Staatsregierung würgt das Hotel und Gaststättengewerbe mit einem wohl erneut rechtswidrigen Übernachtungsverbot für Gäste aus Risikogebieten

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MÜNCHEN – Die bayerische Staatsregierung missachtet bei dem am 7.10.2020 verkündeten zweiten „Übernachtungsverbot“ für Gäste aus Landkreisen mit einer COVID-19-Inzidenz von über 50 evident gerichtliche Vorgaben und die DEHOGA schweigt bisher dazu.

Um einer boshaften Auslegung des folgenden Beitrags von vorn herein  keinen Raum zu geben: Natürlich gibt es das COVID-19-Virus. Seriöse Stimmen gehen davon aus, daß es sich um ein im Labor von Wuhan künstlich hergestelltes Hybrid aus einem Sars-Virus einer Fledermaus, eines Sars-Virus eines Schuppentiers mir Elementen des HIV-Virus handelt. Welchen Schaden es anrichten kann weiß  bisher niemand so genau, doch die Zeichen mehren sich, daß das COVID-19-Virus nicht geeignet ist, eine Übersterblichkeit zu bewirken.

Was in Deutschland im September 2020 möglich ist:

Was in Deutschland im Oktober 2020 nicht möglich ist:

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Rechtswidrige Beherbergungsverbote

Staatsregierung verliert vor Gerichten

In den letzten Wochen und Monaten haben Gerichte zahlreiche Maßnahmen der Staatsregierung die angeblich die Ausbreitung des COVID-19-Virus begrenzen sollen, wieder rückgängig gemacht. Darunter fallen z.B.:

  1. Ende April kippte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein von der Staatsregierung verhängtes Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern und bezeichnete dieses als  verfassungswidrig.
  2. Dann hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Corona-Sperrstunde für die Gastronomie aufgehoben.
  3. Im Mai klagte ein Gastronom aus Augsburg beim Verwaltungsgericht Augsburg, um seine Außenterrasse genauso lange öffnen zu dürfen, wie den Innenbereich seines Restaurants, also bis 22 und nicht nur bis 20 Uhr.
  4. Im Juni erkannte das Verwaltungsgericht Regensburg mit „Schutzmaßnahmen gegen Corona“ begründete Einschränkungen der Kinderbetreuung als „nicht mehr verhältnismäßig“
  5. Mitte Juni ermöglichte das Regensburger Verwaltungsgericht einem Hotel in St. Englmar, den Innenpool sowie die Innen- und Außensauna betreiben zu dürfen.
  6. Am 28.6.2020 kippte der bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 20 NE 20.1609 das von der Staatsregierung über die Infektionsschutzverordnung dekretierte „Übernachtungsverbot“ für Gäste aus Landkreisen mit einer Inzidenz von über 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern.

 

Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Maßstab für das Aussprechen eines Übernachtungsverbots in Beherbergungsbetrieben

Das durch die Staatsregierung verhängte Beherbergungsverbot hielt am 28.6.2020 einer gerichtlichen Überprüfung bereits im Eilverfahren nicht Stand. Das Gericht begründete seine Auffassung dieses Verbot zu kippen damit, daß ein pauschales Übernachtungsverbot für Gäste aus Landkreisen mit einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 Einwohnern nicht berücksichtigt, daß es auch in derart betroffenen Landkreisen Inseln und Gegenden gibt, die von einer Infektion kaum oder garnicht betroffen sind.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unterscheidet hierbei in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 20 NE 20.1609 ab Randnummer 45 zwei Fallgruppen:

Die erste Fallgruppe betrifft eine punktuelle Eruption des Virus, wie es im Sommer vielerorts bei Wanderarbeitern oder in Schlachthöfen ausgebrochen ist. Bei dieser Fallgruppe geht der VGH davon aus, daß ein Übernachtungsverbot für Gäste aus dem gesamten betroffenen  Landkreis unverhältnismäßig ist:

Insofern erscheint jedenfalls möglich, dass der maßgebliche Schwellenwert der 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner auf Kreisebene über-schritten wird, ohne dass diesem Befund eine tatsächliche Gefährdungslage im gesamten Kreis- bzw. Stadtgebiet zugrunde läge… könnte. Daher dürfte es im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein, die Überschreitung des Schwellenwerts auf der jeweiligen Kreisebene als alleiniges Kriterium für das Entstehen eines Beherbergungsverbots auszugestalten bzw. das Beherbergungsverbot pauschal an die Anreise aus oder den Wohnsitz in einem solchen Landkreis/einer solchen kreisfreien Stadt zu knüpfen.

Die zweite Fallgruppe betrifft einen flächendeckenden Ausbruch des Virus. Bei dieser Fallgruppe geht der VGH davon aus, daß ein Übernachtungsverbot für Gäste aus dem gesamt betroffenen Landkreis nur dann verhältnismäßig ist, wenn dieser Umstand auch „behördlich festgestellt“ ist:

Wenn der Verordnungsgeber – entsprechend dem Bund-Länder-Beschluss vom 6. Mai 2020 – an der 7-Tages-Inzidenz auf Kreis-ebene und dem derzeitigen Schwellenwert festhalten wollte, wäre zusätzlich eine behördliche Feststellung im Einzelfall über die Wahrscheinlichkeit einer flächendeckenden Ausbreitung des jeweiligen Infektionsgeschehens erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit des Aufnahmeverbots zu wahren.

Natürlich gilt auch für eine solche behördliche Feststellung auch, daß diese für den Bürger auffindbar sein muß und und verständlich formuliert ist. Dies sind also die Vorgaben des Bayerischen VGH für das Aussprechen von „Übernachtungsverboten“. Aber diese Vorgaben werden durch die am 1.10. erneuerte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung offenbar nicht eingehalten.

 

Die Staatskanzlei behauptet, die gerichtlichen Auflagen zur Verhängung eines Beherbergungsverbots zu erfüllen

Die Staatskanzlei gibt die Parole aus, daß das neue Beherbergungsverbot nun rechtskonform sei:

Ein Sprecher der Staatskanzlei sagte jetzt auf BR-Nachfrage, der Freistaat habe die Rechtsgrundlage mittlerweile angepasst: Die vom Verwaltungsgerichtshof monierten Aspekte seien in der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats berücksichtigt. Somit könne das neue Beherbergungsverbot in Kraft gesetzt werden.

Festhaltenswert ist hierbei auch, daß der zuständige Verband dies ungeprüft einfach so hinnimmt und wenig an den Formalitäten herummault:

Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband kritisierte die kurzfristige Ankündigung des Beherbergungsverbots. „Wir brauchen als Branche mehr Vorlaufzeit“, sagte Landesgeschäftsführer Thomas Geppert. „Wenn ein Gast im Hotel steht, und dann sehe ich erst im Meldeschein, er kommt aus einem Risikogebiet, was mache ich dann?“

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Tatsache ist: die gerichtlichen Auflagen zur Verhängung eines Beherbergungsverbots werden durch die neue Verordnung offenkundig  nicht erfüllt

Doch wie man durch einfaches Nachlesen selbst ermitteln kann, ist das Gegenteil von dem was die Staatskanzlei verkündet offenkundig der Fall. Der siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 kann man nämlich in § 14 entnehmen:

(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Bayerischen Ministerialblatt Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekanntgeben, bei denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem der nach Satz 1 bekannt gemachten Gebiete anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. 3Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 4Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. 5Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  1. 1.zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  2. 2.einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

6Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. 7Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.

 

Dem Bayerischen Ministerialblatt ist am 7.10.2020 wiederum zu entnehmen:

1. In folgenden Gebieten innerhalb Deutschlands besteht derzeit ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2:

a)Kreisfreie Stadt Hamm,

b)Kreisfreie Stadt Remscheid,

c)Bezirk Berlin Mitte,

d)Bezirk Berlin Neukölln,

e)Bezirk Berlin Tempelhof-Schöneberg,

f)Bezirk Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,

g)Stadt Bremen.

2.Diese Bekanntmachung tritt am 8. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Oktober 2020 außer Kraft.

Misst man diese Verordnungen an den vom VGH vorgegebenen Ausführungen im Urteil, so kann man bereits durch einfaches Lesen erkennen, daß

  1. Fallgruppe 1 (s.o.) einschlägig sein könnte, nämlich daß dort lokale Ausbrüche bestehen, mit der Folge, daß ein Beherbergungsverbot gemäß VGH unverhältnismäßig ist, oder daß
  2. Fallgruppe ein flächenartiges Infektionsgeschehen besteht, wozu aber wiederum eine „behördliche Feststellung“ nötig ist. Eine solche ist aber weder dem Ministerialblatt zu entnehmen, noch sonstwo ersichtlich; jedenfalls findet „google“ unter dem Stichwort „Berlin behördliche Feststellung“ keinen einzigen Treffer, wodurch der vom VGH ebenfalls als zu beachtend hervorgehobene „Publizitätsgrundsatz“ (vgl. Rd.Nr. 33) verletzt wäre.

Es ist daher überhaupt nicht erkennbar, daß die in der siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Beherbergungsbetriebe auferlegten Verbote mit den Vorgaben des BayVGH in Einklang stehen.

 

Keine Übersterblichkeit

Auch aus einem weiteren Grund könnte keine Verhältnismäßigkeit bestehen: Das COVID-19-Virus, so unangenehm es für einen Infizierten sein mag,  ist statistisch betrachtet weniger tödlich als eine Grippewelle, wie Anfang Oktober herausgegebene Zahlen der Bundesregierung belegen:

 

Sterbezahlen

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht auf seiner Website die Sterbedaten der Bevölkerung in Deutschland und deren Ursachen auf seiner Website. Statistiker fassen die Auswertung der Sterbezahlen der ersten Jahreshälfte wie folgt zusammen:

Deutschland scheint hingegen bislang relativ glimpflich davon gekommen zu sein. Zwar weist auch hier die Statistik fast 9.500 Corona-Tote auf, aber im Vergleich mit den Vorjahren sind die Sterbefallzahlen insgesamt im Normalbereich, wie aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen.

Die folgende Abbildung 11 zeigt die Sterbefälle pro Tag über die letzten Jahre. Der Darstellung ist entnehmbar, daß im Winter höhere Sterberaten feststellbar sind, als im Sommer. So erkennt man die grippebedingte Übersterblichkeit im Winter 2017 auf 2018 und die Übersterblichkeit von Hitzewellen im Sommer. Im Jahr 2020 erkennt man zwar eine Spitze gegen den Aprill. Dem folgt aber auch ein scharfer Einbruch der Sterbezahlen. Alternativ könnte man auch die Intensität des Abstiegs nach den Zahlenuntersuchen und dann wohl auf das Ergebnis kommen, daß der scharfe Abfall der Sterbezahlen darauf deutet, daß bei Einigen der Tod ggf. sogar COVID-19-bedingt einige Wochen früher  eintrat, was sich aber dann in den darauffolgenden Monaten  ausgeglichen hat.

Da die Behörden dieses Ergebnis offenbar nicht wirklich zufrieden stellt, haben sie die Statistiker gebeten, eine Sonderauswertung durchzuführen. In dieser Sonderauswertung fassen die Statistiker die Jahre zuvor zu  einer Bandbreite zusammen und lassen im April 2020 eine rote Linie diesen Korridor verlassen. Tatsächlich ist es jedoch so, daß wenn man Kurven zusammenfast, eine weitere kurve immer irgendwo diesen Korridor verlassen wird.
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Beherbergungsbetriebe keine Corona-Problemstellen

Darüber hinaus hat das RKI in seinem Bulletin Mitte August erstmals Orte genannt, wo sich Personen infiziert hatten:  „Hotel, Pension, Herberge“ ist hierbei lediglich auf Platz 7. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß auch so genannte „Großhochzeiten“, die mehrmals als Corona-Epizentren identifiziert wurden, in derartigen Betrieben abgehalten werden.

Die in folgenden beiden Tabellen enthaltenen Daten, geben die Örtlichkeiten von 9000 „Ausbrüchen“ wieder, die das RKI am 23.8.2020 veröffentlicht hat. Das RKI hat die Daten dieser übermittelten Ausbrüche analysiert.

Wollte man das COVID-19-Virus tatsächlich wirkungsvoll eindämmen, so würde an effektivere Ergebnisse erhalten, wenn man bei den Posten 1 bis 6 absetzt, statt diese zu  übergehen und bei Posten 7 ein „Übernachtungsverbot“ zu verhängen (vgl. folgende Tabellen)

  1. Privater Haushalt: 3.902
  2. Alten-/Pflegeheim: 709
  3. Arbeitsplatz, unspezifisch: 412
  4. Krankenhaus: 402
  5. Flüchtlings-, Asylbewerberheim: 199
  6. Freizeit Freizeit, unspezifisch: 195
  7. Hotel, Pension, Herberge: 169
  8. Betreuungseinrichtung, unspezifisch: 95
  9. Verein, oder ähnliches: 47
  10. Seniorentagesstätte: 46
  11. Restaurant, Gaststätte: 38
  12. Kindergarten, Hort: 33

Bei diesen Ausbrüchen wurden in jedem der obigen Umfelder folgende Personenzahlen infiziert:

  1. Alten-/Pflegeheim: 13.314
  2. Privater Haushalt: 12.315
  3. Arbeitsplatz, unspezifisch: 5.824
  4. Freizeit Freizeit, unspezifisch: 1.699
  5. Flüchtlings-, Asylbewerberheim: 4.146
  6. Krankenhaus: 4.107
  7. Betreuungseinrichtung, unspezifisch: 1.435
  8. Seniorentagesstätte: 845
  9. Hotel, Pension, Herberge: 578
  10. Restaurant, Gaststätte: 273
  11. Verein, oder ähnliches: 252
  12. Kindergarten, Hort: 168

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Franz Bergmüller nimmt Stellung:

Der tourismuspolitische Sprecher der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag, Franz Bergmüller, kommentiert das wie folgt:

Die heute beschlossenen Auflagen und Verschärfungen im Hotel- und Gaststättenbereich bedeutet einen herben Rückschlag für die ganze Tourismusbranche.

Die ganze Branche versucht sich gerade mühevoll zu erholen, als nun die neuen Regierungsentscheidungen eine Verstärkung von Unsicherheit unter den Reisenden und im Tourismusgewerbe nach sich ziehen wird. Von zusätzlichen Bürokratie- und Kontrollauflagen für die Gewerbetreibenden ganz zu schweigen.

Eine solches Vorgehen unmittelbar vor den bundesweiten Herbstferien kann man nur als Schlag ins Gesicht für Urlauber und Tourismusunternehmer bezeichnen.

Als AfD-Fraktion fordern wir insbesondere von Ministerpräsident Söder, die beständige Angstmacherei und Panik zu beenden. Die vielgescholtenen Bürger, sowie die Unternehmer und ihre Angestellten brauchen dringend ihre Freiheit zum Atmen und zum Arbeiten. Am wenigsten brauchen wir Hiobsbotschaften und ein Klima der Unsicherheit.