Die EU will mit Hilfe einer neuen Altautoverordnung festlegen, dann Du Dein Auto zu verschrotten hast!

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=KTZjgmJ95eI&pp=ygUNYmFybiBmaW5kIDM1Ng%3D%3D

BRÜSSEL – Einem Vorschlag der EU vom 13.7.2023 zufolge will die EU die „Kreislaufwirtschaft“ auf die Altfahrzeugflotte ausdehnen. Das hat zur Folge, daß der Staat in Zukunft entscheidet, wann ein gebrauchtes Fahrzeug als „Schrott“ gilt, weil z.B. seit 2 Jahren kein TÜV gemacht wurde. In Folge Folge muß das Auto dann „verwertet“ (also zerlegt) oder gleich ganz „verschrottet“ werden; das Wichtige: dies gilt unabhängig vom Willen des Fahrzeughalters, also auch bei einem z.B. Porsche, der – aus welchen Gründen auch immer – zwei Jahre nach Ablauf seines TÜV – in der heimischen Garage stand.

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Nachdem die CO2-Ideologie in den meisten Staaten des Westens mit Hilfe von Gesetzen und Regeln und Entscheidungen, wie z.B. eine Luftsteuer einzuführen (auch CO2-Bepreisung genannt), fest in der Verwaltung verankert wurde, werden immer mehr Indizien erkennbar, daß die Anhänger dieser CO2-Ideologie und ihre Hinterleute nun so richtig Gas geben wollen.
„Verschärfung der bestehenden Regeln“
heißt offenbar die ausgegebene Parole, weil sonst angeblich das völlig willkürliche 1,5-Grad-Ziel nicht erreicht werden könne.
Einer der „Sektoren“, die die EU hierbei im Visier hat, ist der aus Verbrennern bestehende Altautobestand. Um diesen möglichst schnell zu reduzieren, haben sich die Bürokraten aus Brüssel einige ganz besondere Ideen einfallen lassen, bei denen es im Kern darum geht, dem Autofahrer sein Eigentum am Auto wegzunehmen, indem der Staat definiert, wann dessen „Lebensende“ angeblich gekommen ist. Dazu gehören:
  • Verschärfung der Vorschriften: Dem Fahrzeugeigentümer wird das Recht genommen, selbst zu entscheiden, wann er sein Eigentum zum Schrottplatz bringt. Das soll in Zukunft der Staat mit Hilfe eines Kriterienkatalogs festlegen.
  • Zusätzliche Kriterien: Die Kriterien, mit deren Hilfe sich ein Fahrzeugeigentümer bisher überlegt hat, ob er seinen Wagen noch einmal repariert, oder ihn verkauft, oder ihn verschrottet, will nun auch die EU festlegen. Dazu gehört beispielswiese, daß das Fahrzeug z.B. bei einem Unfall so beschädigt wurde, daß die Reparaturkosten – aus Sicht der EU zu hoch sind – oder daß ein Fahrzeug eine zu lange Zeit ohne TÜV war
  • Ausnahmen: Ausnahmen soll es nur für Fahrzeuge von historischem Interesse geben die mindestens 30 Jahre alt sind und sich im Originalzustand befinden müssen und einen Originalmotor haben müssen.

Zu diesem Zweck sollen alle Fahrzeuge, also nicht nur „neu in Verkehr gebrachte“ Fahrzeuge, einen lebenslangen „Kreislaufpass für Fahrzeuge“ erhalten.

Artikel 13 Kreislaufpass für Fahrzeuge

(1) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 84 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] verfügt jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug über einen Kreislaufpass, der an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht angepasst und nach Möglichkeit in diese integriert ist.

(2) Der Kreislaufpass enthält die in Artikel 11 dieser Verordnung genannten Informationen in digitaler Form und ist kostenlos zugänglich.

(3) Der Hersteller, der das Fahrzeug in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die Angaben im Kreislaufpass richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.

(4) Alle im Kreislaufpass enthaltenen Informationen müssen den von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Vorschriften entsprechen und

a) auf offenen Standards basieren;

b) in einem interoperablen Format entwickelt werden;

c) über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein;

d) maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein.

(5) Der Kreislaufpass eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug geworden ist, wird frühestens sechs Monate nach Ausstellung des Verwertungsnachweises dieses Altfahrzeugs gelöscht

Wir erinnern uns: der selbe Gedanke steckt hinter dem

Der Gegenstand muss immer weniger CO2 emittieren, ansonsten wird er durch einen Gesetzesakt aus dem Markt genommen, wobei die Methoden, wie der Gegenstand aus dem Markt genommen werden soll, unterschiedlich sind.

Der nun von der EU vorgelegte und von der Bundesregierung und den „Qualitätsmedien“ verschwiegenen Vorschlag beinhaltet in seiner jetzigen Form daher schwerwiegende negative Folgen für eine Menge von Fahrzeughaltern und Privatpersonen, die weder in den Vorarbeiten noch in den Folgenabschätzungen dieses EU-Werks berücksichtigt wurden.

Nachtrag vom 23.12.2023: Im ersten Bericht eines „Qualitätsmediums“ zu diesem Thema wird die Bevölkerung durch den „Fokus“ dahingehend desinformiert, daß z.B. der zentrale Artikel 26 unerwähnt bleibt. Artikel 26 legt fest, daß der Wagen entweder in die Schrottpresse zu wandern hat ODER bei einem zertifizierten Verwerter als Rohstoffquelle zerlegt zu werden hat, mit der Folge, daß es einem Privatmenschen nicht mehr erlaubt sein wird, sein Eigentum in die Garage oder Scheune zu stellen! Die hierbei gewählte Überschrift

kann man wohl nur noch als absichtliche Desinformation werten?! Und natürlich hat Klaus Schwab auch in dieser Frage wieder einmal alles vorhergesagt!
https://rumble.com/embed/v3lagyv/?pub=4

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Die EU will mit Blick auf die Agenda 2030 den Privatautos die Ideologie der „Kreislaufwirtschaft“ überstülpen

Informationen über die Agenda 2030 findet man auf den Webseiten der Bundesregierung insbesondere auf der des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. So kann man den Seiten der Bundesregierung z.B. entnehmen:

Mit der Agenda 2030 hat sich die Weltgemeinschaft 17 ambitionierte Ziele – die Sustainable Development Goals (SDGs) – für eine nachhaltige Entwicklung gesetzt.

Das klingt romantisch, führt jedoch den Leser dahingehend in die Irre, daß dieser den Eindruck gewinnt, daß die Agenda 2030 etwas sei, womit man der dritten Welt helfen könne. Tatsächlich ist es jedoch so, daß diese Agenda 2030 auch im Inland brutal vorangetrieben wird. Insbesondere mit Hilfe der EU!

Eines der 17 SDG-Ziele der UNO, das insbesondere für die Wirtschaft wichtig ist, ist das

SDG 12: Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion.

Ausgestaltet wird das SDG 12 durch den Umbau der Wirtschaft in eine „Kreislaufwirtschaft“, was ja zunächst „romantisch“ klingt. Die Bundesregierung schreibt dazu unter der Überschrift

Das deutsche Engagement für SDG 12

ganz rührig:

Die Lieferkette vieler der von uns konsumierten Produkte erstreckt sich über den gesamten Globus. Entsprechend vielfältig ist daher der Einsatz des BMZ für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster:

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Kreislaufwirtschaft als Instrument der EU zur Enteignung der Bürger

Ohne, dass die Bürger in der EU es bisher wissen, haben die EU-Größen mitsamt zentraler Wirtschaftsgrößen den Begriff „Kreislaufwirtschaft“ jedoch inzwischen umdefiniert.

Demnach bedeutet „Kreislaufwirtschaft“ nun, daß der Eigentümer praktisch betrachtet nur während der Produktlebenszeit seine Eigentumsrechte ausüben kann, denn die Produktlebenszeit definiert nicht mehr der Bürger mit Hilfe seines eigenen Willens, sondern die EU und der Staat. Wenn dann also die Lebensdauer eines Produkts durch den Staat definiert ist und man es durch Gesetzeszwang danach wieder abgeben muß, um es zu „recyceln“, dann wird schnell der Moment eintreten, an dem das Mieten des Gegenstands günstiger wird, als dessen Kauf. Die Folge wäre damit eine Enteignung der Bürger durch die Hintertüre! Im folgenden Beitrag stellt das dänische WEF-Groupie und Sozialistin Ida Aucken, die den Slogan „You own nothing and you will be happy“ geprägt hat dieses Konzept der Enteignung durch Miete selbst vor:

Der aktuell vorgelegte „Vorschlag“ zum Umgang mit Altautos ist lediglich ein Beispiel für dieses neue Grundprinzip des Wirtschaftens:

Das ist nicht etwa ein Spuk der AfD, oder eine „Desinformation“, sondern ein Konzept, das vom Grundgedanken her vor etwa zehn Jahren entwickelt wurde und vom damaligen Vorstandsvorsitzenden des Elektro-Giganten Philips, der diesen Grundgedanken mitgestaltet hat, wie folgt zum Ausdruck gebracht wurde:

Heute braucht die Welt einen ähnlichen Paradigmenwechsel. Doch dieses Mal ist es das vorherrschende Wirtschaftsmodell, das geändert werden muss.

heißt es aus einflussreicher Richtung. Und ein Netzwerk mit dessen Hilfe diese Umdefinition von Kreislaufwirtschaft in die Breite getragen wird, ist das World Economic Forum. So verwundert es nicht, daß dieser Grundgedanke durch den ehemaligen Chef von Philips mit Hilfe des World Economic Forum in die Breite getragen wird. Mit einem auf Kreislauf gestützten Wirtschaftsmodell wäre es aus Sicht der sich dort tummelnden Milliardäre und Millionäre sogar möglich, den Bürgern deren Eigentum wegzunehmen:

„In Geschäftsmodellen der Kreislaufwirtschaft möchte ich, dass die Produkte zu mir als ursprünglichem Designer und Hersteller zurückkehren, und wenn Sie sich erst einmal mit dieser Vorstellung auseinandergesetzt haben, warum sollte ich Ihnen dann das Produkt eigentlich verkaufen, wenn Sie in erster Linie am Nutzen interessiert sind?“ 

beschrieb der Chef des niederländischen Elektrogiganten Philips das Interesse von Philips an diesem Konzept.

Van Houten beschreibt damit die Kreislaufwirtschaft als Mittel zum Zweck der Erschaffung einer eigentumslosen und diametral dem Artikel 14 Grundgesetz entgegenstehenden Gesellschaft.

Diese Vorgaben lohnt es sich beim folgenden Beitrag im Hinterkopf zu behalten, denn der „Vorschlag“ um den es gehen wird, stammt aus der Feder des jüngsten EU-Kommissars, den es je gab, dem Litauer Virginijus SINKEVIČIUS, der auch Mitglied der „Young global Leader“ ist und damit Teil des des Goldfischteichs von Klaus Schwab und seinem World Economic Forum ist und der in seinem weiteren Leben sicher weiter Karriere machen möchte.

Wer einwenden möchte, dass Art. 14GG in Absatz 1 besagt:

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

der sei darauf verwiesen, daß dieser Grundsatz in Deutschland bereits unter Beschuss genommen wird. Treiberin ist hierbei eine gewisse Prof. Claudia Kemfert, die am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin die Abteilung Energie, Verkehr und Umwelt leitet und die in einem Beitrag des Tagesspiegel, eingerahmt von dem üblichen WEF-Gequatsche, auf einmal von einem

„Fetisch Privateigentum“

spricht und hierdurch ein im Grundgesetz verankertes Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat als Grundrecht in Frage stellt. Und sie ist nicht alleine. Beim letzten Parteitag der Grünen sollte der Begriff „Wohlstand“ gestrichen werden:

Das Wort Wohlstand sei altmodisch, lästert der NRW-Kreisverband Warendorf. Stattdessen solle „Lebensqualität“ im Programm stehen. „Wohlstand“ stamme aus den „60er Jahren und wir sollten uns davon verabschieden“, so die Antragsteller. Die Grünen-„Bundesarbeitsgemeinschaft Ökologie“ und der Kreisverband Dortmund unterstützen die Wohlstands-Entsager.

Würde sich dies durchsetzen, dann könnte die Vision des World Economic Forum

„Du wirst nichts besitzen und glücklich sein“

doch noch umgesetzt werden. Genau hierum geht es, wenn immer mehr Wirtschaftsgüter mit Hilfe von EU-Vorschriften in die so genannte „Kreislaufwirtschaft“ überführt werden:

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Die EU will den Automobilbestand in die „Kreislaufwirtschaft“ hineinzwingen

Aktuell haben sich die Vertreter der Ideologie der Kreislaufwirtschaft den Fahrzeugaltbestand ausgesucht und wollen diesen in die „Kreislaufwirtschaft“ hineinzwingen.

Als Mittel zum Zweck soll der EU dazu die so genannte „Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG“ der EU dienen. Im September 2000 wurde dann die EU-Richtlinie zu Altautos, die sogenannte ELV- oder End-of-Life-Richtlinie, verabschiedet. Das ist der heutige Stand der Herstellerverantwortung für Autos. Doch diese soll kräftig umgestaltet werden, wie aus einem „Vorschlag“, also einem „Gesetzesentwurf“ der EU hervorgeht:

Das was nun folgt ist nicht etwa eine Idee oder „Desinformation“ der AfD, sondern man kann es bei der EU wortwörtlich nachlesen. Einem am 13.7.2023 veröffentlichten „Vorschlag“ von Virginijus SINKEVIČIUS, dem „EU-Kommissar für Umwelt, Ozeane und Fischerei“ (das ist so eine Art „Umweltministerium“ der EU), der mit

„Der europäische Grüne Deal ist die Wachstumsstrategie der EU zur Schaffung einer klimaneutralen und sauberen Kreislaufwirtschaft bis 2050, mit der das Ressourcenmanagement optimiert und die Umweltverschmutzung minimiert wird. Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 1 und der neuen Industriestrategie für Europa 2 ist der Fahrplan für die europäische Industrie zur Erreichung der Ziele des Grünen Deals festgelegt. Der Aktionsplan enthält eine Verpflichtung zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften für Altfahrzeuge, um „stärker kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern (Verknüpfung von Auslegungsaspekten mit der Behandlung am Ende der Lebensdauer), Vorschriften für den obligatorischen Rezyklatanteil in bestimmten Werkstoffen … zu prüfen und die Recyclingeffizienz zu verbessern“. Im EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ 3 wird auch betont, dass die Kommission neue Maßnahmen vorschlagen muss, um den externen Umweltfußabdruck der EU im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Alt‑ und Gebrauchtfahrzeugen zu verringern.

Sowohl der Europäische Rat 4 als auch das Europäische Parlament 5 haben die Bedeutung dieser Initiative anerkannt…“ 

Es geht also bei diesem Vorschlag darum, die KFZ-Industrie unter das Diktat der „kreislauforientierten Geschäftsmodelle“ zu zwingen. „Zwingen“ ist deswegen der zutreffende Begriff, weil damit die alte ELV- oder End-of-Life-Richtlinie in eine „Verordnung“ umgebaut werden soll. Was das bedeutet kann man Artikel 57 entnehmen:

„Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“

Der Bundestag kann hieran dann also nichts mehr ändern!

Wesentlicher Gedanke dieses Verordnungsvorschlags ist also die Automobilindustrie in die Kreislaufwirtschaft hineinzuzwingen.

Um das zu erreichen will die EU die Kontrolle über den gesamten Lebenszyklus jedes Fahrzeugs von der Wiege bis zur Bahre definieren. Wenn ein Auto dann seine Lebensarbeit angeblich abgeleistet hat, bestimmt die EU, was davon recycelt oder verschrottet wird, um die darin enthaltenen Rohstoffe einer neuen Verwendung zuzuführen. Das Schmankerl hierbei ist: die EU und nicht etwa der Eigentümer definiert wann ein Auto seine Lebensarbeit angeblich abgeleistet hat.

Wann geht Dein Auto in das Eigentum des Staates über?

Der Vorschlag der EU enthält eine Menge an Regeln und Ermahnungen, die sowohl Fahrzeughersteller als auch Akteure in der Recycling-Wirtschaft betreffen. Hinzu kommen auch neue Anforderungen, die an Fahrzeugeigentümer gestellt werden.

In Folge dessen legen dann die EU und der Staat fest, ab wann ein Fahrzeug als „End-of-Life“ gilt und was der Eigentümer dann überhaupt noch tun kann, um sein Eigentum nicht zu verlieren. Das geht sogar so weit, daß der Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich und strafbewehrt zur Verschrottung abgeben muss, wenn die von der EU definierten Kriterien erfüllt sind.

Noch steht diese Idee am Beginn des Legisativverfahrens und es könnte noch ca. 2 Jahre dauern, bis diese verabschiedet wird und auf diesem Weg könnte es auch noch Änderungen geben; doch egal, was am Ende entschieden wird: dieser Entwurf zeigt, was in den Köpfen dieser Eurokraten vor sich geht und er zeigt, worauf sie hin letztendlich hinaus wollen und das ist höchst bedenklich!

