nichts gesehen, weil der etwas größere PH ihm nach eigener Aussage die Sicht versperrte. Zu dem streitgegenständlichen Schlag konnten beide dahe4r keine weiteren Aussagen machen. Der Zugführer K war damit der einzige Beamte, der angegeben hatte, einen Schlag der S gesehen zu haben.

Der PH sagte dann am 14.8., noch aus, daß er dann am Tag darauf schon wieder dienstfähig war.

Der A sagte dann noch aus, daß er den Stoffbeutel entgegengenommen hatte.

Die Aussage des Zugführers K

Der Zugführer K war damit der einzige, der angab, „Schläge“ der S auf den PH gesehen zu haben. Es seien

„zwei bis drei Schläge gewesen“

sagte der Zugführer selbstbewußt aus. Einem, ihm danach vorgespieltes Video ist  jedoch nur eine einzige Bewegung der S zu entnehmen, die auf dem Video jedoch nicht als „Schlag“ erkennbar war. Dieses einzige Mal, als der schlabbrige Stoffbeutel im Video oberhalb der Köpfe der Beteiligten erkennbar war, war damit ebenfalls nicht als „Schlag“ identifizierbar.

Die Zuschauer im Gerichtssaal leiteten aus dem vorgespielten Video vielmehr den Eindruck ab, die S habe, angesichts der sich auf einmal vor sie schiebenden Polizisten, den Eindruck, daß die S ihre Hand/Hände in die Höhe gestreckt hatte, um sich zu ergeben, also um hierdurch ihre Absicht kund zu tun, keine Gewalt zu wollen. An ihrer Hand war auch der schlabbrige Stoffbeutel erkennbar. Der Verteidiger bezeichnete diese Szene im Gerichtssaal als

„Herumgefuchtel der S“ 

aber ein „Schlag“ der S war im Video nicht erkennbar und erst recht keine zwei bis drei Schläge.

In der Wahrnehmung der Zuschauer im Gericht stand der Zugführer angesichts der Tatsache, daß  dieser mehrfach und felsenfest von

„zwei bis drei Schlägen“ 

der S sprach, die er selbst gesehen habe, und bei denen er gesehen habe, daß die S diese geführt habe, dann auf geinmal im Zwielicht, als eine Videosequenz vorgespielt wurde, in der lediglich ein einziges Mal ein

„Herumgefuchtel“

der S zu erkennen war.  Hinzu kommt, daß der Anwalt der S dann das Video noch einmal vorspielen ließ und es war erkennbar, wie ein Hieb in Richtung des Spaziergängers H geführt wurde und dieser dann nach hinten umfiel.

Die Verteidigung der S beantragte daraufhin die Vereidigung des Zugführers K, was das Gericht jedoch ablehnte.

Unmittelbar hiernach wurde die Zeugeneinvernahme durch das Gericht unterbrochen.

Der Zugführers K ging daraufhin hinaus und begann gleich gegenüber der Tür des Gerichtssaals hektisch und mit hochrotem Kopf die Tastatur seines Smartphones zu bedienen. Es wirkte so, als daß er nach den neuen Erkenntnissen aus dem Video das Bedürfnis hatte, jemandem schnell schnell Nachricht zukommen zu lassen. Als er bemerkte, daß er hierbei beobachtet wurde und als er bemerkte, daß dieses Verhallten auf die Umstehenden verdächtig wirkte, entfernte sich der K aus der Sichtweite der Anderen.

Die Aussagen der „Spaziergänger“

Die dann in Folge vernommenen drei Zeugen aus den Reihend er Spaziergänger berichteten übereinstimmend davon, von den Polizisten förmlich durch die Stadt getrieben worden zu sein, ohne zu wissen, wohin es gehen solle.

Von angeblich ausgesprochenen Platzverwiesen hätten sie nichts mitbekommen.

Die Polizisten haben sie als aggressiv und eine Auseinandersetzung suchend wahrgenommen. Sie seien gestoßen worden, ohne daß ihnen gesagt worden ist, wohin sie denn überhaupt gehen könnten.

Es war eine spontane Entscheidung des H dann abzubiegen, um an der einzigen, an jenem Tag „genehmigten“ Kundgebung teilzunehmen, so die Teilnehmer.