
HÖHENKIRCHEN-SIEGERTSBRUNN – Rettungshubschrauber angefordert: Augenzeugenberichte berichten, daß ein Mädchen des Gymnasiums aufgrund des staatlichen Maskenzwangs im Sportunterricht kollabierte?
Ein Vorfall am 23.10.2020 in der 6b des Gymnasiums von Höhenkirchen-Siegertsbrunn reiht sich in eine Kette vergleichbarer Ereignisse ein, in denen Kinder und Jugendliche, die durch den Staat gezwungen wurden, beim Sport Masken zu tragen. Schüler kollabierten während des Treibens von Sport mit aufgezwungenen Masken und in einigen Fällen verstarben auch Schüler:
Aus China sind bereits tote Schüler bekannt, die durch staatliche Autoritäten gezwungen wurden, beim Sport Masken zu tragen. Die kommunistische Staatsführung dementierte daraufhin Zusammenhänge zwischen dem festgestellten Schnellen Herztod der Schüler und den ihnen aufgezwungenen Masken, hob jedoch nach diesen Vorfällen den Maskenzwang beim Sport auf:
Fakt ist offenbar, daß sich zwischen Gesicht und Masken hohe Konzentrationen an CO2 ansammeln, die dort quasi gefangen werden, da sie aus diesem Zwischenraum nicht entweichen können, wie dieser Lehrer(?) ganz grundsätzlich vorführt:
(Die Zahlenangaben des Lehrers sind unzutreffend, zutreffend ist jedoch, daß sich das CO2 zwischen Maske und Gesicht beim Atmen anreichert):
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Berichte von Schülern, die mit Masken beim Sport kollabieren
Vor dem Hintergrund dieses Wissens erscheinen kollabierende Schüler, die gezwungen werden, Masken zu tragen in einem ganz anderen Licht:
2020_10_23 Mädchen der 6b des Gymnasiums Höhenkirchen-Siegertsbrunn kollabiert Elternaussagen zufolge beim Sport mit aufgezwungenen Masken
HÖHENKIRCHEN-SIEGERTSBRUNN – Eltern des Gymnasiums in Höhenkirchen-Siegertsbrunn haben den Abgeordneten Bergmüller darüber informiert, daß am Freitag, den 23.10. ein Mädchen aus der 6b im Gymnasium Höhenkirchen-Siegertsbrunn beim Sportunterricht mit Maske kollabiert sei. Es wurden sowohl ein Helikopter, als auch mehrere Krankenwägen alarmiert und eilten zum Gymnasium. Im Gymnasium Höhenkirchen-Siegertsbrunn wurde nach Aussage von Eltern der Schüler, mindestens am heutigen Freitag und am gestrigen Donnerstag der Sportunterricht mit Maske abgehalten! Um weitere Hintergründe zu diesem Vorkommnis zu erhalten, hat der Abgeordnete Bergmüller im Landtag eine Anfrage zum Plenum am 28.10.2020 eingereicht (s.u.).
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2020_09_26 Masken-Kritiker Bodo Schiffmann berichtet von weiterem Todesfall, ohne diesen zu belegen
Der Mediziner, HNO und Masken-Kritiker Bodo Schiffmann berichtet in einem Video vom 26.9. von einem weiteren Todesfall eines Kindes, das angeblich ebenfalls durch staatliche Maßnahmen gezwungen wurde, eine Maske zu tragen:
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2020_09_07 Schülerin kollabiert mit aufgezwungenem Mund-Nasen-Schutz im Schulbus und stirbt
BÜCHELBERG – In Deutschland brach eine 13-jährige Schülerin, die angeblich keine Vorerkrankungen hatte, im Schulbus Anfang September zusammen und verstarb wenig später:
Bei diesem Beitrag hat die „Qualitätspresse“ die Information weggeschnitten, daß im Schulbus der Staat die Kinder gezwungen hat eine Maske zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft bestätigte wenig später, daß das Mädchen im Bus den vom Staat aufgezwungenen Mund-Nasen-Schutz getragen hat.
Obwohl eine Obduktion in der Regel nur wenige Stunden dauert konnte die Staatsanwaltschaft eine knappe Woche später noch immer nicht bestätigen, daß die Obduktion ergeben hatte, daß die zum Tragen aufgezwungene Maske keinerlei Beitrag am Tod der Schülerin hatte. Als das Ergebnis der Obduktion vorlag,
Die Obduktion der Schülern hat kein eindeutiges Ergebnis zur Todesursache geliefert.
Daraufhin veröffentlichte der Maskenkritiker Wodarg:
Eine weitere Obduktion brachte das Ergebnis:
so die Leitende Oberstaatsanwältin Angelika Möhlig. Übersetzt bedeutet dies, daß es sein kann, oder auch nicht, daß es Zusammenhänge zwischen dem Maskentragen und dem Tod bzw. Kollabieren gab, aber wenn es diesen Zusammenhang zwischen Maskentragen und dem Tod gab, dann ist er juristisch unerheblich, sodaß kein Verfahren eingeleitet wird. Doch eher Skepsis, als Beruhigung dürfte ein weiterer von der Staatsanwaltschaft verbreiteter Satz aus der zweiten Obduktion hervorrufen:
Netter Trick: Statt einen sinnvollen und realistischen Vergleich zu bringen, wird ein absurder Vergleich angeführt, der dann hochoffiziell verneint werden kann. Dies klingt wie das Argument:
Der Leser möge selbst beurteilen, welche Informationen er dieser offiziellen Stellungnahme der Behörden zwischen den Zeilen herausliest.
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2020_05_08 Schüler stirbt in der Provinz Zhejiang nach Sport mit Maske
Zhejiang – Chinesische Medien berichteten im selben Zeitraum ganz beiläufig auch noch über einen dritten Todesfall eines Schülers aus Zhejiang, der durch den Staat gezwungen wurde, während des Sports eine Maske zu tragen:
2020_05_30 14-Jähriger Schüler stirbt in der Provinz Hunan nach Sport mit Maske
HUNAN – Im selben Beitrag der chinesischem „Global times“ berichtet diese am 5.5.2020 über den Tod eines 14-Jährigen Schülers, der ebenfalls durch den Staat gezwungen wurde während des Sports Masken zu tragen:
2020_04_24 Jugendlicher Schüler stirbt in der Provinz Henan nach Sport mit Maske
HENAN – Die chinesische „Global times“ über den Tod eines Schülers, der durch den Staat gezwungen wurde während des Sports Masken zu tragen:
In ähnlicher Weise starb ein anderer Junior-Student in der zentralchinesischen Provinz Henan am 24. April in einer Sportklasse, als er mit einer Gesichtsmaske rannte. Der Vater des Schülers sagte, das Überwachungsvideo habe gezeigt, dass er auf einem Sportplatz herumgelaufen sei, sich plötzlich zurückgelehnt habe und zu Boden gefallen sei, berichtete Jiankang Shibao, eine gesundheitsorientierte Zeitung, am Montag. Die Eltern vermuteten, dass ihr Sohn an den Folgen des Laufens mit einer Maske starb, die nach den Schulregeln während des COVID-19-Ausbruchs erforderlich ist.“ auch https://www.dailymail.co.uk/news/article-8283965/Two-Chinese-boys-drop-dead-run-PE-lessons-wearing-face-masks.html
Die Korean Times zitiert hierzu den Vater eines der Verstorbenen, der die Bilder der Überwachungskmera gesehen hatte:
„He was wearing a mask and, then he suddenly fell backwards and hit his head on the ground.
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Mund-Nasen-Schutz in der Schule
Amtlicher Grenzwert für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) am Arbeitsplatz: 0,5% CO2
Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat für Kohlendioxid einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 5000 ml/m3 (ppm) festgelegt. Dies entspricht 0,5 Vol.-%. Dieser Grenzwert gilt natürlich auch für Lehrer am Arbeistplatz:
Darüber hinaus gilt für Kohlendioxid als resorptiv wirksamen Stoff für Kurzzeitwerte von 15-Minuten-Mittelwert ein Überschreitungsfaktor von lediglich 2, was bedeutet, daß dies einem Mittelwert von 1 Vol.-% (TRGS 900) entspricht. In der DGUV Regel 110-007 (früherBGR/GUV-R 228) werden folgende Wirkungen in unterschiedlichen Konzentrationsbereichen aufgelistet:
Tabelle 8.3-2 Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender CO 2-Einwirkung | |
CO2-Anteil in der Atemluft | Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender Kohlenstoffdioxid-Einwirkung |
circa 0,5 – 1 Vol.-% | bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen. |
circa 2 – 3 Vol.-% | zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz. |
circa 4 – 7 Vol.-% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen. |
circa 8 – 10 Vol.-% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod. |
über 10 Vol.-% | Tod tritt kurzfristig ein |
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Amtliche Empfehlung für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) in Schulen: 0,3% CO2
Auch für Lehrer an z.B. Städtischen Schulen gilt damit der Grenzwert von 0,3% CO2. Doch der Bund empfiehlt für Schulen einen noch geringeren CO2-Wert von 0,3%:
Die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) erarbeitet für das Umweltbundesamt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den verschiedensten Fragen und Problemen mit biologischen und chemischen Stoffen der Luft in Innenräumen, wie z.B. auch CO2. Die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes berät den Präsidenten des Amtes sachkundig zu allen Fragen der Innenraumlufthygiene. Die Mitglieder dieser Kommission kommen überwiegend aus wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland und fachlich aus zuständigen Landesbehörden. Es können auch Vertreter des Bundesumweltministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und bei Bedarf weiterer Ministerien (Arbeitsministerium, Verbraucherschutz etc.) und auch Gäste als Experten an den Sitzungen teilnehmen. Das Umweltbundesamt hat die Geschäftsführung und betreibt die Geschäftsstelle der IRK.