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Die EU definiert Kriterien, ab deren Eintreten der Eigentümer nichts mehr zu entscheiden hat

Gemäß EU wird es also nicht mehr der Eigentümer des Fahrzeugs sein, der über die Zerstörung / Verschrottung seines Autos nachdenkt, sondern diese Entscheidung trifft – wenn es nach der EU geht – der Staat. Auch das ist keine „Desinformation“ der AfD, sondern jedermann kann dies im Artikel 26 des „Vorschlags“ nachlesen.

Am Lebensende des KFZ muß (!) der Eigentümer sein Fahrzeug verschrotten, alias „dem Recycling übergeben“

Dort steht:

Artikel 26
Pflichten des Fahrzeugeigners

Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss

a)das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;

b)der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.

Wann das Lebensende des KFZ erreicht ist, definiert die EU

Wann der Fahrzeugeigentümer also zum Schrotthändler gehen muss, wird in Teil I der Anlagen festgelegt. Wenn einer der in A definierten Punkte erfüllt ist, verfällt das Eigentum. Dabei kann es sich um alles Mögliche handeln (vgl. Anlage I Teil A), vom Auto

Anlage I Teil B sind fakultative Kriterien genannt, die der Nationalstaat auch noch berücksichtigen kann, wie z.B.

Doch das ist noch nicht alles. eine noch viel größere Gefahr dürfte darin bestehen, daß die EU die das Recht übertragen bekommen soll, diesen Kriterienkatalog, wann ein Fahrzeug als „Altfahrzeug“ gilt und deswegen zu verschrotten ist, selbst zu definieren. In dem Verordnungsentwurf findet man nämlich in dem Erwägungsgrund (68) auch die Passage:

„…Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen.“ 

Das Eigentum (am Auto) wird faktisch abgeschafft

Mit anderen Worten: Die EU will das Recht bekommen zu definieren, wann in Deutschland der TÜV seine Plakette vergeben darf und damit, wann der Eigentümer sein Eigentum am KFZ verliert, weil am Ende dieses „Lebenszyklus“, der durch die EU definiert wurde, die in Artikel 26 definierte Verschrottungspflicht steht. Dem Autoeigentümer wird damit das Recht genommen, sich selbst einen Willen zu bilden, was er mit seinem Eigentum machen möchte. An Stelle der Willensbildung durch den Bürger wird die staatliche Willensbildung gesetzt. Hinzu kommt, daß durch diese staatliche Willensbildung unter dem Begriff der „Recycling-Wirtschaft“ im Kern nichts Ande4res verstanden wird, als eine Enteignung! Wenn der Staat das Lebensende eines Gegenstands definiert und zugleich vorschreibt, daß der Gegenstand am Lebensende des Gegenstands zu vernichten ist (um dessen Rohstoffe wiederzuverwerten), dann ist das Eigentumsrecht auf ein reines Nutzungsrecht reduziert.

Wo „Recycling“ draufsteht, ist zukünftig Enteignung drinnen

Im Übrigen ist Artikel 19 des „Vorschlags“ der EU zu entnehmen:

Die Kreislauffähigkeitsstrategie enthält die in Anhang IV Teil A festgelegten Elemente.

Das bedeutet wiederum, daß wenn eines der dann folgenden Kriterien erfüllt ist, das Fahrzeug in den „Kreislauf“ übergeht, also enteignet wird und der Staat dann entscheidet, was damit getan wird!

Denn in diesem Fall definiert der Staat, daß das Fahrzeug

ein Altfahrzeug ist, also „nicht mehr reparierbar ist“ (vgl. Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2)

In der Anlage ist in deren Teil A des Vorschlags aufgelistet, welche Kriterien zutreffen müssen, damit der Staat es in die Schrottpresse schicken kann. Dabei ist zu beachten, daß ein einziges Merkmal aus der folgenden Liste genügt:

TEIL A

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN
1. Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a) Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;

b) es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;

c) es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;

d) es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;

e) eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:

i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;

ii) Sitzverankerungen und -gelenke;

iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;

iv) Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;

f) seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;

g) seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.

2. Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.

3. Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn

2 Jahre TÜV überzogen? Ab in die Schrottpresse!

Der Verordnungsvorschlag hat einen Anhang I und dieser Anhang I hat wiederum einen Teil A und einen Teil B und in diesem Teil B kann man entnehmen:

Die folgenden Kriterien können auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt:

a)Es fehlen Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

b)der Fahrzeugeigner ist unbekannt;

c)es wurde für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen;

d)das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt; oder

e)es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben.

Das bedeutet wiederum, daß wenn man sein Auto länger als zwei Jahre nach Ablaufen des TÜV noch in der eigenen Garage stehen hat, daß man sich dann wohl strafbar macht, mindestens aber ein Bescheid des Landratsamts zu erwarten ist, dem zu entnehmen ist, daß man sein Fahrzeug der Schrottpresse zu übergeben hat.

Wenn also jemand seinen 20 Jahre alten Porsche über 2 Jahre in die Garage stellt, ohne ihn zu bewegen, dann muß er diesen Wagen dem Schrotthändler übergeben! Wer sich nun mit etwas Schadenfreude denkt, daß damit dem Porschefahrer Recht geschieht, dem sei gesagt, daß das selbe auch für ältere Leute und z.B. deren Golf gilt. Wenn Oma mal länger krank ist und ihren Wagen nicht zum TÜV fährt, muß sie ihn zwei Jahre nach Ablauf den TÜV beim Schrottändler abgeben!

Nun ist es tatsächlich so, daß viele Autos in schlechtem Zustand irgendwo geparkt oder weggestellt werden und dann dort verbleiben, bis sie wiederentdeckt werden. Das kann mal mit Zulassung geschehen, meist aber ohne Zulassung, also nach einer ordnungsgemäßen Abmeldung des Wagens.
Das beginnt dann in seltenen Fällen von einem z.B. Ferrari Mondial, der ramponiert, verrostet oder verbrannt ist und schauderhaft aussieht und bei einer Auktion trotzdem ein paar Millionen Euro einbringt. Es betrifft aber auch einen 20 Jahre alten AMG von Mercedes; oder einen BMW M5, oder eben Opas und Omas Golf. Sobald der Wagen vor der Restaurierung/Reparatur weniger kostet, als man an Restaurationskosten/Reparaturkosten hat, dann wird der Wagen nach diesen Regeln als Abfall in der Müllpresse landen, so wie dieser DeLorean mit ca. 1000Km auf dem Tacho.

In diese Verschrottungs-Falle kann jeder tappen. Eine häufige Konstellation ist, daß Großeltern ihren Enkeln das Auto des Großvaters vermachen. Wenn dieser aber länger als zwei Jahre kränkelte und deswegen keinen TÜV machen ließ, dann darf der Enkel nicht nur den Großvater zu Grabe tragen, sondern muß dabei zusehen, wie auch dessen Auto und damit die Erinnerungen an ihn in die Schrottpresse wandert. Das muß aber nicht der ggf. demente Großvater sein, das kann auch jeden Familienvater betreffen, der einen Unfall hatte oder krank wurde und deswegen seinen in der Garage stehenden Neuwagen nicht zum TÜV fahren konnte. Dieser muß dann wohl auch in die Schrottpresse.

Reparatur zu teuer? Ab in die Schrottpresse!

Der Fahrzeughalter bekommt auch nicht mehr die Möglichkeit selbst zu entscheiden, wie viel Geld er für die Reparatur seines Fahrzeugs ausgeben möchte! Auch das entscheidet die EU

Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen

Damit dürften viele Unfallfahrzeuge komplett entwertet werden. Derzeit ist es noch so, daß man für Unfallfahrzeuge einen recht hohen Preis erzielen kann, da diese dann in den Export gehen. Statt in den Export zu gehen, würde das Fahrzeug dann als „Altfahrzeug“ gelten und in die Schrottpresse wandern müssen.

Doch auch der Export von Autos mit TÜV dürfte schwerer werden. Dem Vorschlag kann man entnehmen:

Angesichts der Tatsache, dass die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen – wie im Umweltprogramm der Vereinten Nationen 60 dokumentiert – erhebliche Herausforderungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit nach sich zieht und dass die Union der weltweit größte Exporteur von Gebrauchtfahrzeugen ist, müssen auf Unionsebene spezifische Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen [aus der Union] festgelegt werden

Der Verordnungsvorschlag enthält für Exporteure aber noch weitere Neuigkeiten. Die EU-Kommission regelt bisher nur die Verschrottung im (EU?-)Ausland (vgl. Art. 36 Abs. 2).

Die Erarbeitung von

Kriterien für den Export von Gebrauchtfahrzeugen;

hat sie bisher auf ihre to-do-Liste gesetzt.

Kein regelkonformes Ersatzteil? Ab in die Schrottpresse?

Die EU wäre nicht die EU, wenn sie nicht auch an die Ersatzteile gedacht hätte. Hierzu definiert sie neue Anforderungen an gebrauchte Ersatzteile. Die Kommission möchte erreichen, daß gebrauchte Ersatzteile und Komponenten, die der Öffentlichkeit angeboten werden, noch weiter gekennzeichnet werden, als es bisher bereits schon der Fall ist und wie sollen, daß diese mit einer Garantie versehen werden. Außerdem sollen die Behörden diese Dokumentationen von einer zugelassenen Aufbereitungsanlage, also vom Schrotthändler anfordern sollen.

Artikel 32 Handel mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teilen und Bauteilen

Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] muss jede Person, die mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Ersatzteilen und ‑bauteilen handelt, an der Verkaufsstelle

a) sicherstellen, dass die Teile und Bauteile gemäß Anhang VII Teil D Nummer 2 gekennzeichnet sind;

b) für die gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teile und Bauteile eine Garantie einräumen.

In diesem Teil D ist dann zu lesen:

2. Mindestangaben bei der Kennzeichnung der Teile und Bauteile:

a) Bezeichnung des Bauteils oder des Teils;

b) Verweis auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, aus dem das Teil oder Bauteil entfernt wurde; und

c) Name, Postanschrift mit Angabe einer einzigen Kontaktstelle und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls einer Internetadresse, mit Angabe des Wirtschaftsteilnehmers, der das Bauteil oder Teil entfernt hat.

Wer vom Fach ist, der weiß, daß auf jedem in einem KFZ verbauten Bauelement eine Teilenummer steht. der Teilenummer kann man den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp, die Baugruppe und die Bauteilnummer und die Variantennummer des Bauteils entnehmen. Daß nun KFZ-Verwerter diesen Informationen nun auch noch zusätzlich die FIN hinzufügen müssen, kann man mit einiger Berechtigung auch als Schikane werten, um die Kleinen dieser Branche aus dem Geschäft oder in die Illegalität zu drängen.

In der Verordnung steht nicht, daß von Privatpersonen und von kleinen und mittleren Unternehmen keine besondere Kennzeichnung von Ersatzteilen und Komponenten verlangt werden braucht und dass die Anforderung von Garantien bei solchen Privat- oder Kleinverkäufen in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen nicht gelten.

Was mit Ersatzteilen passieren soll, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, verschweigt die Vorlage. Es liegt jedoch nahe davon auszugehen, daß Oldtimer nur solche Ersatzteile verbaut haben dürfen, denn auch dafür hat die EU neue Regeln aufgestellt:

Oldtimer? Ja, aber…

Wer an dieser Stelle einwendet: Aber es soll doch Ausnahmen für Fahrzeuge „von historischem Interesse“ geben, dem sei gesagt, dass die Anforderungen hieran streng sind. Das Fahrzeug muß mindestens 30 Jahre alt sein, aus der Produktion genommen sein und in absolut originalem Zustand sein, oder wie die Europäische Kommission es in Artikel 2 „Anwendungsbereich“ Abs. 2d i.V. mit einer andere Vorschrift, in der unter Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ N. 7 ausdrückt: Das Fahrzeug muss

„historisch erhalten und in ihrem ursprünglichen Zustand gehalten und dürfen keine wesentlichen Änderungen in den technischen Eigenschaften ihrer Hauptmerkmale und Komponenten erfahren haben.“

Nur um Verwirrungen zu vermeiden, die Vorgabe gilt auch nicht

Dort steht:

31. „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind;

Das betrifft also in erster Linie Fahrzeuge des Staates und der Hilfsorganisationen, wie Krankenwagen etc. Das bedeutet also:

  •  Wenn man also einen Porschemotor in einen Käfer gesteckt hat, dann ist er draußen aus der Liste und zu verschrotten.
  • Wenn in das 40 Jahre alte Fahrzeug ein neues Radio eingebaut wurde, weil es keine Mittelwelle und kein UKW mehr gibt, dann könnte das Fahrzeug nach diesen Vorschriften als Abfall gelten.
  • Der Vorschlag der EU-Kommission dürfte auch bedeuten, dass eine Restauration eines historischen Fahrzeugs nicht länger als zwei Jahre dauern darf. Dauert es länger, könnte es als „Altfahrzeug“ gelten und man muß es am Schrottplatz abgeben.
  • Offen ist auch, was „historisches Interesse“ bedeuten soll, um das „Oldtimer“-Schlupfloch zu nutzen. Es fahren derzeit noch ca. 50.000 VW-Käfer in Deutschland. Ist Papas Käfer, den er behalten hat und der keinen besonderen Zweck erfüllt und wohl auch kein historisches Interesse beanspruchen kann, dann reif für die Schrottpresse?

