Die Wirkung von 404.635 durch die CSU gewollten Neuansiedlungen auf den Anstieg der Mietpreise in Bayern

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BERLIN / MÜNCHEN – Zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2018 hat die Bundesregierung etwa 2,4 Millionen Personen nach Deutschland netto zuwandern lassen. Hiervon hat alleine die bayerische Staatsregierung 404.635 Personen netto nach Bayern zuwandern lassen. Bei einer Bevölkerung in Bayern von knapp 13 Millionen bedeutet dies, daß seit 2015 durch die Staatsregierug 3,11 % der in Bayern bereits lebenden Gesmatbevölkerung noch einmal zusätzlich ins Land geholt wurden. Das entspricht etwa 130.000 Personen pro Jahr, bzw. 1% der Bevölkerung Bayerns pro Jahr. Nach dem Durchlauf der Formalitäten werden diese von der Staatsregierung ins Land geholten Personen dann meist dem Mietwohnungsmarkt übergeben. Dort treffen sie jedoch auf ein begrenztes Angebot von 5.838.976 Wohnungen in 2.894.875 Gebäuden (2011).

Wenn eine zusätzliche Nachfrage auf ein begrenztes Angebot trifft, sind Preissteigerungen die ökonomisch zwingende Folge.

Bis vor Kurzem hat die Politik diese ökonomische Binsenweisheit schlichtweg ignoriert und wurde hierbei von Verbandsfunktionären und Medien unterstützt, die die Verantwortung für steigende Mieten durch diese zusätzliche Nachfrage der 404.635 neu Anzusiedelnden  eiskalt wegrelativieren:

„GdW-Präsident Axel Gedaschko sagt t-online.de: „Die Verschärfung der Situation ergibt sich vor allem aus der generellen Zuwanderung aus Deutschland und Europa in die Städte.“ Migration aus dem außereuropäischen Ausland spiele eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle.“

An dieser Funktionärsaussage läßt sich das altbekannte Argumentationsmuster erkennen, die Schuld und Verantwortung der eigenen leidtragenden Bevölkerung ans Bein zu binden. Mit Hilfe dieser Argumentation wird außerdem die Verantwortung von den den Altparteien abgelenkt, die den offenkundigen politischen Willen verfolgen, den größten Teil der zwischen 2015 und 2018 netto 2,4 Millionen nach Deutschland Zugewanderten auch dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.

Diese 2,4 Millionen Anzusiedelnden treffen dann jedoch auf einen Mietwohnungsmarkt, welcher hierauf nicht vorbereitet ist.

Der Umfang der hierdurch geschaffenen zusätzlichen Nachfrage an Lebensraum entspricht dem Raumbedarf der Städte München und Hannover zusammen und läßt sich anhand einfacher Überlegungen wie folgt nachvollziehen:

 

Die Politik der offenen Grenzen der Altparteien läßt Millionen neuer Mieter ins Land strömen

Als Ausgang dieser Überlegungen braucht man nur den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Minimalwohnraum zugrunde zu legen: Nach diesem hat aber ein Alleinstehender, der die Grundsicherung Hartz IV bezieht, in der Regel Anspruch auf 45 Quadratmeter Wohnfläche und pro Mitbewohner auf zuzügliche 15 Quadratmeter.

Kalkuliert man der Einfachheit halber nur mit runden Minimalzahlen, also mit ca. 2 Millionen Personen und legt diesen nur den Mindestanspruch an Wohnraum für Mitbewohner von 15 Quadratmeter statt 45 Quadratmeter pro Person zugrunde, dann haben die Altparteien in den Regierungen von Bund und Ländern durch diese politisch gewollte Neuansiedelung von z.B. 2 Millionen Personen eine zusätzliche Mindestnachfrage von 30 Millionen Quadratmeter an Wohnraum geschaffen.

Legt man die übliche Größe eines Fußballfelds mit (68m x 105m), also 7140qm zugrunde, so sind dies 4200 Fußballfelder an politisch gewollter zusätzlicher Nachfrage an Wohnraum zwischen 2014 und 2018.

Legt man die Fläche der Stadt Bad Tölz mit ihren 80,80 Quadratkilometern an Fläche zugrunde, dann würde das gesamte Stadtgebiet von Bad Tölz gerade ausreichen, um diese 2 Millionen Personen mit Wohnraum zu versorgen, wenn die Bewohner auf Straßen, Einkaufsmöglichkeiten, Türen im Gebäude etc. verzichten würden.

Bezogen auf tatsächlich 2,4 Millionen Nettozuwanderer und bezogen auf eine mittelfristig realistischere Wohnfläche von 30 Quadratmeter pro Peron im Durchschnitt, dann käme man auf fehlende 72 Millionen Quadratmeter, oder 72 Quadratkilometer fehlendem Wohnraumbedarf.

 

2,4 Millionen anzusiedelnder Neubürger brauchen langfristig einen Siedlungsraum der Fläche der Städte Münchens und Hannovers

Mißt man die tatsächlich 2,4 Millionen Nettozuwanderer an der Bevölkerungsdichte der am dichtest besiedelten Stadt Deutschlands, München, mit ihren 4686 Personen pro Quadratkilometer Fläche, dann müßte man für diese 2,4 Millionen Nettozuwanderer eine Fläche von 512 benötigten Quadratkilometern zusätzlicher Siedlungsfläche bereitstellen. Das entspricht etwa den Flächen, die den Städten München und Hannover zusammen.

Durch diese von den Altparteien in den Regierungen von Bund und Ländern geschaffene zusätzliche Nachfrage von mindestens 30 Millionen Quadratmeter Wohnraum wurde das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage an Wohnraum auf dem Mietmarkt tiefgreifend gestört.

Trotz dieser evidenten Tatsachen, wird der Beitrag dieser von den Altparteien geschaffenen zusätzlichen Nachfrage von mindestens 30 Millionen Quadratmeter Wohnraum – realistischerweise aber eher um die 70 Quadratkilometer fehlendem Wohnraum – auf Mietpreissteigerungen von den Regierungen in Bund und Ländern entgegen aller Gesetze der Ökonomie konsequent geleugnet. das gleiche gilt für Journalisten, die seit 2015 über den Einfluß  der durch die Altparteien geschaffenen zusätzlichen Nachfrage und die damit verbundenen Engpässe und Mietpreissteigerungen nicht berichten.

 

Altparteien lassen den Mietwohnungsmarkt aus den Fugen geraten und versuchen ihn mit Zwangsmitteln zu stabilisieren

Presseberichten zufolge planen die Bundesregierung zusammen mit den Länderregierungen zum Zeitpunkt der Anfrage des Abgeordneten Bergmüller (MdL) ein Maßnahmenpaket, um diesen selbst mitverursachten Mietpreisanstieg wieder zu bremsen. Die damals bekannt gewordenen Maßnahmen lassen erkennen, daß die Bundesregierung daran arbeitet, diesen durch ihre Politik selbst mindestens mitverursachten Mietpreisanstieg nun insbesondere den Vermietern aufzubürden.

So plant die Bundesregierung zahlreiche neue Regeln und Gesetze zur „Stärkung von Mieterrechten“. Diese gehen allerdings Hand in Hand mit einer versteckten Enteignung von Hausbesitzern. Die wichtigsten vier Pläne und ihre Wirkungen sind:

  • Novelle des Wirtschaftsstrafrechts (§5), wodurch wohl auch der Neubau unwirtschaftlicher würde. Bei der Mietpreisbremse, die seit 2015 gilt, war der Neubau noch bewusst ausgenommen worden – für neu gebaute Wohnungen gilt diese Beschränkung nicht, was die Regierung nun ändern möchte.
  • Mietspiegel-Gesetz wodurch durch eine Verlängerung des Betrachtungszeitraumes die „ortsübliche Vergleichsmiete“ rein rechnerisch gesenkt wird.
  • Wegfall der Umlage der Grundsteuer: Auch die Parteien wissen, dass die Grundsteuer durch die vom BVerfG erzwungene Neuregelung steigen wird. SPD, Linke und Grüne fordern daher, dass die Grundsteuer nicht mehr – wie bisher – auf die Mieter umgelegt werden darf, sondern allein vom Immobilienbesitzer zu tragen ist.
  • Mietendeckel

Bei gegenwärtigen Refinanzierungszeiten für eine vermietete 60-Quadratmeterwohnung von zwischen 11 Jahren (Wilhelmshafen) und 33 Jahren (München) ist nicht erkennbar, wie derartige Instrumente dazu beitragen könnten, insbesondere den Bau von zusätzlichem Wohnraum in hochpreisigen Städten attraktiv zu machen.

 

Da die Position der Staatsregierung am 25.7.2019 zu  den meisten dieser Punkte noch nicht wirklich erkennbar war, hat Franz Bergmüller (MdL) im Rahmen einer schriftlichen Anfrage die zuständigen Ministerien um eine Klärung gebeten.

Die Fragen 1 bis 3 betreffen hierbei die Regelungskompetenz, also die Frage, wer denn überhaupt ein Gesetz erlassen darf, das die Miethöhe begrenzt. Die jüngste Initiative des Lands Berlin zeigt, daß diese die Auffassung vertreten, die Länder hätten diese Kompetenz (auch?).

Die Fragen 4 bis 7  betreffen die einzelne Stellschrauben, die dem (zuständigen) Gesetzgeber für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Mieter und Vermieter zur Verfügung stehen.

Die Frage 8 betrifft die durch die Grenzöffnungspolitik und Ansiedelungspolitik der Altparteien geschaffene zusätzliche Nachfrage an Wohnraum.

 

1. Gesetzgebungskompetenz für die Miethöhe (1)

Dürfen die Länder die Miethöhe überhaupt per Gesetz regeln? Da das von SED-Nachfolgern, SPD und Grünen regierte Land  Berlin eine Gesetzgebung auf den Weg gebracht hat, die die maximalen  Mieten deckeln soll, stellt sich zunächst die Frage, ob die Position des Arbeitskreises Wirtschaft, Bauen und Verkehr der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag überhaupt haltbar ist, daß die Bundesländer für eine derartige Regelung der Miethöhe – gemessen an der im Grundgesetz definierten Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern – gar keine Zuständigkeit haben.

„Die Regelung der Miethöhe auf dem freien Wohnungsmarkt unterfällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht) der konkurrierenden Gesetzgebung. Durch die Regelungen zur Miethöhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Bund insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, so dass den Ländern abweichende gesetzliche Regelungen hierzu nicht möglich sind.“

Vor diesem Hintergrund hätten die SED-Nachfolger zusammen mit SPD und Grünen ein Gesetz geschaffen, das vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand haben wird. Da es jedoch bis zu einem Urteil noch Jahre dauern wird und da nach einem Urteil die Vermieter – mangels Rechtsgrundlage – keinen Schadensersatz werrden fordern können, hätte die Politik von Blutroten, Roten und Grünen zumindest für einen gewissen Ziektraum erfolg gehabt.

 

Gesetzgebungskompetenz für die Miethöhe (2)

Wie können die Länder Regelungen des Bunds zur Miethöhe überhaupt beeinflussen? Hieran schließt sich jedoch die Frage an, welchen Einfluß die Länder denn überhaupt haben, wenn der Bund eine solche oder vergleichbare Regelung beschließen würde und ob die im Arbeitskreis Auffassung des AfD-Arbeitskreises Wirtschaft, Bauen und Verkehr der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag zutrifft,  daß der Bundesrat gegen ein solches Gesetz des  Bundes Einspruch einlegen könnte:

Ein Bundesgesetz, das allein Regelungen zur Miethöhe zum Gegenstand hat, wäre nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat hätte daher die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, wobei zuvor der Vermittlungsausschuss anzurufen wäre.“

 

Gesetzgebungskompetenz für die Miethöhe (3)

Können die Länder ggf. durch die Hintertüre den Mietpreis dennoch regeln? Wenn also die Länder – gemessen am Grundgesetz – gar keine Gesetzgebungskompetenz haben, die Mieten zu deckeln, dann stellt sich die Frage, ob diese fehlende Gesetzgebungskompetenz nicht mit Hilfe eines anderen Gesetzes umgangen werden könnte, wie z.B. dem § 5 im Wirtschaftsstrafgesetz, in dem die so genannte „Mietpreisbremse“ geregelt ist. Die Frage, ob eine solche Umgehung denn möglich sei beantworte das Ministerium wie folgt:

„Nein. Auch das Strafrecht unterfällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz durch § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) abschließend Gebrauch gemacht. Den Ländern sind abweichende gesetzliche Regelungen daher nicht möglich.“

Eine weitere Idee könnte sein, die Mieten dadurch zu deckeln, daß man eine gesetzliche Regelung der Miethöhe mit Hilfe eines Mietspiegel-Gesetzes einführt. beispielswiese im Fall, dass die staatliche Regulierung des Mietpreises unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG “Raumordnung” subsumiert würde?

„Nein. Regelungen zur Miethöhe auf dem freien Wohnungsmarkt unterfallen dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht) unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Gesetzes, in dem sie enthalten sind.“

 

Gesetzliche Möglichkeit der Beeinflussung der Miethöhe durch das Wirtschaftsstrafrecht:

Darüber hinaus könnte die  „Mietpreisbremse“ aus  § 5 im Wirtschaftsstrafgesetz noch weiterverschärft werden und auch auf Neubauten erstreckt werden. Hierzu wurde die Frage gestellt:

Seit wann sind der Staatsregierung Bestrebungen bekannt, z.B. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes mit dem Ziel zu ändern, Mieterhöhungen zu begrenzen (Bitte insbesondere hinsichtlich einer Änderung dahingehend, dass die Miete beim Neubau nur noch in den ersten fünf Jahren frei vereinbart werden darf)?

„Bestrebungen, gesetzliche Vorschriften mit dem Ziel zu ändern, Mieterhöhungen zu begrenzen, sind der Staatsregierung seit vielen Jahren bekannt. Dabei gibt es seit längerer Zeit auch immer wieder Bestrebungen, den in der Frage beispielhaft genannten § 5 WiStrG zu ändern. So hat beispielsweise der Bundesrat im Jahr 2013 einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, mit dem Ziel, durch eine Erleichterung der Voraussetzungen des § 5 WiStrG, der über § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch in das Zivilrecht ausstrahlt, einen verbesserten Schutz von Mietern vor überhöhten Mieten, welche die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigen, zu erreichen (vgl. BR-Drucksache 176/13 (Beschluss)).
Hinsichtlich des Klammerzusatzes geht die Fragestellung davon aus, dass nach geltender Rechtslage die Miete bei Neubauwohnungen generell frei vereinbart werden darf und insoweit insbesondere der § 5 WiStrG keine Anwendung findet. Dies ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass die Mietpreisbremse nach § 556d BGB bei Wohnraum, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird, nicht anzuwenden ist. Im Bereich der Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung) gilt hingegen keine Ausnahme bei der Vermietung von Neubauwohnungen. Sofern die Voraussetzungen des § 5 WiStrG erfüllt sind, sind vereinbarte Mieten, welche die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigen, deshalb auch bei Neubauwohnungen nicht zulässig.“

 

Gesetzliche Möglichkeit der Beeinflussung der Miethöhe durch das Mietspiegel-Gesetz:

Außerdem gibt es Bestrebungen die Berechnung für die Erstellung von Mietspiegeln mit dem Ziel zu ändern, Mieterhöhungen zu begrenzen?

„Bestrebungen, den Betrachtungszeitraum für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlängern, gibt es schon seit einiger Zeit. So war beispielsweise in einem vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften im Jahr 2016 vorgesehen, den Betrachtungszeitraum nach § 558 Abs. 2 BGB von vier auf acht Jahre zu verlängern. Ebenso ist im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 19. Legislaturperiode vereinbart, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums geprüft werden soll.
Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich im Rahmen des Wohngipfels vom 21. September 2018 auf eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verständigt. Am 18. August 2019 hat der Koalitionsausschuss im Bund einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Frage, ob und in welchem Zeit-raum die Miete bei Neubauwohnungen frei vereinbart werden kann, mit der Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht.“

„Die Staatsregierung unterstützt die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre, um in Gemeinden mit stetig und stark steigenden Mieten – vor allem in Ballungsgebieten – eine preisdämpfende Wirkung zu erzielen.“

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, on die Staatsregierung den Rechtszustand unterstützt, dass bei Bestandswohnungen im Fall der Wiedervermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf?

„Zunächst ist klarzustellen, dass die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführte Mietpreisbremse, nach der die Wohnraummiete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf, nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gilt. Diese wurden durch Rechtsverordnung der Landesregierung als solche bestimmt. Zudem gelten Ausnahmen für Wohnraum, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird, der nach umfassender Modernisierung erstmals vermietet wird, bei dem die vom Vormieter gezahlte Miete oberhalb dieser Grenze liegt und bei dem der Vermieter in den letzten drei Jahren Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Die Staatsregierung unterstützt die Beibehaltung des dargelegten derzeitigen Rechtszustands.“

 

Gesetzliche Möglichkeit der Beeinflussung der Miethöhe durch ein Umlageverbot der Grundsteuer:

Darüber hinaus wollen die Grünen, ihre Zustimmung im Bundesrat zu der vom BVerfG geforderten Reform der Grundsteuer davon abhängig machen, daß die Grundsteuer nicht mehr auf die Mieter umgelegt wird:

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag hat am 29. März 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze – Abschaffung der Grundsteuer-Umlagefähigkeit (Mieter-Grundsteuer-Entlastungsgesetz) eingebracht. Der Gesetzentwurf ist in der Plenar-sitzung am 4. April 2019 an die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundes-tages überwiesen worden.
Die Reform der Grundsteuer ist Gegenstand mehrerer Gesetzentwürfe, die die Bundesregierung am 21. Juni 2019 beschlossen hat. Hierzu zählt auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b). Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Plenarsitzung am 20. September 2019 mit dem Gesetzentwurf befassen. Der Staatsregierung ist aus der Presseberichterstattern bekannt, dass die Partei „Bündnis 90/Die Grünen” ihre Zustimmung im Bundesrat zur Reform der Grundsteuer unter den Vorbehalt stellt, dass die Grundsteuer nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden kann.

Wie sich die Staatsregierung in dieser Frage positioniert, weiß sie aber noch nicht:

„Die Willensbildung zu dieser Frage ist innerhalb der Staatsregierung noch nicht abgeschlossen.“

 

Gesetzliche Möglichkeit der Beeinflussung der Miethöhe durch einen gesetzlichen „Mietendeckel“:

„Bestrebungen der Bundesregierung, einen gesetzlichen „Mietdeckel‟ einzuführen, um Mieterhöhungen zu begrenzen, sind der Staatsregierung nicht bekannt. Der Presseberichterstattung konnte jedoch entnommen werden, dass sich u.a. Mitglieder der SPD für einen bundesweiten „Mietendeckel‟ ausgesprochen haben.“

„Die Einführung einer gesetzlichen Mietobergrenze mit einem festgelegten Höchstpreis pro Quadratmeter Wohnfläche sowie ein Zwang für den Vermieter zur Absenkung der Miete bei Überschreitung des „Mietdeckels“ werden seitens der Staatsregierung nicht unterstützt.“

 

Neuansiedelung von Zuwanderern in Bayern:

Betrachtet man die von den Altparteien durch ihre Grenzöffungspolitik und ihre Ansiedelungspolitik der über die offenen Grenzen ins Land strömenden Personen geschaffene Nachfrage an zusätzlichem Wohnraum, dann stellt sich die Frage, wie viele der eingangs aufgelisteten Nettozuwanderer zwischen 1.1.2015 und 31.12.2018 überhaupt nach Bayern zugeschlüsselt wurden?

Außerdem stellt sich die Frage, aus welchen fünfzehn größten Zuwandererländern nach Nationen die zwischen 1.1.2015 und 31.12.2018 zur Neuansiedelung vorgesehenen Ausländer überhaupt kamen?

„Das positive Wanderungssaldo in Bayern zwischen 1.1.2015 und 31.12.2018 beträgt insgesamt 404.635 Personen. Eine vollständige Übersicht mit den Einzelagaben zu den Herkunftsländern ist der Tabelle in der Anlage zu entnehmen. Die Nettozuwanderung wurde darin als Wanderungssaldo über die Bundesgrenze hinweg für die jeweiligen Länder ausgewertet. Da das daraus resultierende „Ranking“ der größten Zuwanderungsländer über die betrachteten Jahre hinweg nicht konstant ist, wurden die Länder für jedes Kalenderjahr einzeln ausgewiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nur Asylbewerber nach einem Schlüssel auf die Bundesländer verteilt werden.“

Weiterhin stellt sich die Frage, wie viel zusätzlichen Siedlungsraum die von den Altparteien und der CSU zur Ansiedelung in Bayern bestimmten Ausländer beanspruchen werden, wenn sie einmal den Lebensstandard erreicht haben, der im Durchschnitt der Bevölkerung Bayerns derzeit vorherrscht? Mit dieser Frage tut sich das Ministerium erkennbar schwer:

„Sowohl Asylbewerber, Geduldete als auch Ausreisepflichtige fallen nicht unter den Anwendungsbereich des SGB II, sondern des AsylbLG und unterfallen damit nicht dem Wohnstandard eines SGB II-Empfängers.
Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, sind nach der Anerkennung wie einheimische Bürgerinnen und Bürger selbst verantwortlich, sich um eigenen Wohnraum zu kümmern und werden folglich nicht staatlich untergebracht.
In sog. Übergangswohnheimen werden besondere Flüchtlingsgruppen aufgenommen. Dies sind Spätaussiedler, jüdische Emigranten, humanitäre Aufnahmen und Resettlement-Flüchtlinge. Sowohl Spätaussiedler als auch jüdische Zuwanderer sind grundsätzlich gem. §§ 126, 127 BVFG vorübergehend in Übergangswohnheimen unterzubringen. Die übrigen Gruppen kommen bereits mit einer Aufnahmezusage ins Land und müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Es gibt jedoch keinen dem Wohnstandard eines SGB II-Empfängers vergleichbaren Mindestwohnbedarf in diesen sog. Übergangswohnheimen.“

In vielen Herkunftsländern haben die von der Staatsregierung zur Ansiedelung in Bayern vorgesehenen Ausländer einen Lebensstil gelebt, der einen CO2-Außstoß von ca. 10% dessen beträgt, der dem Lebensstil in Bayern im Durchschnitt entspricht. Wenn nun dieser von der Staatsregierung zur Neuansiedelung vorgesehene Ausländer nicht in seine Heimat zurückkehrt und darüber hinaus mit der Zeit den Lebensstil eines durchschnittlichen Bürgers Bayerns annähert, dann stellt sich natürlich die Frage nach der mit dieser Anhebung des Lebensstandards zusätzlichen CO2-Emission. Um eine boshafte Mißiniterpretation dieser Frage vorzubeugen sei bereits vorab darauf verwiesen, daß es in dieser Frage NICHT darum geht, jemanden ertrinken zu lassen, damit er letztendlich die CO2-Emissionm in Bayern nicht erhöht. Es gibt nach einer moralischen oder gesetzlichen Pflicht ein Menschenleben zu retten jedoch keine Pflicht, den Lebensstandard eines „Geretteten“ auf das Niveau eines Mitteleuropäers anzuheben. Auf die Frage welches zusätzliche CO2-Aufkommen nach Kalkulation der Staatsregierung in dem Fall zu berücksichtigen ist, dass der zuvor abgefragte Siedlungsraum an Grünfläche bereitgestellt würde, bebaut würde, und die nach durch die Staatsregierung neu angesiedelten Ausländer ihren Lebensstandard auf das eines durchschnittlichen Bewohner in Bayern angehoben würden, antwortet diese prägnant:

Der Staatsregierung liegen hierzu keine Kalkulationen vor.

Diese Antwort belegt, daß bei Staatsregierung in dieser Frage noch Nachholbedarf besteht. Um diesen Nachholbedarf wird sich der Abgeordnete Bergmüller (MdL) kümmern und wir werden berichten, sobald die Antwort eingegangen ist: