„Foreign Trade Barriers“ für die USA? Die USA bauen mit Hilfe von Zöllen ihre Wirtschaft in eine Kriegswirtschaft um

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=oIDN0Yf8Z28

WASHINGTON-BRÜSSEL – Der US-Präsident definiert in seiner Zusammenfassung „Foreign Trade Bariers“ nationales Recht einfach als „Wettbewerbshindernis“ um, darunter auch die zentralen Öko-Gesetze der EU, wie z.B. den „EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus“ und nimmt das dann zur Rechtfertigung, Zölle erheben zu können.

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Vor zwei Wochen feierte Donald Trump im Rosengarten des Weißen Hauses den „Liberation Day“ und kündigte an, Zölle auf die Staaten der Welt zu erheben.

Bis dahin praktizierten die USA eine Politik der offenen Grenzen für Güter. Dies hatte zur Folge, daß z.B. in China Waren oder in Südamerika Rindfleisch zu einem Bruchteil der Kosten produziert wurde um es dann in den USA zum dortigen Marktpreis oder knapp darunter zu verkaufen. In Folge dessen konnten die Importeure gigantische Gewinne einfahren. Daß z.B. China während der Produktion westlicher Produkte in China das in diesen Produkten steckende Know-How ab saugte, wurde vom Westen willenlos in Kauf genommen. Die Folge war ein Aufschwung Chinas bis zu einem Ausmaß, das die USA als mächtigstes Imperium der Welt in Frage stellt. Rein beispielhaft sei erwähnt, das China einst den Flugzeugträger der Ukraine gekauft hatte, dann einen neuen Flugzeugträger mit ukrainischer und eigener Technik baute und dann den nächsten  Flugzeugträger aus  ausschließlich eigener Technik baute. Bis 2035 sollen es insgesamt sechs davon werden, was naturgemäß eine Kampfansage an die USA darstellt.

Mit Hilfe der vorgestellten Zölle will Trump nun z.B. China von diesem Know-How-Zufluss abschneiden, indem die USA die Produktion im Ausland verteuern und sie so das eigenen Land zurückholen.

Hinzu kommt die zunehmende Gefahr eines Kriegs mit China, der sich nicht nur an den Handelsinteressen Chinas, sondern auch noch an Chinas imperialen Ansprüchen z.B. in Taiwan oder Afrika entzünden könnte.

Doch wie wollen die USA einen solchen Krieg führen, wenn Rohstoffe und/oder Baugruppen aus China kommen oder aus Gegenden kommen, die durch China kontrolliert werden?

Wer sich auf einen Krieg vorbereitet oder einen Krieg führt muß seine Abhängigkeit von Dritten reduzieren und genau diese Wirkung entfalten die von US-Präsident angekündigten Zölle auf alles und für jeden:

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Gründe für die Zölle aus den USA gegen die EU

Daß wir den wahren Grund der USA darin sehen, sich auf einen Krieg gegen China vorzubereiten bedeutet nicht, daß es nicht noch andere, weitere Gründe geben kann, seien sie künstlich aufgebauscht oder real existierend. Diese weiteren Gründe hat US-Präsident Trump in einem Büchlein mit der Überschrift „Foreign Trade Barriers“ zusammenfassen lassen und vor ca. zwei Wochen im Weißen Haus in einer eigenen Zeremonie, die er als „Liberation Day“ bezeichnete, den Anwesenden vorgestellt.

Im dem Büchlein wird für praktisch jedes Land der Erde analysiert, welche rechtlichen und tatsächlichen Hürden bestehen, um US-amerikanische Produkte ungehindert dorthin absetzen zu können. beim Durcharbeiten der darin aufgelisteten Argumente wird erkennbar, daß die Verfasser diese Zusammenstellung aus dem Selbstverständnis heraus verfasst haben, als ob eine US-Firma jedes Produkt so einfach nach z.B. Berlin oder Erding liefern können müßte, wie sie dieses Produkt in jeden Ort der USA liefern kann. Mit anderen Worten: Eine Umsetzung der so bezeichneten „Foreign Trade Barriers“ liefe darauf hinaus, daß die in jenem Büchein aufgelisteten Länder in Handelsfragen freiwillig auf alle Souveränitätsrechte verzichten müssten.

Handelsbarrieren der Europäischen Union

Von Seite 129 bis 161 behandelt Trump die von der EU gegen die USA aufgebauten Handelsbarrieren. Die Einleitung dazu lautet:

Die Vereinigten Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) pflegen die weltweit umfangreichste Wirtschaftsbeziehung. Handels- und Investitionsströme zwischen den Vereinigten Staaten und der EU sind eine wichtige Säule des Wohlstands auf beiden Seiten des Atlantiks und eröffnen erhebliche wirtschaftliche Chancen.

Für US-amerikanische Waren und Dienstleistungen bestehen weiterhin Marktzugangsbarrieren in bestimmten Sektoren des EU-Marktes. Dies schränkt die Möglichkeiten amerikanischer Arbeitnehmer und Unternehmen ein, vom transatlantischen Handel zu profitieren. Dieses Kapitel des National Trade Estimate (NTE)-Berichts beleuchtet die wichtigsten dieser Barrieren, von denen einige trotz wiederholter Bemühungen um eine Lösung durch bilaterale Konsultationen weiterhin bestehen.

Ausschusssitzungen der Welthandelsorganisation (WTO) oder WTO-Streitbeilegung. Im jährlichen NTE-Bericht werden seit vielen Jahren bestimmte Hindernisse hervorgehoben.

Zölle
Der durchschnittliche Meistbegünstigungszollsatz der EU (MFN) betrug 2023 5,0 Prozent (aktuellste verfügbare Daten). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse betrug er 10,8 Prozent und für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse 4,1 Prozent (aktuellste verfügbare Daten). Die EU hat 100 Prozent ihrer Zolltarife in der WTO gebunden, wobei der durchschnittliche WTO-gebundene Zollsatz 5,0 Prozent beträgt.
Obwohl die Zölle der EU auf nichtlandwirtschaftliche Güter im Allgemeinen niedrig sind, sind einige EU-Zölle hoch, beispielsweise die Sätze von bis zu 26 Prozent für Fisch und Meeresfrüchte, 22 Prozent für Lastwagen, 14 Prozent für Fahrräder, 10 Prozent für Personenkraftwagen und 6,5 Prozent für Düngemittel und Kunststoffe.

Das aus unserer Sicht interessanteste Detail ist, daß die USA auch alle Ökoauflagen auf Produkte als Handelsbarriere verstehen.  Darunter:

  • EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase
  • Erneuerbare-Energien-Richtlinie
  • EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Das bedeutet praktisch nichts Anderes, als daß die mit Unterstützung der Biden-Regierung in der EU eingeführten Ökoauflagen nun als Handelshindernis gewertet werden! Dies belegt wie gefährlich es ist sich von einem Imperium abhängig zu machen und bestätigt den Weg der AfD einen größtmöglichen Abstand zu jedem Imperium halten zu wollen!

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Die Handelsbarrieren der EU gegen US-Produkte

In Folge übersetzen wir kommentarlos die ca. 30 Seiten aus den „Foreign Trade Barriers“ die die EU betreffen.

Meursing Table Tariff Codes

Viele verarbeitete Lebensmittel wie Süßwaren, Backwaren und sonstige Lebensmittelzubereitungen unterliegen in der EU einem speziellen Zolltarifsystem. Dieses System, oft als „Meursing“-Tabelle bezeichnet, erhebt auf jedes importierte Produkt einen Zollsatz, der sich nach dem Gehalt an Milcheiweiß, Milchfett, Stärke und Zucker richtet. Daher unterliegen Produkte, die die USA und andere Länder zolltariflich als gleichwertig betrachten, in der EU je nach Zusammensetzung manchmal unterschiedlichen Zollsätzen. Die schwierige Berechnung der Meursing-Zölle verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand und Unsicherheit für Exporteure, insbesondere für diejenigen, die neue Produkte in die EU liefern möchten.

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Non-Tariff Barriers

Einfuhrlizenzen – Bananen

Nach Jahren der Streitigkeiten, die zunächst im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (GATT 1947) und später im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung begannen, erzielten die Vereinigten Staaten und andere Länder im Jahr 2010 Vereinbarungen mit der EU, um Beschwerden über aufeinanderfolgende EU-Einfuhrregelungen für Bananen beizulegen. Bereits 2013 äußerte ein US-amerikanischer Interessenvertreter gegenüber der US-Regierung seine Bedenken hinsichtlich der seit 2010 ergriffenen Maßnahmen der italienischen Zollbehörden zur nachträglichen Erhebung von Zöllen aufgrund der einseitigen Neuinterpretation der Gültigkeit bestimmter EU-Einfuhrlizenzen für Bananen durch die Behörden unter EU-Verordnungen von vor 2006. Im Jahr 2017 entschied der italienische Oberste Gerichtshof aus Zuständigkeitsgründen gegen die italienische Regierung und ordnete an, dass die Behörden die eingezogenen Zölle an den US-amerikanischen Interessenvertreter zurückzuzahlen haben. Obwohl die Zölle bis zum 31. Dezember 2024 an den Beteiligten zurückgezahlt wurden, erlassen die italienischen Zollbehörden weiterhin einige der früheren rückwirkenden Zollbescheide gegen den Beteiligten.

Zollschranken und Handelserleichterungen:

Trotz der für alle Mitgliedstaaten geltenden Zollgesetzgebung verwaltet die EU ihre Gesetze nicht über eine einheitliche Zollverwaltung. Vielmehr sind in jedem Mitgliedstaat separate Behörden für die Umsetzung des EU-Zollrechts zuständig. Daher ist es für die EU schwierig, die einheitliche Anwendung ihrer Vorschriften und Entscheidungen zu Klassifizierung, Wertermittlung, Ursprung und Zollverfahren in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. US-Exporte leiden unter der uneinheitlichen und inkonsistenten Anwendung dieser Anforderungen.

Das im EU-Recht vorgesehene, aber auf Ebene der Mitgliedstaaten verwaltete Programm für verbindliche Zolltarifauskünfte ermöglicht zwar Vorabauskünfte zur zolltariflichen Einreihung und zum Ursprungsland. Die EU-Vorschriften verpflichten die Zollbehörde eines Mitgliedstaats jedoch nicht, in inhaltlich identischen Fragen den Entscheidungen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu folgen. Wendet die Zollbehörde eines Mitgliedstaats EU-Recht anders an als die verbindlichen Zolltarifauskünfte eines anderen Mitgliedstaats oder ist sie mit diesen nicht einverstanden, kann die Angelegenheit an den Ausschuss für den Zollkodex (ZKV) verwiesen werden. Der ZKV setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen und wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission geleitet. Obwohl es ein erklärtes Ziel des ZKV ist, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen und so zu einer einheitlichen Verwaltung beizutragen, war sein Erfolg in der Praxis begrenzt. Der ZKV und andere EU-Institutionen bieten weder Transparenz bei der Entscheidungsfindung noch Beteiligungsmöglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer, was sie zu wirksameren Instrumenten für eine einheitliche Verwaltung und Anwendung des EU-Zollrechts machen könnte.

Darüber hinaus fehlen in der EU Gerichte oder Verfahren zur schnellen Überprüfung und EU-weiten Korrektur von Verwaltungsmaßnahmen im Zollbereich. Stattdessen ist die Überprüfung durch die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten möglich, wobei die Regelungen für diese Überprüfungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Ein Händler, der in mehreren Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt wird, muss in jedem Mitgliedstaat, dessen Behörde eine negative Entscheidung getroffen hat, gesondert Berufung einlegen.

Letztlich kann eine Frage zur Auslegung des EU-Rechts an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen werden. Obwohl die Urteile des EuGH EU-weit gelten, ist die Verweisung einer Frage an den EuGH in der Regel Ermessenssache, kann viele Jahre dauern und bietet möglicherweise keine ausreichende Abhilfe. Daher ist die Erwirkung von Korrekturen mit EU-weiter Wirkung für Verwaltungsmaßnahmen im Zollbereich oft mühsam und zeitaufwändig. Die Vereinigten Staaten haben in verschiedenen Foren, unter anderem im Streitbeilegungsgremium der WTO (DSB), Bedenken hinsichtlich der mangelnden Einheitlichkeit der Anwendung des EU-Zollrechts mit der EU geäußert.

Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, Zollvorschriften und -verfahren zu modernisieren und zu vereinfachen. Der Zollkodex der Union (UZK), der 2013 von der Europäischen Kommission verabschiedet wurde, trat 2016 in Kraft. Obwohl der UZK eine Reihe von Verfahrensänderungen enthält, ist das Kernelement einer harmonisierten IT-Infrastruktur noch nicht fertiggestellt. Die Mitgliedstaaten verwenden weiterhin unterschiedliche Datenvorlagen. 2019 wurde der voraussichtliche Abschlusstermin für die vollständige Implementierung harmonisierter Zolldatensysteme von Ende 2020 auf Ende 2025 verlängert. Die Europäische Kommission plant ab 2028 eine umfassende Reform der Zollunion. Die Vereinigten Staaten werden den UZK-Implementierungsprozess weiterhin beobachten und dabei insbesondere dessen Auswirkungen auf die einheitliche Zollbehandlung im Rahmen des EU-Zollrechts berücksichtigen.

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TECHNICAL BARRIERS TO TRADE / SANITARY AND PHYTOSANITARY BARRIERS

Transparenz und Notifizierung:

US-Exporteure sehen sich mit einer Zunahme technischer Handelshemmnisse (TBT) in der EU konfrontiert. Dies ist teilweise auf Aspekte der EU-Regulierungsprozesse zurückzuführen, die Bedingungen für die Prüfung und Verabschiedung von Verordnungen und damit verbundenen Entscheidungen vorschreiben, ohne dass eine angemessene Notifizierung oder die Möglichkeit zur Berücksichtigung aussagekräftiger öffentlicher Stellungnahmen von Handelspartnern besteht. Die Vereinigten Staaten äußern regelmäßig Bedenken, sowohl im bilateralen Dialog als auch im WTO-Ausschuss für technische Handelshemmnisse (WTO-TBT-Ausschuss), dass EU-Notifizierungen oft in einem Stadium des EU-Regulierungsprozesses erfolgen, in dem es zu spät ist, die Maßnahme zu überarbeiten und etwaige inhaltliche Bedenken anderer WTO-Mitglieder zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Notifizierungen geplanter Maßnahmen oft nicht spezifisch genug oder verweisen auf die Veröffentlichung zukünftiger, europaweiter Normen, die noch nicht existieren. Dadurch haben außereuropäische Hersteller keine Möglichkeit, sich zu beteiligen oder fundierte Stellungnahmen abzugeben.

Beispielsweise werden im Rahmen der EU-Regulierungsverfahren zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH, Verordnung (EG) 1907/2006) und zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP, Verordnung (EG) 1272/2008) vorgeschlagene Beschränkungen der WTO in der Regel erst gemeldet, nachdem die Ausschüsse für wissenschaftliche Prüfung und Regulierungsfolgenabschätzung getagt haben und die nationalen Konsultationen der Europäischen Kommission abgeschlossen sind. Diese nationalen Konsultationen sind für Nicht-EU-Akteure nicht immer transparent, was ihre Möglichkeiten zur Stellungnahme und deren Berücksichtigung einschränken kann. In anderen Fällen werden Maßnahmen im Laufe der Verhandlungen zwischen dem Rat der Europäischen Union (Europäischer Rat), der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament erheblich geändert, ohne dass zusätzliche Konsultationen mit den Interessengruppen, Meldungen oder Folgenabschätzungen stattfinden. Schließlich ist auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zu beobachten, dass Maßnahmen nicht mit angemessenen Stellungnahmefristen gemeldet werden, so beispielsweise im Fall der jüngsten irischen Alkoholkennzeichnungsvorschriften. Verbesserungen und eine größere Konsistenz bei der Meldung von Maßnahmen durch die EU und die Mitgliedstaaten könnten US-Exporte durch ein vorhersehbareres Marktumfeld begünstigen.

Europäische Normungs- und Konformitätsbewertungsverfahren:

Der ausgrenzende Ansatz der EU bei normenbezogenen Maßnahmen, einschließlich ihres Konformitätsbewertungsrahmens, und ihre Bemühungen, Regierungen weltweit zur Übernahme ihres restriktiven Ansatzes zu bewegen, stellen eine erhebliche Belastung für US-Arbeitnehmer und -Exporteure dar. Insbesondere erschwert der Ansatz der EU den Marktzugang für Produkte, die nicht den europäischen regionalen Normen (EN) entsprechen, einschließlich Produkten, die internationalen Normen entsprechen, die nicht mit den EN harmonisiert sind, auch wenn diese internationalen Normen die regulatorischen Anforderungen der EU erfüllen oder übertreffen. Von der EU regulierte Produkte müssen diesen EU-spezifischen regionalen Normen entsprechen, um von der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden regulatorischen Anforderungen der EU profitieren zu können. US-Arbeitnehmer und -Exporteure sehen sich daher beim Zugang zum EU-Markt zusätzlichen Belastungen gegenüber, die für inländische Hersteller in der EU und oft auch für EU-Exporteure beim Zugang zum US-Markt nicht gelten.

ENs können ausschließlich von drei Europäischen Normungsorganisationen (ESOs) entwickelt werden, die von der Europäischen Kommission in einem Normungsauftrag beauftragt werden. Diese drei ESOs sind

  • das Europäische Komitee für Normung (CEN),
  • das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und
  • das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI).

Innerhalb dieser ESOs erarbeiten die technischen Komitees von CEN und CENELEC harmonisierte ENs. Beide Organisationen schließen Nicht-EU-Bürger grundsätzlich von der Teilnahme an ihrem Normungsprozess aus. In den wenigen Fällen, in denen Nicht-EU-Bürger teilnehmen, haben sie kein Stimmrecht.

Am 2. Februar 2022 veröffentlichte die EU die Europäische Normungsstrategie, die unter anderem die Verordnung (EU) 1025/2012 über Europäische Normungsorganisationen dahingehend ändert, dass die ESOs die Beteiligung von Nicht-EU-Interessen an der Entwicklung harmonisierter EN-Normen einschränken müssen. Die Änderung betrifft in erster Linie die Entwicklung von Normen beim ETSI, das auf Informations- und Kommunikationstechnologien spezialisiert ist und als einzige europäische Normungsorganisation die direkte Beteiligung ausländischer Unternehmen ermöglichte. Neue Richtlinien der Europäischen Kommission, wie die Weigerung, auf außerhalb Europas entwickelte zugrunde liegende Normen zu verweisen, und neue Beschränkungen für die Teilnahme an Expertengremien (einschließlich des neu geschaffenen Hochrangigen Forums für europäische Normung), deuten zudem auf anhaltende Bemühungen hin, ausländische Teilnehmer auszuschließen, die Akzeptanz internationaler, in den USA entwickelter Normen zu untergraben und europäische regionale Normen im Ausland zu projizieren. Die Vereinigten Staaten befürchten, dass die europäische Normungsstrategie und andere ausgrenzende Maßnahmen darauf hindeuten, dass sich die EU weiter von der Zusammenarbeit mit Handelspartnern im Bereich der Normung entfernt und die Barrieren im transatlantischen Markt dadurch eher verschärft als abgebaut werden. Die Vereinigten Staaten haben ihre Bedenken der EU über den Handels- und Technologierat der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union sowie durch Stellungnahmen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation der EU zur Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, eingereicht am 24. Juli 2024, mitgeteilt.

Im Rahmen ihrer Freihandelsabkommen strebt die EU Verpflichtungen an, die bekräftigen, dass nur Normen, die von einer Auswahl spezifischer Normungsorganisationen herausgegeben werden, von denen keine ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, als „internationale Normen“ gelten (z. B. Artikel 7.6 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan). Diese Praxis gewährt Organisationen eine Vorzugsbehandlung, in denen die EU überproportionalen Einfluss hat (z. B. das Weltforum zur Harmonisierung der Kraftfahrzeugvorschriften im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) oder mit denen die ESOs bestehende Kooperationsabkommen haben (z. B. die Internationale Organisation für Normung (ISO) und die Internationale Elektrotechnische Kommission). Dieser Ansatz ist enger gefasst als die Bestimmungen des WTO-TBT-Übereinkommens und der damit verbundenen Beschlüsse des WTO-TBT-Ausschusses, die „internationale Normen“ als solche anerkennen, die nach bestimmten Grundsätzen und ohne Bezugnahme auf bestimmte Institutionen oder Organisationsmethoden entwickelt wurden.

Die Vereinigten Staaten haben zudem erhebliche Bedenken hinsichtlich des EU-Konformitätsbewertungsrahmens, der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Beschluss 768/2008/EG festgelegt ist. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine einzige nationale Akkreditierungsstelle zu benennen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren kann, und untersagt den Wettbewerb zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus legt die EU den Beschluss 768/2008/EG aus, dass Konformitätsbewertungsstellen in der EU ansässig sein müssen, um Prüfungen gemäß den EU-Vorschriften durchführen zu können. Diese geografische Beschränkung nimmt in den USA ansässigen Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit, Produkte für den EU-Markt außerhalb bestehender Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zu zertifizieren. Darüber hinaus wirft sie erhebliche Bedenken hinsichtlich des Marktzugangs für US-Hersteller auf, deren Produkte von Konformitätsbewertungsstellen außerhalb der EU geprüft oder zertifiziert wurden. Ohne damit verbundene Verbesserungen bei Qualität oder Sicherheit verlängert der Konformitätsbewertungsansatz der EU die Markteinführungszeit und erhöht die Kosten für US-Exporteure.

Chemikalienregulierung

Der EU-Rahmen für Chemikalienpolitik stellt US-Exporteure weiterhin vor erhebliche Hürden. Interessengruppen äußern Bedenken, dass sie im Rahmen des REACH-Registrierungsprozesses Daten bereitstellen müssen, die für die spezifischen Gefahren und geplanten Verwendungen eines registrierten Stoffes nicht relevant sind. Änderungen der Einstufung von Chemikalien nach der CLP-Verordnung scheinen oft durch ein Verfahren bedingt zu sein, das den Interessengruppen keine ausreichende Zeit für Stellungnahmen lässt, selbst wenn die vorgeschlagenen Änderungen erheblich von den weltweit harmonisierten Einstufungen der US-Industrie und anderer Volkswirtschaften abweichen. Wie in anderen Sektoren befürchten auch die USA, dass der „vorsorgende“ oder „gefahrenbasierte“ Ansatz der EU bei der Produktregulierung zu erheblichen Einschränkungen der Produktverwendung führen kann, ohne dass eine wissenschaftliche Bewertung der tatsächlichen Expositionsrisiken bei einer bestimmten Verwendung vorliegt. Darüber hinaus scheint die Anwendung von REACH durch die Mitgliedstaaten inkonsistent und intransparent zu sein, was zu Anforderungen führen kann, die für US-Exporteure belastender sind als für EU-Unternehmen und Produkte, die sich bereits auf dem EU-Markt befinden.

Gefahrenklassen für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung:

Die Vereinigten Staaten haben Bedenken hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2022 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) hinsichtlich Gefahrenklassen und Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen geäußert. Sie weisen darauf hin, dass die neuen CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen vom Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) abweichen werden. Die Vereinigten Staaten haben die EU aufgefordert, einer wissenschaftlichen Überprüfung der neuen Kennzeichnungsanforderungen durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nicht vorzugreifen und die Harmonisierung mit dem GHS beizubehalten. Die Delegierte Verordnung 2023/707 trat am 20. April 2023 in Kraft. Die EU veröffentlichte im November 2024 Leitlinien zu diesen neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Die neuen Anforderungen traten im Mai 2025 für neue Stoffe und im November 2026 für bereits auf dem Markt befindliche Stoffe in Kraft.

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen:

Am 7. Februar 2023 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur einen Beschränkungsvorschlag, der die Produktion und Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) weitgehend unterbinden würde. Die Vereinigten Staaten sind besorgt, dass der EU-Vorschlag weder die unterschiedlichen Auswirkungen auf verschiedene PFAS-Chemikalien noch die Auswirkungen des Verbots auf mehrere kritische Verwendungszwecke berücksichtigt, beispielsweise bei der Herstellung bestimmter Produkte aus erneuerbaren Energien sowie anderer Industriegüter wie Halbleiter und medizinischer Geräte, für die es bislang keine praktikablen Alternativen zu PFAS gibt. Darüber hinaus könnte der Vorschlag die Umsetzung globaler Verträge zur Reduzierung des Ozonabbaus, wie beispielsweise die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls, beeinträchtigen, indem er Alternativen zu bestehenden Substanzen einschränkt. Die Vereinigten Staaten äußern diese Bedenken weiterhin bilateral, unter anderem in Sitzungen des WTO-TBT-Ausschusses.

Fluorierte Treibhausgase:

Im Februar 2024 verabschiedete die EU eine Aktualisierung der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 aus dem Jahr 2014, die den Ausstieg aus vielen Technologien, die F-Gase verwenden, beschleunigen wird. Die Verordnung enthielt Beschränkungen für bestimmte Verwendungen von Hydrofluorolefinen (HFO), obwohl diese Gase nicht durch die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls beschränkt sind. Die Entscheidung der EU wurde ohne Berücksichtigung praktikabler technologischer und kommerziell verfügbarer Alternativen getroffen. Die Vereinigten Staaten äußerten zudem Bedenken, dass die Beschränkung von HFO mit niedrigem GWP im Rahmen der F-Gas-Verordnung verfrüht sei und möglicherweise eine Duplizierung der von der EU vorgeschlagenen PFAS-Beschränkung im Rahmen der REACH-Verordnung darstelle. Die Vereinigten Staaten äußerten wiederholt Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der EU sowohl bilateral als auch im WTO-TBT-Ausschuss und beobachten die Umsetzung der Maßnahme weiterhin, da sie erhebliche Auswirkungen auf US-Exporteure haben könnte. (Weitere Bedenken hinsichtlich der EU-Politik in Bezug auf F-Gase werden im Abschnitt „Weitere Hindernisse“ dieses Kapitels des NTE-Berichts erörtert.)

Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:

Am 22. Januar 2025 veröffentlichte die EU die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt eine bestehende Richtlinie und Verordnung und soll die Vorschriften der Mitgliedstaaten zu Verpackungen und Verpackungsabfällen harmonisieren. Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Die Verordnung schreibt einen Mindestanteil an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen vor und schreibt vor, dass recycelte Materialien aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen strenge Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen müssen, wenn sie in der EU recycelt werden. Für in Drittländern recycelte Kunststoffmaterialien müssen Recyclingunternehmen/-anlagen dieselben Nachhaltigkeitskriterien wie in der EU einhalten. Die Europäische Union muss bis zum 1. Januar 2026 eine Methode zur Zertifizierung der Gleichwertigkeit der Vorschriften in Drittländern entwickeln. Die Vereinigten Staaten werden im Zuge der Umsetzung der Gesetzgebung weiterhin mit der EU zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Umsetzungsmaßnahmen so ausgearbeitet werden, dass keine ungerechtfertigten Hindernisse für US-Exporte entstehen, dass harmonisierte Regeln in allen Mitgliedstaaten gelten und dass die notwendigen Klarstellungen eingeholt werden, um den Beteiligten die Einhaltung der Anforderungen zu erleichtern. Die Vereinigten Staaten werden im Zuge der Weiterentwicklung der Gesetzgebung weiterhin mit der EU zusammenarbeiten, unter anderem über den WTO-TBT-Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagenen Spiegelklauseln zu recycelten Kunststoffverpackungen für Lebensmittelkontaktanwendungen und zur Nachhaltigkeit von Recyclinganlagen. Diese würden die zuständigen US-Behörden verpflichten, zu überprüfen, ob US-Recyclinganlagen die regionalen EU-Standards einhalten.

Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten:

Am 29. Juni 2023 erließ die EU eine Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) mit einer anfänglichen 18-monatigen Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2024. Die Verordnung zielt darauf ab, Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit dem europäischen Konsum und der Produktion von Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und deren Folgeprodukten (z. B. Holzkohle, Möbel, Reifen, Papier, Leder) einzudämmen und könnte auf andere Produkte und Ökosysteme ausgeweitet werden. US-amerikanische Akteure aus der Agrar- und Rohstoffbranche haben Bedenken geäußert, dass die in der Verordnung enthaltenen Sorgfaltspflichten und Rückverfolgbarkeitsanforderungen für US-Unternehmen möglicherweise nicht erfüllt werden können. Bislang hat sich die EU geweigert, die Verordnung den WTO-Mitgliedern mitzuteilen oder WTO-Mitgliedern und anderen Akteuren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinigten Staaten und 17 weitere WTO-Mitglieder äußerten in der Sitzung des WTO-TBT-Ausschusses im November 2024 Bedenken gegen die Verordnung. Die Vereinigten Staaten bemühen sich weiterhin um eine Notifizierung der Maßnahme durch die WTO und engagieren sich bei der Umsetzung durch die EU. Im Jahr 2023 überstiegen die US-Exporte von Produkten, die unter die EU-Regelung zur Vermeidung von Entwaldung fallen, 8 Milliarden US-Dollar (aktuellste verfügbare Daten).

Viele US-amerikanische Interessenvertreter argumentierten, dass die Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2024 nicht ausreiche, um die Vorschriften einzuhalten. Am 19. Dezember 2024 erließ die EU die Verordnung (EU) 2024/3234, die die Umsetzung für große und mittlere Unternehmen um 12 Monate (bis zum 30. Dezember 2025) und für Kleinst- und Kleinunternehmen um 18 Monate (bis zum 30. Juni 2026) verschiebt, um Marktteilnehmern und zuständigen Behörden zusätzliche Vorbereitungszeit zu geben. Die Kommission veröffentlichte außerdem lange erwartete Leitfäden und neue FAQs, um Marktteilnehmer bei ihren Vorbereitungen auf die Vorschriften zu unterstützen, sowie einige Einzelheiten der Methodik zur Bestimmung der Länderrisiko-Benchmarking-Niveaus. Darüber hinaus kündigte die Kommission an, dass das Länder-Benchmarking-System durch einen vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt bis zum 30. Juni 2025 fertiggestellt sein wird. Die Vereinigten Staaten werden weiterhin mit der EU hinsichtlich der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass US-Exporte nicht benachteiligt werden.

Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und digitaler Produktpass:

Am 18. Juli 2024 trat die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) in Kraft. Die Verordnung schafft einen Ökodesign-Rahmen für nachhaltige Produkte, der die Industrie zur Erfüllung neuer Nachhaltigkeitsanforderungen verpflichtet. Artikel 7 bis 15 der Verordnung verpflichten die Industrie, ein neues digitales Label (bekannt als Digitaler Produktpass oder DPP) zu entwickeln und bei den Behörden einzuführen, um Prüfungen und Kontrollen zu verbessern. Einige US-amerikanische Akteure befürchten, dass die DPP-Anforderungen unrealistische Umsetzungszeiträume vorgeben und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen bieten. Die Vereinigten Staaten haben die EU mehrfach aufgefordert, die Maßnahme der WTO zu melden, um Handelspartnern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bislang hat die EU die Meldung der Maßnahme abgelehnt.

Richtlinie zu Umweltaussagen:

Am 22. März 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie zur Begründung und Kommunikation expliziter Umweltaussagen („Richtlinie zu Umweltaussagen“, notifiziert bei der WTO im Mai 2023), um irreführende Umweltaussagen („Greenwashing“) zu bekämpfen. Die Vereinigten Staaten arbeiten mit der Europäischen Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie hinsichtlich der erforderlichen Elemente zur Begründung von Umweltaussagen klar und konkret formuliert ist, einschließlich der Dokumentationsanforderungen und Umsetzungszeiträume für die Konformitätsbewertungsverfahren der Maßnahme sowie der Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf Produkteigenschaften. Die Vereinigten Staaten streben außerdem eine Zusammenarbeit mit der EU an, um eine stärkere Abstimmung bei der Anerkennung von Umweltzeichen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Greenwashing zu erreichen. (Sanitäre und phytosanitäre Bedenken im Zusammenhang mit dem europäischen Green Deal werden im Abschnitt „Sanitäre und phytosanitäre Barrieren“ dieses Kapitels des NTE-Berichts erörtert.)

Erneuerbare-Energien-Richtlinie:

Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ((EG) 2009/28) schreibt vor, dass Biokraftstoffe und Biokraftstoffrohstoffe einen Nachhaltigkeitsnachweis erhalten müssen, um steuerliche Anreize und nationale Verbrauchsziele zu erhalten. Die RED legt zudem eine Methodik und ein Bilanzierungssystem fest, mit dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgaseinsparungen im Vergleich zu einem Basiswert für fossile Brennstoffe erfassen und berechnen können.

2018 verabschiedete die Europäische Kommission eine neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) für den Zeitraum 2021 bis 2030. RED II trat am 1. Januar 2021 in Kraft und führte Nachhaltigkeitsanforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse (Holzpellets) ein. Die Europäische Kommission begann 2022 mit der Überarbeitung von RED II; die endgültigen Änderungen wurden am 31. Oktober 2023 veröffentlicht. Durch die Überarbeitung von RED II wurde das verbindliche EU-Ziel für erneuerbare Energien für 2030 von zuvor 32 Prozent auf mindestens 42,5 Prozent angehoben. Die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomasse wurden jedoch nicht grundlegend geändert. Dies könnte die US-Exporte von Biokraftstoffen und Biomasse einschränken, die ansonsten brauchbare erneuerbare Quellen für die EU-Ziele für erneuerbare Energien darstellen würden. Die Vereinigten Staaten exportierten 2024 Holzpellets im Wert von etwa 272 Millionen US-Dollar und Bioethanol im Wert von 440 Millionen US-Dollar in die EU.

Höchstmengen für Pestizidrückstände aus Umweltgründen:

Am 15. Februar 2023 veröffentlichte die EU die Verordnung (EU) 2023/334 der Kommission, um die Höchstmengen für Rückstände (MRL) für Clothianidin und Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze zu senken und so Bestäuber, insbesondere Bienen, in Ländern außerhalb der EU zu schützen. Durch diese Maßnahme würden ab dem 7. März 2026 alle Importe von Produkten in die EU verboten, die nachweisbare Rückstände der beiden weit verbreiteten Pestizide enthalten.

Die Vereinigten Staaten teilen die Bedenken der EU hinsichtlich der Gesundheit von Bestäubern und setzen sich aktiv für den Schutz von Bienen und anderen Bestäubern in den Vereinigten Staaten ein. Die globale Wissenschafts- und Regulierungsgemeinschaft hat jedoch festgestellt, dass komplexe Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Faktoren die Gesundheit von Bestäubern, einschließlich der Gesundheit von Bienen, beeinflussen und dass die sichere Anwendung der beiden Pestizide je nach lokalen, nationalen oder regionalen Gegebenheiten von den jeweils zuständigen Behörden bestimmt werden kann. Die Vereinigten Staaten haben zudem Bedenken hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Informationen über den Lebenszyklus und andere Aspekte eines Produkts durch die EU geäußert, um Verbraucher zu informieren und Behörden bei der Durchführung von Kontrollen zu unterstützen. Einige US-amerikanische Interessenvertreter befürchten, dass die DPP-Anforderungen unrealistische Umsetzungszeiträume festlegen und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen bieten. Die Vereinigten Staaten haben die EU mehrfach aufgefordert, die Maßnahme der WTO zu melden, um Handelspartnern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bislang hat die EU die Meldung der Maßnahme abgelehnt.

Richtlinie zu Umweltaussagen:

Am 22. März 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie zur Begründung und Kommunikation expliziter Umweltaussagen („Richtlinie zu Umweltaussagen“, notifiziert bei der WTO im Mai 2023), um irreführende Umweltaussagen („Greenwashing“) zu bekämpfen. Die Vereinigten Staaten arbeiten mit der Europäischen Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie hinsichtlich der erforderlichen Elemente zur Begründung von Umweltaussagen klar und konkret formuliert ist, einschließlich der Dokumentationsanforderungen und Umsetzungszeiträume für die Konformitätsbewertungsverfahren der Maßnahme sowie der Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf Produkteigenschaften. Die Vereinigten Staaten streben außerdem eine Zusammenarbeit mit der EU an, um eine stärkere Abstimmung bei der Anerkennung von Umweltzeichen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Greenwashing zu erreichen.(Sanitäre und phytosanitäre Bedenken im Zusammenhang mit dem europäischen Green Deal werden im Abschnitt „Sanitäre und phytosanitäre Barrieren“ dieses Kapitels des NTE-Berichts erörtert.)

Erneuerbare-Energien-Richtlinie:

Die EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED) ((EG) 2009/28) schreibt vor, dass Biokraftstoffe und Biokraftstoff-Rohstoffe einen Nachhaltigkeitsnachweis erhalten müssen, um sich für Steueranreize und nationale Nutzungsziele zu qualifizieren. Die RED legt außerdem eine Methode und ein Buchhaltungssystem fest, mit denen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen im Vergleich zu einem Basiswert für fossile Brennstoffe erfassen und berechnen können. 2018 verabschiedete die Europäische Kommission eine neue Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED II) für den Zeitraum 2021 bis 2030. RED II trat am 1. Januar 2021 in Kraft und führte Nachhaltigkeitsanforderungen für forstwirtschaftliche Biomasse (Holzpellets) ein. Die Europäische Kommission begann 2022 mit der Überarbeitung von RED II und die endgültigen Änderungen wurden am 31. Oktober 2023 veröffentlicht. Durch die Überarbeitung von RED II wurde das verbindliche EU-Ziel für erneuerbare Energien für 2030 von 32 Prozent auf mindestens 42,5 Prozent angehoben. Die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomasse wurden jedoch nicht grundlegend geändert. Dies könnte die US-Exporte von Biokraftstoffen und Biomasse einschränken, die ansonsten tragfähige erneuerbare Energiequellen für die EU-Ziele im Bereich erneuerbare Energien darstellen würden. Die USA exportierten im Jahr 2024 Holzpellets im Wert von rund 272 Millionen US-Dollar und Bioethanol im Wert von 440 Millionen US-Dollar in die EU.

Höchstmengen für Pestizidrückstände aus Umweltgründen:

Am 15. Februar 2023 veröffentlichte die EU die Verordnung (EU) 2023/334 der Kommission, um die Höchstmengen für Rückstände (MRL) für Clothianidin und Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Dies soll Bestäuber, insbesondere Bienen, in Ländern außerhalb der EU schützen. Die Maßnahme würde ab dem 7. März 2026 alle Importe von Produkten in die EU verbieten, die nachweisbare Rückstände der beiden weit verbreiteten Pestizide enthalten.

Die Vereinigten Staaten teilen die Bedenken der EU hinsichtlich der Gesundheit von Bestäubern und setzen sich aktiv für den Schutz von Bienen und anderen Bestäubern in den Vereinigten Staaten ein. Die globale Wissenschafts- und Regulierungsgemeinschaft hat jedoch festgestellt, dass komplexe Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Faktoren die Gesundheit von Bestäubern, einschließlich der Gesundheit von Bienen, beeinflussen und dass die sichere Anwendung der beiden Pestizide je nach lokalen, nationalen oder regionalen Gegebenheiten von den jeweils zuständigen Behörden bestimmt werden kann. Die Vereinigten Staaten haben gegenüber der EU zudem Bedenken geäußert, dass die Verwendung von Rückstandshöchstgehalten (MRL) als Instrument des Umweltschutzmanagements die Entwicklung und Anwendung internationaler Standards für Lebensmittelsicherheit beeinträchtigen könnte. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der in der Verordnung genannten Pestizide scheint die Maßnahme ein erhebliches Hindernis für den internationalen Handel und die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse darzustellen. Die Europäische Kommission beabsichtigt, weitere Substanzen nach einem ähnlichen Ansatz zu prüfen. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 haben die Vereinigten Staaten dieses Thema gegenüber der EU im WTO-TBT-Ausschuss, im WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (WTO-SPS-Ausschuss) und im WTO-Rat für Warenhandel angesprochen. Die Vereinigten Staaten ermutigen die EU weiterhin, einen kooperativen Ansatz zum weltweiten Schutz der Bestäuber zu verfolgen.(Weitere Bedenken hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte in der Europäischen Union werden im Abschnitt „Sanitäre und phytosanitäre Barrieren“ dieses Kapitels des NTE-Berichts erörtert.)

Verordnung über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika:

Die Vereinigten Staaten sind weiterhin besorgt über die Umsetzung der Medizinprodukteverordnung (MDR) und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR), insbesondere über den Mangel an benannten Stellen zur Bewertung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika. Der anhaltende Kapazitätsmangel bei der Durchführung von Konformitätsbewertungen hat zu längeren Prüfzeiten geführt, und für einige Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, ist es nach wie vor schwierig, Zugang zu den Prüfungen zu erhalten. Die langen Prüfzeiten und der fehlende Zugang beeinträchtigen die Fähigkeit der Unternehmen, Altgeräte auf dem EU-Markt zu halten und neue Geräte an Gesundheitsdienstleister und Patienten zu bringen. Die Vereinigten Staaten haben sich über den TBT-Ausschuss der WTO und bilaterale Gespräche im Rahmen dieser Treffen wiederholt an die EU gewandt, um Aktualisierungen bei der Umsetzung der MDR und IVDR zu erfragen, einschließlich der Anzahl qualifizierter benannter Stellen zur Durchführung der Konformitätsbewertungsanforderungen. Am 20. März 2023 trat die Verordnung (EU) 2023/607 zur Änderung der MDR und IVDR in Kraft. Sie ermöglicht eine gestaffelte und bedingte Verlängerung einer Übergangsfrist für die neuen Vorschriften bis 2027 oder 2028, je nach Risikoklasse der Geräte.
Am 9. Juli 2024 veröffentlichte die EU die Verordnung (EU) 2024/1860 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich einer schrittweisen Einführung der europäischen Datenbank für Medizinprodukte namens Eudamed, die eine Verlängerung der Übergangsfrist für bestimmte In-vitro-Diagnostika beinhaltet und Meldepflichten für Versorgungsunterbrechungen einführt.

Wine Labeling

Im Mai 2023 verabschiedete die EU die Verordnung (EU) 2021/2117, die ab dem 8. Dezember 2023 eine verpflichtende Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis auf dem Etikett von Weinprodukten einführte, die auf dem EU-Markt verkauft werden. Die Verordnung erlaubt es Herstellern, verbindliche Zutatenlisten und Nährwertinformationen (ausgenommen Allergene und Energiegehalt) über ein elektronisches Etikett bereitzustellen, auf das über einen QR-Code auf dem physischen Etikett zugegriffen werden kann. Die US-Industrie unterstützt die Verwendung elektronischer Etiketten, um Verbrauchern zusätzliche Informationen zu bieten. Sie berichtete jedoch, dass mehrere Mitgliedstaaten die 2023 veröffentlichten EU-Leitlinien, insbesondere den Begleittext zum QR-Code, unterschiedlich interpretieren. Die Vereinigten Staaten haben dieses Thema im Rahmen des Weindialogs zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union sowie in den Sitzungen des WTO-Handels- und Handelsabkommensausschusses im März und Juni 2024 bilateral mit der EU angesprochen. Die US-Industrie äußerte Bedenken, dass unterschiedliche Anforderungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des oder der Wörter, die QR-Codes begleiten müssen, dem Wesen der EU als Binnenmarkt zuwiderlaufen könnten. Im Jahr 2024 exportierten die Vereinigten Staaten Wein im Wert von über 170 Millionen US-Dollar in die EU.

Traditionelle Begriffe auf Wein:

Die EU schränkt weiterhin die Verwendung von „traditionellen Begriffen“ wie „Tawny“, „Ruby“ und „Chateau“ auf Etiketten importierter Weine ein. Dies behindert US-Weinexporte in die EU, einschließlich US-Weinen, die diese traditionellen Begriffe als Teil ihrer Marken führen. US-Weine, die unter einer Marke verkauft werden, die einen der traditionellen Begriffe enthält, dürfen in der EU nur dann vermarktet werden, wenn die Marke vor Mai 2002 eingetragen wurde.
Die EU hat keine sichtbaren Schritte unternommen, um den Bedenken der USA Rechnung zu tragen, und weigert sich konsequent, einen Zeitplan für die Prüfung der Anträge der US-Industrie auf Verwendung von Begriffen vorzulegen.

Alkoholkennzeichnung:

Im Mai 2023 erließ Irland eine Verordnung zur Kennzeichnung von Alkohol im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die besondere Anforderungen an die Gesundheitskennzeichnung für Alkohol auf dem irischen Markt festlegt. Die Verordnung schreibt vor, dass alle alkoholischen Getränke Warnhinweise auf der Produktverpackung tragen müssen, die Verbraucher über die Risiken des Alkoholkonsums während der Schwangerschaft sowie über das Risiko von Lebererkrankungen und tödlichen Krebserkrankungen durch Alkoholkonsum informieren. Die US-Industrie äußerte Bedenken, dass spezifische Kennzeichnungsvorschriften für den irischen Markt, die zusätzlich zu den bereits von der US-Industrie eingehaltenen EU-weiten Vorschriften gelten, kostspielig wären und US-Exporte innerhalb des EU-Binnenmarkts beeinträchtigen könnten. Im März 2024 äußerten die Vereinigten Staaten in der Sitzung des WTO-TBT-Ausschusses verfahrenstechnische Bedenken hinsichtlich der Verordnung und stellten die Frage, wie Irlands Kennzeichnungssystem mit den künftigen EU-weiten Anforderungen an Gesundheits- und Warnhinweise vereinbar sei.

Sanitäre und phytosanitäre Barrieren:

Die Vereinigten Staaten sind weiterhin besorgt über eine Reihe von Maßnahmen, die die EU angeblich zum Zwecke der Lebensmittelsicherheit und des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ergreift. Insbesondere befürchten die Vereinigten Staaten, dass diese Maßnahmen den Handel unnötig einschränken könnten, ohne Sicherheitsziele zu fördern, da sie offenbar über das zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderliche Maß hinaus angewendet werden, nicht wissenschaftlich fundiert sind oder ohne ausreichende wissenschaftliche Belege aufrechterhalten werden.

Strategie „Farm to Fork“:

Um die Ziele des Europäischen Grünen Deals, die im Abschnitt „Technische Handelshemmnisse“ dieses Kapitels beschrieben werden, und der damit verbundenen Strategie „Vom Hof ​​auf den Tisch“ (F2F) vom Mai 2020 zu erreichen, hat die EU mehrere Verordnungen verabschiedet, die Lebensmittelsicherheitsstandards möglicherweise unangemessen als Grundlage für Nachhaltigkeitsanforderungen nutzen. Diese Ziele zielen unter anderem darauf ab, den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und antimikrobiellen Mitteln in der landwirtschaftlichen Produktion zu reduzieren, um das EU-Ziel einer verbesserten Lebensmittel- und Landwirtschaftsnachhaltigkeit bis 2030 zu erreichen.

Die EU hat zudem erklärt, sie werde sich um „ambitionierte Zusagen von Drittländern in Schlüsselbereichen“ bemühen und versucht zunehmend, die Reichweite dieser Politik über die EU hinaus auszudehnen. Viele der Ziele wurden in Gesetzesvorschläge umgesetzt, die das Europäische Parlament und der Europäische Rat im Rahmen des EU-Gesetzgebungsprozesses zwischen 2021 und 2024 gestalteten und änderten. Es bleibt abzuwarten, wie die EU die umfassenderen Ziele der F2F-Strategie durch diese miteinander verbundenen Initiativen umsetzen wird, die offenbar SPS-Fragen mit potenziellen TBT-Anforderungen wie Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssystemen verbinden. US-amerikanische Akteure befürchten, dass sich die EU-Durchführungsverordnungen auf die Förderung von EU-Produktionspraktiken konzentrieren könnten, die in anderen Teilen der Welt nicht angemessen, wirksam oder effizient sind und gegebenenfalls den Handel unnötig einschränken oder Landwirte in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern außerhalb der EU dazu zwingen könnten, weniger nachhaltig zu produzieren, als sie es sonst tun würden, als Voraussetzung für den Zugang zum EU-Markt.

Hormone und Beta-Agonisten:

Trotz wissenschaftlicher Belege dafür, dass derartiges Fleisch für den Verbraucher unbedenklich ist, hält die EU an verschiedenen Maßnahmen fest, die Verbote und Beschränkungen für Fleisch vorsehen, das unter Verwendung von Hormonen, Beta-Agonisten und anderen in den USA zugelassenen Wachstumsförderern hergestellt wurde. US-Produzenten dürfen kein Fleisch oder Fleischprodukte in die EU exportieren, ohne an einem kostspieligen und aufwendigen Prüfprogramm teilzunehmen, um sicherzustellen, dass bei ihrer Produktion keine Hormone, Beta-Agonisten oder andere Wachstumsförderer verwendet wurden.

So verbietet die EU beispielsweise weiterhin die Verwendung des Beta-Agonisten Ractopamine, der die Magerkeit fördert und die Futterverwertung bei Masttieren verbessert. Die EU hält an diesem Verbot fest, obwohl die von der Codex-Alimentarius-Kommission (Codex) erlassenen internationalen Standards Höchstmengen für Rückstände (MRL) für den sicheren Handel mit mit Ractopamine hergestellten Produkten festgelegt haben. Die Codex-MRL wurde nach einer wissenschaftlichen Studie des Gemeinsamen Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt. Diese Studie kam zu dem Schluss, dass Ractopamine in der angegebenen MRL-Höchstmenge keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat.

Im Rahmen einer Kompromisslösung im WTO-Streit zwischen den USA und der EU um Hormonrindfleisch schlossen die USA und die EU 2019 ein Abkommen, das ein zollfreies Zollkontingent (TRQ) für die USA festlegte. Das Abkommen trat am 1. Januar 2020 in Kraft und gewährte amerikanischen Viehzüchtern ein anfängliches TRQ von 18.500 Tonnen jährlich im Wert von rund 220 Millionen US-Dollar. Das TRQ steigt über einen Zeitraum von sieben Jahren jährlich und wird 2026 35.000 Tonnen im Wert von rund 420 Millionen US-Dollar erreichen. US-amerikanische Interessenvertreter äußerten Bedenken hinsichtlich der Anforderungen des EU-Rückstandsüberwachungsprogramms für tierische Produkte. Die zuständigen US-Behörden arbeiten weiterhin mit ihren Kollegen in der EU zusammen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen wissenschaftlich fundiert und risikobezogen sind und den Handel möglichst wenig einschränken.

Antibiotikaresistenz und Anwendungsbeschränkungen für Tierarzneimittel:

Im Dezember 2018 veröffentlichte die EU die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Diese soll der Antibiotikaresistenz durch strengere Kriterien für die Verwendung antimikrobieller Produkte in der Tiermedizin entgegenwirken. Die Verordnung (EU) 2019/6 enthält außerdem eine Liste von Produkten, die ausschließlich der Humanmedizin vorbehalten und in der landwirtschaftlichen Produktion nicht mehr zulässig sind. Artikel 118 der Verordnung weitet diese Beschränkungen auf Marktteilnehmer in Drittländern aus. Diese müssen sicherstellen, dass in die EU exportierte und für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Produkte nicht von Tieren stammen, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, die ausschließlich der Humanmedizin vorbehalten sind oder zur Wachstumsförderung eingesetzt werden.

Der offizielle Termin für das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/6 und der damit verbundenen Durchführungsmaßnahmen ist der 3. September 2026.

Im Februar 2024 veröffentlichte die EU die Durchführungsverordnung (EU) 2024/399, mit der die Mustergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Tierkategorien in die Europäische Union geändert wurden. Die geänderten Mustergesundheitsbescheinigungen werden von den Ausfuhrländern verwendet. Am 28. Juni 2024 notifizierte die EU dem WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (G/SPS/N/EU/778) eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die EU zugelassen ist. Ab dem 3. September 2024 müssen zwei zusätzliche Tiergesundheitsbescheinigungen auf amtlichen Gesundheitsbescheinigungen aufgeführt werden, Ausfuhrländer müssen diese Bescheinigungen jedoch erst mit Inkrafttreten der Verordnung am 3. September 2026 vorlegen.

US-amerikanische Interessenvertreter sind besorgt über die möglichen Auswirkungen dieser EU-Maßnahmen, insbesondere über die Zertifizierungsanforderungen für US-Exporte tierischer Produkte in die EU nach Inkrafttreten der Maßnahmen. US-amerikanische Interessenvertreter haben Bedenken hinsichtlich anderer Bestimmungen geäußert, die weder auf wissenschaftlichen Erkenntnissen noch auf Risiken beruhen und stattdessen die Übernahme von EU-Praktiken durch Drittländer fördern, anstatt alternative Wege anzuerkennen, wie verschiedene zuständige Behörden dasselbe Produktsicherheitsniveau erreichen können. US-amerikanische Interessenvertreter sind außerdem besorgt über das EU-Verbot der Verwendung nicht medizinisch relevanter antimikrobieller Mittel zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung, da dieses Verbot offenbar keine wissenschaftliche Begründung hat und keine spezifischen Bedenken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit festgestellt wurden. Die Vereinigten Staaten werden weiterhin mit der EU im Umgang mit antimikrobiellen Resistenzen zusammenarbeiten und wissenschaftlich fundierte Ansätze fördern.

Agrarbiotechnologie:

Jahrzehntelange Daten und Erfahrungen belegen die Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen. Ihr Einsatz reduziert den Pestizideinsatz und die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und verbessert gleichzeitig die Bodengesundheit, die Ernteerträge und das Einkommen der Landwirte. Ungeachtet dieser Vorteile verhindern mangelnde Vorhersehbarkeit, übermäßige Datenanforderungen und Verzögerungen im EU-Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Pflanzen den Export in die EU, obwohl diese Produkte in den USA und anderen Ländern seit vielen Jahren zugelassen und sicher angebaut werden.

Die Vereinigten Staaten äußern weiterhin ihre Besorgnis über Verzögerungen bei den Zulassungsverfahren für Biotechnologie in der EU im Rahmen der Richtlinie über gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ((EG) 2001/18) und fordern die EU auf, sich für eine Normalisierung des Handels mit diesen Produkten einzusetzen, unter anderem durch halbjährliche Konsultationen gemäß der Entscheidung der Vereinigten Staaten und der EU aus dem Jahr 2008, das Schiedsverfahren nach Artikel 22.6 im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren gegen die Europäischen Gemeinschaften (die Vorgängerorganisation der EU) bezüglich der Zulassung von Biotechnologieprodukten auszusetzen. Im Jahr 2024 erteilte die EU fünf Zulassungen und fünf Verlängerungen für gentechnisch veränderte Pflanzen, verglichen mit acht Zulassungen und fünf Verlängerungen im Jahr 2023. Diese neuen Zulassungen werden zwar begrüßt, doch die durchschnittliche Genehmigungszeit für neue gentechnisch veränderte Pflanzen in der EU betrug im Jahr 2023 etwa vier Jahre. Im Gegensatz dazu beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Zulassungszeit der EU für solche Produkte 12 Monate (6 Monate für die Überprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und 6 Monate für das politische Ausschussverfahren, bekannt als Komitologie).

Zum 31. Dezember 2024 verfolgten die Vereinigten Staaten rund 30 bei der EU eingereichte Zulassungsanträge für landwirtschaftliche Gentechnikprodukte (einschließlich Verlängerungen), darunter für Mais, Sojabohnen, Raps und Baumwolle. 29 dieser Anträge befanden sich in der wissenschaftlichen Prüfung durch die EFSA, und sechs warten im Komitologieverfahren auf die Entscheidung der Europäischen Kommission. Verzögerungen in beiden Phasen tragen zu immer längeren Genehmigungsfristen in der EU bei.

So verlangt die EFSA beispielsweise im Rahmen ihrer Risikobewertungen weiterhin unnötige Studien, was zu unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Veröffentlichung endgültiger Gutachten führt. Im Ausschussverfahren verzögern wiederholte Feststellungen „keine Stellungnahme“ des zuständigen Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Entscheidungen der EU über die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen ebenfalls, da Produkte vor der endgültigen Zulassung einer zusätzlichen Bewertung durch einen Berufungsausschuss unterzogen werden müssen. Die USA drängen die EU weiterhin zu Verzögerungen dieser Art und fordern sie auf, andere Handelshemmnisse für biotechnologische Produkte abzubauen. So hat die EU beispielsweise noch keine praktikable Politik zur geringen Präsenz von Gentechnikprodukten verabschiedet und hält stattdessen an einem Grenzwert von 0,1 Prozent nicht zugelassener biotechnologischer Merkmale in Futtermittellieferungen fest. Dies ist kommerziell nicht umsetzbar und behindert den Handel mit Produkten, die ansonsten die Sicherheitsbewertungen der USA bestanden hätten.

Nach zweijährigen Konsultationen und Evaluierungen legte die Europäische Kommission am 5. Juli 2023 ihren Vorschlag zur Regulierung von Pflanzen vor, die mithilfe neuer genomischer Verfahren gewonnen wurden. Obwohl der Vorschlag am 7. Februar 2024 vom Europäischen Parlament positiv angenommen wurde, bedarf er noch der Zustimmung des Rates der Europäischen Union, um im Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgt werden zu können. Bis dahin unterliegen genomeditierte Produkte in der EU weiterhin der GVO-Richtlinie, unabhängig von ihrem Risikograd.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Agrarbiotechnologie:

Im März 2015 verabschiedete die EU eine Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet aus nichtwissenschaftlichen Gründen zu verbieten (Richtlinie (EU) 2015/412). Im Rahmen der Übergangsmaßnahmen hatten die Mitgliedstaaten bis Oktober 2015 Zeit, eine Ausnahme vom geografischen Geltungsbereich bereits erteilter oder sich in der behördlichen Prüfung befindlicher Zulassungen für den Anbau in der EU zu beantragen. Achtzehn Mitgliedstaaten verzichteten auf den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon, und keiner der fünf Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Portugal, Rumänien, Slowakei und Spanien), die gentechnisch veränderten Mais anbauten, tat dies. Ab 2024 bauten jedoch nur noch Portugal und Spanien gentechnisch veränderten Mais kommerziell an.

Siebzehn Mitgliedstaaten haben sich gegen den Anbau biotechnologisch hergestellter Saaten ausgesprochen. Die 17 Mitgliedstaaten, die beantragt haben, ihr gesamtes Hoheitsgebiet vom geografischen Geltungsbereich biotechnologischer Anwendungen auszunehmen, sind Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Slowenien und Zypern. Darüber hinaus hat sich auch die Wallonie in Belgien gegen den Anbau ausgesprochen. Alle diese Mitgliedstaaten und Regionen haben beschlossen, den Anbau von Monsanto-Mais 810 (MON810) und der sieben Maissorten, die 2015 zur EU-weiten Zulassung eingereicht wurden, zu verbieten (mit Ausnahme von Dänemark und Luxemburg, die nur MON810 und drei der sieben Maissorten, die zur EU-weiten Zulassung eingereicht wurden, verboten haben).

EU-Begasungsvorschriften für Hartholz und Rundholz:

Die EU hat die Verwendung von Methylbromid zur Begasung von importierten Rundholz- und Hackschnitzeln bisher verboten. Die Begasung mit Sulfurylfluorid gilt als ebenso wirksamer Ersatz und wird in der gesamten EU, auch für EU-Rundholzexporte, eingesetzt. Während die EU die Verwendung von Sulfurylfluorid für bestimmte US-Rundholzexporte im Jahr 2023 genehmigt hat, steht die Entscheidung über die Verwendung für US-Kiefernholzhackschnitzel noch unter dem Vorbehalt einer wissenschaftlichen Prüfung. US-Exporteure von Kiefernholzhackschnitzeln haben daher keine wirtschaftlich tragfähige Begasungsoption. Die Wärmebehandlung, die in der EU die Alternative zur Begasung darstellt, ist in vielen Fällen nicht skalierbar. Die Vereinigten Staaten werden in dieser Frage weiterhin mit der EU zusammenarbeiten, um einen Lösungsweg zu finden.

Behandlungen zur Pathogenreduktion:

Die EU hält Maßnahmen aufrecht, die die Verwendung anderer Substanzen als Wasser zur Entfernung von Verunreinigungen aus tierischen Produkten verbieten, es sei denn, die Substanz wurde von der Europäischen Kommission zugelassen. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die US-Exporte von Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch in die EU erheblich, da die Europäische Kommission mehrere in den USA zugelassene Behandlungen zur Pathogenreduktion (PRTs) nicht zugelassen hat. PRTs sind Spülungen zur Abtötung mikrobieller Krankheitserreger, die nach der Schlachtung häufig auf Fleisch vorhanden sind. Die betreffenden PRTs wurden vom US-Landwirtschaftsministerium (USDA) zugelassen, nachdem ihre Sicherheit anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen wurde.

Im März 2017 reichte der National Pork Producers Council bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Zulassung zweier organischer Säuren – Milchsäure und Essigsäure – für die Verwendung bei Schweinefleisch ein. Der Antrag wurde im September 2017 von der Europäischen Kommission bei der EFSA eingereicht. Die EFSA veröffentlichte ihre Bewertung im Dezember 2018 und bestätigte die Sicherheit der Verwendung von Essigsäure und Milchsäure bei der Schweinefleischverarbeitung. Bis zum 31. Dezember 2024 hat die Europäische Kommission keine Maßnahmen zur Zulassung von Schweinefleisch-PRTs ergriffen.

Die Vereinigten Staaten sind überzeugt, dass der Einsatz von PRTs ein wichtiges Instrument bei der Fleischverarbeitung ist und zur Sicherheit der auf den Markt gebrachten Produkte beiträgt. Sie haben die EU zum Austausch wissenschaftlicher Daten zur sicheren Verwendung von PRTs verpflichtet und werden sich weiterhin für die Zulassung von PRTs für Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch als wirksames Instrument zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit einsetzen.

Zertifizierungsanforderungen:

Seit Januar 2022 hat die EU mindestens vierzehn Versionen des Gesundheitszertifikats veröffentlicht, das sie für US-Agrarexporte von Fisch, Fleisch, Milchprodukten, Eiern, verarbeiteten Produkten und tierischen Nebenprodukten benötigt. US-Exporteure sind aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Anforderungen an Gesundheitszertifikate besorgt über den Export von Produkten tierischen Ursprungs in die EU und in Drittländer, die einen Transit durch die EU erfordern. Unterschiedliche Auslegungen der Anforderungen in den Mitgliedstaaten verstärken diese Unsicherheit. Die EU erwägt derzeit die Einführung von Tierschutzbescheinigungen, was die Angelegenheit weiter verkomplizieren könnte.

Am 15. September 2022 verabschiedete die EU die Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Verordnung trat am 10. Oktober 2024 in Kraft. Artikel 27 der Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde des Landes, in dem ein Recycler von Lebensmittelkontaktkunststoffen ansässig ist, die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskontrollen des Recyclers mit den EU-Anforderungen zu überprüfen und Betriebsaudits durchzuführen. Artikel 27 der Verordnung schreibt außerdem vor, dass die zuständige Behörde vom Recycler eine zusammenfassende Übersicht zur Konformitätsüberwachung erhält und die Übereinstimmung der Informationen mit den EU-Vorschriften überprüft. Die EU lehnt bestehende Risikomanagementsysteme der zuständigen Behörden in Exportländern, wie beispielsweise den „No Objection Letter“ der US-amerikanischen Food and Drug Administration, als potenziell handelsfördernde Alternativen ab. Diese Verordnung wirft Bedenken hinsichtlich des Rechtsrangs einer EU-Anforderung auf, die von einer zuständigen Behörde außerhalb der EU überprüft werden muss, und der fehlenden Möglichkeit einer Konformitätsbewertung durch Dritte.

Die Vereinigten Staaten werden weiterhin auf bilateraler Ebene mit der EU zusammenarbeiten, um Bedenken hinsichtlich der Zertifizierungsanforderungen der EU auszuräumen.

Titandioxid:

Im November 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2090 im EU-Amtsblatt, mit der sie Titandioxid (E171) die Zulassung als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten verweigerte. Im Anschluss daran wurde Titandioxid (E171) mit Wirkung vom 7. August 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/63 als Lebensmittelzusatzstoff in der EU verboten. Die Verordnung enthält die Verpflichtung, zu prüfen, ob Titandioxid auf der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe zur ausschließlichen Verwendung als Farbstoff in Arzneimitteln belassen oder von dieser gestrichen werden muss. Die Europäische Kommission beauftragte ursprünglich die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Situation bis April 2024 zu prüfen; die Ergebnisse der Prüfung sind jedoch noch nicht öffentlich zugänglich. Die Verordnung fordert die Pharmaindustrie auf, die Forschung und Entwicklung nach Alternativen zu Titandioxid sowohl in neuen als auch in bereits zugelassenen Produkten zu beschleunigen. Die EMA veröffentlichte 2022 Informationen über den Ersatz und die Entfernung von Titandioxid in Arzneimitteln für Pharmaunternehmen und beobachtet die Bemühungen der Industrie.

Tierische Nebenprodukte, einschließlich Talg:

Die EU betrachtet alle tierischen Nebenprodukte von Tieren, die unter Bedingungen gehalten werden, die nicht im Wesentlichen mit denen in der EU identisch sind, als gefährliche Stoffe. Seit 2002 hat die EU ihre Vorschriften und Umsetzungspraktiken für tierische Nebenprodukte geändert, was dazu geführt hat, dass die Behandlung von US-Produkten als gefährlich eingestuft wird. Die aktuelle Auslegung der EU-Vorschriften für tierische Nebenprodukte verhindert die meisten Exporte von US-amerikanischen tierischen Nebenprodukten, und mehrere Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten haben Sendungen verschiedener technischer Blutprodukte blockiert.

Die Vereinigten Staaten haben darum gebeten, die Einfuhr von Talg in die EU zu beliebigen Zwecken zuzulassen, ohne dass eine andere Überprüfung erforderlich ist als die, dass der Talg und die aus Talg hergestellten Derivate nicht mehr als einen Höchstwert an unlöslichen Verunreinigungen enthalten, der mit dem international anerkannten Standard für den Handel mit Talg und den Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) vereinbar ist. Bislang hat die EU jedoch an ihrem Regulierungsansatz festgehalten.

Lebendrinder:

Aufgrund der EU-Zertifizierungsanforderungen für mehrere Rinderkrankheiten dürfen lebende Rinder aus den USA weder in die EU exportiert noch auf dem Weg in Drittländer durch die EU transportiert werden. US-Exporte bleiben blockiert, da sich die USA und die EU nicht auf die Bedingungen und das Format einer Ausfuhrbescheinigung geeinigt haben. Die EU hat 2021 neue Tiergesundheitsgesetze in Kraft gesetzt, und der USDA Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS) sucht weiterhin nach alternativen Lösungen, insbesondere im Hinblick auf ein gegenseitig anerkanntes Tiergesundheitszertifikat, um die Marktzulassung lebender Rinder in der EU zu klären.

Handel mit rohen und verarbeiteten Schalentieren:

Im Februar 2022 stellte die EU fest, dass das US-amerikanische Lebensmittelsicherheitssystem für rohe Muscheln (Schalentiere) dem EU-Lebensmittelsicherheitssystem für diese Produkte gleichwertig ist. Gleichzeitig stellte die Food and Drug Administration (FDA) des US-Gesundheitsministeriums fest, dass zwei EU-Mitgliedstaaten ein Lebensmittelsicherheitssystem für Schalentiere anwenden, das dem US-amerikanischen Lebensmittelsicherheitssystem gleichwertig ist. Der Handel wurde für zwei US-Bundesstaaten (Massachusetts und Washington) sowie zwei EU-Mitgliedstaaten (Spanien und die Niederlande) wieder aufgenommen, wobei ein Mechanismus zur beschleunigten Prüfung weiterer US-Bundesstaaten und EU-Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Im April 2022 übermittelten die Vereinigten Staaten Unterlagen an Connecticut, Maine und Rhode Island, die Rohprodukte in die EU exportieren möchten. Obwohl sich die EU zu einer beschleunigten Prüfung der US-amerikanischen Dossiers verpflichtet hatte, gewährte sie den US-Staaten bis zum 31. Dezember 2024 trotz abgeschlossener Prüfung der Dossiers von Connecticut und Maine keinen Marktzugang. Die EU hat keine Begründung für diese Verzögerungen geliefert und mit der Prüfung der Dossiers von Rhode Island noch nicht begonnen.

Der Export verarbeiteter Schalentiere aus den USA in die EU ist derzeit nicht zulässig. Die EU verlangt für verarbeitete Schalentiere eine Gleichwertigkeitsfeststellung, d. h. ein Kontrollniveau für ein verarbeitetes Produkt, das nicht durch eine wissenschaftlich fundierte Risikobewertung gestützt wird. Die europäische Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (DG SANTE) führte im November 2022 ein Audit durch, um zu bewerten, ob die US-Kontrollen für die Lieferung und Zertifizierung verarbeiteter Muscheln den US-amerikanischen Anforderungen und Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit entsprechen. Im Anschluss an das Audit identifizierten die US-amerikanische FDA und die National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA) des US-Handelsministeriums Abschnitte des Auditberichts, die falsch oder ungenau waren und bearbeitet werden mussten, um ein korrektes Verständnis des nationalen Kontrollsystems der USA für verarbeitete Muscheln widerzuspiegeln. Das Büro des US-Handelsbeauftragten (USTR), die FDA und die NOAA arbeiten weiterhin mit der DG SANTE zusammen, um in dieser Angelegenheit Fortschritte zu erzielen.

Zertifizierungspflicht für spezifizierte Risikomaterialien:

Die EU definiert spezifizierte Risikomaterialien (SRM) anders als die USA für tierische Gewebe, die das höchste Risiko für transmissible spongiforme Enzephalopathien (BSE) aufweisen. Die EU verlangt, dass in die EU exportierte Materialien der SRM-Definition der EU entsprechen und von Schlachtkörpern von Tieren stammen, die sich nachweislich nie außerhalb von Regionen befunden haben, deren BSE-Risiko von der EU als vernachlässigbar eingestuft wird. Obwohl die WOAH die USA als vernachlässigbar eingestuft hat, stammen die Rinder für US-Exporte von tierischen Nebenprodukten von Wiederkäuern möglicherweise nicht aus Ländern mit vernachlässigbarem Risiko. Die SRM-Anforderung der EU behindert unnötigerweise US-Exporte von tierischen Nebenprodukten von Wiederkäuern, die in den USA als sicher gelten, und würde den Markt für Schaf- und Ziegennebenprodukte potenziell einschränken, wenn andere Markthemmnisse beseitigt würden.
Die SRM-Anforderung war für Rindfleisch für den menschlichen Verzehr bisher kein Thema, da die von der EU vorgeschriebenen speziellen Produktionskontrollen im Programm für nicht hormonbehandelte Rinder bereits die notwendigen Nachweise über die Vorgeschichte des Tieres liefern. Die BSE-Anforderung der EU basiert auf der Nichtanerkennung des WOAH-Tierseuchenstatus für die Vereinigten Staaten und bezieht sich auf die Tiergesundheit im Vergleich zur Herkunft der Produkte. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des WOAH sollte der BSE-Status des Ausfuhrlandes ausschlaggebend dafür sein, ob SRM entfernt werden müssen. Die Vereinigten Staaten thematisieren dieses Thema weiterhin in geeigneten Foren, einschließlich bilateraler technischer Arbeitsgruppen, und haben die Aufhebung der EU-Anforderung für alle relevanten US-Waren gefordert.

Gefahrenbasierte Abschneidekriterien für Agrarchemikalien:

Wirkstoffe können in der EU nur dann für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. Im Rahmen dieser Verordnung umfasst die EU-Bestimmung gefahrenbasierte „Ausschlusskriterien“, die bestimmte Produktkategorien von der regulären Zulassung in der EU ausschließen. Erfüllt ein Wirkstoff die Ausschlusskriterien, kann dieser im EU-Regulierungsverfahren ungeachtet des Expositionsrisikos weiterhin nicht zugelassen werden. Für solche Produkte führt die EU keine Risikobewertung durch. Vielmehr setzt sie die Zulassung für ein bestimmtes Produkt zum Zeitpunkt der Wiederzulassung aus, wie dies bei einer zunehmenden Anzahl von Stoffen der Fall ist. Die EU verfolgt zudem einen „gefahrenbasierten Ansatz“ für neue Produkte und erklärt diese allein aufgrund ihrer intrinsischen Eigenschaften für nicht zulassungsfähig, ohne wichtige Risikofaktoren wie Expositionshöhe oder Dosierung zu berücksichtigen. Die Vereinigten Staaten sind besorgt darüber, dass aufgrund dieser willkürlichen Ausschlusskriterien nach Ablauf bestehender Zulassungen eine zunehmende Anzahl sicherer und weit verbreiteter Stoffe nicht wieder zugelassen wird oder für ihre Verwendung keine angemessenen Importtoleranzen festgelegt werden. Einstufung von Verbindungen als endokrine Disruptoren
Eine Kategorie von Pflanzenschutzmitteln, die dem gefahrenbasierten Ansatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, sind Stoffe, die als endokrine Disruptoren (ED) eingestuft sind. ED sind natürlich vorkommende oder künstlich hergestellte Stoffe, die Hormonfunktionen nachahmen oder beeinträchtigen können. Die Vereinigten Staaten bewerten mögliche endokrine Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Chemikalien, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu verfolgt die EU einen Ansatz zur Regulierung dieser Verbindungen, der offenbar nicht auf wissenschaftlichen Prinzipien beruht oder ohne wissenschaftliche Belege aufrechterhalten wird.

Die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf den Handel sind weitreichend und überschneiden sich mit den anderen Gefahren- und Umweltkriterien, die die EU bei der Regulierung von Pestiziden anwendet. Die EU verschleiert ihre gefahrenbasierten Entscheidungen durch belastende Datenanforderungen, die es der Europäischen Kommission ermöglichen, sich auf ihre Unfähigkeit zur Risikomessung zu berufen. Die Vereinigten Staaten beobachten dieses Thema weiterhin und äußern Bedenken in internationalen und bilateralen Foren.

Höchstmengen für Pestizidrückstände:

Höchstmengen für Rückstände und Einfuhrtoleranzen sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, die im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 risiko- und nicht gefahrenbasiert ist. Für Wirkstoffe, die aufgrund der Ausschlusskriterien der EU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen sind, kann die EU die gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstmengen jedoch aufheben und die Einfuhrtoleranzen auf den Standardwert von 0,01 mg/kg reduzieren. Die EU hat im Rahmen des Prozesses zur Beurteilung der Eignung und Leistungsfähigkeit der Regulierung eine Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften zu Pflanzenschutzmitteln und Pestizidrückständen durchgeführt. Derzeit beabsichtigt die EU nicht, die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiter an die gefahrenbasierten Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzupassen. Da die Zahl der Stoffe, die von der EU nicht mehr zugelassen werden können, zunimmt und die EU die entsprechenden Rückstandshöchstmengen und Importtoleranzen auf den Standardwert senkt, dürften die erheblichen negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und den Handel zunehmen.

Die EU-Verordnungen sehen zudem Übergangsfristen vor, um den Erzeugern die Anpassung an Änderungen der EU-Rückstandshöchstmengen zu ermöglichen. Diese sind jedoch in der Regel nicht lang genug, um Handelsstörungen zu vermeiden. Bei vielen Produkten können zwischen der Anwendung von Pestiziden und dem Verkauf des Endprodukts mehrere Jahre vergehen. Dadurch können Produkte, die zum Zeitpunkt der Herstellung den EU-Rückstandshöchstmengen entsprechen, nicht rechtzeitig in den Handel gelangen. EU-Produkte hingegen scheinen weiterhin zum Verkauf verfügbar zu sein, solange sie vor der Änderung der Rückstandshöchstmengen hergestellt wurden.

Die Vereinigten Staaten äußern seit Jahren Bedenken hinsichtlich der politischen Ansätze der EU und setzen sich weiterhin im SPS-Ausschuss der WTO mit diesen Themen auseinander. Die Vereinigten Staaten beobachten außerdem die Maßnahmen der EU hinsichtlich der Bewertung und Festlegung von Importtoleranzen für Wirkstoffe. Diese könnten weitere Handelsstörungen verursachen, wenn die Rückstandshöchstmengen niedriger als zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich festgelegt werden und den Handel unnötig belasten.

Glyphosat-Zulassungsverlängerung:

Die EU schreibt vor, dass die Zulassung des Wirkstoffs eines Pestizids (d. h. des Wirkstoffs, der gegen Schädlinge oder Pflanzenkrankheiten wirkt) regelmäßig verlängert werden muss. Im Jahr 2023 genehmigte die EU Glyphosat, das in bestimmten Pflanzenschutzmitteln verwendete Herbizid, erneut als Wirkstoff bis zum 15. Dezember 2033. Nach der Zulassung eines Wirkstoffs in der EU kontrollieren die Mitgliedstaaten die Zulassung formulierter Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten. Die Mitgliedstaaten haben verschiedene Vorschriften, die die Verwendung glyphosathaltiger Produkte einschränken. Trotz der Verlängerung der Glyphosat-Zulassung durch die EU im Jahr 2023 verbieten einige Mitgliedstaaten Glyphosat weiterhin teilweise oder vollständig, darunter Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Verbote der Mitgliedstaaten wirken sich auf die Verwendung des Stoffes innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen aus, haben jedoch keinen Einfluss auf die Glyphosat-Höchstmengen, da alle Höchstmengen für Pestizide auf EU-Ebene festgelegt werden.

ÖFFENTLICHES AUFTRAGGEBIET

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt den EU-Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen. Die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Versorgungssektor umfasst Beschaffungen in den Bereichen Wasser, Verkehr, Energie und Post. Diese Richtlinie schreibt offene und wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren vor, gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, Angebote mit einem EU-Anteil von weniger als 50 Prozent abzulehnen, wenn diese nicht durch ein multilaterales oder bilaterales Abkommen abgedeckt sind. Die Anforderung des EU-Anteils gilt für ausländische Anbieter von Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Wasser (Gewinnung, Transport und Verteilung von Trinkwasser), Energie (Gas und Wärme), Stadtverkehr (Stadtbahn, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse) und Postdienste. Die EU ist Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA).

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur öffentlichen Auftragsvergabe:

Mangelnde Transparenz in bestimmten öffentlichen Auftragsvergabeverfahren der Mitgliedstaaten stellt weiterhin ein Hindernis für die Teilnahme US-amerikanischer Unternehmen dar. US-amerikanische Unternehmen äußerten zudem Bedenken hinsichtlich aufwendiger Dokumentationsanforderungen und impliziter Bevorzugung lokaler Anbieter und anderer Lieferanten, die auf den niedrigsten Kosten basieren, anstatt den gesamten Beschaffungszyklus zu berücksichtigen. Weitere mitgliedstaatsspezifische Handelshemmnisse für die Teilnahme US-amerikanischer Interessengruppen an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren werden im Folgenden erörtert.

  • Kroatien: US-amerikanische Unternehmen beschwerten sich über Fälle, in denen technische Spezifikationen und die Bewertung bei öffentlichen Ausschreibungen einen bestimmten Bieter, typischerweise einen lokalen oder anderen Anbieter aus einem Mitgliedstaat, zu bevorzugen scheinen, was die Teilnahme wettbewerbsfähiger US-amerikanischer Unternehmen beeinträchtigt.
  • Griechenland: US-amerikanische Unternehmen beschwerten sich darüber, dass Griechenland von Lieferanten häufig verlangt, Dienstleistungen und Produktion vor Ort zu beziehen oder mit griechischen Herstellern zusammenzuarbeiten, um die Vergabe bestimmter Rüstungsaufträge zu ermöglichen. Weitere Beschwerden betreffen aufwendige Zertifizierungs- und Dokumentationsanforderungen für ausländische Unternehmen. Diese Anforderungen haben die Fähigkeit US-amerikanischer Unternehmen beeinträchtigt, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren und sich an ausländischen Rüstungsverkäufen und öffentlichen Beschaffungsprozessen in Griechenland zu beteiligen. US-amerikanische Unternehmen äußerten zudem Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Kriteriums der „niedrigsten Kosten“ als primäres Kriterium für die Auftragsvergabe und äußerten Bedenken hinsichtlich von Fällen, in denen technische Spezifikationen und die Bewertung bei öffentlichen Ausschreibungen einen bestimmten Bieter zu begünstigen schienen. US-amerikanische Unternehmen führten zahlreiche Beispiele für intransparente Beschaffungsprozesse im Verteidigungsbereich an.
  • Ungarn: US-amerikanische Unternehmen äußerten ernsthafte Bedenken, dass öffentliche Beschaffungen in Ungarn nicht immer transparent sind und tendenziell entweder lokale oder andere Nicht-EU-Länder, darunter China, bevorzugen. Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen ist in Ungarn trotz der Einführung zahlreicher Initiativen zur Bekämpfung in den letzten Jahren ein zentrales Problem. Ungarn nutzt häufiger Direktvergaben und Verhandlungsverfahren als die meisten anderen Länder, ohne dies ausreichend zu begründen. Im April 2022 leitete die Europäische Kommission einen Haushaltskonditionalitätsmechanismus gegen Ungarn wegen „systemischer Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen“ in seinen öffentlichen Beschaffungsverfahren ein. Litauen und Portugal: US-Unternehmen äußern Bedenken hinsichtlich der Anwendung des „Niedrigstkostenkriteriums“ in Litauen und Portugal als primäres Entscheidungskriterium bei der Auftragsvergabe. Obwohl das EU-Recht die Berücksichtigung von Faktoren wie Qualität, Unternehmensreputation und Erfahrung bei den Entscheidungskriterien erlaubt, ist die Anwendung des „Niedrigstkostenkriteriums“ in diesen beiden Ländern weiterhin gängige Praxis.
  • Slowakei: Die übermäßige Länge und Komplexität der Ausschreibungsprüfungs- und Einspruchsverfahren erschweren weiterhin eine möglichst breite Beteiligung potenzieller Bieter. Lock-in-Verträge, bei denen sich die slowakische Regierung zur Beschaffung einer Basisleistung verpflichtet und den Vertrag anschließend um zusätzliche Leistungen erweitert, erschweren weiterhin den Zugang US-amerikanischer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen, insbesondere im Bereich der Informationstechnologie.
  • Slowakei: US-amerikanische Unternehmen berichten von Fällen, in denen Ausschreibungsunterlagen bevorzugte Anbieter – typischerweise EU-Unternehmen – unfair begünstigen, sowie von Intransparenz im Angebotsbewertungsprozess. Sloweniens quasi-gerichtliche Nationale Revisionskommission (NRC), die alle strittigen Fälle öffentlicher Ausschreibungen prüft, hat zahlreiche Beschwerden erhalten. Die NRC ist befugt, Ausschreibungen zu überprüfen, zu ändern und zu annullieren. Ihre Entscheidungen können nicht angefochten werden. In Fällen, in denen US-Unternehmen Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren geltend machten, verwiesen die slowenischen Behörden sie an die NRC, die ihre Entscheidungen nicht begründen muss.

Vorgeschlagenes EU-Zertifizierungssystem für Cybersicherheit in Cloud-Diensten:

Die EU erwägt ein neues Zertifizierungssystem für Cybersicherheit in Cloud-Diensten (EUCS). Der Entwurf wird derzeit von Cybersicherheitsexperten der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für Cybersicherheit diskutiert. Nach der Fertigstellung wird das EUCS voraussichtlich für Teile des öffentlichen Sektors und möglicherweise auch für ausgewählte Cloud-Dienste des privaten Sektors verpflichtend sein. Der aktuell öffentlich zugängliche EUCS-Entwurf streicht die Souveränitätskriterien und die Anforderung der Datenspeicherung in der EU als notwendige Kriterien für eine Zertifizierung auf höchstem Cybersicherheitsniveau. Diese Änderungen stoßen jedoch auf Widerstand der französischen Datenschutzbehörde, der Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL), und des französischen Parlamentsausschusses für digitale Postangelegenheiten. Es wird erwartet, dass sich Frankreich in künftigen Debatten innerhalb der EU für strengere Anforderungen einsetzen wird. Die EU berücksichtigt Cloud-Dienste in ihrem GPA-Verzeichnis und ist verpflichtet, US-amerikanischen und anderen GPA-Anbietern diskriminierungsfreien Zugang für abgedeckte Beschaffungen zu gewähren. Die Vereinigten Staaten haben ihre Bedenken hinsichtlich dieser Richtlinien im WTO-Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen und in bilateralen Treffen mit EU-Vertretern geäußert.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu Cloud-Diensten

  • Frankreich: Die französische nationale Agentur für digitale Sicherheit, Agence Nationale de la Securité des Systemes d’Information (ANSSI), unterhält ein Sicherheitszertifizierungssystem für Cloud-Dienste, allgemein bekannt als SecNumCloud. Im Mai 2021 veröffentlichte die französische Regierung eine Strategie für die staatliche Nutzung von Cloud Computing (Trusted Cloud-Strategie). Diese verlangt, dass Regierungsbehörden und als „kritisch“ eingestufte Unternehmen für den Umgang mit ihren hochsensiblen Daten ausschließlich Cloud-Dienstleister mit SecNumCloud-Zertifizierung auswählen dürfen. Im Rahmen dieser Strategie veröffentlichte die ANSSI im März 2022 eine Überarbeitung der SecNumCloud-Zertifizierungsanforderungen. Diese Überarbeitung verlangt, dass jeder Cloud-Anbieter, der „hochsensible“ Daten verarbeitet, zu mindestens 61 Prozent in EU-Besitz sein und von Nicht-EU-Gesetzen unberührt bleiben muss. Der französische Premierminister unterzeichnete am 31. Mai 2023 ein offizielles Rundschreiben, in dem „sensible Daten“ definiert werden, für die die Zertifizierungsanforderungen von SecNumCloud gelten. Die vage Definition „sensibler Daten“ könnte dazu führen, dass ausländische Cloud-Dienstleister zunehmend von der Bereitstellung von Cloud-Diensten für französische Behörden ausgeschlossen werden.
  • Ungarn: Staatliche und lokale Behörden sowie Organisationen dürfen Daten nur in Systemen verarbeiten, die auf ungarischem Gebiet betrieben werden. Elektronische Informationssysteme dürfen in EU-Mitgliedstaaten nur von Organisationen gehostet werden, die als kritisch eingestufte Dienstleistungen erbringen, darunter die Energie-, Transport-, Landwirtschafts- und Gesundheitsbranche.

EU-Verteidigungsbeschaffung:

Am 4. März 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre erste Europäische Verteidigungsindustriestrategie (EDIS) und den dazugehörigen Gesetzesentwurf, das Europäische Verteidigungsinvestitionsprogramm (EDIP), das im Wesentlichen die Einrichtung eines Subventionsprogramms vorsieht. Die Mitgliedstaaten verhandeln weiterhin über den endgültigen Text des EDIP. Am 17. September 2024 sandte der Präsident der Europäischen Kommission ein Auftragsschreiben an den EU-Kommissar für Verteidigung und Weltraum, in dem er den Kommissar beauftragte, die Umsetzung der Verteidigungsstrategie, einschließlich ihrer Empfehlungen zur Beschaffung von in der EU hergestellter Ausrüstung, zu überwachen.

Die EDIS nennt das Ziel, bis 2030 50 Prozent des EU-Militärbeschaffungsbudgets für in der EU hergestellte Ausrüstung bereitzustellen, mit einer Steigerung auf 60 Prozent bis 2035. Im Einklang mit dieser „Buy European“-Philosophie verlangen die aktuellen Vorschläge für das EDIP, dass mindestens 65 Prozent des Wertes der EDIP-finanzierten Projekte an EU-Unternehmen gehen, um für EDIP-Förderung in Frage zu kommen. Darüber hinaus erwägen die Mitgliedstaaten eine Bestimmung im EDIP zur „Design Authority“, die US-Herstellern den Zugang verwehren oder US-Regierungsvorschriften in Bezug auf die zukünftige Verwendung, Änderungen oder eventuelle Drittexporte von Verteidigungsgütern einbeziehen würde. Dies gibt Anlass zur Sorge bei US-amerikanischen Rüstungslieferanten, insbesondere hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die US-amerikanische Produktion und die US-amerikanischen Investitionsmöglichkeiten im europäischen Verteidigungssektor. Zudem würde dies kleinen und mittleren europäischen Unternehmen schaden, die zwar wachsen wollen, aber auch auf in den USA hergestellte Komponenten angewiesen sind. Die EU-Mitgliedstaaten decken nicht sensible Verteidigungsbeschaffungen in ihren internationalen Beschaffungsverpflichtungen im WTO-GPA ab, und alle Verteidigungsbeschaffungen für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten in ihren vom US-Verteidigungsministerium verwalteten Abkommen über die gegenseitige Beschaffung von Verteidigungsgütern (RDP). Die EU-Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, für die abgedeckten Beschaffungen einen gegenseitigen, diskriminierungsfreien Zugang zu US-amerikanischen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten zu gewähren. Die Vereinigten Staaten werden die Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin aufmerksam beobachten, um sicherzustellen, dass die EU-Beschaffung weiterhin im Einklang mit den internationalen Beschaffungsverpflichtungen erfolgt.

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

Im Rahmen der Strategie der Europäischen Kommission für einen digitalen Binnenmarkt trat im Juni 2019 die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Urheberrechtsrichtlinie) in Kraft. Ihr erklärtes Ziel ist es, Rechtsunsicherheiten sowohl für Rechteinhaber als auch für Nutzer im Hinblick auf bestimmte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke und anderer Schutzgegenstände im digitalen Umfeld zu beseitigen. Einige Interessengruppen berichten, dass die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie durch bestimmte Mitgliedstaaten den Urheberrechtsschutz schwächt. Die Vereinigten Staaten verfolgen weiterhin die Urheberrechtsfragen in der EU und ihren Mitgliedstaaten und werden gegebenenfalls mit verschiedenen EU-Einrichtungen zusammenarbeiten, um die Interessen der US-amerikanischen Interessengruppen zu berücksichtigen.

Der Digital Services Act (DSA) trat am 16. November 2022 in Kraft. Der DSA soll bestimmte Online-Dienste regulieren, unter anderem durch Regeln für die Online-Weitergabe von Inhalten. US-amerikanische Stakeholder äußerten Bedenken, dass die Einführung eines Rahmens für Haftungsbeschränkungen durch den DSA Änderungen der in der E-Commerce-Richtlinie festgelegten Anspruchsschwellen und -bedingungen beinhaltete, was sich nachteilig auf ihre Rechte am geistigen Eigentum (IP), insbesondere Urheber- und Markenrechte, auswirken könnte.

Der Data Act trat am 11. Januar 2024 in Kraft und zielt darauf ab, den Wert von Daten zu maximieren und Innovationen zu fördern, indem die Übertragung von in Geräten und Anwendungen gespeicherten Daten erhöht wird. Der Data Act schreibt die Offenlegung und Bereitstellung von Daten vor, die durch Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder anderes geistiges Eigentum des Dateninhabers oder eines Dritten geschützt sein können.

Der Artificial Intelligence (AI) Act trat am 1. August 2024 in Kraft und bringt verschiedene Verpflichtungen mit sich, die später in Kraft treten. Er zielt auf einen risikobasierten Ansatz zur Regulierung der Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung KI-gestützter Produkte, Dienste und Systeme ab. Stakeholder haben Bedenken hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes in Bezug auf Quellcode, Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechtsschutz, einschließlich der Anforderung zur Einhaltung des EU-Urheberrechts. Die Vereinigten Staaten werden die Entwicklungen weiterhin beobachten.
Als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Recorded Artists Actors Performers (RAPP) leitete die Europäische Kommission am 11. September 2023 eine Konsultation zu den Vergütungsbedingungen für Musikkünstler und Tonträgerhersteller aus Nicht-EU-Ländern für in der EU gespielte Musikaufnahmen ein. Der EuGH entschied, dass alle Tonträgerhersteller und -künstler aus Vertragsparteien des Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. US-amerikanische Akteure sind besorgt über eine mögliche Gesetzesänderung, die die EuGH-Entscheidung aufhebt und die EU-Mitgliedstaaten dazu zwingt, Lizenzgebühren an US-amerikanische Produzenten und Künstler einzubehalten.

Die Vereinigten Staaten sind nach wie vor sehr besorgt über den zu weit gefassten Schutz geografischer Angaben (GIs) durch die EU, der sich negativ sowohl auf den Schutz US-amerikanischer Marken als auch auf den Marktzugang US-amerikanischer Produkte mit gebräuchlichen Namen in der EU und auf Drittlandsmärkten auswirkt. So enthält die Verordnung (EU) 2024/1143 zahlreiche problematische Bestimmungen zum Schutzumfang und zur Durchsetzung geschützter Ursprungsbezeichnungen (gUs) und geschützter geografischer Angaben (gGPI), darunter weitreichende Regeln unter anderem zur Anspielung, Erweiterung, Koexistenz und Übersetzung. Diese problematischen Bestimmungen beeinträchtigen nicht nur Markenrechte und die Möglichkeit zur Verwendung gebräuchlicher Namen, sondern erschweren auch den Zugang US-amerikanischer Rechteinhaber und Hersteller zum EU-Markt. Darüber hinaus hat die EU Tausenden von Begriffen GI-Schutz gewährt, wodurch die Verwendung auf dem EU-Markt auf bestimmte EU-Hersteller beschränkt ist. Zudem ist die Verwendung sämtlicher Begriffe, die auch nur an eine GI erinnern, verboten. Trotz dieses Schutzniveaus für innerhalb der EU verkaufte Produkte scheinen einige Hersteller in den Mitgliedstaaten weiterhin Produkte mit geschützten geografischen Angaben (g. A.) in anderen Mitgliedstaaten herzustellen und diese dann außerhalb der EU zu exportieren. Die EU hat zudem den Käsenamen Danbo und Havarti, weit verbreiteten Käsesorten, die den internationalen Standards des Codex unterliegen, g. A.-Schutz gewährt. Mehrere Länder, darunter die Vereinigten Staaten, lehnten den g. A.-Schutz dieser gebräuchlichen Namen sowohl während der Einspruchsfrist der EU als auch bei der WTO ab. Die Europäische Kommission gewährte den Schutz jedoch trotz dieses Einspruchs und ohne ausreichende Begründung gegenüber den interessierten Parteien.

Die Verordnung (EU) 2024/1143 dient zudem als Grundlage für die internationale g. A.-Agenda der EU. Diese verpflichtet EU-Handelspartner, bestimmte g. A.-A.-Kennzeichnungen (g. A.) auf ihren Märkten zu schützen und durchzusetzen, wobei häufig nur begrenzte Verfahrensanforderungen zum Schutz bestehender Hersteller, Rechteinhaber, Verbraucher, Importeure und anderer interessierter Parteien bestehen.

Die Vereinigten Staaten hegen weiterhin Bedenken hinsichtlich der g. A.-Verordnungen und -Vorschläge der EU und beobachten deren Umsetzung und Auswirkungen auf den bilateralen Handel aufmerksam. Die Vereinigten Staaten sind zudem besorgt über die Verordnung (EU) 2023/2411, die am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt und den Schutz geografischer Angaben auf Handwerks- und Industrieprodukte ausweitet. Die Vereinigten Staaten sind zudem nicht der Ansicht, dass die EU im Gegenzug für Marktzugang die spezifische Anerkennung geografischer Angaben in ihren bilateralen Handelsabkommen aushandeln sollte, da solche geistigen Eigentumsrechte unabhängig und auf der Grundlage der besonderen Umstände jedes Rechtsraums bewertet werden sollten. Ebenso sind die Vereinigten Staaten besorgt über die Versuche der EU, gängige Bezeichnungen für Wein auf Drittlandsmärkten einzuschränken. Die Vereinigten Staaten beobachten die EU-Verordnungen und -Vorschläge zu geografischen Angaben sowie deren Umsetzung und Auswirkungen auf den bilateralen Handel aufmerksam.

Die Vereinigten Staaten sind weiterhin sehr besorgt über den Verlauf und das Ergebnis der WIPO-Verhandlungen von 2015 zur Ausweitung des Lissabonner Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung auf geografische Angaben. Besonders besorgniserregend für die Vereinigten Staaten war die Art und Weise, wie sich die Europäische Kommission und mehrere Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, Frankreich, Griechenland, Italien und Portugal, in diese Verhandlungen einbrachten. Sie unternahmen richtungsweisende Schritte, um den Vereinigten Staaten und der überwiegenden Mehrheit der WIPO-Länder die vollen Verhandlungsrechte zu verweigern und von der langjährigen WIPO-Praxis der konsensbasierten Entscheidungsfindung abzuweichen. Auch der daraus resultierende Text – die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – wirft zahlreiche schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Bedenken auf, unter anderem hinsichtlich des Ausmaßes der Unvereinbarkeit mit den Markensystemen vieler WIPO-Länder. Dies könnte erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für Markeninhaber und US-Exporteure haben, die gemeinsame Begriffe verwenden. Die EU trat diesem Abkommen im November 2019 bei. Das Abkommen trat im Februar 2020 in Kraft.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum geistigen Eigentum:

Obwohl die Mitgliedstaaten im Allgemeinen ein hohes Maß an Schutz und Durchsetzung des geistigen Eigentums aufrechterhalten, sind die Vereinigten Staaten weiterhin besorgt über die Praktiken mehrerer Länder im Bereich des geistigen Eigentums. Die Vereinigten Staaten arbeiten aktiv mit den zuständigen Behörden dieser Länder zusammen und werden weiterhin die Angemessenheit und Wirksamkeit des geistigen Eigentums.

Schutz und Durchsetzung, unter anderem durch den jährlichen Sonderbericht 301. Die Vereinigten Staaten sind besonders besorgt über gefälschte Arzneimittel und persönliche Schutzausrüstung.

  • Belgien: Interessenvertreter kritisieren die Durchsetzungsbemühungen Belgiens und geben an, dass diese reaktiv seien und sich eher auf die Aufdeckung als auf die Prävention konzentrierten. Infolgedessen werden viele Rechteinhaber aufgrund hoher Kosten für die Wiedererlangung und rechtlicher Hürden, wie beispielsweise der Beweislast für gewerbliche Tätigkeiten, von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten.
  • Bulgarien: Bulgarien blieb auf der Beobachtungsliste des Sonderberichts 301 von 2024. Im Jahr 2023 unternahm Bulgarien einen wichtigen Schritt zur Behebung von Mängeln bei der Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Online-Piraterie, indem es das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches verabschiedete, das die Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Online-Piraterie verbessern soll. Seit Verabschiedung des Gesetzes hat Bulgarien jedoch noch niemanden strafrechtlich verfolgt, der für die im Land gehosteten oder betriebenen Online-Piraterie-Websites verantwortlich war. Bulgarien blieb auch 2024 ein sicherer Hafen für Online-Piraterie, und die Vereinigten Staaten werden die Entwicklungen beobachten.
  • Deutschland: Die Umsetzung der DSM-Urheberrechtsrichtlinie im Jahr 2021 in deutsches Recht führte umfassende neue Ausnahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Anbietern von Online-Content-Sharing ein. Dies schwächt nach Ansicht von Interessengruppen den Urheberrechtsschutz und wird vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten. Interessengruppen äußerten zudem Bedenken hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 17 der DSM-Urheberrechtsrichtlinie, der direkte Vergütungsansprüche für Urheber und Inhaber bestimmter verwandter Schutzrechte einführte, die der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung unterliegen. Interessengruppen behaupteten, die Umsetzung stelle eine unangemessene Einschränkung der Vertragsfreiheit dar, weshalb beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingereicht wurde. US-amerikanische Interessengruppen äußerten zudem Bedenken, dass der deutsche Rechtsrahmen für technische Schutzmaßnahmen weiterhin unzureichend und die deutsche Ausnahme für Privatkopien zu weit gefasst sei. Die Vereinigten Staaten werden die Auswirkungen der Umsetzung auf US-amerikanische Interessengruppen beobachten.
  • Polen: Einige Interessengruppen nannten Urheberrechtspiraterie im Internet weiterhin als Problem in Polen und bemängelten eine inkonsistente Durchsetzung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie Rückstaus bei den polnischen Gerichten. Einige Interessengruppen äußerten sich zudem besorgt über den Zugang zu gefälschten Produkten. Polnische Gesprächspartner im Digital- und Kulturministerium haben in bilateralen Treffen mit US-Regierungsvertretern Online-Piraterie und illegales Streaming als Prioritäten der Strafverfolgung genannt.
  • Rumänien: Online-Piraterie bleibt ein Problem, da einige berüchtigte Piraterieseiten Berichten zufolge in Rumänien gehostet oder registriert sind. Niedrige Strafen für IP-Verstöße erschweren Ermittlungen und bieten keine wirksame Abschreckung vor weiteren IP-Verbrechen. Daher bündeln Strafverfolgungsbehörden bedeutende Fälle in den Strafakten wegen Steuerhinterziehung. In Rumänien fehlt ein wirksamer und zeitnaher Mechanismus, über den Rechteinhaber Anträge auf Entfernung von Inhalten von Online-Marktplätzen und Hosting-Plattformen für rechtsverletzendes Material stellen können. Um die Qualität der Strafverfolgung zu verbessern, sind angemessene Ressourcen, einschließlich zusätzlicher Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, erforderlich. Obwohl Rumänien bei der Lösung langjähriger Probleme im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung geistigen Eigentums Fortschritte erzielt hat, verfolgen die Vereinigten Staaten die Entwicklungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Land weiterhin aufmerksam.

Audiovisuelle Dienste:

2018 wurden Änderungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) aus dem Jahr 2007 verabschiedet, um den Entwicklungen auf den Märkten für audiovisuelle Mediendienste und Video-on-Demand Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten hatten 21 Monate Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen.

Die ursprüngliche AVMD-Richtlinie legte Mindestinhalte für Rundfunksendungen fest, die von allen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden mussten. Die Mitgliedstaaten durften diese Mindestquote für EU-Inhalte überschreiten, und einige haben dies auch getan. Die ursprüngliche AVMD-Richtlinie legte jedoch keine strengen Inhaltsquoten für On-Demand-Dienste fest, verpflichtete die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin, sicherzustellen, dass On-Demand-Dienste die Produktion und den Zugang zu „EU-Werken“ fördern.

Die Änderungen von 2018 enthalten Bestimmungen, die internetbasierten Video-on-Demand-Anbietern einen Mindestanteil von 30 Prozent an EU-Inhalten in ihren Katalogen vorschreiben und sie verpflichten, EU-Inhalte in ihren Angeboten hervorzuheben. Die neue AVMD-Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit, von On-Demand-Dienstanbietern, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, deren Zielgruppe sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet befindet, einen finanziellen Beitrag zu EU-Werken zu verlangen, der auf den in diesem Mitgliedstaat erzielten Einnahmen basiert. Darüber hinaus erweitern die neuen Vorschriften den Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie auf Video-Sharing-Plattformen, die Inhalte kennzeichnen und organisieren.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu audiovisuellen Diensten

Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, die den Handel mit audiovisuellen Diensten betreffen. Es folgt eine Zusammenfassung einiger der wichtigsten nationalen Praktiken.

  • Belgien: In der Wallonisch-Brüsselischen Föderation müssen Video-on-Demand-Dienste einen Prozentsatz ihrer Einnahmen in regionale audiovisuelle Werke investieren oder eine Abgabe an das regionale Kino- und Audiovisuelle Zentrum entrichten. Im Jahr 2024 trat ein neues Gesetz in Kraft, das den Pflichtbeitrag für die größten Diensteanbieter auf 9,5 Prozent der Einnahmen erhöhte. Darüber hinaus verabschiedete das flämische Parlament 2024 ein Gesetz, das die Investitionspflicht für VoD-Dienste von 2 Prozent auf bis zu 4 Prozent erhöht und zusätzliche Beschränkungen hinsichtlich des geistigen Eigentums vorsieht.
  • Dänemark: Die dänische Regierung verabschiedete 2024 ein Gesetz, das eine Steuer von fünf bis sieben Prozent auf die Einnahmen von Streaming-Diensten in Dänemark vorsieht. Das Gesetz würde einen Grundbeitrag von zwei Prozent der Einnahmen vorschreiben und die Wahl zwischen Investitionen von mindestens fünf Prozent in dänische Inhalte oder einem zusätzlichen Beitrag von drei Prozent der Einnahmen aus audiovisuellen Inhalten in Dänemark.
  • Frankreich: Internet-, Kabel- und Satellitennetze müssen 50 Prozent EU-Inhalte und 30 bis 35 Prozent französischsprachige Inhalte ausstrahlen und ihre Investitionen in die Produktion französischsprachiger Inhalte erhöhen. Für VoD-Dienste verlangt Frankreich eine Investitionspflicht von mindestens 15 Prozent (für Fernseh-VOD-Dienste) und bis zu 25 Prozent (für Streaming-VOD-Dienste) ihrer jährlichen Nettoeinnahmen in Frankreich. Frankreich schreibt außerdem erhebliche Unterquoten (bis zu 75 Prozent) für beauftragte unabhängige Produktionen und Werke französischen Originals vor. Der gesetzliche Rahmen sieht keine Ausnahme für thematische oder Nischen-AV-Dienste vor. Kinos müssen fünf Wochen pro Quartal für die Vorführung französischer Spielfilme reservieren. Für Kinos, die einen französischen Kurzfilm zeigen, reduziert sich diese Anforderung auf vier Wochen pro Quartal. Film in den sechs Wochen des vorangegangenen Quartals. Betreiber von Multiplexkinos dürfen keinen Film so zeigen, dass er mehr als 30 Prozent des wöchentlichen Programms des Multiplexkinos ausmacht.
  • Italien: Das italienische Gesetz über konsolidierte audiovisuelle Mediendienste schreibt vor, dass 50 Prozent der zulässigen Sendestunden europäischen Werken im Sinne der Maßnahme und 16,6 Prozent italienischen Werken gewidmet sein müssen. Darüber hinaus müssen inländische Video-on-Demand-Dienste sicherstellen, dass 30 Prozent ihrer Kataloge europäischen Werken der letzten fünf Jahre gewidmet sind. 15 Prozent des Katalogs eines Abonnement-Video-on-Demand-Dienstes müssen italienischen Werken unabhängiger Produzenten der letzten fünf Jahre gewidmet sein. Nichtlineare Video-on-Demand-Anbieter, die der italienischen Gerichtsbarkeit unterliegen, müssen ebenfalls EU-Werke in den Vordergrund stellen. Nach italienischem Recht müssen kommerzielle Sender jährlich 12,5 Prozent ihrer Einnahmen in die Produktion unabhängiger europäischer Werke investieren. Die Hälfte dieser Mittel ist für italienische Werke reserviert. Ausländische und inländische Video-on-Demand-Anbieter müssen 16 Prozent ihres in Italien erzielten Jahresnettoumsatzes für die Produktion europäischer unabhängiger Werke verwenden. 70 Prozent der Investitionsverpflichtung müssen für italienische Werke unabhängiger italienischer Produzenten reserviert sein.
  • Niederlande: Ein Gesetz, das VoD-Dienstleister verpflichtet, 5 Prozent ihrer nationalen Einnahmen entweder in niederländische Werke oder in den niederländischen Filmfonds zu investieren, trat 2024 in Kraft. Dieses Gesetz gilt für VoD-Dienste mit einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro (ca. 10,4 Millionen US-Dollar) in den Niederlanden und sieht eine Unterquote von 60 Prozent für unabhängige Produktionen vor. Die Niederlande schreiben außerdem eine 30-prozentige Quote für den Katalog europäischer Werke für VoD-Dienste vor. • Polen: Fernsehsender müssen mindestens 33 Prozent ihrer Sendezeit (ohne Zeit für Informationsdienste, Werbung, Telemarketing, Sportübertragungen und Spielshows) ursprünglich in polnischer Sprache produzierten Programmen, mindestens 50 Prozent ihrer Sendezeit Programmen aus der EU und mindestens 10 Prozent ihrer Sendezeit Programmen unabhängiger EU-Produzenten widmen. On-Demand-Dienste müssen Inhalte aus der EU fördern, insbesondere ursprünglich in polnischer Sprache produzierte Inhalte, und mindestens 30 Prozent ihres Katalogs EU-Inhalten widmen.
  • Spanien: Pro drei Tage, an denen ein Film aus einem Nicht-EU-Land gezeigt wird, muss ein EU-Film in den Kinos gezeigt werden. Dieses Verhältnis reduziert sich auf alle vier Tage, wenn das Kino einen Film in einer anderen spanischen Amtssprache als Spanisch zeigt und den Film den ganzen Tag über in dieser Sprache zeigt. Der Katalog der On-Demand-Dienste muss mindestens 30 Prozent EU-Inhalte enthalten, davon mindestens die Hälfte in einer spanischen Amtssprache. Darüber hinaus müssen Rundfunkveranstalter und On-Demand-Dienste mit einem Umsatz von über 50 Millionen Euro (ca. 52 Millionen US-Dollar) fünf Prozent ihrer Einnahmen in die Produktion von Werken aus der EU und Spanien investieren. 40 Prozent dieser Mittel sind für Werke unabhängiger Produzenten in einer der spanischen Amtssprachen zu reservieren.
  • Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen und Malta setzen für die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltschaft die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) voraus. Diese ist Voraussetzung für die Ausübung des EU-Rechts und des Rechts der Mitgliedstaaten. Für Nicht-EU-Anwälte mit einer Zulassung in einem Mitgliedstaat sind die Verfahren zur Erlangung der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat oft aufwändiger als für Anwälte mit EU-Staatsbürgerschaft in vergleichbarer Lage.

Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass ihre Richtlinie über die Abschlussprüfung es den Mitgliedstaaten untersagt, die Berufserfahrung ausländischer Abschlussprüfer außerhalb der EU bei der Prüfung der gesetzlichen Prüfungsrechte zu berücksichtigen. Die Vereinigten Staaten werden sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Mitgliedstaaten die außerhalb der EU erworbenen Erfahrungen US-amerikanischer Wirtschaftsprüfer berücksichtigen.

Telekommunikationsdienste:

Verordnung über Datenschutz und elektronische Kommunikation
Im Januar 2017 schlug die Europäische Kommission eine neue Verordnung über Datenschutz und elektronische Kommunikation vor, die die ePrivacy-Richtlinie von 2002 ersetzen soll. Die vorgeschlagene Verordnung würde den Anwendungsbereich der bestehenden Richtlinie, die für Anbieter traditioneller Telekommunikationsdienste gilt, auf Over-the-Top-Internetdienste erweitern. US-Anbieter haben Bedenken geäußert, dass die vorgeschlagene Verordnung zwar die spezifischen Regeln für Telekommunikationsdienste an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anpassen soll, aber zu zusätzlichen und potenziell widersprüchlichen Anforderungen führen könnte. Das Europäische Parlament verabschiedete seine Fassung des Verordnungsvorschlags im Jahr 2017, der Rat der Europäischen Union im Jahr 2021. Im Februar 2025 kündigte die Kommission jedoch an, den Vorschlag für die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation zurückzuziehen, da keine Einigung zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zu erwarten sei.

ELEKTRONISCHER HANDEL / DIGITALE HANDELSHINDERNISSE

Besteuerung digitaler Dienste:

Die Vereinigten Staaten und die EU-Mitgliedstaaten gehören zu den 137 Mitgliedsstaaten, die sich am 8. Oktober 2021 der Erklärung des OECD/G20-Rahmens zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft angeschlossen haben. Darin werden alle Vertragsparteien aufgefordert, sich zu verpflichten, künftig keine Steuern auf digitale Dienste (DST) einzuführen. Am 21. Oktober 2021 unterzeichneten die Vereinigten Staaten unter ihrer Vorgängerregierung gemeinsam mit Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich (UK) eine gemeinsame Erklärung „zu einem Übergangsansatz für bestehende einseitige Maßnahmen während der Umsetzung von Säule 1“. Der Erklärung zufolge können während einer Übergangsphase vor der Umsetzung von Säule 1 in Österreich, Frankreich, Italien, Spanien oder dem Vereinigten Königreich entstandene Digitalsteuerschulden unter bestimmten Umständen auf künftige Körperschaftsteuerschulden gemäß Säule 1 angerechnet werden. Im Gegenzug wurden die in den Jahren 2019 und 2020 in Bezug auf Waren in Bezug auf Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich eingeleiteten Handelsmaßnahmen gemäß Abschnitt 301 nicht fortgeführt. Die in der gemeinsamen Erklärung vom 21. Oktober 2021 festgelegte Vereinbarung wurde bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Am 20. Januar 2025 veröffentlichten die Vereinigten Staaten ein Memorandum des Weißen Hauses mit dem Titel „Der Global Tax Deal der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (Global Tax Deal)“. In dem Memorandum heißt es:

Der Finanzminister und der Ständige Vertreter der Vereinigten Staaten bei der OECD teilen der OECD mit, dass alle von der vorherigen Regierung im Namen der Vereinigten Staaten eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf den Global Tax Deal in den Vereinigten Staaten ohne ein Gesetz des Kongresses, mit dem die relevanten Bestimmungen des Global Tax Deal angenommen werden, keine Wirkung entfalten.

Am 22. Januar 2025 informierten zuständige Vertreter des Finanzministeriums den Direktor des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD. Am 24. Januar 2025 informierte die Ständige Delegation der USA bei der OECD den Generalsekretär der OECD in ähnlicher Weise.

Digital Services Act:

Der Digital Services Act (DSA) trat im November 2022 in Kraft und trat am 17. Februar 2024 in Kraft. Einige Bestimmungen traten bereits am 16. November 2022 in Kraft. Der DSA ermächtigt die Kommission, die Geschäftspraktiken bestimmter großer Anbieter digitaler Dienste, sogenannter „Very Large Online Platforms“ (VLOPs), zu regulieren. Zu diesen Plattformen zählen Online-Plattformen mit einer durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzerzahl von mindestens 45 Millionen in der EU (diese Zahl wird von der EU künftig angepasst, um sicherzustellen, dass sie 10 Prozent der EU-Bevölkerung entspricht). Der DSA schreibt zudem strenge Transparenz- und Berichtspflichten sowie Prüfanforderungen vor und verpflichtet VLOPs, die systemischen Risiken ihrer Dienste zu berücksichtigen. Der DSA definiert systemische Risiken als die Verbreitung illegaler Inhalte, negative Auswirkungen auf die Ausübung bestimmter Grundrechte und die vorsätzliche Manipulation des Dienstes. Ein VLOP muss prüfen, wie seine Systeme zur Inhaltsmoderation, Empfehlungssysteme und Werbeanzeigen diese Risiken beeinflussen, und Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Sobald eine Plattform von der Kommission als VLOP eingestuft wurde, hat sie vier Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Der DSA ermächtigt die Mitgliedstaaten und die Kommission, Geldbußen von höchstens sechs Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes eines VLOP zu verhängen. In einigen Fällen kann eine periodische Geldbuße von bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes für jeden Tag verhängt werden, an dem ein VLOP einer von der Kommission auferlegten Abhilfemaßnahme, einstweiligen Maßnahme oder Verpflichtung nicht nachkommt. In bestimmten Fällen kann die Kommission auch die Einstellung der Geschäftstätigkeit eines VLOP in der EU anordnen. Der DSA ermächtigt die Kommission zudem, delegierte Rechtsakte für Teile des DSA zu erlassen und damit weitreichende Befugnisse für den Erlass zusätzlicher Vorschriften zu erteilen. Am 25. April 2023 benannte die Europäische Kommission die ersten VLOPs. Die Mehrheit der benannten VLOPs sind US-Unternehmen, was zu einem regulatorischen Aufwand führt, der US-Unternehmen überproportional betrifft.

Digital Markets Act:

Der Digital Markets Act (DMA) trat im November 2022 in Kraft und trat im Mai 2023 in Kraft. Der DMA ermächtigt die Kommission, die Geschäftspraktiken bestimmter großer Anbieter digitaler Dienste, sogenannter „Gatekeeper“, zu regulieren. Der DMA ermächtigt die Kommission, Geldbußen von höchstens 10 Prozent des gesamten Jahresumsatzes eines Gatekeepers zu verhängen, im Wiederholungsfall von 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes. Außerdem ist die Kommission befugt, für Teile des DMA „delegierte Rechtsakte“ zu erlassen, wodurch ihr weitreichende Befugnisse zum Erlass zusätzlicher Vorschriften eingeräumt werden.

Während die Kommission weitreichende Befugnisse hat, um jeden Anbieter eines oder mehrerer zentraler Plattformdienste als „Gatekeeper“ zu betrachten und somit den Anforderungen des DMA zu unterliegen, legt der DMA fest, dass die Kommission jeden Anbieter als „Gatekeeper“ benennen soll, der:

(1) zentrale Plattformdienste in mindestens drei Mitgliedstaaten anbietet und in den letzten drei Jahren einen jährlichen EWR-Umsatz von mindestens 6,5 Milliarden Euro (ca. 7,7 Milliarden US-Dollar) oder eine durchschnittliche Marktkapitalisierung von mindestens 65 Milliarden Euro (ca. 78 Millionen US-Dollar) erzielt hat; und

(2) in jedem der letzten drei Geschäftsjahre 45 Millionen aktive Endnutzer pro Monat mit Sitz oder Standort in der EU sowie mehr als 10.000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer mit Sitz in der EU verzeichnete. Ein Unternehmen, das die Kriterien für die Benennung als Gatekeeper gemäß dem DMA erfüllt, kann der Kommission innerhalb von zwei Monaten mitteilen, dass es die Kriterien für die Benennung als Gatekeeper erfüllt.

Nach dieser Mitteilung hat die Kommission 45 Arbeitstage Zeit, um über die Benennung des Unternehmens als Gatekeeper zu entscheiden. Sobald ein Anbieter als Gatekeeper benannt wurde, hat er sechs Monate Zeit, um einer Reihe von Verpflichtungen nachzukommen, die in den Artikeln 5 und 6 des DMA festgelegt sind.

Die Kommission benannte im September 2023 die ersten „Gatekeeper“, denen sechs Monate Zeit zur Umsetzung gegeben wurden.

Der DMA definiert „Kernplattformdienste“ als ein breites Spektrum bestehender digitaler Dienste, darunter Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Online-Social-Networking-Dienste, Video-Sharing-Plattformdienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Cloud-Computing-Dienste und Werbedienste (einschließlich Netzwerke, Börsen und sonstige Werbevermittlungsdienste). Der DMA ermächtigt die Kommission, neue Dienste in die Liste der „Kernplattformdienste“ aufzunehmen.

Der DMA erteilt der Kommission weitreichende Befugnisse zur Durchführung von Marktuntersuchungen, um festzustellen, ob ein Anbieter als Gatekeeper eingestuft werden soll und ob dieser die Verpflichtungen des DMA vollständig erfüllt. Stellt die Kommission fest, dass ein Gatekeeper die Verpflichtungen gemäß Artikel 5 und 6 des DMA „systematisch verletzt“ und seine „Gatekeeper-Position weiter gestärkt oder ausgebaut“ hat, kann sie „verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen“ verhängen, die dem Verstoß angemessen sind.

Die vom DMA benannten „Gatekeeper“ binden US-Unternehmen im Vergleich zu ihren EU-Konkurrenten überproportional und schwächen so die Wettbewerbsfähigkeit der USA auf dem europäischen Markt, indem sie die Compliance-Kosten für bestimmte US-Unternehmen erhöhen, ohne EU-Konkurrenten in vergleichbarem Maße zu belasten. Die Kommission untersucht derzeit US-Unternehmen und hat wegen Verstößen gegen den DMA überhöhte Bußgelder verhängt.

Artificial Intelligence (AI) Act:

Der EU AI Act trat im August 2024 in Kraft und gilt gestaffelt zwischen Februar 2025 und August 2027. Der Act etabliert einen risikobasierten Ansatz zur Regulierung von KI-Systemen, indem er KI-Systeme als minimale, begrenzte, hohe oder inakzeptable Risiken identifiziert und entsprechend reguliert, unter anderem durch Konformitätsbewertungen. Der AI Act legt differenzierte Pflichten für verschiedene Akteure fest, um Hersteller, Importeure und Nutzer von KI-Systemen einzubeziehen. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Dienstleistungen wie maschinelle Lernprogramme, Übersetzungsprogramme, Sprach-zu-Text-Konvertierung oder Prognose- und Optimierungsprogramme. Das Gesetz stellt strengste Anforderungen an Anwendungen mit hohem Risiko, wie z. B. Gesichtserkennungstechnologie, Kreditscoring und kritische Infrastrukturen. KI-Systeme, die als inakzeptables Risiko gelten, sind verboten.
Das Gesetz wird durch Durchführungsgesetze und Standards ergänzt, um die Anforderungen an allgemeine KI, Basismodelle und risikoreiche KI zu operationalisieren. Die Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter allgemeiner KI (KI-Systeme für ein breites Aufgabenspektrum, wie z. B. Modelle mit großen Sprachen) gestartet, der voraussichtlich bis April 2025 abgeschlossen sein wird.
Das KI-Gesetz verpflichtet Anbieter allgemeiner KI außerdem dazu, eine ausreichend detaillierte Zusammenfassung ihrer Modelltrainingsdaten offenzulegen. Die Kommission entwickelt derzeit eine Vorlage für diese Offenlegungen. Sollte die Vorlage eine detaillierte Offenlegung der Trainingsdaten erfordern, kann dies das geistige Eigentum, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Modellentwickler, beeinträchtigen.
Die europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC haben ein eigenes technisches Komitee (JTC 21) eingerichtet, um harmonisierte Normen zu entwickeln, die die Umsetzung des KI-Gesetzes unterstützen sollen. Dazu gehören ein Rahmenwerk für KI-Vertrauenswürdigkeit sowie Standards für KI-Risikomanagement und Qualitätssicherung. Es ist noch unklar, ob diese Normen mit bestehenden ISO-Normen (z. B. ISO 42001) vereinbar sind. Abweichende Standards würden von US-Unternehmen eine Anpassung an EU-spezifische Anforderungen erfordern.

Datenschutzgesetz:

Das Datenschutzgesetz trat im Januar 2024 in Kraft, seine Bestimmungen treten am 12. September 2025 in Kraft. Das Gesetz regelt den Zugriff und die Nutzung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten durch Unternehmen, Verbraucher, Forscher und öffentliche Stellen, einschließlich der von vernetzten Geräten und digitalen Diensten generierten Daten. Das Gesetz gilt für die Übertragung oder Weitergabe nicht personenbezogener Daten zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie zwischen Unternehmen und Behörden, die in industriellen Anwendungen (z. B. Robotern, Windparks) und intelligenten Geräten (z. B. Smart-TVs, vernetzte Autos) gespeichert sind. Das Datenschutzgesetz regelt die Rechte der Nutzer (in vielen Fällen der Erzeuger solcher Daten, wie z. B. Nutzer von Smart-TVs oder Fahrer vernetzter Autos) auf den Zugriff auf die von diesen vernetzten Maschinen oder Geräten generierten Daten. Das Datenschutzgesetz schreibt außerdem die Weitergabe dieser Daten an Dritte vor, darunter Forscher, öffentliche Stellen und andere private Unternehmen. Unternehmen dürfen den Zugriff auf Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, nur in Ausnahmefällen verweigern, können aber von Nutzern und Dritten die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten verlangen, die als Geschäftsgeheimnisse gelten. Darüber hinaus verpflichtet der Data Act Anbieter von Cloud-Diensten und anderen Datenverarbeitungsdienstleistern, Hindernisse für Kunden zu beseitigen, die ihren Dienst kündigen. Bei internationalen Übermittlungen nicht personenbezogener Daten verpflichten die Vorschriften die Anbieter solcher Dienste, „alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen“, zu ergreifen, um internationale Übermittlungen oder den staatlichen Zugriff auf nicht personenbezogene Daten zu verhindern, die im Widerspruch zum EU- oder dem Recht der Mitgliedstaaten stehen. Dies kann US-Dienstleistern belastende Anforderungen auferlegen und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Markt beeinträchtigen.

Datenlokalisierung:

Die DSGVO trat im Mai 2018 in Kraft. Sie beschränkt die Übermittlung personenbezogener Daten von EU-Betroffenen (natürlichen Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) außerhalb der EU. Davon ausgenommen sind Länder, deren Datenschutz nach EU-Recht von der EU als angemessen eingestuft wurde, oder andere spezifische Anforderungen, wie beispielsweise die Verwendung von Standardvertragsklauseln (SCCs) oder verbindlichen Unternehmensregeln. Beschränkungen des Datenflusses wirken sich unter anderem erheblich auf die Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung zahlreicher Dienstleistungen und die Ermöglichung der Funktionalität intelligenter Güter (z. B. intelligenter Geräte) aus. Aufgrund der extraterritorialen Zuständigkeit der EU für die DSGVO und der weitreichenden Auswirkungen der DSGVO auf viele Wirtschaftsbereiche äußern US-Unternehmen Bedenken hinsichtlich des Bedarfs an klaren und einheitlichen Leitlinien für die Umsetzung und Durchsetzung der DSGVO.

Im Juli 2016 erteilte die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten einen Angemessenheitsbeschluss, der für Unternehmen gilt, die am EU-US-Datenschutzschild teilnehmen. Im Juli 2020 fällte der EuGH jedoch im Schrems-II-Verfahren ein Urteil, das die Entscheidung der Kommission für ungültig erklärte. Obwohl das Urteil des EuGH die allgemeine Gültigkeit der Standardvertragsklauseln bestätigte, verpflichtete es Unternehmen, die Standardvertragsklauseln verwenden, dennoch, „im Einzelfall zu prüfen, ob das Recht des Bestimmungsdrittlandes einen angemessenen Schutz der gemäß den Standardvertragsklauseln übermittelten personenbezogenen Daten nach EU-Recht gewährleistet …“. Im Januar und Februar 2022 fällten mehrere europäische Datenschutzbehörden auf Grundlage des Schrems-II-Urteils Urteile, denen zufolge bestimmte Websites, die Analysedaten in die USA übermitteln, gegen die DSGVO verstoßen. Am 25. März 2022 gaben die USA und die EU bekannt, dass sie sich grundsätzlich auf einen neuen EU-US-Datenschutzrahmen (DPF) geeinigt haben, der einen neuen Mechanismus zur Einhaltung der EU-Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bieten soll. Im Juli 2023 erteilte die Kommission den Vereinigten Staaten einen Angemessenheitsbeschluss für den DPF. Organisationen, die ihre Einhaltung der DPF-Grundsätze selbst bescheinigten, begannen, personenbezogene Daten aus der EU in die USA zu übermitteln und sich dabei auf den DPF ohne SSCs zu stützen. Zum 31. Dezember 2024 waren beim EuGH zwei Klagen gegen den DPF anhängig, eine aus verwaltungsrechtlichen Gründen und eine aus inhaltlichen Gründen.

Netznutzungsgebühren:

Am 2. Mai 2022 veröffentlichte der Verband der europäischen Telekommunikationsnetzbetreiber (ETNO) einen Bericht, in dem er die Europäische Kommission zur Verabschiedung einer neuen Verordnung aufforderte. Diese würde große Anbieter internetfähiger Dienste verpflichten, Netznutzungsgebühren an europäische Telekommunikationsnetzbetreiber zu zahlen, um die Kosten zu decken, die den Telekommunikationsnetzbetreibern ihrer Meinung nach durch die Übertragung von Inhalten mit hoher Bandbreite entstehen. Am 7. Oktober 2022 verabschiedete das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) einen Bericht, der zu dem Schluss kam, dass der ETNO-Vorschlag unnötig sei und „dem Internet-Ökosystem erheblichen Schaden zufügen könnte“. Am 23. Februar 2023 startete die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum Konnektivitätssektor und zur Telekommunikationsinfrastruktur der EU. Am 19. Mai 2023 reichten die Vereinigten Staaten eine formelle Stellungnahme bei der Europäischen Kommission ein, in der sie Bedenken hinsichtlich der Verpflichtung zu Direktzahlungen von Inhalts- und Anwendungsanbietern an Telekommunikationsnetzbetreiber äußerten. Am 10. Oktober 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission die Ergebnisse dieser Konsultation und kam zu dem Schluss, dass angesichts der Rückmeldungen der Interessengruppen kein Plan für Netznutzungsgebühren umgesetzt werden würde. Am 21. Februar 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Weißbuch mit dem Titel „Wie lässt sich Europas Infrastrukturbedarf decken?“. Am 17. September 2024 beauftragte die Präsidentin der Europäischen Kommission die designierte Exekutiv-Vizepräsidentin für Technologiesouveränität, Sicherheit und Demokratie in ihrem Auftragsschreiben mit der Ausarbeitung eines neuen „Gesetzes über digitale Netze zur Förderung sicherer Hochgeschwindigkeitsbreitbandverbindungen im Festnetz und Mobilfunk“ und wies sie an, „Investitionen in die digitale Infrastruktur zu fördern und dabei die Reaktionen auf das Weißbuch der Kommission vom Februar 2024 zu berücksichtigen“.

INVESTITIONSHINDERNISSE

Mit wenigen Ausnahmen schreibt das EU-Recht grundsätzlich vor, dass jedes nach dem Recht eines zugelassenen gegründete Unternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten unabhängig von der endgültigen Eigentümerschaft des Unternehmens Inländerbehandlung genießen muss. Gesetze und Vorschriften für den erstmaligen Markteintritt ausländischer (d. h. nicht aus der EU stammender) Investoren liegen jedoch weitgehend in der Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Wie weiter unten erläutert, können die Politik und Praxis der Mitgliedstaaten erhebliche Auswirkungen auf US-Investitionen haben.

Investitionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten:

  • Kroatien: Während Kroatien ausländische Investoren grundsätzlich gleich behandelt wie inländische Investoren, beschränkt das kroatische Recht Eigentum und Kontrolle durch Nicht-EU-Investoren in bestimmten Sektoren, wie z. B. Binnenschifffahrt, Seeverkehr, Schienenverkehr, Luft-Boden-Abfertigung, Speditionswesen, Verlagswesen, Skiunterricht und medizinische Grundversorgung.
    Zypern: Das zyprische Recht schränkt das Eigentum von Nicht-EU-Investoren in bestimmten Sektoren und Aktivitäten ein. Beispielsweise dürfen sich nur EU-Bürger als Bauunternehmer in Zypern registrieren lassen, und Nicht-EU-Investoren dürfen keine Mehrheitsbeteiligung an einem lokalen Bauunternehmen besitzen. Darüber hinaus darf ein Nicht-EU-Investor nicht mehr als fünf Prozent eines lokalen Fernseh- oder Radiosenders besitzen, und der Gesamtanteil von Nicht-EU-Investoren an einem einzelnen lokalen Fernseh- oder Radiosender ist auf maximal 25 Prozent begrenzt. Dänemark: Dänemark ist grundsätzlich offen für ausländische Investitionen, verlangt jedoch für lizenz- oder ausschreibungspflichtige Projekte in den Bereichen Öl- und Gasexploration, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Offshore-Windparks eine staatliche Beteiligung von mindestens 20 Prozent. Einige Interessengruppen äußerten Bedenken, dass die staatliche Beteiligungspflicht den Einsatz sowohl erneuerbarer als auch traditioneller Energietechnologien und -projekte verzögern oder behindern könnte. Deutschland: Deutschland erhebt eine neuartige Quellensteuer auf geistiges Eigentum wie in Deutschland eingetragene Patente und Marken. Diese werden auf alle oder fast alle Einnahmen aus einer Lizenz oder einem anderen IP-Übertragungsvertrag erhoben, die diesem eingetragenen geistigen Eigentum zuzurechnen sind, selbst wenn in Deutschland keine damit verbundene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Mit der Erhebung dieser Quellensteuer scheinen die deutschen Steuerbehörden § 49 Abs. 1 Nr. 2-f des Einkommensteuergesetzes rückwirkend und extraterritorial auf Transaktionen mit verbundenen Parteien anzuwenden, einschließlich Lizenzgebühren und Transaktionen zur Umstrukturierung geistigen Eigentums. Dieser Ansatz steht im Widerspruch zur internationalen Steuerpraxis und scheint fast ausschließlich auf US-Unternehmen angewendet zu werden.
  • Ungarn: 2020 verabschiedete das ungarische Parlament ein Gesetz, das die Meldung ausländischer Investitionen an die Regierung in bestimmten Sektoren vorschreibt, darunter Verkehr, Gesundheitswesen, Energie, Tourismus, Verteidigung, Finanzen und Informationstechnologie. Die ungarische Regierung prüft und erteilt Genehmigungen auf Grundlage der Auswirkungen der gemeldeten Investition auf das öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, unter anderem. Dieses Verfahren ist unabhängig vom 2018 eingeführten ungarischen Investitionsprüfungsmechanismus auf Grundlage der nationalen Sicherheit. Obwohl dieses Gesetz ursprünglich am 31. Dezember 2022 auslaufen sollte, wurde es im Dezember 2021 ohne Ablaufdatum verlängert. Stakeholder berichten von wesentlichen Unterschieden zwischen den beiden Investitionsprüfungsmechanismen, darunter Umfang, Definitionen, ausführende Ministerien und Prüfverfahren. Dies führt zu Komplexitäten und Verzögerungen bei Investitionen in Ungarn. Der Europäische Gerichtshof entschied 2023, dass das ungarische Gesetz zur Überprüfung ausländischer Investitionen mit EU-Recht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, unvereinbar ist. Ungarn änderte 2024 das Gesetz, um dem Energieminister ein Vorkaufsrecht für angemeldete Investitionen in ungarische Unternehmen der Solarstromerzeugung einzuräumen. Wird dieses Vorkaufsrecht ausgeübt, erwirbt die National Asset Management Company, eine staatliche Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Eigentum an dem Solarstromunternehmen.
    • Italien: US-Unternehmen beklagen, dass unklare Prozesse und lange Verzögerungen sie daran hindern, Lizenzen oder Genehmigungen für Energie- und Infrastrukturinvestitionsprojekte in Italien zu beantragen und zu erhalten. Nach Erteilung der Lizenzen oder Genehmigungen stehen US-Unternehmen vor rechtlichen und bürokratischen Hürden, die ihre Erlangung von Konzessionen behindern.
    • Lettland: US-Investoren berichten, dass das lettische Justizsystem erhebliche Herausforderungen mit sich bringen kann, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzverfahren, die oft mehrere Jahre dauern. US-amerikanische Interessenvertreter äußern weiterhin ähnliche Bedenken hinsichtlich zivilrechtlicher Verfahren.
    • Polen: Nach polnischem Recht dürfen Nicht-EU-Bürger nur 49 Prozent der Anteile an Unternehmen besitzen, die in den Bereichen Luftverkehr, Rundfunk und Fernsehen sowie Flughafen- und Seehafenbetrieb tätig sind. US-Investoren berichteten unter der Vorgängerregierung, dass das polnische Steuersystem komplex und unvorhersehbar sei und in der Regel nur kurze Zeiträume zwischen der Verkündung der Gesetzgebung und ihrem Inkrafttreten lägen. Seit Dezember 2023 hat sich die polnische Regierung verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung des polnischen Steuersystems zu ergreifen, unter anderem durch Konsultationen mit dem privaten Sektor und eine längere Vorlaufzeit für vorgeschlagene Gesetzesänderungen.
  • Darüber hinaus ergriff die Vorgängerregierung Maßnahmen wie Branchensteuern, Bußgelder und den Einsatz staatlich kontrollierter Unternehmen zum Kauf von Medien, um den Anteil inländischer Eigentümer in Branchen wie Medien, Banken und Einzelhandel zu erhöhen, die große Anteile ausländischer Unternehmen hatten. Im Hinblick auf den Mediensektor hat die aktuelle Regierung das erklärte Ziel, diesen Sektor zu deregulieren und zu privatisieren.
  • • Portugal: Während Portugal ausländischen Investoren grundsätzlich die gleiche Behandlung wie inländischen Investoren gewährt, verlangt das portugiesische Recht von Unternehmen, die in der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom, der Gasproduktion, dem Pipeline-Transport von Kraftstoffen usw. tätig sind, Großhandelsdienstleistungen für Elektrizität; Einzelhandelsdienstleistungen für Elektrizität und nicht in Flaschen abgefülltes Gas; und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Strom- und Erdgasverteilung erfordern die Gründung einer Gesellschaft mit wirksamer Geschäftsführung in Portugal, um sich für Konzessionen zu qualifizieren.
  • Spanien: Während Spanien ausländische Investoren grundsätzlich gleich behandelt wie inländische, beschränkt das spanische Recht den individuellen Nicht-EU-Besitz an audiovisuellen Rundfunklizenzen auf 25 Prozent. Konkret darf ein Nicht-EU-Unternehmen maximal 25 Prozent an einem Unternehmen mit einer digitalen terrestrischen Fernsehlizenz besitzen, und der gesamte Nicht-EU-Besitz darf insgesamt 50 Prozent nicht überschreiten.
  • Schweden: Schweden ist grundsätzlich offen für ausländische Investitionen, schränkt jedoch den Nicht-EU-Besitz in bestimmten begrenzten professionellen Dienstleistungen ein. So ist beispielsweise der Nicht-EU-Besitz an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, die juristische Dienstleistungen erbringen, verboten und Nicht-EU-Investitionen im Wirtschaftsprüfungssektor auf maximal 25 Prozent begrenzt.

SUBVENTIONEN

Verschiedene Finanztransaktionen und Beteiligungsvereinbarungen in der EU werfen Fragen zur Rolle staatlicher Mittel bei der Unterstützung oder Subventionierung privater oder quasi-privater Organisationen auf, unter anderem im Bau von Zivilflugzeugen.

Staatliche Unterstützung für Airbus:

Im Oktober 2019 ermächtigte die WTO nach 15 Jahren Rechtsstreit die Vereinigten Staaten, im Streit mit der EU, Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich über deren illegale Subventionen für das Airbus-Konsortium Handelsgegenmaßnahmen in Höhe von 7,5 Milliarden US-Dollar zu ergreifen.

Am 15. Juni 2021 kündigten die Vereinigten Staaten und die EU eine Kooperationsvereinbarung zur Beilegung der Streitigkeiten um große Zivilflugzeuge an. Die Kooperationsvereinbarung setzte die Zölle beider Seiten im Zusammenhang mit diesem Streit für fünf Jahre aus. Die Vereinigten Staaten und die EU einigten sich außerdem auf Grundsätze für die staatliche Unterstützung in diesem Sektor, einschließlich der gemeinsamen Absicht, jegliche Finanzierung der Produktion oder Entwicklung großer Zivilflugzeuge zu Marktbedingungen zu gewährleisten. Die Vereinigten Staaten und die EU vereinbarten zudem, bei der gemeinsamen Analyse und Bekämpfung nicht marktkonformer Politiken und Praktiken von Drittländern, die der US-amerikanischen und europäischen Großflugzeugindustrie schaden könnten, zusammenzuarbeiten.

Frankreich, Deutschland, Spanien und – in deutlich geringerem Umfang – Belgien haben über viele Jahre hinweg Airbus-Tochtergesellschaften Subventionen gewährt, um die Entwicklung, Produktion und Vermarktung der großen zivilen Airbus-Flugzeuge zu unterstützen. Diese Regierungen haben 33 bis 100 Prozent der Entwicklungskosten (Starthilfe) für alle Airbus-Flugzeugmodelle finanziert. Darüber hinaus gewährten sie weitere Unterstützungsleistungen, darunter Kapitalspritzen, Schuldenerlass, Schuldenprolongationen, Marketinghilfe sowie Forschungs- und Entwicklungsförderung. Zudem übten sie politischen und wirtschaftlichen Druck auf die kaufenden Regierungen aus. Der Kooperationsrahmen bekräftigt die Absicht der EU, künftige Finanzierungen ausschließlich zu Marktbedingungen bereitzustellen.

Zusätzlich zu diesen Subventionen unterhält die EU Luftfahrtforschungsprogramme, die maßgeblich von einer Politik zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der zivilen Luftfahrtindustrie der EU getragen werden. Die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten haben Hunderte Millionen Euro für den Aufbau der Infrastruktur für Airbus-Programme ausgegeben.

Subventionen für Obst und Gemüse:

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) der EU bietet einen Rahmen für Marktmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von Obst und Gemüse. Die Durchführungsbestimmungen für frische und verarbeitete Produkte sollen die Entwicklung von Erzeugerorganisationen (EO) als zentrales Instrument für Krisenmanagement und Marktförderung fördern. Die GMO leistet Zahlungen an EO für Dutzende von Produkten, darunter Pfirsiche, Zitrusfrüchte und Oliven.

2015 wurden eine neue Basisprämienregelung und Ökologisierungszahlungen eingeführt, die die Betriebsprämienregelung ersetzten. Direktzahlungen werden auch zur Unterstützung bestimmter Verarbeitungssektoren gezahlt, beispielsweise für Pfirsiche zur Saftherstellung in Griechenland. Die allgemeine Intransparenz bei der Verteilung der EU-Subventionen auf Ebene der Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor wirft die Frage auf, ob die Zahlungen von der Produktion entkoppelt sind. US-Produzenten sind weiterhin besorgt über mögliche versteckte Subventionen. Die Vereinigten Staaten beobachten und überprüfen die EU-Unterstützung in diesem Sektor weiterhin und bewerten potenzielle handelsverzerrende Auswirkungen.

WEITERE HINDERNISSE

Pharmazeutische Produkte:

Am 26. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der allgemeinen Arzneimittelgesetzgebung der EU. Der Vorschlag umfasst eine neue Richtlinie und eine neue Verordnung für Humanarzneimittel, die unter anderem den regulatorischen Schutz innovativer Arzneimittel regeln und günstigere Zulassungsverfahren schaffen sollen. Dies würde Unternehmen Anreize für eine gleichzeitige Markteinführung in der gesamten EU bieten. Die an diese Anreize geknüpften Bedingungen beinhalten jedoch Faktoren, die möglicherweise nicht vollständig von den Unternehmen beeinflusst werden können, wie z. B. die Bearbeitungszeiten für die Marktzulassung und die Kostenerstattung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 24. Oktober 2023 außerdem eine „Mitteilung zur Behebung von Arzneimittelengpässen in der EU“, in der sie eine Reihe von Maßnahmen zur Behebung kritischer Arzneimittelengpässe und zur Verbesserung der Arzneimittelversorgungssicherheit in der EU vorsieht.
Die Überarbeitung des EU-Arzneimittelrechts befand sich zum 31. Dezember 2024 in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens. Das Europäische Parlament verabschiedete seine Position zur Reform am 10. April 2024. Der nächste Schritt umfasst eine detaillierte Überprüfung durch den Rat der Europäischen Union. Eine Abstimmung über die Annahme wird für 2025 erwartet. Die Vereinigten Staaten beobachten die Entwicklungen.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu Arzneimitteln:

US-amerikanische Pharmaunternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Politik mehrerer EU-Mitgliedstaaten geäußert, die den Marktzugang für Arzneimittel beeinträchtigen. Dazu gehören intransparente Verfahren und ein Mangel an sinnvoller Beteiligung der Interessengruppen an der Preis- und Erstattungspolitik. Diese Politik wurde in mehreren Mitgliedstaaten wie unten beschrieben identifiziert. Interessengruppen äußerten sich auch besorgt über inkonsistente und lange Zeiträume für Preis- und Erstattungsentscheidungen. Interessengruppen der US-Industrie sind zunehmend besorgt über die Formulierung von Richtlinien mit wenig Möglichkeiten zur Mitwirkung. Darüber hinaus bereiten Änderungen der EMA-Politik zur Offenlegung von Daten klinischer Studien, einschließlich der möglichen Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen, die Pharmaunternehmen der EMA zur Marktzulassung übermitteln, den Interessengruppen ebenfalls Sorge. Die Vereinigten Staaten stehen in diesen Fragen weiterhin im Dialog mit der EU und einzelnen Mitgliedstaaten.

  • Österreich: US-Pharmaunternehmen äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich der intransparenten Preisentscheidungen des Verbands der gesetzlichen Krankenkassen, denen keine sinnvolle Möglichkeit zur Einbindung von Stakeholdern vorausgeht.
    Belgien: US-amerikanische Branchenvertreter berichten, dass für im Inland hergestellte Arzneimittel bei der Berechnung des Herstellerabgabepreises ein Preisaufschlag von bis zu 10 Prozent auf die Herstellungskostenkomponente zulässig ist. Für importierte Produkte ist ein Preisaufschlag von bis zu fünf Prozent zulässig. Initiativen, die einen schnelleren Marktzugang für neue innovative Medikamente ermöglichen sollen, werden unterdessen nur langsam und unvollständig umgesetzt.
    Tschechische Republik: Obwohl das tschechische System zur Bestimmung von Arzneimittelpreisen und -erstattungen für Innovationen für US-Unternehmen weiterhin eine Herausforderung darstellt, berichten viele, dass sich die Situation nach Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung Anfang 2022 verbessert hat. US-Unternehmen äußern jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich langwieriger Erstattungsverfahren. Frankreich: US-amerikanische Akteure äußern Bedenken, dass der Marktzugang für Arzneimittel in Frankreich langsamer verläuft als anderswo in der EU. Dies ist auf Verzögerungen bei der Genehmigung der Kostenerstattung von bis zu 19 Monaten nach der Marktzulassung zurückzuführen, verglichen mit den nach EU-Recht vorgeschriebenen maximal 16 Monaten.
  • Griechenland: Akteure der US-amerikanischen Pharmaindustrie äußern weiterhin erhebliche Bedenken hinsichtlich mangelnder Transparenz und mangelnder Möglichkeiten zur sinnvollen Mitwirkung der Interessengruppen bei der Anwendung von Richtlinien. Sie äußern zudem Bedenken hinsichtlich langer Erstattungszeiträume und inkonsistenter Preis- und Erstattungsprozesse.
  • Ungarn: Akteure der US-amerikanischen Pharmaindustrie äußern Bedenken hinsichtlich Verzögerungen bei Entscheidungsprozessen und Erstattungen sowie langwieriger Prozesse für Änderungen der Liste der zur Erstattung zugelassenen Arzneimittel. Die durchschnittliche Wartezeit für die Aufnahme einer innovativen Therapie in die nationale Erstattung beträgt in Ungarn über zwei Jahre und zählt damit zu den längsten in der EU. Akteure der US-amerikanischen Pharmaindustrie weisen auf mangelnde Möglichkeiten zur Mitwirkung bei diesen Preis- und Erstattungsprozessen hin.
  • Irland: Akteure der Pharmaindustrie, darunter viele US-Unternehmen, äußern weiterhin Bedenken über die Verzögerungen der irischen Regierung bei Erstattungsentscheidungen. Der Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln ist mit einem langwierigen Entscheidungsprozess verbunden. Als Reaktion auf Beschwerden von Interessenvertretern veröffentlichte die irische Regierung im Februar 2023 einen Bericht, in dem Verbesserungen im Erstattungsgenehmigungsprozess empfohlen wurden, darunter eine Verbesserung der Governance und Transparenz. Der Gesundheitsminister richtete eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung ein, um die Empfehlungen des Berichts zu prüfen und voranzutreiben. Zum 31. Dezember 2024 setzte das Ministerium 13 der 17 Empfehlungen des Berichts um. Die Industrie sieht sich ermutigt durch die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe durch das irische Gesundheitsministerium, die den Erstattungsprozess effizienter gestalten soll.
    Italien: Akteure der US-Gesundheitsindustrie sehen sich in Italien mit einem unvorhersehbaren Geschäftsumfeld konfrontiert, das die sehr unterschiedliche Umsetzung komplexer Preis- und Erstattungsrichtlinien durch die italienische Regierung einschließt, und äußerten Bedenken hinsichtlich Verzögerungen bei der Erstattung von Arzneimitteln und verspäteten Zahlungen für Medizinprodukte. Darüber hinaus überschreitet die durchschnittliche Zahlungsfrist italienischer öffentlicher Krankenhäuser an Lieferanten medizinischer Geräte weiterhin die nach EU-Recht zulässige Höchstfrist. US-Industrievertreter fordern die italienische Regierung weiterhin auf, sich mit diesen Problemen zu befassen.
  • Polen: US-amerikanische Akteure äußern Bedenken hinsichtlich der mangelnden Möglichkeit, Stakeholder sinnvoll in die polnischen Regelsetzungs- und Ausschreibungsverfahren sowie in die Transparenz der Erstattungsregeln für Arzneimittel einzubringen. US-amerikanische Branchenvertreter berichten von einem Rückstand im polnischen Preis- und Erstattungssystem. Von der behördlichen Zulassung bis zum Patientenzugang vergehen durchschnittlich mehr als 844 Tage. Die Vereinigten Staaten werden Polen weiterhin dazu drängen, die Interessen der Stakeholder hinsichtlich ihrer Anliegen aktiv zu diskutieren.
  • Rumänien: Innovative Pharmahersteller sehen sich mit mehreren erheblichen Herausforderungen konfrontiert, da die rumänische Regierung trotz wiederholter Aufforderung die Listen innovativer Arzneimittel, die im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems erstattungsfähig sind, nicht aktualisiert hat. Zahlreiche Anträge sind noch anhängig. Darüber hinaus haben sowohl innovative als auch Generikahersteller Medikamente vom rumänischen Markt genommen, da die in Rumänien festgelegten offiziellen Preise unter den Produktionskosten liegen können.
  • Spanien: US-amerikanische Pharmaunternehmen äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich der Kostendämpfungsmaßnahmen, die die Branche beeinträchtigen. Dazu gehören mangelnde Klarheit bei den Erstattungskriterien, erhebliche Verzögerungen bei den Erstattungsprozessen und ein ungleichmäßiger Patientenzugang in den autonomen Regionen. Branchenvertreter äußern Bedenken hinsichtlich der mangelnden Klarheit der Richtlinien und Entscheidungskriterien im Beschaffungsprozess der spanischen Regierung für Impfstoffe.

EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase:

Die F-Gas-Richtlinien, die ursprünglich im Abschnitt „Technische Handelshemmnisse“ dieses NTE-Berichtskapitels erörtert wurden, beschränken den Verkauf bestimmter Kälte- und Klimaanlagen, Schäume und Treibmittel, die fluorierte Gase verwenden. Insbesondere begrenzen die F-Gas-Richtlinien durch ein Quotensystem die Menge der in der EU verfügbaren Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) und werden diese im Laufe der Zeit schrittweise reduzieren.

Die aktualisierte F-Gas-Richtlinie der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2024/573, trat im März 2024 mit zusätzlichen Beschränkungen im Vergleich zu den aktuellen Zielen für 2030 in Kraft. US-amerikanische Akteure äußern Bedenken, dass die durch die Verordnung eingeführten Reduzierungen der HFKW-Quoten und die Festlegung eines unrealistischen Zeitplans für die Einführung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial (GWP) den illegalen Handel mit HFKW verstärkt haben. US-amerikanische Interessenvertreter äußerten zudem Bedenken, dass die unzureichende Aufsicht und Durchsetzung der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 durch die EU und viele Mitgliedstaaten zu weit verbreiteten HFKW-Importen geführt habe, die die EU-Quotengrenze überschreiten und ansonsten nicht berücksichtigt würden. Solche Importe wirken sich negativ auf US-Exporteure umweltfreundlicher alternativer Kältemittel aus und untergraben die erklärten Umweltziele der EU. US-amerikanische Interessenvertreter äußerten zudem Bedenken, dass die potenziell unterschiedlichen Ansätze zwischen der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und der bevorstehenden PFAS-Definition von REACH ein Compliance-Problem darstellen könnten.

Die Vereinigten Staaten und Interessenvertreter befürchten zudem, dass HFKW ohne Wissen der Zollbeamten gehandelt, entweder versteckt oder auf Zollformularen falsch deklariert, oder unerklärt importiert werden, obwohl sie bereits in HFKW-haltige Geräte integriert sind.

EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus:

Am 1. Oktober 2023 begann die EU mit der Umsetzung der Übergangsphase für ihren CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Die Übergangsphase dauert bis zum 31. Dezember 2025. Die verabschiedete EU-Durchführungsverordnung regelt die Übergangsberichtspflichten für EU-Importeure von CBAM-Gütern sowie die Übergangsmethode zur Berechnung der im Produktionsprozess von CBAM-Gütern freigesetzten Emissionen. Während der CBAM-Übergangsphase müssen Händler die in ihren Importen enthaltenen Emissionen melden, müssen jedoch keine finanziellen Anpassungen leisten. Betroffen sind zunächst die Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Nach Abschluss der Übergangsphase könnte CBAM auf weitere Sektoren ausgeweitet werden, die unter das EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallen. Einige Interessengruppen haben Bedenken hinsichtlich der Umsetzung von CBAM geäußert, darunter komplizierte Berichtspflichten und Unsicherheiten hinsichtlich der endgültigen Verfahren. Bis Mitte 2025 plant die Kommission, die Erkenntnisse aus der Übergangsphase zu überprüfen und den Prozess anzupassen. Ab 2026 wird CBAM eine Gebühr auf die in Importen enthaltenen Emissionen erheben. Diese Gebühr wird an den CO2-Preis im EU-ETS gekoppelt sein. Während das CBAM der EU Importe für explizite Kohlenstoffpreise anrechnet, die von ausländischen Produzenten in ihrem Heimatmarkt gezahlt werden, sind US-Exporte möglicherweise nicht für solche Gutschriften berechtigt, da das CBAM keine Gutschriften für regulatorische und andere nicht-preisliche Mechanismen zur Reduzierung der Kohlenstoffemissionen anbietet.