Oups: Bayerisches Oberverwaltungsgericht: „Demoverbot während Lockdown war rechtens“ <=> Bundesverwaltungsgericht: „Demoverbot während Lockdown war rechtswidrig“

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ERFURT/MÜNCHEN – Einem Stadtrat der AfD in Aue gelang es, das mit Covid begründete Versammlungsverbot gerichtlich als fehlerhaft zu erkennen und er ermöglichte damit dem Bund bei der von Bill Gates angekündigten nächsten Pandemie mit Hilfe fehlerfreier Gesetze den Bürgern die Grundrechte zu nehmen!

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So delegitimiert sich das Covid-Regime in Bund und Ländern weiter selbst:

Das sind Urteile, wie sie die Juristen lieben und von denen die betroffenen Bürger im Nachhinein praktisch nichts mehr haben und damit eigentlich gegen die in Art. 17 Abs. 4 GG verankerte Rechtswege-Garantie verstoßen. Die Rechtswege-Garantie umfasst nämlich -gemäß Rechtsprechung des BVerfG nicht nur das Recht auf einen staatliche Richter, sondern auch, das Recht auf einen „effektiven“(!) Rechtsschutz und ein Rechtsschutz ist nur dann „effektiv“, wenn der Bürger auch noch etwas von seinem Recht hat. Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn ein Kläger darauf klagt, während der Covid-Zeit demonstrieren zu dürfen und erst in der Nach-Covid-Zeit dieses Recht bestätigt bekommt.

Genau das ist jedoch jüngst geschehen: Der  selbe Sachverhalt wird unter die gleichen Rechtsgrundlagen subsumiert und zwei Gerichte kommen zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen.

Tatsache ist: ein Stadtrat der AfD erwirkt in Sachsen einen Stopp der Zahlungspflicht noch offener Corona-Bußgelder, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden. denn die Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war unverhältnismäßig,  erkannte das Bundeverwaltungsgericht in letzter Instanz!

Die Lehre aus dem Urteil: sogar Deutschlands oberste Verwaltungsrichter weigern sich dem Verfahren die Tatsachen zugrunde zulegen, daß das Covid-Virus eine offenkundig in Wuhan hergestellte Biowaffe ist, die – zum Glück – nur hauptsächlich die Gebrechlichen lebensgefährlich war und das- nachweisbar – keine höhere Übersterblichkeit als eine Grippe verursachte und daher auch keine höheren Schutzmaßnahmen als eine Grippe erfordert hätte!

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Die Naiven und die Feigen bleiben auf ihren Kosten sitzen

Nun muß man den Bürgern, die es wagten, dem Staat die Stirn zu bieten und während des Demo-Verbots  eine Demonstration abhielten grundsätzlich Dank sagen!

Traurig ist jedoch, daß lediglich ein Stadtrat der AfD es wagte, diesem Wahnsinn die Stirn zu bieten:

In Aue war nun der AfD-Stadtrat Lars Bochmann (47) vor Gericht gezogen. Er hatte einen Bußgeldbescheid über 150 Euro bekommen, weil er während der Kontaktbeschränkungen im Mai 2020 an einer Demo teilnahm.

Dadas Urteil nur für den Kläger Wirkung entfaltet, müssen alle Nichtkläger ihre Strafen, die sie bezahlt hatten, abschreiben:

„Das Urteil des Bundesgerichtshofes kann sich nicht auf die Wirksamkeit rechtskräftiger Bußgeldbescheide auswirken“, so Melzer. Sie seien vollstreckbar, wenn Rechtskraft eingetreten sei, also „wenn der Bescheid nicht mehr mit formellen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.“

Nur  die, die geklagt hatten, haben eine Chance:

Jeder, der wie Bochmann damals das Bußgeld nicht akzeptierte, muss nun gar nichts mehr zahlen! Das bestätigt das sächsische Justizministerium auf BILD-Nachfrage: „Wurde gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann sich die Entscheidung des BVerwG natürlich noch zugunsten des Betroffenen auswirken“, so Sprecher Alexander Melzer.

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Sachsen und Bayern erlassen wirkidentische Demoverbote

Die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) vom 27. März 2020 legt fest:

§ 1 Veranstaltungs- und Versammlungsverbot
(1) 1 Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. 2Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. 3 Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Nur drei Tage später schob Söder dann auch noch einmal nach.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) legt in § 3 drei Wochen später fest:

(1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen.
(2) Ausgenommen sind… 

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Bayerns oberste Verwaltungsrichter erachten dieses Verbot als verhältnismäßig

Das oberste bayerische Verwaltungsgericht fand diese Restriktionen super und winkte sie durch. Die Kernargumentation lautete: „es sind ja Ausnahmen“ vorhanden!

Völlig gleichgültig war den bayerischen Richtern die  Frage der Bestimmtheit, also die Frage, ob der Bürger aus der Vorschrift entnehmen kann, wonach er sich zu richten habe:

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Deutschlands oberste Verwaltungsrichter erachten dieses Verbot als UNverhältnismäßig

Das oberste Verwaltungsgericht fand diese Restriktionen jedoch gar nicht super und winkte sie nicht durch. Die Kernargumentation lautete: „es sind zwar Ausnahmen“ vorhanden! Aber diese Ausnahmen haben den selben Mangel, wie Alles: die Bestimmtheit ist nicht gegeben, also die Frage, ob der Bürger aus der Vorschrift entnehmen kann, wonach er sich zu richten habe.

Zunächst watschten die Richter in Leipzig die Kollegen in München richtig ab, denn deren Hinweis auf die Ausnahmen ist irrelevant:

Die Untersagung aller Versammlungen durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO war ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG*), die für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend ist. Der Ausnahmevorbehalt in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO minderte das Gewicht des Eingriffs nur unwesentlich…

Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, wann die Gefahr so groß ist, daß diese Einschränkung des Grundrechts gerechtfertigt ist und daß diese Einschätzung nicht eine Behörde vornehmen darf, sondern der Gesetzgeber vornehmen muß:

Die Vorschrift ließ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein könnten, und selbst für infektiologisch vertretbare Versammlungen stellte sie die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde. Eine nachträgliche Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung könnte daran für die auf zwei Wochen begrenzte Geltungsdauer der Verordnung nichts mehr ändern. Auf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber das Risiko für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit COVID-19 weiterhin als hoch einschätzen. Er sah angesichts der Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit in Sachsen aber Spielraum für schrittweise Lockerungen gegenüber den Beschränkungen durch die Verordnung vom 31. März 2020. In dieser Situation wurde ein generelles Versammlungsverbot, das lediglich durch einen nicht konkretisierten Ausnahmevorbehalt geöffnet war, der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht gerecht. Der Verordnungsgeber hätte selbst regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein können, um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen. Nur so hätte er die erforderliche Rechtssicherheit für Bürger und Behörden schaffen können.

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Trotzdem ein Skandalurteil

Dennoch handelt es sich bei diesem Urteil um ein Skandalurteil. Die Richter haben nämlich die Tatsache völlig unberücksichtigt gelassen, daß bereits seit März 2020 von dem Kreuzfahrtschiff Diamond Princess bekannt war, daß das – offenkundig in einem chinesischen Labor künstlich hergestellte – Covid-Virus zum Glück normal gesunde Personen nicht in in der Lage ist, zu töten.

Der Skandalliegt darin, daß Covid für die normal Gesunden in der Regel eine Ausprägung zwischen einem Schnupfen und einer Grippe hatte, was die Übersterblichkeitsraten 2020 beweisen. Wie bei einer Grippe waren die Gefährdeten die Multimorbiden und die sowieso schon Geschwächten, aber kaum die Gesunden, denen jedoch die Grundrechte genommen werden:

Damit steht fest, daß alle Verwaltungsgerichte sich weigern den Kern der juristischen Aufarbeitung der Covid-Problematik zu behandeln und damit dazu beitragen, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zugeben, das nächste Mal genauer zu arbeiten, um den Bürger mein nächsten Schnupfen dann dessen Abwehrechte gegen den Staat, also dessen Grundrechte mit Segen des BVerwG nehmen zu können!