Aus einem Prozess gegen einen Andersdenkenden in Bayern: Merkwürdigkeiten im „Besten Deutschland, das wir je hatten“

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=INcQEgvCvZs

NÜRNBERG – Eine gewaltsame Unterbindung eine U-Bahn zu benutzen; ein durch einen Polizisten zu Boden geprügelter ex-Polizist; ein Zivilprozess, der vor dem Strafprozess durchgeführt wird; bisher nicht ins Verfahren eingeführte Aufnahmen des Beweissicherungs-Teams; alles in allem ein Prozesskomplex mit merkwürdigen Vorkommnissen!

 

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt, um den es in diesem Prozess geht, ist mindestens in diesen Mitschnitten fílmisch dokumentiert.

In den folgenden Aufnahmen erkennt man, wie der ehemalige Polizeibeamte und Initiator des Volksbegehrens „Landtag auflösen“, Karl Hilz von ca. 20 Polizeibeamten verfolgt wird. Als Karl Hilz und seine Begleitung in eine Unterführung einbiegen, lösen sich die hinteren Polizeibeamten uns schneiden beiden offensichtlich den Weg ab.

Daraufhin fällt Karl Hilz, von einem Schlag getroffen nach hinten zurück. Seine Begleitung wird im Innenraum auf den Boden gebracht und auf dem Bauch liegend mit Handschellen fixiert.

 

Die selbe Szene ist noch einmal von einer weiteren Person gefilmt und veröffentlicht worden:

 

 

Der Zivilprozess

Fünf Pressevertreter stellen die „Öffentlichkeit“ dar

Am Freitag, den 3.8.2021 war Karl Hilz als Zeuge im Zivilprozess eines beteiligten Beamten gegen die Begleitung von Karl Hilz geladen.

Die Richterin besetzte lediglich die fünf bestehenden Plätze im  Gerichtsraum mit Vertretern der Presse und weigerte sich auf Anregung einen größeren Saal zu erbitten, in den auch noch weitere Zuschauer hätten Platz nehmen können. Für eine weitere Person, di sich als Mitglied es parlamentarischen Betriebs des bayerischen Landtags auswies, schuf sie einen sechsten Sitzplatz im Sitzungsraum.

Trotz der Tatsache, daß die Inzidenz an diesem 6.8.2021 für Nürnberg-Stadt mit mickrigen 14,5 angegeben wird beließ die Richterin, die hinter einer Plexiglaswand Platz nahm auch noch ihre Maske während der gesamten Verhandlung auf.

Einen Hinweis auf § 176 Abs. 1 Satz 1 GVG

An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen.“

ließ sie kommentarlos an sich abperlen. Schon dies kann man auch als Botschaft des Gerichts an die Beteiligten verstehen, wenn man möchte,

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Erst Zivilverfahren, dann Strafverfahren?

Das Paradoxe: Nicht das Strafverfahren, das Karl Hilz gegen die beteiligten Beamten eingeleitet hatte, wurde verhandelt, sondern der Zivilprozess eines Beamten gegen die Begleitung von Karl Hilz.

Dies ist aus mehreren Gründen festhaltenswert:

  1. Normalerwiese wird zuerst die Schuld eines jeden Beteiligten in meinem Strafverfahren festgestellt.
  2. Erst wenn dies in den darauf spezialisierten Strafkammern bis zur letzten Instanz durchgeführt wurde, steht fest, welcher der Beteiligten strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen hat. Erst wenn dies feststeht ist rechtlich überhaupt eine Grundlage dafür gegeben, daß in zivilrechtlicher Haftungsanspruch greifen kann.
  3.   Dessen ungeachtet wird nun vor einem Zivilgericht ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch eines beteiligten Beamten geprüft, der von der Begleitung von Karl Hilz durch eine Jutetasche ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten heben soll.

Ein Hinweis, daß das Zivilverfahren dem Strafverfahren vorgreiflich wäre, blieb vom Gericht unbeachtet

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Die Zeugenvernehmung des Karl Hilz

Der in diesem Zusammenhang von der Polizei niedergeschlagene Karl Hilz entgegnete im Zeugenstand auf die Vorgabe der Richterin, daß es sich beim Weg in den U-Bahnhof um einen Demozug handeln werde, daß dies nicht zutreffe, es war kein Demozug.

Auf die Frage, wie Karl Hilz am U-Bahn-Eingang zur Beklagten platziert war und was dann geschah und was nach dem Eingang in die U-Bahnunterführung geschah erklärte Karl Hilz vor Gericht:

Wir waren in Bewegung und nicht gestanden. Aus dem Graben kommend sind wir abgebogen um einen Anschluss in Richtung Opernplatz zu finden und mit U-Bahnen weiterzufahren.  Wir waren langsam gehend unterwegs.

Beim Einbiegen in die Unterführung haben wir von Hinten ein Trappeln gehört und wir sind unmittelbar an der Kante zum Eingang von einem Zug Polizisten überholt worden, der sich wenige cm, so 30.50cm vor uns reingelaufen kam und sofort zugeschlagen hat.

Die Polizei war noch gar nicht gestanden. Deren Kette hat sich vor uns reinbewegt und vor der Kette kam dann wiederum Zugführer K. zum Stehen und hat mir unvermittelt zwei Mal auf das Herz geschlagen. Ich hatte den Eindruck, daß dieser mich nun totschlagen wolle. Zugführer K stand vor uns beiden.

Die Beklagte ging neben mir, ganz normal, weil der Polizeibeamte mich sofort geschlagen hat. Wer uns beide hierbei sonst noch alles gerempelt und geschlagen hat, ist für mich nicht eingrenzbar bzw. erkennbar gewesen.

Vor dem Schlag an mein Herz habe ich noch erkannt, wie die Beklagte ihre Hand hochgezogen hat, offenbar um sich zu schützen. Damit hat sie sicher niemanden treffen können. Danach wurde es schwarz bei mir.

Als ich wieder zu Bewußtsein kam, sah ich vor mir nur den Beamten K. Die Beklagte war sicher nicht gewalttätig.

Die Richterin diktiert. Auf deren Nachfrage ergänzte Hilz:

„Auch K. war in Bewegung gewesen, nicht gestanden. Er ist sich auch ganz sicher, daß die Beklagte ihre Hand hochgezogen hat und daß sie niemand Anderes geschlagen hat.“

Auf Nachfrage der Richterin:

„Meiner Meinung nach hatten die Beamten Mützen auf, oder so, und einige hatten wohl auch Helme dabei. Es waren unterschiedliche Einheiten, wie z.B. USK und eine normale Bereitschaftspolizeieinheit. Wir kamen nur 1-2 Schritte in die Unterführung, weiter sind wir nicht gekommen.

In der Unterführung sah ich nach meinem Wachwerden, wie die Beklagte gequält wurde. Es war kein normales Festhalten, sondern quälen während der Festnahme. Polizeibeamte waren auf ihr draufgekniet, ihre Arme wurden verbogen, wie es unangemessener kaum geht“

Auf Nachfrage des Anwalts der Beklagten:

„In der Unterführung wurde ich so geschlagen, daß ich aus der Unterführung herausgeflogen bin. Hierbei geht es auch um die Glaubwürdigkeit des Zeugen K, denn dieser hatte bisher dazu ganz andere Angaben gemacht gehabt.“ 

Nachfrage des Klägeranwalts zu einem Verhalten der Beklagten zu einem anderen Zeitpunkt, als dem bisher abgefragten: Der Klägeranwalt habe wahrgenommen, daß die Beklagte Schläge ausgeführt habe:

„Die Beklagte hat zu diesem Zeitpunkt die Antifa lächerlich gemacht, indem sie mit den Armen tanzte. Das ist auch bei RTL dokumentiert. Das wird von der Klägerseite nun fälschlich als Schlagen dahingehend uminterpretiert wurde, als daß sie da zuvor jemanden angegriffen habe. Es war auch keine Demonstration, sondern Spaziergang!“

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Versuchter Prozessbetrug durch Beamte?

Vom Zeugen Hilz wurde darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, daß er es für möglich halte, daß die Klägerseite in diesem Verfahren einen Prozessbetrug versuchen könnte.

„Wir haben auch ein Video, das belegt, daß die Behauptung des Zeugen H. unzutreffend ist.

Die letzte Frage des Klägervertreters hat nichts mit dem Vorgang in dem U-Bahneingang zu tun.

