AfD im Stadtrat zu Burghausen erstreitet vor Gericht teilweise Aufhebung des Maskenzwangs

Symbolbild Quelle: ACBahn, CC BY 3.0 , via Wikimedia Commons

BURGHAUSEN / ALTÖTTING (LK) – AfD-Stadtrat klagt erfolgreich gegen die vom Landrat erlassene Corona-Allgemeinverfügung. Die Angabe „stark frequentierte  öffentliche Plätze“ für einen Maskenzwang in Burghausen ist grob unverhälnismäßig.

Anfang November hat Landrat Schneider zusammen mit den Bürgermeistern des Landkreises Örtlichkeiten gesucht, an denen er den Bürgern das Atmen von Frischluft verbieten kann. Zu diesem Zweck wurde das Argument vorgetragen, daß sich Bürger auch auf leeren Plätzen mit dem Covid-19-Virus anstecken könnten und daß nur der Landrat und nicht die Bürger selbst in der Lage wären, zu entscheiden, ob sich die Bürger vor Viren auf leeren Plätzen schützen können, oder nicht. Das ging dann sogar dem Verwaltungsgericht München zu weit, wie es in einer Eilentscheidung am 25. November 2020 entschied.

 

Beschluss des VG-München M 26b. S 20.5820

Landrat Schneider sucht nach Plätzen, an denen sich Bürger mit Covid-19 infizieren könnten

Auf Basis der Infektionsschutzverordnungen hatte der Landrat im Landkreis Altötting nur dort einen Maskenzwang eingerichtet, wo der örtlich zuständige Bürgermeister dem Landrat dies vorgeschlagen hatte. Bürgermeister, die es für einen Unfug halten, den eigenen Bürgern auf z.B. leeren Plätzen eine Maske aufzuzwingen, haben einfach geschwiegen, als der Landrat mögliche Orte für die Einrichtung eines solchen Zwangs abgefragt hatte.

Am 11. November 2020 hatte Stadtrat Schwembauer (AfD) nach der Stadtratssitzung Klage beim Verwaltungsgericht München eingelegt. Eigentlicher Anlaß zur Klage war der Zwang, auf dem Weg zur Stadtratssitzung auf dem leeren Stadtplatz eine Maske aufsetzen zu müssen, um überhaupt zur Stadtratssitzung zu gelangen. Nachdem zu dieser Frage in den Stadtratssitzungen keine Änderungen erreichbar war, war nur noch der Klageweg übrig geblieben, um hierzu doch noch eine Änderung herbeizuführen.

 

Das mit den Stimmen von Stephan Mayer und Tobias Zech beschlossene neue Infektionsschutzgestez schlägt zu

Am 19. November hatte der Bundestag mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes den größten Eingriff in die Freiheiten der Bundesbürger seit Bestehen der Bundesrepublik beschlossen. Darunter auch einen § 28a dessen Abs. 2 Nr. 1 eine

„Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht)“

umfasst. Mit den Stimmen der Abgeordneten aus dem Landkreis Altötting Zech und Mayer wurde dieses Gesetz verabschiedet. Mit Wirkung dieses Gesetzes kamen auch die vorgetragenen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Auflage nicht mehr zum Tragen.

Aus der Begründung des Beschlusses vom 25. November ist aus RdNr. 33 und 34 entnehmbar, daß das Gericht den Begriff „stark frequentierter Platz“ nicht als empirisch zu belegende Tatsache verwendet, sondern als Gefährdungstatbestand, mit der Wirkung, daß die Rechtsfolge bereits einsetzen kann, wenn ein Schutzgut (angeblich) gefährdet erscheint. Auf diesem Weg wäre es möglich, die Theresienwiese in München mit dem Argument, daß einmal im Jahr dort das Oktoberfest bzw. das Tollwood-Festival stattfindet, das ganze Jahr lang als „stark frequentierten Platz“ auszuweisen.

Das zuständige Verwaltungsgericht hat dennoch jetzt bereits eindeutig festgestellt, daß die vom Landratsamt erstellte Allgemeinverfügung mindestens teilweise rechtswidrig war (RdNr. 18 vorletzter Satz; RdNr. 20; 44). Auf Basis des Beschlusses darf der Kläger damit grob zusammengefaßt außerhalb der üblichen Verkehrszeiten diese Orte ohne Maske betreten.

Hierzu nimmt Stadtrat Thomas Schwembauer wie folgt Stellung:

 

Stellungnahme zum Beschuss des VG-München

„Mit dem Beschluss ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung geschafft, den Unfug zu beenden, auf leeren Plätzen den Bürgern Masken aufzuzwingen.

Ob aus dem Sachverhalt noch mehr herauszuholen ist, werde ich anwaltlich prüfen lassen. Im Eilverfahren hat man leider weniger Möglichkeiten, da man erstens als Antragsteller im Umfang der Beweisführung begrenzt ist und weil zweitens das Gericht bei der Beweiswürdigung viel größere Spielräume hat, als im Hauptsacheverfahren.

Rechtlich hängt dies z.B. mit der Frage zusammen, ob das Tatbestandsmerkmal „stark frequentierter Platz“ ein empirisch belegbares Faktum ist das die Stadt zu belegen hat, oder als „Gefährdungstatbestand“ ausgelegt werden kann/darf? Es gibt bereits Urteile anderer Gerichte, die der Stadt auferlegen, daß sie zu beweisen hat, daß der betreffende Platz tatsächlich „stark frequentiert“ ist. Davon hat das Gericht zu meinem Nachteil keinen Gebrauch gemacht. Auch weiß jeder Burghauser, daß mindestens im Winter auf dem Bahnhofsplatz und in den Einkaufsstraßen mehr los ist, als auf dem Stadtplatz, dem Motoripark, der Burg und dem Messeplatz, weswegen schon die Auswahl der „stark frequentierten“ Orte sachlich schwer nachvollziehbar ist.

Offensichtlich hat der Landrat große Probleme damit, wie mit Gefährdungstatbeständen umzugehen ist. Beim Thema PFOA, als die Gefährdung für die Gesundheit der Bürger für viele sonnenklar war, tat der Landrat Jahre lang nichts. Als im März die Skifahrer aus Ischgl zurückkamen, ignorierte der Landrat seine ihm aus dem Katastrophenschutzgesetz zukommenden Möglichkeiten Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren. Obwohl der Leiter des Gesundheitsamts Frankfurt am Main Prof. Dr. med. René Gottschalk über das Jahr feststellte:

„Eine Übersterblichkeit ist weder in der Gesamtbevölkerung noch in der Gruppe der Hochrisikopatienten (Bewohner von Altenpflegeheimen) zu verzeichnen.“ ,

führte der Landrat im November 2020 einen Maskenzwang mit dem Argument ein, Masken würden gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus helfen, obwohl selbst der Hausvirologe der Bundesregierung am 9.September im Gesundheitsausschuß des Bundestags zugab, daß dies wissenschaftlich gar nicht erwiesen, sondern reine Spekulation ist (Min. 8). 

 In Randnummer 37 des Beschlusses erteilt das Verwaltungsgericht dem Landratsamt auch noch eine schallende Ohrfeige, als es feststellt

„Jedenfalls hat der Antragsgegner bei der Feststellung der Flächen den Umständen, die Auswirkungen auf die Frequentierung der betroffenen Flächen haben, nur teilweise hinreichend Rechnung getragen“.

Mit anderen Worten: Das Landratsamt hat schlampig gearbeitet, als es in die Grundrechte der Bürger eingegriffen hat.

Da das Urteil ausweislich von RdNr. 44 nur für mich persönlich gilt und sonst für keinen weiteren Burghauser, habe ich am 26. November Antrag im Stadtrat gestellt, den Bürgermeister aufzufordern seine Erklärung, die gegenständlichen Plätze seien außerhalb der im Beschluss definierten Zeiten „stark frequentiert“ gegenüber dem Landrat zurückzunehmen. Auf diesem Weg könnten ggf. alle Burghauser in den Genuß von Frischluft auf dem Stadtplatz, der Burg, am Motoripark und auf dem Messegelände kommen. Es wird spannend sein zu beobachten, wie die Fraktionen mit der gerichtlich festgestellten Tatsache umgehen werden, daß den Bürgern Burghausens rechtswidrig deren Grundrechte aus Art. 2 GG beschnitten werden (vgl. RdNr. 43).

So ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München rechtlich betrachtet ein Schritt in die richtige Richtung und politisch betrachtet ein Volltreffer für die Position der AfD.

 

Dringlichkeitsantrag/Antrag im Stadtrat zu Burghausen

Flankierend zum Beschluss des VG-München hat Stadtrat Thomas Schwembauer (AfD) unter dem Titel

.

Rücknahme einer Erklärung durch den Bürgermeister gegenüber dem Landrat

für die  kommende Stadtratssitzung den Antrag gestellt:

Der Stadtrat möge beschließen:

  1. Der Stadtrat fordert den Bürgermeister auf, seine Erklärung gegenüber dem Landrat, beim Stadtplatz, der Burganlage, dem Motoripark, dem Messeplatz in Burghausen handle es sich um „stark frequentierte Plätze“ im Sinne der Hygienevorschriften zur angeblichen Zurückdrängung des Covid-19-Virus, zurückzunehmen.
  2. Der Stadtrat fordert den Bürgermeister auf, sich beim Landrat für eine Änderung der im anliegenden Urteil definierten rechtswidrigen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger Burghausens einzusetzen, mit dem Ziel das Ausmaß des Maskenzwangs mindestens auf das im Urteil vorgegebene zeitliche Maß zu begrenzen und es so den Bürgern Burghausens zu ermöglichen an jenen Plätzen wieder Frischluft atmen zu dürfen.

 

Begründung:

Ausweislich des anliegenden Urteils, wurde die Erklärung des Bürgermeisters beim Stadtplatz, der Burganlage, dem Motoripark, dem Messeplatz handle es sich um „stark frequentierte Plätze“ im Sinne der Hygienevorschriften zur angeblichen Zurückdrängung des Covid-19-Virus dazu missbraucht, den Bürgern der Stadt Burghausen rechtswidrig die Freiheitsrechte einzuschränken und damit rechtswidrig in deren Grundrechte einzugreifen.

Das Urteil entfaltet seine Wirkung jedoch nur gegenüber dem Kläger (vgl. RdNr. 44). Ziel dieses Antrags ist es daher, für alle Bürger Burghausens und für die Bewohner am Stadtplatz und für die Bewohner auf der Burg das Recht zu erstreiten zu den im Urteil definierten Zeiten Frischluft atmen zu dürfen.

Da jedes Mitglied im Stadtrat einen Eid mit dem Wortlaut „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe“, geschworen hat, und da durch das Urteil des VG-München erwiesen ist, daß die Erklärung des Bürgermeisters gegenüber dem Landrat dazu genutzt wurde, die Freiheitsrechte aus Art. 2 des GG für die Bürger Burghausens grundgesetzwidrig einzuschränken, sollte sich jeder Stadtrat schon aus seinem Eid heraus motiviert sehen dem Antrag zuzustimmen, so lange diese rechtswidrigen Grundrechtseingriffe bestehen, was zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Fall ist.

Da nicht davon auszugehen ist, daß der Landrat ohne Aufforderung seine rechtswidrigen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger Burghausens abstellt, ist der Antrag auch geboten.

Durch die Rechtslage ist es zwar rechtlich nicht möglich mit Hilfe eines Stadtratsbeschlusses die Wirkung von rechtswidrigen Direktiven zur angeblichen Zurückdrängung des Covid-19-Virus zu erwirken. Auf der anderen Seite kann dem Stadtrat auch nicht zugemutet werden, tatenlos dabei zuzusehen, wie in die Grundrechte der Bürger Burghausens rechtswidrig eingegriffen wird.

Mehr als beantragt ist daher rechtlich nicht möglich, weniger als beantragt ist vor dem Hintergrund rechtswidriger Grundrechtseingriffe nicht geboten.

Details sind dem anliegenden Urteil zu entnehmen.

Der Antrag ist dringlich, da die rechtswidrigen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger fortdauern.