Oberstes Verwaltungsgericht Niedersachsens: Schließung von Diskotheken, Clubs, Saunas, Shisha-Bars etc. bei geringsten Inzidentien unverhältnismäßig 

Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/Nightclub

LÜNEBURG – Schließungsanordnungen ausgewählter Einrichtungen bei geringen Inzidentien in Niedersachsen rechtswidrig.

 

Das oberste Verwaltungsgericht in Niedersachsen hat als Recht erkannt, daß die Schließung von Diskotheken, Clubs, Saunas, Shisha-Bars etc. bei geringsten Inzidentien aus mehreren Gründen rechtswidrig ist. Formal gesehen ist das schon der Fall, weil die zuständigen Behörden diese Branchen falsch unter eine der bestehenden Rechtsvorschriften subsumiert hatte. Darüber hinaus hat das Gericht einbezogen, daß wegen fortschreitender Impfung das Gefährdungspotential für die Bevölkerung gesunken ist.

Warum das Gericht erst jetzt, also eineinhalb Jahre nach Beginn der „Pandemie“ zu erkennen beginnt, daß von Saunen etc. eine geringe Gefährdung ausgeht, bleibt hingegen ein Rätsel. Bereits vor einem Jahr konnte man dem RKI-Bulletin die das RKI übermittelten Ausbruchsfälle nach Infektionsumfeld sowie Zahl und Anteil der Ausbruchsfälle nach Krankheitsschwer entnehmen, daß lediglich 2 Prozent der Ausbrüche den Gaststätten zugerechnet werden, während hingegen drei Prozent dem Verkehrsmittel Bus drei Prozent zugerechnet werden (Tabelle 4).

Warum zum Zweck des angeblichen Gesundheitsschutzes dann Gaststätten geschlossen werden und Busse weiter fahren dürfen, obwohl in Bussen durch das RKI 50% mehr Infektionen registriert werde, kann eigentlich nur mit politischer Willkür verstanden werden.

Schon dies zeigt die ganze Willkür dieser Maßnahmen.

.

Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 3. August 2021 § 9 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.7.2021, im Folgenden: Corona-VO), der die Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 anordnet, einstweilig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 352/21).

Die Antragstellerin, die eine Shisha-Bar in Delmenhorst betreibt, hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen diese Regelung sowie gegen § 1a Abs. 1 und 2 Corona-VO gewandt und argumentiert, die Schließung sei unverhältnismäßig. Nach den vom RKI aufbereiteten Daten spiele das Infektionsumfeld “Gaststätte“ oder „Shisha-Bar“ nur eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus seien die Inzidenz-Werte willkürlich gewählt und nicht mehr hinreichend aussagekräftig, da sie die notwendigen Parameter nur unzureichend berücksichtigten.

Der Senat hat dem Antrag im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Corona-VO entsprochen. Es handele sich bei der Schließung der genannten Einrichtungen nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Insbesondere lägen die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vor. Diese Vorschrift sehe drei unterschiedliche Inzidenzbereiche (über 50, über 35, unter 35) vor. Dies schließe es aus, die derzeit angeordnete Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 10 anzuordnen. Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar.

Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Fortschreiten der Immunisierung der Bevölkerung und der damit verbundenen weitgehenden Beschränkung des Infektionsgeschehens auf weniger vulnerable (jüngere) Gruppen eine Anpassung der Schwellenwerte an die geänderte Sachlage erforderlich sei. Auf Grundlage der derzeit geltenden Schwellenwerte könnten schwerwiegende Grundrechtseingriffe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum gerechtfertigt werden.

Eine Unterminierung der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners sei durch die vorläufige Außervollzugsetzung nicht zu befürchten. § 9 Abs. 5 Corona-VO sei nicht Bestandteil eines zwischen allen Bundesländern abgestimmten Gesamtkonzepts. Die Verordnung enthalte in ihrem § 1f Abs. 2 Regelungen etwa zu Hygienekonzepten, Kapazitätsbeschränkungen und Testverpflichtungen, die vorübergehend auch oberhalb der 7-Tage-Inzidenz von 10 auf Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Shisha-Bars angewendet werden könnten. Es müsse der gebotenen Neuregelung der Schwellenwerte überlassen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen, die fraglos zu einem erhöhten Infektionsrisiko führten, wieder geschlossen werden sollten.

Die Außervollzugsetzung des § 9 Abs. 5 Corona-VO ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Hinsichtlich der Regelungen in § 1a Abs. 1 und 2 Corona-VO hat der Senat den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis verworfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

§ 9 Abs. 5 Corona-VO lautet:

„In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10 beträgt, sind Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen.“

 

Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50

In einer weiteren Pressemitteilung erläutert das Gericht die Gründe die für diese Urteilsfindung maßgeblich waren

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 30. Juli 2021 § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.7.2021, im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde (Az.: 13 MN 350/21).

Die Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte sich gegen § 7 f Corona-VO gewandt, durch den geregelt wird, dass Saunen bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7 f Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 gewandt hat, war der Eilantrag erfolglos. Angesichts einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover von 28,2 fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da nicht absehbar sei, ob das Verbot überhaupt Anwendung finde. Der Senat könne, sofern die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 konkret drohe, auch kurzfristig über einen dann zulässigen Eilantrag entscheiden.

Der 13. Senat ist der Argumentation der Antragstellerin aber gefolgt, soweit sie sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt hat (§ 7 f Abs. 2 Satz 1 Corona-VO). Der Senat hat die grundsätzliche Schließung von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele.

Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie z.B. eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne.

Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen – und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb eines Fitnessstudios.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.