Die Behauptung des Klägeranwalts, mit bestenfalls Tanzbewgungen einen USK-ler umzuschlagen betrifft eine ganz andere Örtlichkeit. In diesem Video ist erkennbar, daß Behauptung der Gegenseite unzutreffend ist. Wann werden die Bänder der letzten Gerichtsverhandlung gelöscht?“

Beklagtenvertreter stellt Antrag, daß Tonaufnahmen des Gerichts aus der letzten Sitzung mindestens bis zur Entscheidungsverkündung aufbewahrt werden. Grund: Im Protokoll steht etwas Anderes, als seine Erinnerung daran.

Fraglich ist, ob die Aufzeichnung zum letzten Protokoll schon gelöscht sind? Wenn ja, wäre zu klären, warum.

Nächster Termin Freitag, 3. September Entscheidungsverkündigung 12h Sitzungssaal 70.

 

Franz Bergmüller fragt bei der Staatsregierung nach

Die Antworten auf die folgenden Fragen sollten bestimmungsgemäß spätestens ein Monat nach Einreichung beantwortet worden sein und im Anschluß hierauf hier einsehbar sein.

 

1. Verfahrensdauern Strafsachen in Nürnberg

1.1. Wie lange dauerten im Jahr 2020 und im Jahr 2021 die an jeder der Strafkammern in Nürnberg in erster Instanz entschiedenen Verfahren im Durchschnitt (Bitte den Zeitraumzwischen z.B. Anhängigkeit und Urteilsverkündigung vorzugsweise in Tagen angeben)?

1.2. Wie stark weicht dies von den Verfahrensdauern vor der Covid-Pandemie ab (Bitte in dem vorliegenden Zeitmaßstab angeben, falls vorhanden)?

 

2. Verfahrensdauern Zivilsachen in Nürnberg

2.1. Wie lange dauerten im Jahr 2020 und im Jahr 2021 die an jeder der Zivilkammer in Nürnberg in erster Instanz entschiedenen Verfahren im Durchschnitt (Bitte den Zeitraumzwischen z.B. Anhängigkeit und Urteilsverkündigung vorzugsweise in Tagen angeben)?

2.2. Wie stark weicht dies von den  Verfahrensdauern vor der Covid-Pandemie ab (Bitte in dem vorliegenden Zeitmaßstab angeben, falls vorhanden)?

2.3. Welche Initiativen sind der Staatsregierung bekennt, die zum ungewöhnlichen Ergebnis führten, daß einem angeblichen Opfer in einem Zivilprozess Ansprüche zugestanden werden könnten, bevor der dem Anspruch zugrunde legbaren strafrechtlich relevante Tatkomplex durch ein Strafgericht letztinstanzlich überprüft wurde.

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3. Einflußnahme auf die Staatsanwaltschaft?

3.1. Wie viele Strafanzeigen sind bis zur Beantwortung dieser Anfrage gegen die am 3.1. zur Durchsetzung des gerichtlich ausgesprochenen Demonstrationsverbots eingesetzten Beamten eingegangen?

3.2. Welche Weisungen, Vorgaben, Hinweise oder andere erkennbare Handlungsaufforderungen hat die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend der in 3.1. abgefragten Strafanzeigen, gegen die am 3.1. zur Durchsetzung des gerichtlich ausgesprochenen Demonstrationsverbots erhalten (Bitte jede derartige Weisung, Vorgabe, Hinweis einzelnen chronologisch und inhaltlich aufgeschlüsselt konkretisieren)?

3.3. Wenn „nein“ in 3.2., aus welchen Gründen haben die der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgesetzten Behörden auf ihr Recht verzichtet, derartige Weisungen, Vorgaben, Hinweise zu geben?

 

4. In Nürnberg am 3.1. eingesetzte Einheiten

4.1. Welche Polizeieinheiten waren am 3.1.2021 zur Durchsetzung des Demonstrationsverbots eingesetzt gewesen (Bitte vorzugsweise zeitlich ausdifferenziert die jeweiligen Stärken der jeweiligen Einheiten offenlegen)?

4.2. Wie lautet die Antwort auf die in 4.1. gestellte Frage im Graben Nürnbergs im Zeitraum, plusminus 30Min, als Karl Hilz zusammengeschlagen worden war (Bitte wie in 4.1. aufschlüsseln und den Dienstgrad des für die Beamten im Graben vor Ort eingesetzten verantwortlichen Polizeiführers angeben)?

4.3. Wodurch schließt die Staatsregierung aus, daß der für diesen Einsatz vor Ort anwesende dienstgradhöchste Polizeibeamte sich durch einen überharten Einsatz bei seinen Vorgesetzten für eine Beförderung qualifizieren wollte (Bitte Datum der letzten Beförderung / Besserstellung im Gehalt des zuständigen Polizeiführers offenlegen)?

 

5. Polizeiaktion im Graben / U-Bahneingang in Nürnberg

5.1. Wie lautete der Befehl, aufgrund dessen sich Herrn Hilz und seine Begleitung folgenden hinteren Polizisten im Laufschritt dem U-Bahneingang näherten und sich ihm dort in den Weg stellten (Bitte hierzu Seite des Einsatzprotokolls angeben)?

5.2. Aus welchem sachlichen Grund wurde durch die Polizei verhindert, daß Herr Hilz und seine Begleitung die U-Bahnstation betreten konnten, um offenkundig mit der U-Bahn an einen anderen Ort, oder sogar aus der Stadt hinaus, nach Hause zu fahren?

5.3. Von wem stammte die aus der Szenerie im U-Bahn-Eingang ableitbare Vorgabe / Befehl, unter allen Umständen zu verhindern, daß Karl Hilz und/der seine Begleitung mit Hilfe der U-Bahn an einen anderen Ort fahren (Bitte Urheber dieses Befehls / dieser Vorgabe offenlegen)?

 

6. Aufnahmen des Beweissicherungs-Teams

6.1. Welche Dienststelle stellte das in den Videoaufnahmen erkennbare Beweissicherungs-Team der Polizei?

6.2. Welche Erinnerung hat der in den Videoaufnahmen erkennbare aufnehmende Beamte aus dem Beweissicherungs-Team an den in 1 bis 6.1. abgefragten Vorgang (Bitte sowohl die Erinnerungen an die Handgreiflichkeiten, als auch die Erinnerungen, an die Zahl und an die Länge einer jeden von ihm gefertigten Aufnahme chronologisch aufschlüsseln)?

6.3. Welches Schicksal haben die in 6.2. abgefragten Aufnahmen bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage erlitten (Bitte hierbei Zahl, Dauer jeder der Aufnahmen, Anforderungen der Aufnahmen durch Dritte, anfordernde Stelle, Löschungsgzeitpunkt jeder der Aufnahmen lückenlos offenlegen)?

 

7. Umgang der Staatsanwaltschaft mit den Aufnahmen des Beweissicherungs-Teams

7.1. Wann hat die Staatsanwaltschaft die in 6 abgefragten Aufnahmen eingesehen, oder dies unterlassen (Bitte begründen)?

7.2. Welche Szenen enthalten / enthielten die in 7.1. abgefragten Aufnahmen zu den Schlägen auf Karl Hilz, zum Verhalten der Beklagten im Zivilprozess, zum Verhalten des Klägers im Zivilprozess?

7.3. Wenn „nein“ in 7.1., und/oder „ja“ in 7.2., warum hat die Staatsanwaltschaft dieses Beweismittel bisher ignoriert, oder nicht in das Verfahren eingebracht?

 

8. Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs durch staatliche Organe

8.1. Wie sind der Polizeiführer Kupka und der Kläger im Zivilprozess bisher miteinander dienstlich verstrickt gewesen (Bitte seit Beginn des Eintritts des Klägers in den Polizeidienst im allgemeinen offenlegen und in dem in 4.2. definierten Einsatz im Besonderen offenlegen und hierbei die Befehlsketten offenlegen, durch die beide insbes. am 3.1. miteinander verbunden waren)?

8.2. Welche der Staatsregierung bekannten Argumente schließen aus, daß mindestens der Polizeiführer Kupka und der Kläger im Zivilprozess kollusiv zusammenwirken, um den Polizeiführer Kupka gegenüber dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt an Karl Hilz zu entlasten?

8.3. Welche der Staatsregierung bekannten Argumente schließen aus, daß sich der Polizeiführer Kupka des Klägers im Zivilprozess bedient, oder ein Zivilprozess einem Strafprozess deswegen vorgeschaltet wird, um sich selbst vom Vorwurf der Körperverletzung im Amt an Karl Hilz zu entlasten?