Bezogen auf Schulen empfiehlt die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes auf Seite 38 seiner Broschüre „LEITFADEN FÜR DIE INNENRAUMHYGIENE IN SCHULGEBÄUDEN“ wortwörtlich:
Doch damit nicht genug: Es werden auf Seite 38 auch folgende Empfehlungen für die Schulen gegeben, wobei CO2-Konzentrationen von 0,3% (also 3000 ppm) bereits als „sehr hoch“ bewertet werden, die dringende Abhilfe erfordern:
Wenn also der Bund für Schulen fordert, eine CO2-Konzentration von 0,3% nicht zu überschreiten, was deutlich unter den vom Bund empfohlenen 0,5% liegt.
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Staatsregierung zwingt Lehrer und Schüler dennoch grundsätzlich Masken zu tragen
Darüber hinaus hat die bayerische Staatsregierung für Schulen eine zusätzliche Regelung geschaffen, die sie wie folgt veröffentlicht:
„Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Barriere im Sinne einer MNB (sogenannte community masks oder Behelfsmasken, z. B. Textilmasken aus Baumwolle) ist grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z.B. Unterrichtsräume, Fachräume, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie z.B. Pausenhof, Sportstätten).“ (Quelle: Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 02.09.2020 (Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021) (Stand: 02.09.2020) Seite 17 file:///C:/Users/user5/Downloads/Rahmen-Hygieneplan-Schulen-Bayern_Stand-02.09.20_final.pdf
Doch von diesem Grundsatz haben die Behörden Ausnahmen gestattet:
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Sport als eine der Ausnahmen des staatlichen Maskentragezwangs in Schulen
Vom obigen Grundsatz abweichend hat die Staatsregierung jedoch Ausnahmen festgelegt, die die Schulleitung, bzw. Lehrer nützen können. Diese Ausnahmen lauten:
Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
- Schülerinnen und Schüler,
- sobald diese ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum erreicht haben und die unter 1. dargestellten Stufen keine darüber hinausgehende Pflicht vorsehen,
- während des Ausübens von Musik und Sport (vgl. hierzu Nr. 6 a) und b)),
- soweit die aufsichtführende Lehrkraft aus pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme erlaubt. Eine solche Ausnahme kann erforderlich sein, wenn durch das Tragen einer MNB eine besondere Gefährdung eintritt (z.B. im Rahmen von naturwissenschaftlichen Experimenten).
- Lehrkräfte und sonstiges Personal, soweit diese ihren jeweiligen Arbeitsplatz erreicht haben (z.B. bei Lehrkräften im Unterrichtsraum bei entsprechendem Abstand zu den Schülerinnen und Schülern; im Lehrerzimmer am jeweiligen zugewiesenen Platz; bei Sportlehrkräften der Ort des jeweiligen Sportunterrichts (nicht Begegnungsflächen)). Sofern Lehrkräfte und sonstiges Personal ihren Arbeitsplatz verlassen, insbesondere beim Gehen durch die Klasse während des Unterrichts, ist eine MNB zu tragen.
- Alle Personen, für welche § 1 Abs. 2 der 6. BayIfSMV eine Ausnahme vorsieht. Dies sind:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist
- Personen, für welche das Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
- Personen, für welche dies aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten).
Sofern keine Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht, soll – soweit möglich – auf eine Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m geachtet werden, insbesondere in den Klassenzimmern (z. B. durch eine entsprechende Sitzordnung) (Quelle: Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 02.09.2020 (Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021) (Stand: 02.09.2020) Seite 17f file:///C:/Users/user5/Downloads/Rahmen-Hygieneplan-Schulen-Bayern_Stand-02.09.20_final.pdf
Auf diesem Weg hat die Staatsregierung sich rechtlich dahingehend abgesichert, daß ihr diese Vorschrift nicht wegen Unverhältnismäßigkeit durch Gerichte aufgehoben wird. Auf der anderen Seite stellt sch die Frage, welche Schulleitung, bzw. welcher Lehrer angesichts der Welle an Hysterie, die durch die Staatsführungen und die „Qualitätsmedien“ täglich verbreitet wird, den Mut hat, diese Ausnahmen praktisch umzusetzen?
Auf Nachfrage des Abgeordneten Winhart (AfD) bestätigte die Staatsregierung der AfD, daß diese Befreiungsmöglichkeiten den Kommunalparlamenten entzogen sind, obwohl diese oftmals Schulträger sind:
Die Befreiungsmöglichkeiten sind zum einen durch die entsprechenden Vorschriften in der 7. BayIfSMV und zum anderen durch den zwischen dem StMUK und dem StMGP abgestimmten Rahmenhygieneplan Schulen vorgegeben. Die Entscheidung über eine Ausnahme trifft innerhalb dieses Rahmens die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Eine Kompe-tenz etwaiger Kommunalparlamente besteht diesbezüglich nicht.
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Der Einfluß von Sport auf die Wirksamkeit von Masken
Ein Professor aus Seoul verwiest hierzu auf den geringeren Luftdurchsatz bei mit Atemluft durchnässter Masken:
Der HNO Dr. Schiffmann beschreibt die Wirkung von CO2, das sich zwischen Maske und Gesicht anreichert bei Kindern wie folgt:
„Es gibt Masken ohne medizinsichen Sinn, die aber Menschen schädigen. Es ist bereits ein 13-jähriges Kind gestorben, weil es eine Maske getragen hat. Das Kind ist obduziert. In dem Obduktionsergebnis gab es kein Ergebnis, außer dass dieses Kind eine Maske trug. Kinder können es ganz schlecht ausgleichen, wenn sie zu viel CO2 zurückatmen. Sie fangen dann an, einen falschen Atemantrieb zu entwickeln und sie merken nicht, wenn sie quasi ersticken und es gibt Störungen in der Niere, der Elektrolyte und es gibt Störungen der Herzfrequenz. Und dann fällt man einfach um und ist tot.“
Dr. Schiffmann beschreibt damit eine „Störung der Herzfrequenz“ als mögliche Wirkung einer zu starken Anreicherung von CO2 in der Atemluft bei Kindern. Aus China kommt die Information, daß alle drei toten Kinder durch staatliche Maßnahmen zum Maskentragen gezwungen wurden und einen plötzlichen Herztod starben.
Damit sollten hinreichende Informationen vorliegen, Kinder erst dann einem staatlich verordneten Maskentragezwang aufzuerlegen, wenn auch in Extremfällen ausgeschlossen ist, daß sie an der dadurch erhöhten CO2-Konzentration beim Einatmen versterben könnten.
Franz Bergmüller (MdL) fragt bei der Staatsregierung nach:
Vor dem Hintergrund, dass in Asien Kinder durch staatlich verordneten Zwang dazu genötigt wurden, mit Mund-Nasen-Schutz Sport zu betreiben, woraufhin dann drei Todesfälle verzeichnet wurden und
vor dem Hintergrund, dass eine Schülerin, die einen staatlich verordneten Mund-Nasen-Schutz MNS im Schulbus trug und mit diesem dann kollabierte und verstarb wobei die zweite Obduktion lediglich eine Kausalität zwischen Maskentragen und Tod verneinte, nicht aber einen Einfluss des MNS auf den Tod und
vor dem Hintergrund, dass sich Eltern von Kindern des Gymnasiums Höhenkirchen-Siegertsbrunn letzte Woche an den Fragesteller mit der Beobachtung gewandt haben, dass im dortigen Gymnasium die Schüler nicht einmal während des Sports vom staatlichen Zwang einen MNS zu tragen befreit wurden,
frage ich die Staatsregierung
1. ist zutreffend, dass mindestens in der Woche vom 19.10. bis 25,10. mindestens im Gymnasium in Höhenkirchen-Siegertrsbrunn, darunter insbesondere in dessen Klasse 6b, während des Sportunterrichts es von der zuständigen Schulleitung unterlassen wurde, die Schüler während des Treibens von Sport vom staatlichen Maskenzwang zu befreien; und
2. ist zutreffend, dass ein Mädchen aus diesem Gymnasium, z.B. aus der 6b, während des Sportunterrichts in einen Zustand geriet, der es notwendig machte, dass ein Rettungshubschrauber alarmiert wurde und auch eintraf; und
3. ist zutreffend, dass dieses Mädchen während des Sportunterrichts und unmittelbar bevor sie in diesen Zustand geriet, der eine Alarmierung eines Rettungshubschraubers notwendig machte, einen staatlich aufgezwungenen Mund-Nasen-Schutz trug?
Die Antwort wird innerhalb weniger Wochen auf der Seite der Drucksachen des bayerischen Landtags zur Verfügung stehen.