BERLIN / MÜNCHEN – Der Umgang der Staatsregierung mit dem Problem der Geldwäsche in Bayern dürfte am treffendsten mit dem Satz „dem kleinen Mann macht man mit dem Argument der Verhinderung der Geldwäsche den anonymer Kauf von Gold praktisch unmöglich, während man bei den Großkopferten und deren millionenschweren Finanzierungen von Immobilien und Terror viel zu oft unbeachtet läßt“ beschrieben sein.
Das durch Geldwäsche jährlich investierte Volumen ist gigantisch. Es beträgt laut einer
Weltweit sind hunderte Milliarden Euro auf der Suche nach Rendite klärte die Zeitung die WELT erst kürzlich auf. Inzwischen ein Jahr alt ist außerdem die Nachricht:
Vor diesem Hintergrund verdichtet in der Bevölkerung der Eindruck, daß Gesetze zur Eindämmung von Geldwäsche in erster Linie dazu gemacht und vor allem umgesetzt werden, um Normalbürger davon abzuhalten ihr ordnungsgemäß versteuertes(!) Geld in Sachwerte, wie z.B. Gold anzulegen, während die selbe Regierung keine wirksamen Aktivitäten erkennen läßt, wenn es darum geht, die Investition von hohen Millionenbeträgen, ja sogar in Milliardenbeträgen in Immobilien oder in das Verschieben hoher Beträge am Bankensystem vorbei mit Hilfe z.B. des bei Muslimen beliebten Hawala-Prinzips wirksam zu unterbinden.
Zuständigkeiten in Bayern zur Bekämpfung der Geldwäsche:
Dem bayerischen Innenminister untersteht die Abteilung C „Öffentliche Sicherheit und Ordnung„. Dieser untersteht wiederum das Sachgebiet I C 2 „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Meldewesen“ dem
Praktisch bedeutet dies, daß letztendlich der bayerische Innenminister für die Einhaltung der Regeln der gesetzlichen Vorschriften und Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zuständig ist.
Der Umgang mit diesen Vorschriften wirft jedoch Fragen auf:
Ahnungslosigkeit der Staatsregierung zu Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GWG)
So ist die Staatsregierung ausweislich Drucksache 18/2094 vom 12.07.2019 z.B. Frage 1 nicht einmal in der Lage oder bereit die Frage zu beantworten, wie viele Banküberweisungen überhaupt verdächtig sind, denn
Damit gibt Staatsregierung an, nicht einmal zu wissen, wie viele Verdachtsmeldungen in ihrem Zuständigkeitsbereich eingehen und wie viele Verfahren sie deswegen einleitet, um mit Hilfe dieser Verfahren einen Verdacht auf Geldwäsche auch zu prüfen. Dies erstaunt umso mehr, als daß auf Bundesebene die Zahl von „bundesweit 60.000 Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche“ sehr wohl vorliegt. Offenbar sind in dieser Zahl auch Meldungen aus den Ländern enthalten
Ab 2000€ gerät der Goldkäufer staatlich gewollt in „Geldwäscheverdacht“
Repression gegen den anonymen Kauf von Gold: Die Bundesregierung hält es – ohne Widerstand aus Bayern – für angemessen für Normalbürger, die Meldeschwelle für den Kauf von Gold von 10.000€ auf 2.000€ abzusenken (vgl. auch Drucksache 18/3669 vom 08.11.2019).
Während die Regierungen von Bund und Ländern für den kleinen Mann die Repression zum Kauf von kleinen Sachwerten, wie z.B. Gold anziehen, lassen die selben Regierungen offenbar dubiose Milliardengeschäfte unbehelligt.
Die praktische Anwendung dieses Gedankens der praktischen Verhinderung von Geldwäsche ist in Bund und Ländern jedoch äußerst inkonsistent. So hält es die Bundesregierung ohne Widerstand Bayerns für angemessen für Normalbürger, die Meldeschwelle für den Kauf von Gold von 10.000€ auf 2.000€ abzusenken (vgl. Drucksache 18/3669 vom 08.11.2019). Zeitgleich scheint es nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch problemlos möglich, daß der Inhaber der Konsic GmbH München für das „Ibiza-Video“ mit Hilfe der Anwaltskanzlei „Johannes Eisenberg, Prof. Dr. Stefan König, Dr. Stefanie Schork“ in Berlin mit dem „Zentrum für politische Schönheit“ einen Vertrag über 600.000€ in Krüger-Rand-Goldmünzen abschließt und wohl auch abwickelt, worüber die Staatsregierung völlig ahnungslos zu sein scheint, wie aus einer früheren – nicht veröffentlichten – Anfrage vom 28.05.2019 betreffend „Geheimdienstoperation Ibiza-Video“ hervorgeht.
Während also der Normalbürger durch den Staat pauschal und undifferenziert unter Geldwäscheverdacht gesetzt wird, wenn er mit dem Geld, das ihm ausgezahlt wird, nachdem sein Arbeitgeber die Steuern an den Fiskus überweisen hat, Gold kaufen möchte, können Kriminelle Millionenbeträge in Immobilien „investieren“, oder anderen Geschäften nachgehen, ohne bei Investitionen über 2000€ überhaupt verdächtigt zu werden.
Immobilienkäufer geraten ab 2000€ staatlich gewollt nicht in „Geldwäscheverdacht“
Geldwäsche durch Immobiliengeschäfte: Die Summen, die insgesamt oder pro „Investition“ in Immobiliengeschäfte gelenkt werden, ohne daß Behörden sich für „Geldwäsche“ interessieren, übersteigt die beim Goldkauf zukünftig definierte Schwelle von 2000€, aber der man für den Staat „verdächtig“ wird um ein Vielfaches. denn:
Vor diesem Hintergrund „investieren“ – zu oft – Sozialhilfeempfänger so bezeichneter „Clans“ offenbar große Mengen an Geld unentdeckt in Immobilienkäufe. So hat die Staatsanwaltschaft in Berlin kürzlich 77 Immobilien, deren Eigentümer Clanmitglieder sind, beschlagnahmt. Hierbei stellt sich vielen in der Bevölkerung die Frage, wie es überhaupt möglich ist, derartige Summen Geldes unentdeckt von Steuervorschriften und von Vorschriften zu Bekämpfung von Geldwäsche für Hauskäufe auszugeben.
Die Folgen: Geld aus den fragwürdigen Quellen aus aller Welt sucht an den meist selben Orten der der „Anlagen“, treibt dort durch gegenseitige Konkurrenz die Preise hoch und verdrängt die einheimische Bevölkerung, die sich dies nicht mehr leisten kann. Wie sich dies am Beispiel London auswirkt, ist hier in Min 7:30 beschrieben:
Geldtransfers nach dem Hawala-Prinzip geraten ab 2000€ staatlich gewollt praktisch kaum in „Geldwäscheverdacht“
Unabhängig vom Bankensystem existiert z.B. in muslimischen Ländern ein auf Vertrauen basierendes System zum Geldtransfer, das so genannte „Hawala-System“. Nach diesem System gibt der Kunde A dem Hawala-System-Vertreter im Land 1 z.B. den Betrag von 10.000€, mit dem Auftrag, im Land B diesen Betrag an den Kunden B im Land 2 auszuzahlen. Kund A ruft dann Kunden B an und teilt ihm mit, daß der Hawala-System-Vertreter im Land 2 ihm den Betrag auszahlt und übergibt ihm hierfür eine
Zeitgleich unternimmt die Staatsregierung ausweislich der Antwort auf Frage 7 auf die Anfrage aus Drucksache 18/2094 vom 12.07.2019 rein gar nichts, um Geldtransfers z.B. mit Hilfe des „Hawala“-Systems am Bankensystem vorbei zu unterbinden, denn
Wohl auch deswegen ist es ausweislich der selben Anfrage in Deutschland offenbar überhaupt kein Problem Milliarden von Euro auch zum Zweck der Geldwäsche und Terrorfinanzierung auch aus Bayern heraus z.B. mit Hilfe dieses „Hawala“-Systems an allen Kontrollen vorbei in die Welt zu verschieben:
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, daß sich die Bundesregierung ausweislich einer Studie des Verfassungsschutzes der Hansestadt Hamburg weigert, die finanzielle Unterstützung der Terrororganisation Hamas z.B. mit Hilfe des Hawala-Systems“ mit Hilfe deutscher Moscheen und „Kulturvereine“ zu unterbinden, wie die Jerusalem Post mitteilt:
Die AfD ist die einzige Partei, die den Terrorismus aus dem Islam konsequent bekämpft (z.B. Min 2:50):
Die Regierenden dieses Landes lassen jedenfalls gegenüber extremistischen Muslimen, wie sie sich z.B. in der Hisbollah oder in den Muslimbrüdern organisieren, eine für jedermann erkennbare Milde walten! Eine Milde, die einem quasi den Gedanken aufdrängt, als ob Deutschland ein Ruheraum für islamische Extremisten sei.
In der Zusammenschau dieser Fakten drängt sich der Verdacht auf, daß auf Seite der Regierenden gar kein Interesse besteht, bei Großinvestitionen wirksam nach der Herkunft der investierten Gelder zu fragen. Vielmehr haben die Regierenden offenbar ein viel größeres Interesse daran, daß ein Normalbürger von seinem versteuerten Geld statt bisher für 1000€ nur noch für 2000€ anonym Goldmünzen kaufen kann.
Niemand weiß, wer die deutschen Städte aufkauft
Doch das Wegschauen beim Kauf von Immobilien hat noch einen weiteren Aspekt: Niemand weiß, wie viel deutscher Grund und Boden in die Hände von Ausländern gelangt:
Neben „weißem“ Geld drängt offenbar auch eine große Menge „schwarzes“ Geld in den Immobiliensektor. Schon die enormen Summen an „weißem“ Geld verdrängen die angestammte Bevölkerung aus den „Investitionsgebieten“. Dieser Verdrängungseffekt wird durch das hierbei zusätzlich eingesetzte „schwarze“ Geld noch zusätzlich verstärkt.
Hierdurch richtet die Geldwäsche mit Hilfe von Immobilien einen erheblichen Schaden an, spaltet die Gesellschaft und gefährdet den sozialen Frieden in den „Investitionsgebieten“.
Andere Länder haben aus diesem Effekt bereits gelernt, wie z.B. Großbritannien. Dort darf nur investieren, wer erstens die eingesetzten Finanzen und zweitens die Hintermänner der Investition. „Investoren“, die das nicht können oder nicht wollen, suchen sich andere „Investitionsorte“, wo sie das nicht müssen, wie z.B. Deutschland.
„Transparency-International“ setzt sich für die Digitalisierung und Zentralisierung der Grundbücher durch die Länder ein. Das Ziel wäre ein zentrales Grundbuch, das jederzeit öffentlich einsehbar ist und dadurch Geldwäscher abschreckt.
Ein weiterer Ansatz ist die Erweiterung der Auskunftspflicht bei Notaren auch auf Verdachtsfälle und eine Pflicht der Nennung der wahren Besitzer.
Fragen des Abgeordneten Bergmüller an die Staatsregierung
Hierzu hat der Abgeordnete Bergmüller an die Staatsregierung folgende Fragen gerichtet:
1. Unkenntnis der Staatsregierung über Anzahl der Geldwäschemeldungen
1.1. Wie ist erklärlich, dass die Staatsregierung ausweislich ihrer Antwort auf Frage 4 der Drucksache 18/3669 vorgibt keine Angaben darüber glaubt machen zu können „Wie viele Meldungen wegen Verdachts auf Geldwäsche durch Edelmetallkäufe wurden in Bayern bzw. nach Kenntnis der Staatsregierung bundesweit in den Jahren seit 2014 jährlich registriert “ wurden, während sogar in Medien für das Jahr 2017 60.000 Verdachtsfälle aus Bund und Ländern erwähnt wurden?
1.2. Wie viele der in 1.1. enthaltenen 60.000 Verdachtsfälle stammen aus Bayern?
1.3. Auf wie Verdachtsfälle schätzen die Beamten aus der dafür zuständigen Abteilung im Sachgebiet IC2 des Innenministeriums und die damit befassten Beamten der Regierungen von Niederbayern und Mittelfranken die Anzahl an Meldungen in den letzten fünf Jahren in Bayern (Bitte chronologisch und nach den federführenden Bezirksregierungen Niederbayern und Mittelfranken ausdifferenziert angeben)?
2. Tätigkeit im Sachgebiet I C 2 “ Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Meldewesen “
2.1. Wie ist die Zuständigkeit der “ Aufsicht über die behördliche Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) “ innerhalb des Sachgebiets I C 2 “ Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Meldewesen “ des Innenministeriums organisiert / geregelt (Bitte die Gliederungsebene angeben, in der die dafür zuständigen Beamten arbeiten, z.B. „Abteilung“ o.ä.; die Anzahl der Planstellen die für diese Tätigkeit vorgesehen sind, die finanzielle und technische Ausstattung der diese Planstellen, die Anzahl der Besetzung der Planstellen am 1.1.2020 mit Beamten, die Anzahl der Krankheitstage auf diesen Planstellen in den letzten 3 Jahren)?
2.2. Wie viele Verdachtsfälle hat jeder der in 2.1. abgefragten Beamten nach seiner eigenen Einschätzung im Jahre 2019 angefangen zu bearbeiten und beenden können?
2.3. Wie viele Verdachtsfälle haben die Regierungen in Mittelfranken und Niederbayern als für ganz Bayern zuständige Stellen im Lichte von Frage 3.1. und 3.2. im Jahr 2020 registriert?
3. Moscheen und Kulturvereine der Hamas als Infrastruktur zur Terrorfinanzierung
3.1. Wie viele Moscheen und Kulturvereine rechtet die Staatsregierung in Bayern der Hammas unmittelbar zu, bzw. mittelbar dadurch, dass der Hammas diese für ihre Zwecke nutzt?
3.2. Hat sich die Staatsregierung seit dem 21.07.2019 vgl. Drucksache 18/3669 Frage 5 seither über die Finanzierung der von den USA als Terrororganisation klassifizierten Hamas über Moscheen und „Kulturinstitute“ in Kenntnis gesetzt, wie z.B. durch Bezug des 282-seitiges Dossiers, welches der Verfassungsschutz der Hansestadt Hamburg hierüber verfasst hat (Bitte begründen)?
3.3. Unter Hinweis auf die Antwortpflicht der Staatsregierung wird die Frage 5.3. vom 21.07.2019 aus Drucksache 18/3669 erneut gestellt „ Welche Initiativen hat die Staatsregierung auf einem der ihr zur Verfügung stehenden Wege ergriffen, um die Kanzlerin von ihrer Haltung „ German Chancellor Angela Merkel has vehemently rejected a full ban of Hezbollah in Germany “ abzubringen um hierdurch den deutschen/bayerischen Anteil der Finanzierung des Terrors der Hisbollah gegen Israel zu beenden (Bitte insbesondere Stellung beziehen zu einer theoretisch möglichen Bundesratinitiative oder z.B. zu einen Vorstoß auf der Innenministerkonferenz) “, widrigenfalls eine Antwortverweigerung auch so gelesen werden kann, dass die Staatsregierung keine wirksame Bereitschaft erkennen lässt, diese Quelle der Finanzierung der Hammas auszutrocknen?
4. Unkontrollierte Geldtransfers mit Hilfe des „Hawala“-Systems
4.1. Wie erklärt sich die Staatsregierung den Umstand, dass sie ausweislich – 21.07.2019 vgl. Drucksache 18/3669 – Frage 6.2. angibt, „Entsprechende Straftaten werden bei Bekanntwerden konsequent verfolgt. Im Übrigen ist das Hawala-Geldtransfersystem als Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) unter einen Erlaubnisvorbehalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestellt. Wer gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ohne entsprechende Erlaubnis derartige Zahlungsdienste erbringt, macht sich strafbar (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG).“, und ausweislich Frage 6.3. aus Drucksache 18/2094 vom 12.07.2019 zugleich angibt, dass sie keine Ahnung über einen derartigen Fall im Jahre 2002 hat?
4.2. Welche Staatsanwaltschaften sind in Bayern speziell für Geldwäsche zuständig?
4.3. Wie viele Geldwäsche-Verfahren wurden nach den gängigen statistischen Erhebungen oder aus Erinnerung der zuständigen Staatsanwälte in den letzten vier Jahren bearbeitet (Bitte die Zahl derer aufschlüsseln, die gemäß der Erinnerung der Staatsanwälte einen Hawala-Bezug hatten)?
5. Geldwäsche durch Immobilien
5.1. In wieweit weichen die Kenntnisse / Annahmen der Staatsregierung von der folgenden, im Vorspruch zitierten Stellungnahme ab: „ Die Antikorruptionsorganisation hat Ende vergangenen Jahres eine Studie veröffentlicht, nach der 15 bis 30 Prozent aller kriminellen Vermögenswerte hierzulande in Immobilien investiert sein sollen. Der deutsche Immobilienmarkt sei ein Tummelplatz für „Schwerkriminelle und Korrupte“, die ihr Geld in Deutschland waschen wollen… “
5.2. Wie viele der in der in Frage 5.1. erwähnten Studie genannten 60.000 Verdachtsmeldungen, fünf von Notaren und wohl 21 von Maklern kamen aus Bayern?
5.3. Wie viele Verdachtsfälle, eingeleitete Ermittlungsverfahren, erhobene Anklagen, Verurteilungen haben die zuständigen Staatsanwaltschaften gemäß interner Statistik oder aus der Erinnerung der dafür zuständigen Beamten in den letzten drei Jahren im Immobiliensektor bearbeitet (Bitte jahresweise chronologisch aufschlüsseln)?
6. Instrumente zur Verhinderung des Aufkaufs deutscher Städte
6.1. Welche Möglichkeiten haben bayerische Behörden ohne großen Aufwand zu ermitteln, welche Immobilien und Grundstücke in den Händen von den bei Geldwäschern gerne genutzten juristischen Personen oder privaten Personen sind (Bitte für Bayern den prozentualen Anteil der Grundstücke und Immobilien im Eigentum von Privatpersonen; juristischen Personen; Inländern; Ausländern angeben)?
6.2. Welche Pflichten haben Makler und Notare, wenn sie erkennen, dass eine Immobilien-Transaktion über eine „Briefkastenfirma“ abgewickelt wird (Bitte Rechtsgrundlagen angeben)?
6.3. Welche Pflichten haben Makler und Notare, um die wahre Identität der Vertragspartner bei Geschäften, die unter die Richtlinie (EU) 2015/849, ergänzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 fallen, zu ermitteln (Bitte insbesondere auf die Pflichten im Fall eingehen, dass mindestens eine der Parteien eine “Briefkastenfirma” ist)?
7. Senkung des Schwellbetrags von 15.000 Euro auf 2.000 Euro
7.1. Auf welchen Absatz welchen Artikels bezieht sich die Staatsregierung in ihrer Antwort auf Frage 2 der Drucksache 18/3669 mit dem Satz „… Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843), der die Absenkung des Schwellenbetrags für den Edelmetallhandel auf 2.000 Euro vorsieht …“ zumal dort der Begriff „Gold“ ebenso wenig aufscheint, wie der Begriff „Metall“ oder die Zahl 2000 in eine beliebigen Schreibweise, wie bzw. 2 000 oder 2.000 (Bitte präzise die genaue Rechtsgrundlage in Richtlinie (EU) 2018/843 und in Richtlinie (EU) 2015/849 angeben, in denen der Begriff „Gold“ vorkommen soll, oder die Summe von 2.000€, im Lichte der Tatsache, dass Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Richtlinie (EU) 2018/843 gar nicht geändert wird)?
7.2. Aus welchen Gründen ergreift die Staatsregierung keine Initiativen, die Herabsetzung des Werts für einen anonymen Goldkauf zu verhindern, zumal das Argument der Verhinderung von „Geldwäsche“ angesichts der praktischen Möglichkeit viel höhere Summen durch Immobilien zu „waschen“ nicht nachvollziehbar ist und es dieser Regelung daher prima facie schon an der Verhältnismäßigkeit fehlt, da das Ziel “Geldwäsche” einzudämmen angesichts der in den Fragen 2 bis 6 aufgezeigten Alternativen dieser Maßnahme evident nicht erreichbar ist?
7.3. Wie kann die Staatsregierung die Herabsetzung des anonymen Goldkaufs auf 2000€ befürworten, wenn sie ausweislich der Antwort auf Frage 3 der Drucksache 18/3669 keinerlei Ahnung hat, in welchem Umfang Gold überhaupt gekauft wurde, geschweige denn, in welchen Tranchen?
8. Goldgeschäft der Konsic-GmbH über 600.000€ in Goldmünzen
8.1. Auf welchen Wegen stellt die Staatsregierung sicher, dass sie ihrer Verpflichtung aus Art. 11 der in der Richtlinie (EU) 2015/849, ergänzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 definierten Verpflichtung nachkommt, dass „… die Verpflichteten unter den folgenden Umständen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden ….“?
8.2. Aus welchen Gründen fällt ein Goldgeschäft über 600.000€ – im Lichte der Frage 8.1. – nach Ansicht der Staatsregierung – vgl. Drucksache 18/3669 vom 08.11.2019 Frage 3 – unter keine der in der Richtlinie (EU) 2015/849, ergänzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 definierten Kategorien a) bis f) (Bitte für jede der in den RiLi definierten Fallgruppen eine individuelle Begründung anführen, aufgrund der ein derartiges Geschäft über 600.000€ in Goldmünzen angeblich nicht darunter fiele)?
8.3. Ist dem Steuerbeamten, der für die Konsic-GmbH zuständig ist, das Goldgeschäft der Konsic GmbH über 600.000€ bekannt oder nicht (Bitte eine Stellungnahme des Finanzbeamten hierzu)?
Eine Antwort auf die Anfrage wird Ende Februar 2020 erwartet