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Abwehrrechte sind in der Vorschrift nicht vorgesehen

Bisher ist dem „Vorschlag“ nur zu entnehmen, wann die Ämter z.B. nach der Feststellung eines Sachverhalts durch den TÜV die Verschrottungsbescheide zu übersenden haben. Welche Rechtsmittel der Eigentümer hat, bleibt unerwähnt:

Der Umbau des TÜV zum Totengräber Deines Autos

Bisher war es auch so, daß der TÜV lediglich Mängel am Fahrzeug bescheinigt. Ob jemand dann die Reparaturkosten stemmen möchte, oder das Fahrzeug zuhause abstellt, entschied bisher der Eigentümer des Fahrzeugs. Nach dem vorgelegten „Vorschlag“ des EU-Umweltkommissars wird es dann wohl so sein, dass der TÜV mindestens indirekt darüber entscheidet, ob ein Fahrzeug zwingend in die Schrottpresse wandern muß. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die oben zitierten Kriterien erfüllt sind. Damit entscheidet der TÜV und nicht mehr der Eigentümer, wann Dein Auto verschrottet wird.

Und noch etwas wäre zu bedenken: Diese Kriterienliste ist durch einen beliebigen Gesetzgebungsakt erweiterbar.

Ein Diktat ohne Rechtsmittel?

Ein weiterer Punkt ist, daß diesem Vorschlag für eine Verordnung nicht zu entnehmen ist, welche Rechtsmittel gegen einen Verschrottungsbescheid möglich sind! Es fehlt sowohl eine Möglichkeit zur Stellungnahme, als auch ein Rechtsmittel auf eine erfolgte Einstufung als Abfall, also als Verschrottungsaufforderung. Bisher ist nämlich geregelt:

Sobald im Kfz-Zulassungsregister bestimmte Kriterien erfüllt sind, erhält man gemäß der bestehenden Vorlage einen Brief, in dem steht, dass das Fahrzeug „recycelt werden muss“, beispielsweise weil man nicht innerhalb von zwei Jahren den TÜV gemacht hat. Man stelle sich z.B. einen Pechvogel vor, der eine schwere Krankheit durchmacht und nach über zwei Jahren nach Hause kommt und dort feststellt, daß der Staat sein Auto zu Schrott umdefiniert hat, oder das zuständige Landratsamt diesen „Schrott“ vielleicht bereits entsorgt hat? Diese Fallkonstellation wäre nach dem bisherigen Vorschlag jedenfalls grundsätzlich denkbar!

Eine Einbettung in das Rechtsbehelfssystem eines jeden Mitgliedsstaats ist zwar denkbar, bleibt im „Vorschlag“ aber unerwähnt.

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Prophezeiungen des World Economic Forum von 2016 werden Realität

All das ist doch ziemlich nahe am den „Phantasien“ des politischen Klaus Schwab Groupie Ida Aucken, eine WEF-„Young Global Leaderin“ und dänische Sozialistin, die sich für das WEF Gedanken über die Stadt von morgen macht, in der die Menschen dann leben sollen. Selbst die Faktenzersetzer haben Schwierigkeiten damit, das Offenkundige zu zersetzen:

In diesem Essay, das im November 2016 erschienen war und das auch auf der Seite des WEF veröffentlicht wurde, geht es um eine Zukunftsvision, in der alltägliche Waren und Güter nicht mehr gekauft werden müssen, weil sie kostenlos sind oder überflüssig wurden. In dieser Fantasie besitzt zum Beispiel niemand mehr ein Auto, weil man sich bei Bedarf ein selbstfahrendes Taxi bestellt. 

Die Autorin merkt in einer nachträglich hinzugefügten Fußnote explizit an, dass es sich lediglich um ein Szenario handele, das eine Debatte anstoßen über Vor- und Nachteile aktueller technischer Entwicklungen soll. Dass dieses Szenario realistisch oder eine wünschenswerte Zukunft sei, sagt Auken nicht. 

Und Klaus Schwab machte diesen Sommer in Dubai eine weitere Vorhersage: