LIBANON / BERLIN / MÜNCHEN – Der abgeschobene Clanchef Ibrahim Miri aus dem „bunten“ und SPD-regierten Bremen beantragt trotz seiner Abschiebung und der über ihn verhängten Einreisesperre „subsidiären Schutz“ in der Bundesrepublik Deutschland. Mit anderen Worten: Herr Miri beruft sich für seine „Rückkehr“ auf die EU-Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, der sich die Bundesregierung 2013 unterworfen hat. Praktisch bedeutet dies, daß wenn die Bundesregierung ihre Möglichkeit der Nichtanwendung der Richtlinie 2013 genutzt hätte, Herr Miri diese Möglichkeit gar nicht gehabt hätte. Zwischenzeitich ist dann auch noch herausgekommen, daß Herr Miri wohl an Markus Söders „Grenzpolizei“ vorbei über Bayern nach Deutschland eingereist ist und in Nürnberg Zwischenstopp gemacht hat.
Martin Hess (MdB; AfD) bringt am 8.11.2019 die Problematik mit Herrn Miri in einer aktuellen Stunde im Bundestag auf den Punkt. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hat der Abgeordnete Bergmüller die Staatsregierung mit einigen Fragen konfrontiert (vgl. am Ende dieses Beitrags):
Die Unterwerfung unter die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 erfolgt freiwillig
Zunächst ist festzuhalten, daß die Bundesrepublik Möglichkeiten gehabt hätte, die Geltung der Richtlinie für das Bundesgebiet auszuschließen. Dies ist beispielsweise für Großbritannien, Irland und Dänemark in den Erwägungsgründen 50; 51 dieser Richtlinie so geregelt. Dort kann man beispielsweise lesen:
Diese Richtlinie, die Herr Miri gegenwärtig in Anspruch nimmt, ist also im August 2013 von der damaligen CDU-FDP-Regierung mit expliziter Billigung der CSU genau so, wie sie heute wirkt auch gewollt gewesen.
Bayerischer Ministerpräsident war damals übrigens der heutige Innenminister Horst Seehofer. Der selbe Horst Seehofer, der nach der Rückkehr des Clanchefs Miri ein „knallhartes“ Grenzregime angekündigt hat, hat selbst dazu beigetragen, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, auf die sich Ibrahim Miri bei seiner „Rückkehr“ nun beruft.
Hätte Horst Seehofer als bayerischer Ministerpräsident 2013 eine Bundesratsinitiative gegen die Geltung der besagten Richtlinie in Deutschland gestartet, hätte es ihm vielleicht gelingen können, das selbe zu erreichen, was Dänemark, Großbritannien, Irland erreicht haben, nämlich daß es in ihren Ländern keinen „subsidiären Schutz“ gibt.
Die drei Schutzarten für echte „Flüchtlinge“
In weiten Teilen der Bevölkerung ist keinerlei Kenntnis darüber vorhanden, daß eine Person sich auf drei völlig voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen berufen kann, wenn sie Schutz sucht. Das sind:
- die (fast) weltweit gültige Genfer Flüchtlingskonvention der vereinten Nationen
- das „subsidiäre Schutzsystem“ der EU
- das „Asylrecht“ der Bundesrepublik.
Diese drei bilden grundsätzlich eigenständige und voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen, auf die sich eine Person berufen kann, wenn das Land, in dem sich diese Person gerade befindet, diese mindestens teilweise auch anbietet. Das ist dann der Fall, wenn das Land im Fall von
1. die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat und im Fall von
2. Mitglied der EU ist.
Da das bei der Bundesrepublik der Fall ist, kann eine Person, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik aufhält, sich auf jede einzelne dieser drei Rechtsgrundlagen berufen.
Vor diesem Hintergrund ist ein echter „Flüchtling“ dann eine Person, die sich erfolgreich um eine dieser drei Schutzarten beworben hat und diese Schutzart dann auch erfolgreich zugesprochen bekommen hat. Personen die sich in Antragstadium befinden, sind daher keine(!) „Flüchtlinge“ im Rechtssinn, sondern eben Antragsteller oder „Reisende“ o.ä. Das gilt natürlich auch für Personen, die sich im Mittelmeer in Gummiboote setzen.
Schon an dieser Stelle wird in der Regel die Begrifflichkeit durch „Qualitätsmedien“ gerne durcheinandergewirbelt, sodaß sich im Verständnis der Bevölkerung Verwirrung einstellt und der klare Blick auf de Sachlage vernebelt wird.
„Subsidiärer Schutz“ durch die EU / einen EU-Staat
Die Gewährung von „Subsidiärem Schutz“ durch die EU / einen EU-Staat
Von diesen drei voneinander unabhängigen Schutzarten bietet die EU den so genannten „subsidiären Schutz“ an. Da die EU kein eigener Staat ist und deswegen keine eigenen Beamten hat, wurde mit Hilfe eines Bundesgesetzes beschlossen, diese Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, auf dem Gebiet der Bundesrepublik eben durch deutsche Stellen / Beamte anzuwenden. Man kann sich das sinngemäß so vorstellen, daß die deutschen Beamten dann das alte deutsche Asylrecht auf die Seite legen und stattdessen das neue EU-Schutzrecht anwenden.
Doch wie sieht dieser Schutz dann genau aus?
Während im deutschem Grundgesetz nur ein Satz stand, auf dem sich Personen berufen konnten
steht in der Richtlinie 2011/95/EU
KAPITEL V
VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, daß das deutsche Asylrecht eben nicht für jeden Verfolgten, sondern nur nur für politisch(!) Verfolgte gilt.
Durch die EU mit ihrem „subsidiären Schutz“ ist die Schutzmöglichkeit dann auf all diejenigen Personen aufgeweitet worden, die unabhängig von einer politischen Verfolgung in ihrem Herkunftsland einen „ernsthaften Schaden“ erleiden, beispielsweise durch „Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland„, oder „ernsthafte… Bedrohung… infolge … eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts„.
Diese Vorschrift wurde durch die Bundesregierung dann auch genau so in deutsches Recht übernommen.
Mit anderen Worten: Auf das deutsche Asylrecht war darauf ausgerichtet, nur Opfern zugute zu kommen und das subsidiäre Schutzrecht kann ist so formuliert, daß es grundsätzlich neben Opfern auch Tätern Schutz anbietet, wenn diese z.B. in einen Bürgerkrieg verwickelt sind.
Die Versagung von „Subsidiärem Schutz“ durch die EU / einen EU-Staat
Während im deutschem Grundgesetz auch nur der eine Satz
steht, Personen, die politisch verfolgt sind, dennoch vom Schutz ausschließt, steht in der Richtlinie 2011/95/EU
- a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b) eine schwere Straftat begangen hat;
- c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
- d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
auf dem sich Personen berufen konnten. Auch hier ist erkennbar, daß das deutsche Recht den Umstand berücksichtigt, daß es nicht sein kann, daß jemand schutzsuchend durch Europa reist und sich dann einen beliebigen Staat einfach aussucht. Asyl muß demnach im ersten sicheren Staat gestellt werden.
Beim „subsidiären Schutz“ ist das gerade nicht der Fall. Ausweislich des Wortlauts kann jemand durch Europa reisen und sich einen Staat beliebig aussuchen, in dem er “subsidiären Schutz“ beantragen will.
Folglich hätte Herr Miri nach seiner Reise durch viele sichere Staaten niemals Asyl nach Art. 16aGG erhalten, er kann jedoch „subsidiären Schutz“ erhalten und genau den hat er auch beantragt.
Um Herrn Miri den „subsidiären Schutz“ zu verwehren, müssen die deutschen Behörden innerhalb der Möglichkeiten aus Artikel 17 also ein Argument finden, das sie anwenden können, um Herrn Miri den „subsidiären Schutz“ zu verweigern. Hier käme ggf.
in Betracht.
Ob diese Vorschrift letztendlich tragen wird, wenn sich Herr Miri von heute auf morgen in einen lammfrommen Mitbürger weiterentwickeln würde und er angibt, daß ihm im Libanon noch größere Qualen bevorstünden, könnte die Gerichte über Jahre beschäftigen, bis hinaus zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Immerhin will Herr Miri nun seine „kranke Mutter pflegen„.
Deutschland lockt gezielt auch Straftäter an
Doch damit nicht genug. Während Art. 17 der EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten mit der Öffnungsklausel
eine Möglichkeit bietet, Straftäter vom „subsidiären Schutz“ auszunehmen, wurde diese Möglichkeit von den Merkelregierungen von 2013 bis heute nicht genutzt. Damit haben CDU und CSU eine Möglichkeit nicht genutzt, Straftäter aus Deutschland fern zu halten. Jedenfalls ist von einer solchen Regelung im Bundesgesetzblatt hierüber keine Spur zu entdecken.
Wie soll man den Umstand, daß die Bundesregierung diese Option offenbar nicht ausgefüllt hat, anders lesen, als daß die 2013 regierende CDU-FDP-Koalition auch ausländische Straftäter ansprechen wollte, subsidiären Schutz in Deutschland zu beantragen?
Seehofers „Grenzschutz“
Vor diesem Hintergrund stellt sich dann doch die Frage, welchen Sinn – außer Show – die Aktion des Innenministers haben soll, nach der Einreise von Herrn Miri die Grenzen besser bewachen zu wollen? So titelt eine Zeitung:
„SEEHOFERS KNALLHART-PLAN Ab sofort Kontrollen an ALLEN Grenzen!“
Sobald ein Mörder oder Vergewaltiger aus dem Ausland an eine deutsche Grenze kommt, wird er sagen können:
„Ich habe zuhause gemordet und vergewaltigt, aber ich darf trotzdem nach Deutschland einreisen, da die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeiten von Artikel 17 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2011/95/EU nicht umgesetzt hat.“
Seehofers Grenzer werden sagen müssen
„da haben Sie recht, ,gute Fahrt noch“
Doch auch für Personen, die im Ausland keine Straftaten begangen haben, sondern in Deutschland Straftaten begangen haben, gelten die selben Regeln: Einen Antrag auf einen der drei eingangs zitierten Schutzarten kann jeder Fremde stellen, sobald er deutsches Hoheitsgebiet erreicht hat.
Dieses von der Bundesregierung so ausgestaltete Rechtssystem faßt ein darauf spezialisierter Anwalt wie folgt zusammen:
Ibrahim Miris „Asyl“-Antrag
Ein Blick in die Presse zeigt, daß praktisch nirgendwo in der Presse zwischen „Asyl“ im Sinne des Grundgesetzes und „subsidiärem Schutz“ im Sinne der EU-Richtlinie unterschieden wird. So ist in der Presse zu lesen:
Der Grund für diese Vermengung von „Asyl“ im Sinne des GG und „subsidiärem Schutz“ im Sinne der EU-Richtlinie dürfte darin zu finden sein, daß die Bundesregierung beides in das selbe Gesetz packen und dies dann ganz pauschal als „Asylgesetz“ bezeichnen, das aber zwei voneinander unabhängige Inhalte hat, einmal das alte deutsche Asylrecht und im § 4 den „subsidiären Schutz“ aus dem EU-Recht.
Durch diese Vermengung baut sich beim Leser das Bild auf, daß es sich in allen Fällen um Asyl im Sinne des GG handeln würde. Das ist aber tatsächlich gar nicht der Fall.
Vielmehr handelt es sich bei Verwendung des Begriffs „Asyl“ eher um eine durch den Gesetzgeber bewirkte Irreführung der Bevölkerung, wenn der Begriff „Asyl“ verwendet wird und damit „subsidiärer Schutz“ gemeint ist,wie z.B. in diesem Beitrag:
Herr Miri ist über Bayern zurück nach Deutschland gekommen
Spannend ist jedoch die Information vom 7.11.2019 daß Herr Miri über eine bayerische Grenze fuhr, um nach Deutschland zu kommen.
Der Fall Miri ein Lackmustest für die Politik?
Ein weiterer Aspekt macht den Fall Miri für alle Bundesbürger hochinteressant: In diesem Fall stehen sich der Gesetzgeber und die besten deutschen Anwälte gegenüber, wobei die Anwälte nichts weiter machen werden, als daß sie die Gesetze, die CDU/CSU/SPD geschaffen haben, anwenden.
Wenn der Gesetzgeber an den Gesetzen vorbei Wege offen gelassen hat, die es Abgeschobenen ermöglichen dennoch zurückzukommen, ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen, dann werden diese Anwälte diese Wege der Bevölkerung dieses Landes aufzeigen. Mit anderen Worten: Der Fall Miri könnte allen Bundesbürgern vorführen, wie wenig bis gar kein politischer Wille vorhanden ist, selbst Schwerstverbrechern die Rückkehr unmöglich zu machen.
Ein Kommentar im Focus faßt die Situation zutreffend zusammen:
Bei derartigen Zuständen drängt sich die Vermutung förmlich auf, daß es gar nicht gewollt ist, diese Personen nach Hause zu schicken, sondern, da es in Wirklichkeit politisch gewollt ist, diese Personen in Deutschland dauerhaft anzusiedeln. Der Grund: Die verantwortlichen Altparteien könnten Gesetze verabschieden, die Derartiges verhindern. Da sie dies jedoch konsequent unterlassen, geraten sie in den Verdacht eine zweite Agenda zu verfolgen, die mache auch als „Umvolkung“ bezeichnen.
Vor diesem Hintergrund dürfen sich die Politiker der Altparteien nicht darüber wundern, wenn bei der Bevölkerung der Eindruck entsteht, daß es der wirkliche politische Wille der Vertreter der Altparteien ist, möglichst viele von diesen Leuten ins Land zu holen / zu lassen.
Spannend ist außerdem die Information vom 7.11.2019 daß Herr Miri über eine bayerische Grenze fuhr, um nach Deutschland zu kommen.
Dieser Umstand ist eine Nachfrage bei der Staatsregierung Wert! Der Abgeordnete Bergmüller konfrontiert die Staatsregierung mit folgenden Fragen (mit einer Antwort ist in ca. 2 Monaten zu rechnen):
Fragen des Abgeordneten Bergmüller an die Staatsregierung:
1. Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 in deutsches Recht
1.1. Aus welchen Gründen hat die Staatsregierung über den Bundesrat bisher nicht darauf hingewirkt, daß Deutschland nicht verpflichtet ist, die Richtlinie 2011/95/EU umzusetzen (Bitte insbesondere begründen, warum dies gemäß Erwägungsgründe 50; 51 für IE; GB; DK möglich war, für Deutschland aber nicht)?
1.2. Welche Position hat die Staatsregierung 2013 in der Frage vertreten, Deutschland vergleichbar zu GB; IE; DK von der Anwendung von der Richtlinie 2011/95/EU auszunehmen (Bitte insbesondere begründen, warum die Staatsregierung diese Möglichkeit IE; GB; DK eröffnete, Deutschland aber nicht)?
2. Umsetzung von Art 17 c) der Richtlinie 2011/95/EU
2.1. Welche der in Art 17 c) aufgeführten Tatbestandsmerkmale fanden Eingang in deutsches Recht (Bitte für jedes dieser Tatbestandsmerkmale einzeln aufführen, in welchem Paragraphen dieses Merkmal in deutschem Recht verwirklicht ist)?
2.2. Welche Position hat die Staatsregierung 2013 zu Art 17 c) der Richtlinie 2011/95/EU vertreten (Bitte für jeden der in Art 17 c) der Richtlinie aufgeführten Tatbestandsmerkmalen begründen, ob die Staatsregierung dieses Tatbestandsmerkmal 2013 unterstützte, oder nicht)?
2.3. Welche Initiativen hat die Staatsregierung ergriffen, um die in 2.1. abgefragten und nicht in deutsches Recht umgesetzten Tatbestandsmerkmale doch noch im deutschen Recht bzw. bayerischen Recht abzubilden (Bitte alle Initiativen, wie z.B. Bundesratsinitiativen, bayerische Anwendungsvorschriften o.ä. lückenlos aufschlüsseln)?
3. Rolle des Ministerpräsidenten Seehofer
3.1. Welche Position hat Ministerpräsident Seehofer zur den in den Fragen 1.1. bis 3.2. aufgeworfenen Fragen eingenommen?
3.2. Welche Initiativen gingen von Ministerpräsident Seehofer zu den in 1.1. bis 2.3. abgefragten Punkten aus?
3.3. Wie viele Einreisesperren z.B. nach § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben bayerische Gerichte in den letzten 5 Jahre ausgesprochen (Bitte jahresweise und OLG-Bezirken aufschlüsseln)?
4. Rechtsgrundlage für Einreisen
4.1. Auf welcher Rechtsgrundlage kann einem Einreisewilligen die Einreise nach Bayern versagt werden, wenn dieser vor dem Grenzübertritt einem gemeinsamen Posten, bestehend aus zu einem bayerischen und bundesdeutschen Beamten äußert: „Ich habe in meinem Herkunftsland Menschen ermordet, darf ich dennoch nach Deutschland einreisen, um dort „subsidiären Schutz“ zu beantragen“?
4.2. Auf welcher Rechtsgrundlage kann einem Einreisewilligen die Einreise nach Bayern versagt werden, wenn dieser vor dem Grenzübertritt einem gemeinsamen Posten, bestehend aus zu einem bayerischen und bundesdeutschen Beamten äußert: „Ich habe in meinem Herkunftsland systematisch Juden verfolgt, gedemütigt, und aus religiösen Gründen benachteiligt, darf ich dennoch nach Deutschland einreisen, um dort „subsidiären Schutz“ zu beantragen“?
4.3. Auf welcher Rechtsgrundlage kann einem Einreisewilligen die Einreise nach Bayern versagt werden, wenn dieser vor dem Grenzübertritt einem gemeinsamen Posten, bestehend aus zu einem bayerischen und bundesdeutschen Beamten äußert: „Ich habe in meinem Herkunftsland meine Ehefrauen regelmäßig verprügelt und sie anderweitig körperlich verletzt und sie auch in der Ehe regelmäßig vergewaltigt, da sie mein Eigentum sind, darf ich dennoch nach Deutschland einreisen, um dort „subsidiären Schutz“ zu beantragen“?
5. Einreiseverbot
5.1. In welchen Datenbanken werden die von bayerischen Gerichten ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbote z.B. nach § 11 Aufenthaltsgesetz hinterlegt (Bitte voll umfänglich aufschlüsseln)?
5.2. Wie oft wurde in Bayern ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach z.B. § 11 Aufenthaltsgesetz ausgesprochen (Bitte hierbei ausführen in welchen Datenbanken diese Einreise- und Aufenthaltsverbot für Beamte einsehbar sind)?
5.3. Auf welchen Wegen erfahren bayerische Beamte von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach z.B. § 11 Aufenthaltsgesetz, wenn diese von Gerichten außerhalb Bayerns ausgesprochen wurden?
6. Bayerische Grenzpolizei
6.1. An welcher Stelle hat nach gegenwärtigen Kenntnissen Herr Miri die Grenze zu Bayern überschritten, um nach Nürnberg zu gelangen?
6.2. Welche Möglichkeiten hat die „Bayerische Grenzpolizei“, um Personen, gegen welche eine Einreisesperre vorliegt, zu identifizieren, wenn diese über eine bayerische Grenze einreisen (Bitte hierbei Gründe ausführen aufgrund derer jeder der folgenden Maßnahmen: Grenzposten, Schleierfahndung, automatischen Nummernschilderkennung etc. keinen hinreichenden gegen die Widereinreise geliefert haben)?
6.3. Aus welchen Gründen war es der eigens von der Staatsregierung für derartige Zwecke aufgestellte „Bayerischen Grenzpolizei“ nicht möglich, die Einreise von Herrn Miri zu verhindern?
7. Initiativen der Staatsregierung zu Art. 17 c) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011
7.1. Wann plant die Staatsregierung eine Initiative im Bundesrat, die in Art. 17 c) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 eröffneten Möglichkeiten ausländischen Straftätern den Zutritt nach Deutschland zu versperren?
7.2. Auf welche im Ausland verfolgten Straftaten würde die Staatsregierung die in 7.1. Abgefragten Möglichkeiten einschränken wollen?
7.3. Im Fall, daß keine Initiative nach 7.1.; 7.2. geplant ist wird um detaillierte Ausführung des Grunds gebeten, aufgrund dessen die Staatsregierung bereit ist, verurteilte Straftäter die Einreise nach Bayern / Deutschland zu erlauben?
8. Initiativen der Staatsregierung zu Einreisesperren
8.1. Aus welchen Gründen hat die Staatsregierung bisher keine Initiative gestartet, Personen, welchen z.B. auf Basis von § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Einreise nach Deutschland untersagt ist, die Einreise effektiv unmöglich zu machen?
8.2. Auf welchen Wegen will die Staatsregierung in Zukunft die Einhaltung einer Einreisesperre Auf Basis des z.B. § 11 Aufenthaltsgesetz sicherstellen?
8.3. Mit welchen Ressourcen rechnet die Staatsregierung, um den mit 7 und 8 verbundenen (neuen) Aufgaben effektiv nachkommen zu können?