BERLIN – In Berlin scheint die AfD eine der dort ihr Unwesen treibenden Wirte-Mobberinnen identifiziert zu haben. Die Vorsitzenden der 12 Bezirksverbände und der Landesvorstand der Berliner AfD haben die Linken-Politikerin und Sprecherin des sogenannten „Bündnis Aufstehen gegen Rassismus“ auch wegen Nötigung und übler Nachrede angezeigt.
„Aufstehen gegen Rassismus“-Chefin bedrängt Wirt einen mit der AfD geschlossenen Vertrag zu kündigen
Wurdack hatte in einem Zeitungsinterview öffentlich zugegeben, den Vermieter der Räume für den kommenden Landesparteitag eingeschüchtert und genötigt zu haben, den Vertrag mit der AfD aufzulösen. Laut Pressebericht hatte sie den Gastwirt 20 Minuten am Telefon bedrängt, Lügen über die AfD verbreitet und mit massiven Gegenprotesten gedroht, falls er nicht nachgeben sollte. Diesem Druck konnte der Vermieter nichts entgegensetzen.
Die Berliner AfD-Spitzen erklären dazu gemeinsam: „Im Namen unserer Mitglieder verurteilen wir diesen auf übler Nachrede beruhenden Einschüchterungsversuch durch eine verklausulierte Drohung. In der Vergangenheit waren Proteste gegen AfD-Veranstaltungen stets mit Gewalt gegen Personen und Sachen verbunden. Damit muss nach dem Anruf von Frau Wurdack nun auch der Gastgeber des Parteitages rechnen. Dies erfüllt ganz klar den Tatbestand der Nötigung.
Wir werden dies jedoch unter keinen Umständen hinnehmen. Da das Abhalten turnusmäßiger Parteitage im Gesetz festgelegt ist, werden wir diese selbstverständlich auch weiterhin durchführen und für unser demokratisches Recht streiten. Einschränkungen nehmen wir nicht hin!“
Der klagegenständliche Zeitungsbericht
Der Zeitung TAZ ist zu entnehmen:
Der Wortlaut der Klage
Der Wortlaut der Klage ist online verfügbar:
Am 08.01.2020 erfuhr Herr … aus der Onlineausgabe der Tageszeitung taz (Anlage 1), dass der Vermieter ….; Ansprechpartner: … bei dem der Landesverband Berlin der Alternative für Deutschland (AfD) am 25. und 26. Januar 2020 einen Landesparteitag abhalten wollte, den Mietvertrag nicht erfüllen will, weil die verdächtige Wurdack zuvor auf den Betreiber der Versammlungsstätte fernmündlich Einfluss genommen hat.
Sie hatte ihm u.a. erklärt, dass sich die AfD zu einer faschistischen Partei entwickle und er davon ausgehen müsse, dass vor der Halle Proteste stattfinden würden. In einer Rundmail an alle Mitglieder schrieb der Sprecher des Notvorstandes der AfD
Berlin am 08.01.2020 u.a-:
„Liebe Mitglieder und Förderer des Landesverbandes Berlin, im letzten Jahr wurde der Mietvertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten für unseren Parteitag am 25. /26. 01. 2020 in Pankow unterzeichnet und die geforderte Anzahlung der Mietgebühr geleistet. Nachdem nun der Veranstaltungsort aus uns noch unbekannten Gründen öffentlich wurde, hat der Vermieter den Vertrag offensichtlich aus Angst vor linksterrohstischen Übergriffen und der Angst vor der Vernichtung seiner Existenzgrundlage gekündigt.
Wir werden alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, damit der Vermieter den mit uns geschlossenen Vertrag erfüllt.Der seit 01. 01. 2020 vom Landesschiedsgericht eingesetzte Notvorstand bemüht sich parallel mit Hochdruck um Ersatz-Örtlichkeiten. Unser Ziel ist es, den Landesparteitag planmäßig am 25./26. 01. 2020 durchzuführen.“
Hintergrund der Vertragsverletzung durch den Betreiber ist eine allgemein bekannte Dauergefahr, unter der öffentliche Veranstaltungen der AfD im Land Berlin stehen. Die AfD-Berlin ist seit längerer Zeit nicht in der Lage ihre parteienrechtlich vorgeschriebenen Vorstands- und Richterwahlen durchzuführen, weil sich im Land Berlin keine Vermieter finden, die sich dem Risiko von Glasbruch oder Schlimmerem aussetzen wollen, obwohl die Parteitage grundsätzlich, aber eben auch nur für die Zeit des Parteitags, unter Polizeischutz stehen.
Auf der Internetseite der Antifa Berlin (Anlage 2) wird diesbezüglich ein zuvor in der Welt erschienener Artikel wiedergegeben, der die Überschrift trägt
„Wer die AfD bewirtet, muss mit Glasbruch rechnen“
Ohne Kenntnis vom näheren Inhalt des Gesprächs zwischen der Verdächtigen und dem Betreiber des Lokals ist davon auszugeben, dass die Verdächtige als Sprecherin eines politischen Bündnisses „Aufstehen gegen Rassismus“ den Betreiber durch verblümte Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vertragsverletzung genötigt hat, weil sie selbst Teil einer Bewegung ist, welche die AfD von der politischen Willensbildung ausschließen will.
Sie ist Aktivistin der oben genannten Bewegung und war Z.B. als bei einer Demonstration gegen den Parteitag der AfD Brandenburg am 02. Februar 2019 vorgesehen: Sie erscheint daher selbst als treibende Kraft hinter den Folgen, über die sie den Betreiber für den Fall einer Durchführung des Parteitages aufgeklärt hat.
Die Tat ist auch rechtswidrig, weil die Drohung zum Zweck der Verhinderung eines Parteitages verwerflich ist. Die AfD Berlin erfüllt durch ihre Tätigkeit als politische Partei eine verfassungsrechtlich in Art. 21 GG gewallte und geschützte Funktion bei der politischen Willensbildung des Volkes. Der Versuch, die für die Willensbildung elementar wichtigen Parteitage zu stören, zu behindern oder gar zu verhindern ist ein Angriff auf das Herz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie sie in § 92 StGB umschrieben ist. Insbesondere wird nämlich das Recht auf Bildung einer parlamentarischen Opposition beeinträchtigt; § 92 Abs. 2 Nr. StGB, Art. 21 Abs. 1 GG.
Die Behauptung der Verdächtigen, die AfD entwickle sich zu einer faschistischen Partei stellt darüber hinaus eine üble Nachrede dar.
Mein Mandant ist Mitglied der AfD, Vorsitzender des Bezirksverbandes der AfD in Tempelhof-Schöneberg von Berlin und Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung von Tempelhof-Schöneberg. Die Behauptungen der Verdächtigen sind geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, weil die Zugehörigkeit zu einer faschistischen Partei nach allgemeiner Ansicht impliziert, Anhänger einer verfassungsfeindlichen, extremistischen Partei zu sein, die sich innerparteilich und programmatisch zum Führerprinzip und gegen die in § 92 StGB genannten Verfassungsgrundsätze wendet. Die Bezeichnung als „Nazi“ oder „Faschist“ wird deshalb regelmäßig als Beleidigung aufgefasst.
Mein Mandant wehrt sich insofern als Vorsitzender des AfD-Tempelhof-Schöneberg gegen die Beleidigung seiner Partei als Personengemeinschaft und als Individuum gegen die Beleidigung seiner Person unter der Kollektivbezeichnung „faschistische
Partei“. Auf der Homepage des oben beschriebenen Bündnisses gegen Rassismus, als dessen Sprecherin die Verdächtige füngiert wird die Motivation und Zielrichtung aktuell und unverblümt geschildert:
„Auch für den kommenden Wahlen gilt: WerAfD wählt, wählt Nazis! Lasst Nazis nicht marschieren und auch nicht mitregieren! Nazis raus aus den Parlamenten!“
Während die verfassungsfeindliche (§ 92 Abs. 2Nr 1, 3 und4 StGB) Zielrichtung dieser Äußerungen offensichtlich ist, ist für den Beweis derehrenrührigenBehauptung, die AfD entwickle sich zu einer faschistischen Partei absolut nichts ersichtlich.
Herr … stellt im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte…