Verfassungsgericht Polens wehrt versuchten Staatsstreich durch EU-Institutionen ab

Gemeinfrei. Polen und Deutsche retten 1668 vor Wien Europa vor einer Islamisierung durch die Türken

WARSCHAU / BRÜSSEL – Polnisches Verfassungsgericht weigert sich die Souveränität des polnischen Nationalstaats dem Vertragsgeflecht der Europäischen Union unterzuordnen.

 

Lebenspraxis innerhalb der EU ist weitgehend, daß die  Staaten die Vorgaben der EU einfach durchwinken und zwar unabhängig davon, ob diese Lebenspraxis mit der Verfassung eines EU-Mitgliedsstaates in Einklang steht, oder nicht.

2020 hat das Bundeverfassungsgericht dieser Praxis kurzzeitig einen Riegel vorgeschoben. Es ging in dem Verfahren um die PSPP-Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank.

2021 hat nun das Verfassungsgericht in Warschau am 7.10. per Urteil als Recht erkannt, daß Polens Verfassung in mindestens drei definierten Punkten über den EU-Institutionen steht.

Der Aufschrei der Eurokraten ist in beiden entsprechend groß! Dessen ungeachtet drängen die Vertreter des demokratisch nicht legitimierten EU-Rätesystems auf eine grenzenlose Machtausübung:

„EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen.“

behauptet  die Vorsitzende der demokratisch nicht legitimierten EU-Räteorganisation. Dazu hätten sich alle EU-Staaten als Mitglied der EU verpflichtet. Mit anderen Worten: die deutsche vonder Leyen wirbt quasi für ein, von den Grenzen der an die EU übertragenen einzelnen Rechte unabhängiges und damit inhaltlich grenzenloses EU-Besatzungsregime über jeden der europäischen Nationalstaaten.

 

Rückblick:  Die glückliche Hand Polens in der Geschichte Europas

Es waren die Polen, die in entscheidenden Wendepunkten der Geschichte Europas eingriffen und am Ende immer auf der Gewinnerseite standen.

  • Am 12. September 1683 beendete die Zweite Wiener Türkenbelagerung. Ein deutsch-polnisches Entsatzheer unter der Führung des polnischen Königs Johann III. Sobieski schlug die osmanische Armee. Die Niederlage bedeutete den Anfang vom Ende der türkischen Hegemonialpolitik.
  • Nachdem die Sowjetisierung Deutschlands durch den infiltrierten Karl Radek misslang, schlug Polen den direkten Angriff  sowjetischer Truppen von Osten in Richtung Deutschland 1919/1921 zurück und verhinderte damit auch die Ausbreitung des Sowjetsystems in Westeuropa;
  • Nach der Luftschlacht um England  gab der Cjef der englischen Luftwaffe Air Chief Marshal Sir Hugh Dowding, an, daß er ohne die Polen in britischen Flugzeugen die Luftschlacht verloren hätte „I hesitate to say that the outcome of the Battle (of Britain) would have been the same.„;
  • Der Fall des Kommunismus in Osteuropa und Russland ging von der polnischen Gewerkschaftsbewegung Solidarnosz und dem polnischen Papst maßgeblich aus;

Eine insgesamt bemerkenswerte Aneinanderreihung polnischen Eingriffs an Wendepunkten in der Geschichte Europas. Fügen die Polen dieser Serien an Eingriffen nun einen weiteren Siegesakt hinzu?

  • Am 7.10.2021 entscheid das polnische Verfassungsgericht den polnischen Staat nicht in einer EU aufzulösen und ihm so die Staatlichkeit zu entziehen.

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Staatsstreiche der EU durch Verfassungsgerichte abgewehrt

2020 ohrfeigte das Bundesverfassungsgericht die anderen deutschen Verfassungsorgane

Im so genannten „PSPP“-Anleihe-Kaufprogramm nimmt die EU für sich in Anspruch so viele, durch ihre Nationalstaaten  abgesicherten Anleihen auszugeben, daß diese in erheblichem Maße Einfluss auch die Budgets der Nationalstaaten haben und damit den eigenen Spielraum der Nationalstaaten einschränken. Das wiederum greift in zu großem Ausmaß in das Budgetrecht z.B. Deutschlands ein. Die hierbei zu beachtende Grenze wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 209 durch im Lissabon-Urteil, das hier einsehbar ist, definiert.

Das Verfassungsgericht schrieb nach der Anhörung ein Urteil, in welchem es an alle Verantwortlichen in den Verfassungsorganen heftige Ohrfeigen verteilte. Im Kern argumentierte das BVrfG, daß die Verfassungsorgane der Bundesrepublik durch eine von ihnen betriebenen Politik des Wegschauens, es der EZB erlauben, Kompetenzen zu leben, die ihr gar nicht zustehe, sondern unveräußerliche Kompetenzen des Nationalstaats Bundesrepublik sind:

Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung gilt ausweislich von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GG grundsätzlich auch in Ansehung der europäischen Integration. Die demokratische Legitimation der in Deutschland ausgeübten öffentlichen Gewalt durch das Staatsvolk gehört als wesentlicher Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität zu der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten und nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG auch integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155 <182>; 123, 267 <330>; 129, 124 <169>; 142, 123 <191 Rn. 127>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 119). Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane daher nicht, Hoheitsrechte auf die Europäische Union derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können (a). Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die substantielle Gestaltungsmacht des Bundestages – insbesondere auch in Gestalt seines Budgetrechts – darf nicht verloren gehen (b)… Dem Deutschen Bundestag müssen auch bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben… Daher liegt eine das Demokratieprinzip verletzende Übertragung von Hoheitsrechten jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung von Abgaben in Art und Höhe in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen würde (vgl. BVerfGE 129, 124 <179>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 123). vgl. RdNr. 101f

Mit anderen Worten: Das Verfassungsgericht hat erkannt, daß die deutschen Verfassungsorgane es allesamt zulassen, daß die EZB Aufgaben wahrnimmt, die Kernaufgaben des Nationalstaats Bundesrepublik und der durch die Bevölkerung dazu bestellten und demokratisch legitimierten Regierungsorgane sind.  Oder noch knapper ausgedrückt: die deutschen Verfassungsorgane haben es allesamt zugelassen, daß die Bevölkerung der Bundesrepublik in diesen Punkten durch eine fremde, demokratisch nicht legitimierte Macht regiert wurden.

Doch das war noch lange nicht alles:

Im Falle eines solchen Übergriffs haben die Verfassungsorgane Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat  die Aufgabe die Grundrechte der Bürger aktiv zu beschützen:

Diese, im Urteil des BVerfG ab Randnummer 101 nachlesbare Bankrotterklärung aller Verfassungsorgane dieser Republik durch das Bundesverfassungsgericht wurde – aus welchen Gründen auch immer- bisher durch keines der „Qualitätsmedien“ auch nur ansatzweise thematisiert.

Dieser Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EUGH wurde nachträglich durch eine Uminterpretation der strittigen Punkte politisch aus der Welt geschafft, ist aber juristisch noch ungelöst.

Nach dem Urteil hat Kanzlerin Merkel den ehemaligen Fraktions-Vize der Union, Rechtsanwalt Horbarth auf den Posten des Gerichtspräsidenten setzen lassen.

 

2021 weist polnisches Verfassungsgericht Übergriffe der EU zurück

Das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs unter seiner Vorsitzenden Julia Przyłębska ist eindeutig:

Die EU hat ihre Handlungen auf solche zu begrenzen, die ihnen von den souveränen Nationalstaaten per Vertrag übertragenen worden sind. Die EU hat Initiativen zu unterlassen, die darauf schließen lassen, daß die Verfassung Polens nicht die oberste Rechtsquelle sei und sie hat Initiativen zu unterlassen, die darauf deuten, daß die Republik Polen ein souveräner und demokratischer Staat sei.

Rein beispielhaft wird durch das Gericht dann die Eimischung der EU in die Einmischung der EU in die Rechtsprechung der polnischen Gerichte zurückgewiesen und es wird darüber hinaus auch die Einmischung der EU in die Besetzung der Richter in Polen zurückgewiesen.

Das Urteil ist so aufgebaut, daß ergänzend, oder an Stelle der Punkte 2 und 3 weitere Themen angekoppelt werden können.

 

Das oberste Gericht Polens pocht auf drei Selbstverständlichkeiten

1. Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. 4 Sek. 3 des Vertrags über die Europäische Union (Gesetzblatt von 2004, Nr. 90, Pos. 864/30, in der jeweils gültigen Fassung), inwieweit die Europäische Union von gleichberechtigten und souveränen Staaten gegründet wurde und eine „immer engere Union zwischen den Völker Europas“, deren Integration – auf der Grundlage des Unionsrechts und durch dessen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union – eine „neue Stufe“ erreicht, in der:

a) die Organe der Europäischen Union außerhalb der Grenzen der Befugnisse, die die Republik Polen in Verträgen zuerkannt hat, arbeiten 

b) die Verfassung nicht das höchste Gesetz der Republik Polen, das Vorrang vor Geltung und Anwendung hat, ist 

c) Die Republik Polen nicht als souveräner und demokratischer Staat funktionieren kann –

widersprechen … der Verfassung der Republik Polen.“

Demnach verwehrt such Polen eine Einmischung durch Brüssel in Gebieten, die

a) Polen Brüssel gar nicht zur Regelung übertragen hatte, was eine Selbstverständlichkeit sein sollte

b) dem Anspruch, daß Brüssel behauptet, daß die polnische Verfassung nicht „das höchste Gesetz“ ist, was eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit sein sollte, da die EU ja ausweislich ihrer eigenen Präambel nur ein „Vertragsgeflecht“ ist.

c) den Anspruch aus Brüssel, daß die Republik Polen kein souveräner Staat sei.

 

Das oberste Gericht Polens pocht auf eigene letztinstanzliche Zuständigkeiten

„2. Art. 19 Sek. 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, soweit – zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den Bereichen des Unionsrechts – den nationalen Gerichten (allgemeinen Gerichten, Verwaltungsgerichten, Militärgerichten und dem Obersten Gerichtshof) die Befugnis eingeräumt wird, :

a) die Unterlassung der Bestimmungen der Verfassung im Entscheidungsverfahren widerspricht… der Verfassung,

b) die Rechtsprechung aufgrund unverbindlicher Vorschriften, die vom Sejm aufgehoben oder vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anerkannt wurden, … der Verfassung.“

 

Das oberste Gericht Polens pocht auf die nationale Zuständigkeit bei der Besetzung von Richterposten

3. Art. 19 Sek. 1, zweiter Absatz und Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, soweit sie – zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen und zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – den nationalen Gerichten (allgemeinen Gerichten, Verwaltungsgerichten, Militärgerichten und dem Obersten Gerichtshof) die Macht:

a) die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters durch den Präsidenten der Republik Polen, nicht mit … der Verfassung,

b) die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Nationalrats der Justiz, der einen Antrag an den Präsidenten auf Ernennung eines Richters enthält, mit … der Verfassung,

c) Feststellung des Verfahrens zur Ernennung eines Richters durch das vorlegende Gericht und damit Verweigerung der Anerkennung einer zum Richteramt ernannten Person nach Art. 179 der Verfassung widersprechen … der Verfassung.

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Die Brüsseler Räte-Machthaber dringen auf grenzenlose Machtausübung

Die Vorsitzende der demokratisch nicht legitimierten Brüsseler Räteorganisation, Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat offenbar nicht vor, sich an vertraglich vereinbarte Grenzen der Machtausübung zu halten.

Sie gibt vielmehr an, mit allen verfügbaren Mitteln durchsetzen, daß EU-Recht Vorrang vor nationalem Recht in Polen hat:

„Ich bin zutiefst besorgt über das gestrige Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs“,

teilte die Politikerin mit. Zu diesem Zweck habe die Dienste der Brüsseler Behörde angewiesen, das Urteil gründlich und zügig zu analysieren. Dann werde man über nächste Schritte entscheiden, wobei offenkundig ist, daß vonder Leyen alle Hebel in Bewegung setzen wird, dieses Urteil aus der Welt zu schaffen.

Von der Leyen betonte, dass nach den EU-Verträgen alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bindend seien.

„EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen.“

Dazu hätten sich alle EU-Staaten als Mitglied der EU verpflichtet, wobei sie unerwähnt läßt, daß die Nationalstaaten der EU diese Machtausübung  nur im Rahmen der ihnen übertragenen einzelnen Souveränitäten erlaubt.  Durch dieses Unterlassen  erweckt vonder Leyen den Eindruck eine totale Machtausübung der EU anzustreben.

„Wir werden alle Befugnisse nutzen, die wir unter den Verträgen haben, um dies sicherzustellen.“

Von vielen Polen dürfte dies als ein weiterer Versuch gewertet werden, Polen durch eine fremde Macht, die die EU nun einmal ist und immer bleiben wird, zu besetzen.

Der erwartbare Aufschrei unter den Anhängern einer derartigen totalen Machtausweitung ließ dann auch nicht lange auf sich warten:

„Es besteht de facto die Gefahr eines Austritts aus der Europäischen Union“,

ergänzte Frankreichs Europaminister Clement Beaune laut der Nachrichtenagentur Reuters am Freitag gegenüber dem Sender BFM TV.

Österreichs Europaministerin sprach von einem „dramatischen“ Urteil.

„Ich würde aber nicht so weit gehen, daß ich damit schon das Einleiten eines Austritts Polens aus der Europäischen Union herbeirede“,

gab Karoline Edtstadler (ÖVP)  am Freitag bekannt.

„Ich verhehle nicht, daß ich es als durchaus dramatisch empfinde, daß das polnische Verfassungsgericht tatsächlich urteilt, daß die polnischen Rechte über den europäischen stehen würden.“

ergänzte Edtstadler.

Luxemburgs Außenminister Jean Asselborn meinte, das Urteil sei besorgniserregend. Die polnische Regierung spiele seiner Ansicht nach mit dem Feuer.

„Der Vorrang des europäischen Rechts ist wesentlich für die Integration Europas und das Zusammenleben in Europa. Wenn dieses Prinzip gebrochen wird, wird das Europa, wie wir es kennen und wie es mit den Römischen Verträgen aufgebaut wurde, aufhören zu existieren“,

zitierte ihn Reuters.

Er wünsche sich das nicht, ergänzte er und stellte Wirtschaftssanktionen in Aussicht.

Der ehemalige EU-Ratspräsident und jetzige polnische Oppositionsführer Donald Tusk rief noch am selben Abend zu Protesten auf.

„Ich rufe alle, die ein europäisches Polen verteidigen wollen, dazu auf, am Sonntag um 18 Uhr auf den Schloßplatz in Warschau zu kommen“,

schrieb Tusk auf dem Kurznachrichtendienst Twitter.

„Nur gemeinsam können wir sie stoppen.“

Nachrichten darüber, ob diesem Aufruf, gegen die eigene Regierung auf die Straße zugehen, Folge geleistet wurde liegen bisher nicht vor