Art. 3GG: Niemand darf wegen seiner „Herkunft“ / „Rasse“ bevorzugt werden <=> EU: Afrikaner müssen aufgrund ihrer „Herkunft“ / „Rasse“ bevorzugt werden

Screenahot https://www.youtube.com/watch?v=Lfkx3cooFr4

BRÜSSEL / BERLIN – Das Grundgesetz unterscheidet zwischen so genannten Jedermanns-Grundrechten und so genanten Deutschen-Grundrechte.  Jedermanns-Grundrechte kommen allen Personen zu, die sich im Geltungsbereich des Grundgestetzes aufhalten. Deutschen-Grundrechte kommen wiederum nur solchen Personen zu, die sich im Geltungsbereich des Grundgestetzes aufhalten und die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

 

Die Deutschen-Grundrechte im Grundgesetz

Diese Unterscheidung bezieht sich also um Rechte, die unabhängig von Rasse / Herkunft allen Inhabern des deutschen Passes zukommen.

Es sind das die in den folgenden Artikeln definierten Rechte, die gemäß Grundgesetz ausschließlich Deutschen zukommen:

Art. 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

9, (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

11, (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

 (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

33  (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Einige dieser Deutschen-Grundrechte wurden zwischenzeitlich durch EU-Recht ausgehöhlt. In Folge derartiger Aushöhlungen ist es nun auch Nicht-Deutschen möglich in Sinne von Artikel 8 Absatz 1 zu demonstrieren, z.B. als nicht-deutsche „Flüchtlinge“ für noch bessere Bedingungen in Deutschland:

„Etwas mehr als 100 Demonstranten forderten am Samstagnachmittag in Fürstenfeldbruck bessere Bedingungen für die Geflüchteten in der Unterkunft am Fliegerhorst. An der friedlichen Kundgebung auf dem Hauptplatz nahmen vor allem Geflüchtete aus Afrika teil.“

Derartige „Demonstrationen“ hatten die Väter des Grundgesetzes jedenfalls nicht haben wollen.

Festhaltenswert ist an dieser Stelle, daß die Väter des Grundgesetzes Rechte nicht an Rasse / Herkunft knüpfen, sondern an die Inhaberschaft des deutschen Passes.

 

 

Artikel 3 Grundgesetz: Niemand darf wegen seiner Herkunft / Rasse bevorzugt werden

Artikel 3 des Grundgesetzes verstärkt diesen Grundsatz wie folgt:

Im Bewußtsein der Bevölkerung ist fest verankert, daß niemand wegen einer dieser Eigenschaften benachteiligt werden darf / kann / soll.

Praktisch niemand in unserem Land weiß hingegen, daß es grundgesetzwidrig ist, jemanden wegen einer dieser Eigenschaften, wie z.B. seiner Herkunft  bevorzugt werden darf / kann / soll!

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz eine Andersbehandlung von Menschen aufgrund ihrer Rasse / Herkunft nicht kennt.

Die EU schert sich jedoch nicht um diese Neutralität des Grundgesetzes und führt nun eine dem Grundgesetz bisher unbekannte neue Kategorie ein, nämlich Sonderrechte für Personen aus Afrika.

 

EU: Menschen aus Afrika müssen bevorzugt werden

Von diesem Grundsatz der Neutralität verabschiedet sich die EU nun, indem sie – gemessen am Art. 3 GG – Menschen anderer Herkunft / Rasse gezielt bevorzugt. Bizarrerweise erfolgt diese Forderung nach Bevorzugung der Herkunft unter Verwies auf die Herkunft.

A…T.  in der Erwägung, dass sich afrophobe Angriffe in Europa in jüngster Zeit vermehrt direkt gegen Drittstaatsangehörige, insbesondere Flüchtlinge und Migranten, richten;

1.  fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, anzuerkennen, dass Menschen afrikanischer Abstammung besonders stark Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit ausgesetzt sind und ihre Menschen- und Grundrechte im Allgemeinen nicht im gleichen Maße wahrnehmen können, was strukturellem Rassismus gleichkommt, und dass sie als Einzelpersonen und auch als Gruppe Anspruch auf Schutz vor diesen Ungleichheiten haben, einschließlich positiver Maßnahmen zur Förderung ihrer Rechte sowie zur Gewährleistung der uneingeschränkten und gleichberechtigten Wahrnehmung;

2.  vertritt der Auffassung, dass die aktive und sinnvolle soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Beteiligung von Menschen afrikanischer Abstammung von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Phänomen der Afrophobie zu bekämpfen und die Inklusion dieser Menschen in Europa zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für nationale Strategien für die soziale Inklusion und Integration von Menschen afrikanischer Abstammung zu entwickeln;

4.  verurteilt nachdrücklich alle tätlichen oder verbalen Angriffe gegen Menschen afrikanischer Abstammung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich;

5.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung – einschließlich vergangener und andauernder Ungerechtigkeiten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, z. B. Sklaverei und transatlantischer Sklavenhandel, oder Ungerechtigkeiten und Verbrechen, die im Rahmen des europäischen Kolonialismus begangen wurden, aber auch der gewaltigen Errungenschaften und positiven Beiträge von Menschen afrikanischer Abstammung – in Europa offiziell anzuerkennen und ihr zu gedenken, indem sie den Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer der Sklaverei und des transatlantischen Sklavenhandels auf europäischer und nationaler Ebene offiziell anerkennen und sogenannte „Monate der schwarzen Geschichte“ einführen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, sowohl das von den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Jahrzehnt der Menschen afrikanischer Abstammung offiziell zu begehen als auch wirksame Maßnahmen zur Durchführung des Maßnahmenprogramms im Geiste der Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung zu ergreifen;

7.  erinnert daran, dass einige Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der nachhaltigen Auswirkungen in der Gegenwart – sinnvolle und wirksame Maßnahmen zur Wiedergutmachung vergangener Ungerechtigkeiten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die sich gegen Menschen afrikanischer Abstammung richteten, ergriffen haben;

8.  fordert die EU-Organe und die verbliebenen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel, das bestimmte Formen der Entschädigung, etwa öffentliche Entschuldigungen und die Rückgabe gestohlener Artefakte an die Herkunftsländer, beinhalten kann, zu folgen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kolonialarchive freizugeben;

10.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich um eine systematische Bekämpfung der ethnischen Diskriminierung und Hassverbrechen zu bemühen, um gemeinsam mit anderen Hauptakteuren wirksame und faktengestützte gesetzliche und politische Maßnahmen zu erarbeiten; ist der Ansicht, dass die Datenerhebung zu Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und zu Hassverbrechen nur für den ausschließlichen Zweck erfolgen sollte, um im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften der EU die Wurzeln fremdenfeindlicher und diskriminierender Reden und Handlungen zu ermitteln und diese zu bekämpfen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zur Bekämpfung von Rassismus zu entwickeln, die sich mit der vergleichenden Situation von Menschen afrikanischer Abstammung in Bereichen wie Bildung, Wohnen, Gesundheit, Beschäftigung, Polizeiarbeit, Sozialdienste, Justiz sowie politische Teilhabe und Vertretung befassen und mit denen die Teilhabe von Menschen afrikanischer Abstammung in Fernsehsendungen und anderen Medien gefördert wird, damit ihrer fehlenden Repräsentanz sowie dem Mangel an Vorbildern für Kinder afrikanischer Abstammung angemessen entgegengewirkt wird;

12.  betont die wichtige Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung und fordert eine stärkere finanzielle Unterstützung von Basisorganisationen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene;

13.  fordert die Kommission auf, in ihren laufenden Finanzierungsprogrammen und in den Programmen für den nächsten Mehrjahreszeitraum den Fokus auch auf Menschen afrikanischer Abstammung zu legen;

14.  fordert die Kommission auf, innerhalb der zuständigen Dienststellen eigens eine Arbeitsgruppe einzurichten, das sich insbesondere mit dem Thema Afrophobie befasst;

15.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umsetzen und ordnungsgemäß durchsetzen, insbesondere die Einbeziehung von Motiven der Voreingenommenheit bei Straftaten aufgrund der Rasse oder der nationalen oder ethnischen Herkunft als erschwerenden Faktor, um sicherzustellen, dass Hassverbrechen gegen Menschen afrikanischer Abstammung erfasst, untersucht, verfolgt und bestraft werden;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Hassverbrechen wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Untersuchung von Motiven der Voreingenommenheit bei Straftaten aufgrund der Rasse oder der nationalen oder ethnischen Herkunft; fordert sie ferner auf, dafür zu sorgen, dass Hassverbrechen gegen Menschen afrikanischer Abstammung erfasst, untersucht, verfolgt und bestraft werden;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erstellung von Profilen auf der Grundlage der Rasse oder der ethnischen Zugehörigkeit in allen Formen der Strafverfolgung, der Terrorismusbekämpfung und der Einwanderungskontrolle zu beenden und die Praktiken der unrechtmäßigen Diskriminierung und Gewalt offiziell anzuerkennen und zu bekämpfen, indem in den Behörden Anti-Rassismus-Schulungen sowie Schulungen zur Beseitigung von Vorurteilen abgehalten werden;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, rassistische und afrophobe Traditionen anzuprangern und dagegen vorzugehen;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die rassistisch begründete Voreingenommenheit in ihren Strafrechts-, Bildungs- und Sozialsystemen zu überwachen und proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um für einen gleichen Zugang zur Justiz zu sorgen und die Beziehungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, den gleichberechtigten Zugang zur Bildung sicherzustellen sowie die Beziehungen zwischen den Bildungsbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, den gleichen Zugang zu sozialen Diensten zu gewährleisten und die Beziehungen zwischen den Sozialbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Beziehungen zu schwarzen Gemeinschaften und Menschen afrikanischer Abstammung liegen sollte;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Erwachsene und Kinder afrikanischer Abstammung gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung und Betreuung ohne Diskriminierung und Segregation haben, und erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zur Unterstützung des Lernens vorzusehen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung in die Lehrpläne aufzunehmen und eine umfassende Sicht auf die Themen Kolonialismus und Sklaverei zu bieten, wobei die historischen und gegenwärtigen negativen Auswirkungen auf Menschen afrikanischer Abstammung anerkannt werden, und dafür zu sorgen, dass das Lehrpersonal für diese Aufgabe angemessen ausgebildet und ausgestattet ist, um der Vielfalt im Klassenraum zu begegnen;

21.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für Menschen afrikanischer Abstammung in den Bereichen Beschäftigung, Unternehmertum und wirtschaftliche Emanzipation zu fördern und zu unterstützen, damit den überdurchschnittlich hohen Arbeitslosenquoten und der Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Arbeitsmarkt entgegengewirkt wird;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Wohnungsmarkt vorzugehen und die Ungleichheiten beim Zugang zu Wohnraum mit konkreten Maßnahmen anzugehen sowie für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften und Verfahren dafür zu sorgen, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber auf sicherem und legalem Wege in die EU einreisen können;

24.  fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass es keine EU-Mittel für, Unterstützung von oder Zusammenarbeit mit Organisationen oder Gruppen gibt, die an Versklavung, Menschenhandel, Folter und Erpressung von schwarzen und afrikanischen Migranten beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen;

25.  fordert die EU-Organe auf, eine Strategie zur personellen Vielfalt und Eingliederung von Arbeitnehmern zu verabschieden, wobei in Ergänzung der diesem Ziel dienenden bestehenden Bemühungen ein strategischer Plan für die Beteiligung ethnischer und rassischer Minderheiten am Erwerbsleben festgelegt wird;

26.  fordert die europäischen Parteien und politischen Stiftungen sowie die Parlamente auf allen Ebenen der Europäischen Union auf, Initiativen zur Förderung der politischen Beteiligung von Menschen afrikanischer Abstammung zu unterstützen und zu entwickeln;

27.  fordert die Kommission auf, sich eng mit internationalen Akteuren wie der OSZE, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und dem Europarat sowie mit anderen internationalen Partnern abzustimmen, um Afrophobie auf internationaler Ebene zu bekämpfen;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln