Antwort auf Anfrage: Die CSU arbeitet weiterhin daran die EU mit Eigenschaften eines Staats auszustatten

Eigenes Werk

BRÜSSEL /MÜNCHEN – Die europäische Vertragsgemeinschaft (EU) ist kein Staat. Dies hat das BVerfG mehrfach festgestellt. Dennoch wird die EU durch die gewählten Staatenlenker freiwillig mit immer mehr Eigenschaften ausgestattet, die klassisch nur Staaten zukommen. Hierzu zählt auch der Schutz von Staatssymbolen, wie z.B. der Schutz staatlicher Flaggen durch das staatliche Strafrecht.

Diese Grenze soll nun durch eine Bundesratsinitative für die der  EU überschritten werden, indem das Strafrecht dahingehend geändert wird, daß der deutsche Staat die Symbole nichtstaatlicher Organisationen schützt. Aber nicht etwa aller nichtstaatlicher Organisationen, wie Schützenvereine, etc. sondern nur die Symbole der EU.

Um die Rolle der bayerischen Staatsregierung bei dieser zunehmenden Ausstattung der EU mit staatlichen Rechten vor den Geschichtsbüchern festzuhalten, hat der Abgeordnete Bergmüller folgende Anfrage an die Staatsregierung gerichtet:

 

Die Frage von Franz Bergmüller an die Staatsregierung

„Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 2 BvE 2/08 unter Randnummer 278 mit den Worten

„Die Europäische Union bleibt auch als Verbund mit eigener Rechtspersönlichkeit das Werk souveräner demokratischer Staaten. Es ist deshalb beim gegenwärtigen Integrationsstand nicht geboten, das europäische Institutionensystem demokratisch in einer staatsanalogen Weise auszugestalten“

erkannt hat, dass die Europäische Union kein Staat ist, weswegen es

„nicht geboten ist, die EU in staatsanaloger Weise auszugestalten “,

weswegen wiederum der Gesetzesantrag des Freistaats Sachsen vom 19.6.2019 (BR- Drs. 285/19) – mit dem Ziel, den Symbolen des Nicht-Staates EU den selben Schutz zuzugestehen, wie Symbolen echter Staaten – unverständlich wirkt.

Dies wirft Fragen nach der Positionierung der Staatsregierung in der Hinsicht auf, ob sie die EU für einen Staat hält, oder nicht. Daher stellte der Abgeordnete Bergmüller die Anfrage an die Staatsregierung:

  1. ob sie das Gebilde der Europäischen Union im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvE 2/08 – nicht als staatliches Gebilde ansieht,
  2. worin die Staatsregierung eine Rechtsgrundlage zu erkennen glaubt, den Symbolen nichtstaatlicher Gebilde im Rahmen der Strafgesetzgebung den selben Schutz zumessen zu können wie den Symbolen von richtigen Staaten und
  3. wie die Staatsregierung sich zum Gesetzesantrag des Freistaats Sachsen vom 19.6.2019 mit der Nummer 285/19 positioniert (bitte begründen)?

 

Die Antwort der Staatsregierung

Die folgende Antwort vom 23.10.2018 durch das Staatsministerium der Justiz ist vielsagend:

„Dass die Europäische Union (EU) völkerrechtlich nicht die konstituierenden Merkmale eines Staates erfüllt, sondern einen mit eigenen übertragenen Hoheitsrechten ausgestatteten Staatenverbund darstellt, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 12.10.1993, 2 BvR 2134/92). Mit der Stimme des Freistaats Bayerns hat der Bundesrat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, den vorgenannten Gesetzesantrag beim Deutschen Bundestag einzubringen. Es ist wenig überzeugend, dass das geltende Strafrecht Vorschriften zum Schutz der deutschen Flagge sowie ausländischer Flaggen vorsieht, die EU-Flagge aber keinen besonderen strafrechtlichen Schutz genießt. Deutschland ist ein souveräner Nationalstaat und Mitglied in der Europäischen Union.“

 

Eine Bewertung

Die Staatsregierung verwiest zu Recht auf die bestehende Rechtsprechung des BVerfG, der gemäß de EU KEIN Staat ist.  Sie vermeidet jedoch eine Antwort, ob sie diese Rechtsprechung auch akzeptiert. Die Frage war glasklar darauf ausgerichtet, ob die Staatsregierung „das Gebilde der Europäischen Union … nicht als staatliches Gebilde ansieht„. Diese Frage blieb jedenfalls unbeantwortet.

Auf das in der Frage klar ausgearbeitete weitere Argument, daß die EU kein Staat ist und deswegen nicht den selben Schutz ihrer Symbole beanspruchen kann, wie Staaten, kennt das Justizministerium offenbar auch keine stichhaltiges Argument und antwortet mit dem Gefühl „Es ist wenig überzeugend, dass das geltende Strafrecht Vorschriften zum Schutz der deutschen Flagge sowie ausländischer Flaggen vorsieht, die EU-Flagge aber keinen besonderen strafrechtlichen Schutz genießt.

Eine knappe aber vielsagende, selbsterklärende Antwort, die zu erkennen gibt, daß es offenbar ein Interessenkartell aller Altparteien gibt, die Vertragsgemeinschaft der EU zu einem Staat weiterzuentwickeln. Das aber ist gemessen an – 2 BvE 2/08 – grundgesetzwidrig!