Die Bundesregierung arbeitet daran Elektrogeräte fernabschaltbar zu machen; auch E-Fahrzeuge

Quelle: Von Avda / www.avda-foto.de, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=28332724

BERLIN – Fernabschaltung von Elektrofahrzeugen wird in den USA bereits praktiziert. In Deutschland steht einer derartigen Praxis das BGB entgegen. Noch, wie der BGH in einem Urteil zu erkennen gab!

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Man ist gewöhnt, daß man mit seinem Eigentum  – im Rahmen der Gesetze – machen kann, was man will. Das gilt auch für das eigene Auto, egal ob man dem Leasingvertrag / Kreditvertrag etc. nachkommt oder nicht. Auch tanken kann man, so viel man möchte.

Doch das könnte sich im Rahmen der zunehmenden Elektrifizierung und Elektromobilität in Zukunft radikal ändern. Die Elektromobilität eröffnet nämlich dem Vertragspartner (wenn das Fahrzeug geleast, gemietet, finnaziert o.ä. wurde) oder auch dem Staat die Möglichkeit, aus der Ferne auf das Auto zuzugreifen. Im Falle einer Vertragsstörung, oder – später einmal – auch aus gesetzlichen Gründen, könnte dann der Vertragspartner und/oder der Staat bestimmen, wie viel Strom man zum Aufladen der Batterie erhält, oder ob man überhaupt Strom zum Fahren erhält.

Wenn ein solcher Dritter es dann möchte, drosselt er dann einfach den Ladestrom oder schaltet einzelne Funktionen des Fahrzeugs, oder gleich das gesamte Fahrzeug aus der Ferne ab. Gründe könnte es genug geben: Strommangel, Überschreiten des persönlichen CO2-Budgets, eine Auflage für Fahranfänger, ein Sensor imAuto identifiziert Alkohol, etc. eine Utopie? Nein, das ist heute bereits technisch möglich!

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Fernabschaltung von Fahrzeugen:

In Deutschland wirkt es noch wie eine Phantasie aus Utopia. In den USA ist es längst Standard: die Fernabschaltung von Kraftfahrzeugen:

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In den USA Standard

In den USA vergeben einige Finanzinstitute seit einigen Jahren Autokredite nur dann, wenn der Kreditnehmer sich ein Gerät in „sein“ Auto einbauen läßt, mit dessen Hilfe er aus der Ferne daran gehindert werden kann, es zu benutzen. Diese Fälle werden dann in den Kreditvertrag eingebaut. Im Fall, daß es im Kreditvertrag zu Störungen kommt, hat dann der Kreditgeber das Recht dem Kreditnehmer aus der Ferne das Auto einfach abzuschalten.

Ein vom Automobilproduzenten Ford eingereichter Patentantrag geht nun noch einige Schritte weiter. Im Zuge der Umsetzung des autonomen Fahrens hat die Firma Ford nämlich ein Patent angemeldet, das in einem solchen Fall das Fahrzeug autonom zum Händler zurück bringt!

Das Ford-Patent

Der Autohersteller Ford hat unter  dem Titel “Systems and Methods to Repossess a Vehicle”, also „Systeme und Methoden zur Rücknahme eines Fahrzeugs“,  eine Technologie zum Patent angemeldet, die es ihm für halb- und vollständig autonome Fahrzeuge ermöglichen würde, z.B. im Fall, daß der bisherige Besitzer z.B. seinen Verpflichtungen aus seinen Kredit- oder Leasingzahlungen nicht nachkommt, dieses Fahrzeug aus der Ferne zum geldgebenden Finanzdienstleister zurückzuführen und zwar autonom. Bildlich gesprochen: Wenn jemand also seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der Finanzierung seines KFZ nicht nachkommt  – man bedenke, daß einige Konzerne komplett auf Mietmodelle umstellen wollen – und man Warnungen ignoriert, dann setzt sich das Fahrzeug z.B. irgend wann in der Nacht von selbst in Bewegung und fährt autonom zum Kreditgeber zurück! Will man dann am Morgen in die Arbeit fahren, hat man kein Auto mehr!

Das ist aber „nur“ der Extremfall. In der Anmeldung heißt es auch, daß künftige Ford-Fahrzeuge in der Lage sein könnten, „eine Funktionalität einer oder mehrerer Komponenten des Fahrzeugs“ zu deaktivieren. Die Folge wäre, daß wenn ein Fahrer eine Zahlung versäumt, dann zuerst Funktionen wie Tempomat, Radio, Klimaanlage und GPS deaktiviert werden könnten, um den Fahrer zu „erinnern“. Dann würden weitere Maßnahmen folgen. Der Zusammenfassung ist zu entnehmen:

Der Kreditstatus wird auf seine Standardbedingung hin überwacht. Bei Eintreten der Standardbedingung im Kreditstatus wird eine Datenverbindung von einem Basisterminal zum Sender des Fahrzeugs hergestellt. Über die Datenverbindung werden Standortdaten vom Sender des Fahrzeugs an das Basisterminal übertragen. Der Standort des Fahrzeugs wird aus den an das Basisterminal übermittelten Standortdaten ermittelt. Schließlich wird das Fahrzeug beschlagnahmt.

Dazu muß man wissen, daß Patente nur dann vergeben werden, wenn die darin am Schreibtisch entworfene Technik auch praktisch umsetzbar ist, was durch eine Gewährung des Patents dann sozusagen amtlich attestiert wurde.

In einem Bild (vgl. links) aus der Patentanmeldung wird dargestellt, wer gemäß Ford über das Netzwerk 110 alles Zugriff auf das Fahgrzeug erhalten könnte. Das wäre z.B. die Polizei 105, eine Gesundheitseinrichtung 155, Schuldeneintreiber 115, Vermietfirmen 160.

In dieser Anmeldung ist zur Eskalation außerdem ein Stufensystem vorgesehen. Das Ausbleiben von Zahlungen eskaliert dann einen Zyklus, an dessen Ende die automatische Rückführung steht.

Das Fahrzeug würde zuerst ein „unaufhörliches und unangenehmes Geräusch“ erzeugen und wenn der Fahrer dann immer noch nicht zahlt, wird er in einem weiteren Schritt aus dem Fahrzeug ausgesperrt. Wenn sogar das Aussperren den Nutzer nicht zur Zahlung zwingt, könnte das Fahrzeug selbständig zu einem „sicheren und nahegelegenen Ort“ fahren, wo ein Team das Fahrzeug dann in Besitz nehmen würde, ohne den früheren Nutzer vorher überhaupt getroffen / gesprochen zu haben.

Die Patentanmeldung wurde im August 2021 eingereicht und im Februar veröffentlicht. Das ist allerdings unabhängig vom Zeitpunkt der Nutzung dieses Konzepts. Diese Anmeldung eines Patents nicht auch unbedingt eine Garantie dafür, daß eine solche Technologie auch praktisch eingesetzt werden wird. Ford kann mit dieser Idee machen, was sie wollen. Sie können dieses Konzept bereits jetzt in ihre Fahrzeuge einbauen, oder später, oder nie und diese Anmeldung nur als „Sperrpatent“ nutzen, um nicht Anderen diese Idee zu überlassen, was aber über die fälligen Jahresgebühren mit hohen Kosten verbunden ist.

Sobald diese Patentanmeldung dann erteilt wurde, ist damit amtlich bestätigt, daß diese theoretische Idee auch praktisch umsetzbar ist, denn Patente dürfen nur für Ideen erteilt werden, die praktisch umsetzbar sind.

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In Deutschland bereits technisch möglich, aber noch ohne Rechtsgrundlage

Das, was in den USA beriets üblich ist, ist auch in Deutschland möglich und wird bereits praktiziert, aber bisher nur zwischen den regionalen Netzbetreibern und großen industriellen Stromverbrauchern. Doch  die Bundesregierung ändert dies gerade und weitet derzeit diesen Grundsatz des „Lastabwurfs“ derzeit auch auf Endverbraucher aus.

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Die Rechtsgrundlagen zur Zuteilung von Strom an die Verbraucher werden gerade verändert

Angeblich aus ökologischen Gründen wird durch die verantwortlichen Kräfte einseitig auf E-Autos gesetzt, die die mit Benzin und Diesel betriebenen KFZ ersetzen sollen. In Gebäuden sollen Millionen neuer Wärmepumpen eingebaut werden. Beiden Maßnahmen ist gemeinsam, daß sie Strom benötigen, um Mobilität zu ermöglichen oder um geheizte Häuser zu ermöglichen.

Wir nehmen damit aktuell einen Staat wahr, der – angeblich –  aus ökologischen Gründen die Nutzung aller bisherigen Energieträger außer Strom verbieten möchte. Durch diese politisch gewollt erzeugte Abhängigkeit von Strom als einzigem Energieträger und der ebenfalls politisch gewollten Reduktion auf die Deckelung von dessen Erzeugung auf das, was die „Erneuerbaren“ hergeben, wird – ebenfalls politisch gewollt – eine Mangellage erstellt.

Hinzu kommt der Engpass, daß die bestehenden Stromleitungen gar nicht für den Transport von derartigen Mengen an Strom ausgelegt sind.

Diese – politisch gewollt erzeugte – Mangellage versetzt wiederum die Politik in die Position Herrschaft ausüben zu können, um so ein (selbst erzeugtes), drohendes Übel abzuwenden.

Ohne diesen Mangel wäre vermutlich ein Aufschrei durch die Bevölkerung gegangen; aber mit diesem Mangel sind die Bürger bereit für Regelungen, die ihnen die Möglichkeit verwehren „den Tank“ vom (Elektro)Auto voll machen zu können, um morgen noch in die Arbeit fahren zu können.

Während also die Sicherheit der individuellen Mobilität reduziert wird, wird gleichzeitig und natürlich rein „zufällig“ der Ausbau des ÖPNV als Alternative vorangetrieben und mit einem 49€-Ticket für jedermann erschwinglich gemacht.

Ein Schelm, wer darin einen Zusammenhang erkennt!

Abklemmen vom Strom: für die Industrie in Deutschland schon lange möglich

Auch in Deutschland ist es schon lange möglich, einzelne Verbraucher gezielt vom Netz zu nehmen, was als „Lastabwurf“ bezeichnet wird.

Ein Lastabwurf ist die letzte mögliche Maßnahme, um dem drohenden kompletten Zusammenbruch eines Verbundnetzes oder eines Teils davon zuvorzukommen, und dient dazu, verbleibende Netzsegmente zu stabilisieren. Die Regeln für einen Lastabwurf werden derzeit von den jeweiligen regionalen Netzbetreibern festgelegt. In Deutschland sind diese Regeln in den Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber des Verbandes der Netzbetreiber (VDN) festgelegt.

Praktisch betraf das bisher jedoch nur Großverbraucher, wie hauptsächlich Zementmühlen oder große Kühlhäuser. Diese haben Verträge als Lastabwurfkunden abgeschlossen. Sie verpflichten sich mit einem solchen Vertrag, auf Anforderung des Energieunternehmens automatisch und innerhalb definierter Zeiten, typischerweise im Sekundenbereich, vom Netz nehmen zu lassen. Im Gegenzug erhalten sie vergünstigten Strom.

Abklemmen vom Strom: für Verbraucher wird gerade rechtlich vorbereitet

Im Zuge der Digitalisierung kann dieses Prinzip nun auf einzelne Verbraucher bis hinein in den Endverbrauchermarkt ausgeweitet werden. Im elektronisch vernetzten (intelligenten) Stromnetz können dann theoretisch alle Endverbraucher mit einer Lastabwurfsteuerung ausgestattet werden. So genannte Lastmanager können dann Endgeräte gezielt kurzfristig abschalten.

Praktisch kommen dazu dann verbrauchsträge Geräte wie Boiler, Kühlschränke und Tiefkühlgeräte oder Elektrofahrzeuge in Betracht. Einige Elektrofahrzeuge sind beriets hierfür ausgerüstet. Andere können nachgerüstet werden, um für einen solchen Lastabwurf ansteuerbar zu sein.

Es sollte daher nicht verwundern, wenn die Bundesnetzagentur an Plänen festhält, diese Möglichkeit zu nutzen und bei einer drohenden Netzüberlastung das Netz durch Abwurf von Endverbrauchern zu stabilisieren.

Eine Fernabschaltung von Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen ist jetzt auch bei Endverbrauchern schon heute gang und gäbe. Eine Ausweitung auf Batterie-Elektroautos wird im Zuge von aktuellen Gesetzesänderungen derzeit diskutiert, z.B. indem Wallboxen demnächst fernabgeschaltet werden können. Ein komplettes Abschalten von Elektrogeräten bei Endverbrauchern scheint derzeit aber abgewendet. Dafür soll der Strombezug beispielsweise zum Laden eines E-Autos vorübergehend gedrosselt werden können, was als „Dimmen“ bezeichnet wird.

Damit treibt die Bundesregierung diese bisher bei der Industrie eingesetzte Möglichkeit eines „Lastabwurfs“ weiter in den Consumer-Bereich hinein und verschaft sich damit die Herrschaft über die Steuerung des Energienberbrauch eines jeden Bürgers.

Die Bundesregierung versucht das Thema klein zu halten

Natürlich soll dies nach offizielen Angaben – angeblich – so gut wie nie praktisch eintreten:

„Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben“,

beteuert Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

„Sie sind nur als Ultima Ratio zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist.“

Falls eine akute Bedrohung oder Überlastung des Netzes drohe, könne ein Netzbetreiber den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nämlich temporär dimmen, boten die Verantwortlichen als Alternative entschuldigend an:

Nur Dimmen

lautet also die zu verwendende Worthülse! Angeblich gehe es nicht um vollständige Abschaltungen einzelner Verbraucher, behaupten sie. Nun, das mag sogar stimmen, denn eine „Reduktion“ von 99% wäre demnach auch nur ein „Dimmen“ und noch kein „Abschalten“! Auf diesem Weg kann man dann auch das Argument in die Welt setzen:

„…die gesamte Stromversorgung – also für Kühlschrank, Waschmaschine oder Internet – soll gewährleistet bleiben.“

Aus welchen Gründen auch immer finden es die Stromerzeuger super, daß den Privatverbrauchern der Strom „gedimmt“ werden  kann. Mit dem konkretisierten Plan der Bundesnetzagentur

liegt ein durchweg praktikabler Vorschlag auf dem Tisch“,

argumentierte die Vorsitzende des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Kerstin Andrae. Sie sei froh, daß die Netzbetreiber, also die Mitglieder ihres Verbands  die „essenzielle“ Möglichkeit erhalten, die Stromversorgung zu dimmen.

Die vorgeschlagenen statisch variablen Netzentgelte bieten einen guten Startpunkt“,

jubelte Andrae. Frau Andrae ist demnach unserer Kenntnis nach einer der wenigen Vertreter einer Lobbyorganisation, die froh darüber ist, daß ihre Mitgliedsfirmen weniger Geld verdienen, weil sie weniger der von ihnen hergestellten Güter verkaufen.

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Der Automobilhersteller Renault wollte den „Lastabwurf“ selbst bestimmen

Diese neuen Techniken, im Rahmen der Digitalisierung aus der Ferne elektrische Verbraucher einfach abzuschalten brachte den französische Automobilhersteller Renault auf die Idee das selbst durchzuführen. Das aber scheitert (noch?) an der deutschen AGB-Kontrolle (also nicht an der Technik):

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte im Herbst 2022 einen Fall, in dem der Autohersteller Renault eine AGB-Klausel nutzte, die dem Vermieter der Batterie eines E-Autos, also z.B. Renault, im Fall der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags die Abschaltung der Autobatterie per digitalem Fernzugriff erlaubt. Der Pressemitteilung zu diesem Prozess ist zu entnehmen:

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt als Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer französischen Bank, die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel bei der Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Renault-Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie erlauben. Der Kläger macht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthalte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, eine Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, in der Sperrung der Wiederauflademöglichkeit liege keine verbotene Eigenmacht, weil dadurch nicht in den Besitz als tatsächliche Sachherrschaft des Mieters eingegriffen werde. Sie mache als Vermieterin – vergleichbar mit dem Abschalten einer Münzwaschmaschine oder der Sperrung eines abhanden gekommenen Smartphones – vielmehr in zulässiger Weise von ihrem Recht Gebrauch, nach wirksamer Kündigung ihre vertragliche Leistung einzustellen. Dadurch verhindere sie ein fortgesetztes unberechtigtes Wiederaufladen der Batterie, wodurch wertmindernd deren Ladekapazität verringert werde.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) …

§ 858 BGB
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) …

Im Kern entschied der BGH, daß es nicht Angelegenheit eines Vertragspartners, sondern Angelegenheit des Staates ist, zu entscheiden, unter welchen Umständen man seinen Besitz nutzen kann. Dem Urteil ist entnehmbar:

„Folgen der Beendigung der Leistungserbringung durch die Vermieterin Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflade-möglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.“

Denn eine solche „Sperre“, d.h. das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrags, sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar sei der Kunde nach Kündigung des Mietvertrags zur Herausgabe der Batterie verpflichtet. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe existiere jedoch nicht. Das Sperren der Auflademöglichkeit stelle vielmehr eine verbotene Eigenmacht iSd § 858 Abs. 1 BGB dar. Das „Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht“ verbiete die Entziehung oder sonstige Störung des Besitzes ohne Willen des Besitzers. Es diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage untersage. Ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.

Das bedeutet aber auch: mit Hilfe einer einfachen Gesetzesänderung könnte auch möglich gemacht werden, daß Firmen mit Hilfe ihrer AGB entscheiden, wann sie einem das Fahrzeug aus der Ferne stilllegen. die technischen Möglichkeiten dazu sind jedenfalls auch in Deutschland bereits vorhanden.