Gefälligkeits-Atteste für Flüchtlinge zum Schutz vor Abschiebungen „hui“, Gefälligkeits-Atteste für Einheimiche zum Schutz vor Covid-Maßnahmen „pfui“

AU-Bescheinigung aus dem Jahre 1955, ausgestellt in Wentorf bei Hamburg. Quelle: BlackIceNRW, CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

BERLIN / MÜNCHEN – Ein Phänomen das bisher noch niemandem aufgefallen ist: warum gegen Ärzte, die (ggf.) Gefälligkeits-Atteste gegen rechtmäßige staatliche Abschiebemaßnahmen  ausstellen, nicht ermittelt wird, aber Ärzten, die Atteste gegen offenkundig unverhältnismäßige staatliche Corona-Maßnahmen ausstellen, wie z.B. gegen Maskenzwang, die Zulassung entzogen wird, die Computer und Telefone beschlagnahmt werden,  und die Häuser und Praxen durchsucht werden.

 

Der Gesinnungsstaat, in dem die Bürger in Deutschland inzwischen leben müssen, treibt immer absurdere Blüten und die „Qualitätsmedien“ schweigen darüber.

Dieser Tage sprühten Mitglieder der Öko-Anarchisten-Gruppe „Letzte Generation“ die Gebäude aller möglicher politischer Parteien unter den Augen der Polizei mit Farbe, ohne daß Letztere einschritt. Als vor nicht einmal zwei Jahren es hingegen Bürger wagten, sich ohne Gesichtsmasken an der frischen Luft im Park zu bewegen, wurden sie mit Hilfe des Martinshorns verfolgt und fast über den Haufen gefahren.

Der Jugendliche habe Freunde „abgeklatscht“ und „umarmt“, schrieb die Polizei Hamburg auf Twitter. Das reichte offensichtlich aus, um ihn sofort verdächtig zu machen und ihm waghalsig hinterher zu rasen! Und: Seine anschließende Flucht habe „nahegelegt, dass er etwas zu verbergen hat“.

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Der Bundesinnenminister erhebt den Vorwurf, daß es der praktischen Erfahrung widerspreche, dass „70 Prozent der Männer unter 40 Jahren vor einer Abschiebung für krank und nicht transportfähig erklärt werden“

Eine Online-Enzyklopädie beschreibt das Vorgehen bei aufenthaltsbeenden Maßnahmen wie folgt:

Für den Erlass der Abschiebungsandrohung und für die Durchführung der Abschiebung sind grundsätzlich die Ausländerbehörde der Bundesländer zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme besteht im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens. Hier erlässt im Falle einer Antragsablehnung bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG). Für den Vollzug der Abschiebung sind jedoch wieder die Ausländerbehörden der Länder zuständig (§ 40 AsylG)…. Sofern der Abzuschiebende krank oder in Behandlung ist oder ein Attest vorliegt, wird er ärztlich untersucht. Dabei wird festgestellt, ob der Transport zu Gesundheitsschäden führen kann und ob die Reisefähigkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. Ärzte sehen sich in ihrer Rolle bei der ärztlichen Untersuchung vor der Abschiebung allerdings teils in einem ärztlich-ethischen Konflikt.

Im letzten Satz dieser Beschreibung wird ein Phänomen erwähnt, das ab 2016 hochkochte und immer  wieder für Schlagzeilen sorgte und am 16.6.2016 sogar den damals zuständigen Innenminister erreichte. So zeigte sich Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) während der „Flüchtlingskrise“ verärgert über von Ärzten ausgestellte Hindernisse für Abschiebungen:

Es werden immer noch zu viele Atteste von Ärzten ausgestellt, wo es keine echten gesundheitlichen Abschiebehindernisse gibt. Es kann nicht sein, dass 70 Prozent der Männer unter 40 Jahren vor einer Abschiebung für krank und nicht transportfähig erklärt werden. Dagegen spricht jede Erfahrung. 

Am Tag darauf ergänzte er:

„Wenn ein ärztliches Attest ausgestellt werde, weil es „tatsächlich ein gesundheitliches Abschiebehindernis gibt, dann ist das nicht nur gut und richtig, sondern auch mit geltendem Recht in vollständigem Einklang“, sagte ein Ministeriumssprecher am Freitag. Gleichzeitig verteidigte er aber die Grundaussage de Maizières: Die Behörden hätten „vielfach“ beobachtet, dass „sehr kurz vor einer Abschiebung zum Teil gesundheitliche Gründe vorgetragen werden und worden sind, die vorher erkennbar noch nie eine Rolle gespielt haben“.“

Dieses Phänomen wurde sogar Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage im Bundestag (Drucksache 18/9603), deren Antwort zu entnehmen ist:

In diesem Zusammenhang wurde von auffälligen Attestierungen von Krankheiten rückzuführender Ausländerinnen und Ausländer berichtet. Es werde eine Vielzahl von Attesten vorgelegt, die auffallen, weil immer wieder die gleichen Ärzte mit gleichlautendem Inhalt oder fehlender fundierter Begründung Reiseunfähigkeit attestieren. Häufig enthalte eine größere Anzahl gleichlautender Atteste aber auch zu Beginn der Ausführungen Formulierungen wie „Verdachtsdiagnose“, woran sich unmittelbar das Votum anschließe, es solle keine Abschiebung erzwungen werden. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Landesbehörden hierzu Statistiken führen, so dass dementsprechend keine  Quoten angegeben werden können.

Sogar die Presse grifft dies auf. Der zitierten parlamentarischen Anfrage ist dazu aber noch ein weiteres interessantes Detail zu entnehmen:

Zu klären, ob jeweils ein Fall vorliegt, in dem „unterschiedliche Einschätzungen und unterschiedlich intensive Kenntnisse des jeweiligen Einzelfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können“, oder ob es sich um ein vorsätzlich falsch erstelltes medizinisches Gesundheitszeugnis handelt, ist Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden.

Das bedeutet nichts Anderes, als daß es in der Macht der Länder mit den an sie weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften liegt, ob diese dem Phänomen von Gefälligkeits-Attesten nachgehen, oder nicht!

Bundesinnenminister hatte seinen Verdacht kaum ausgesprochen gehabt, schon sprangen die Lobby-Organisationen der Migrationsindustrie an und schirmten die unter Beschuss genommenen Akteure  vor dem Innenminister ab:

Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von regierungspolitischen Interessen ist ein Grundpfeiler der ärztlichen Ethik und der Rechtsstaatlichkeit. Es ist zudem nicht hinnehmbar, dass mit ungeprüften bzw. erfundenen Zahlen Stimmung gegen Flüchtlinge und eine ganze Berufsgruppe gemacht wird.

Darunter auch die

„Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer – BAfF e.V.

Teil dieses Netzwerks ist in München „Refugio“, die es sich lohnt in diesem Zusammenhang etwas genauer anzusehen:

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Refugio München, eine vom Land Bayern mitfinanzierte Lobby-Organisation, die ärztliche „Begutachtungen“ von Flüchtlingen durchführt

Dieser Beitrag aus der Online-Enzyklopädie verwiest in seiner Fußnote 7 auf einen Beitrag einer Frau Dr. Waltraud Wirtgen, die wiederum für „Refugio München“, einem „Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer“ arbeitet. Refugio München ist mit derzeit knappen 50 festen Mitarbeitern eines der größten Psychosozialen Behandlungszentren für Flüchtlinge und Folteropfer Deutschlands. Frau Dr. Wirtgen wirkte dort als Fachärztin für Psychoptherapeutische Medizin und Psychoanalyse„.

Die Asylindustrie bietet „Fachärztliche Begutachtungen von Flüchtlingen“ an

Als Dienstleistung bietet Refugio z.B. „Fachärztliche Begutachtungen“ an

„Im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung prüfen wir Fragen der Traumatisierung und Traumafolgestörungen. In der Regel nehmen wir nur Fälle zur Begutachtung an, in denen bereits Atteste vorliegen, die aber im Aufenthalts- oder Asylverfahren von den Behörden noch nicht als ausreichend erachtet wurden.

Die fachärztliche Begutachtung können wir wegen der Fördergelder in der Regel leider nur für Asylbewerberinnen  und Asylbewerber anbieten, die in München ihren Wohnsitz haben.

Bei Bedarf findet die Begutachtung mit einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher statt.
Die Begutachtungen sind kostenlos.

Bei Refugio bekleidet Frau Dr. Waltraud Wirtgen die Position einer

Ärztin; Psychoanalyse, Diagnostik, Untersuchung, Begutachtung von traumatischen Flüchtlingen und Folterüberlebenden„.

In einem Interview gesteht sie zu ihrer Arbeit bei „Refugio“:

Ich habe den Aufbau der Begutachtung im Rahmen des Asylverfahrens übernommen.

Ende der 90er Jahre trat sie bereits als Herausgeberin einer Sammlung thematisch verwandter Aufsätze in Erscheinung:

Stets auf der Suche nach Krankheiten bei Flüchtlingen

Der Ärztin Waltraud Wirtgen ging das aber nicht weit genug und sie forderte bereits im Jahr 2009 im Ärzteblatt noch umfassendere ärztliche Untersuchungen von Abzuschiebenden, um noch mehr Krankheiten entdecken zu können:

„Nach den Asyl- und Ausländergesetzen müssen abgelehnte Bewerber vor der Abschiebung ärztlich untersucht werden, wenn sie krank sind, behandelt werden oder Atteste vorliegen. Dabei wird lediglich beurteilt, ob der (Flug-)Transport zu Gesundheitsschäden führen kann. Welche Schäden die Abschiebung auslösen kann, ist dabei irrelevant. Vielmehr soll bescheinigt werden, ob die Reisefähigkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. So sieht sich die Ärzteschaft aufgrund sozialpolitischer Zwänge einem Konflikte um ärztlich-ethisches Handeln gegenüber. Viele der Mediziner sind mit trauma- und kulturspezifischen Krankheiten nicht vertraut.“

Vielleicht wirkte sie hierbei nach dem Grundsatz

„Es gibt keine gesunden Patienten, sondern nur schlecht Untersuchte“

Bei ihrer Arbeit nutzt Frau Dr. Wirtgen in der ARD auch das Selbstmord-Argument, ohne herfür allerdings Beweise vorzulegen:

Abgeschirmt von SPD und Grünen

Frau Dr. Wirtgen unterschieb 2017 zusammen mit Politikern der Kommunisten, SPD und Grünen als Erstunterzeichnerin eine Petition gegen Abschiebungen.

Gleichzeitig ist sie im „Ökologischen Ärzteverbund“ engagiert. Der  „Ökologischen Ärzteverbund“ bezeichnet sich wiederum als „Deutsche Sektion der International Society of Doctors for the Environment (ISDE)“. Rechtlich wirkt Refugio als ein von der EU, dem Bund, dem Land Bayern und der Stadt München mit insgesamt knappen 4,5 Millionen Euro durchfinanzierter, eingetragener Verein,

Welche Rolle derartige Begutachtungen bei der von Innenminister Thomas de Maizière beklagten Verhinderung von Abschiebungen spielen wissen wir jedoch nicht.

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Ärzte beschwerten sich über offenkundigen Missbrauch von „Attesten“ für Flüchtlinge

Tatsache ist jedoch auch, daß aus der Ärzteschaft heraus auch noch 2018 Vorwürfe erhoben werden, daß einige Ärzte für Flüchtlinge Atteste  ausstellen, die kaum den Anforderungen für ordnungsgemäße Atestiertungen genügt haben dürften:

Die Wiesbadener Rechtsanwältin für Ausländerrecht Michaela Apel kritisiert im Interview mit dem SWR Anwaltskollegen und Ärzte. Ihr Vorwurf: Medizinische Atteste würden teilweise im Schnellverfahren, nach Kurzdiagnose ohne Dolmetscher verfasst. So kritisiert die Anwältin einen Kollegen, der einen Asylbewerber zu einem Hausarzt geschickt habe, damit der ihm in einem ärztlichen Attest verschiedene Krankheiten bescheinige. In dem Attest ist davon die Rede, dass der Patient unter einer porttraumatischen Belastungsstörung leide, unter einer akuten Depression, sogar eine suizidale Gefahr bestehe. Der Arzt führt aus, diese Diagnose sei „gesichert“.

Allgemeinmediziner erstellt Diagnosen aus unterschiedlichsten Bereichen Die Anwältin kritisiert: Der Mediziner stelle fachmedizinische Diagnosen aus unterschiedlichsten medizinischen Bereichen, obwohl er nur Allgemeinmediziner sei. Der Arzt, so die Anwältin weiter, habe für dieses „Fünf-Minuten-Attest“ 100 Euro bekommen, behauptet jedoch laut Attest, den Patienten regelmäßig gesehen zu haben. Der Anwalt des Flüchtlings habe 300 Euro Vermittlungsprovision bekommen. Die Kosten musste der Asylbewerber aufbringen.

Erstaunlich ist hierbei, daß diese „Atteste“ genau die Inhalte umfassten, die auch von der „Refufio“-Ärztin kommuniziert wurden (s.o.). Doch derartige „Atteste“ zum Betrug am Deutschen Staat sind offenbar leicht zu bekommen:

Gemeinsam mit einem Flüchtling macht REPORT MAINZ einen Selbstversuch. Bei mehreren Hausärzten bittet der Flüchtling um ein Attest zur Vorlage beim BAMF. Er sagt, dass er gesund sei. Das Attest wolle er nur, um bessere Chancen bei der Anerkennung zu haben.

Zwei Ärzte sind nach einem kurzen Gespräch bereit ein falsches Gesundheitszeugnis auszustellen. Sie verlangen für die Bescheinigung 50 Euro in bar. Dafür attestieren sie dem gesunden Flüchtling unter anderem Depressionen und eine Posttraumatische Belastungsstörung. Nach nur 10 Minuten Gespräch behauptet ein Arzt, der Flüchtling sei bei ihm in Behandlung.

REPORT MAINZ legt die Atteste dem Medizinstrafrechtsexperten Prof. Frank Saliger vor. Seine Einschätzung: Ärzte, die solche Atteste ausstellen, verstoßen nicht nur gegen die Berufsordnung, sie riskieren auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In den Asylverfahren beim BAMF spielen ärztliche Atteste durchaus eine wichtige Rolle, da viele Entscheider die Qualität dieser Dokumente schlicht nicht beurteilen könnten.

 

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In seltenen Fällen werden Behörden aufmerksam, doch Berichte von Ärzten, die verurteilt wurden, weil sie Flüchtlingen falsche Atteste ausstellten gibt es nicht

In seltenen Fällen fällt der zuständigen Behörde dann doch etwas auf:

Die Innenbehörde hat Anzeige gegen einen Bremer Arzt erstattet. Er soll Gefälligkeitsatteste für Flüchtlinge geschrieben haben. Der Wortlaut dieser Gutachten fiel dem Migrationsamt auf. Diese Atteste hätten demnach keinen Beweiswert und keine Aussagekraft, lautet hierzu das Fazit der Innenbehörde. „Die Betroffenen können mit derartigen Attesten keine Reiseunfähigkeit belegen und auch nicht ihre Umverteilung verhindern“, sagt Ressortsprecherin Gerdts-Schiffler.

Offenkundiger Anfangsverdacht strafbaren Handelns durch Flüchtlinge, die mit Hilfe von Gefälligkeitsattesten versuchen ihre Abschiebung zu verhindern

Das Erstaunliche: Bis zum 24.11.2021 war es nur strafbar, wenn ein Betroffener ein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ vor einer „Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft“ einsetzte / nutzte.
Da die für die Abschiebung zuständigen Behörden hierunter erst einmal grundsätzlich unter § 279 StGB zu subsumieren sind, sollte eigentlich ein Anfangsverdacht gegeben sein. Doch dem Beitrag konnte man entnehmen:  Für den Flüchtling, der ein derartiges Gefälligkeits-Attest genutzt hatte, um den deutschen Staat zu betrügen, die Nutzung dieses Gefälligkeits-Attests keinerlei rechtliche Folgen hatte, obwohl er dieses Gefälligkeits-Attest zur Abwendung seiner Abschiebung ja Behörden vorlegen musste.
„Darüber hinaus hat die Vorlage derartiger Atteste für sie aber keine negativen oder strafrechtlichen Auswirkungen.“
Dies dürften Verhältnisse sein, von denen Nutzer von möglichen Gefälligkeits-Atesten gegen das Tragen von Masken nur träumen können.

Um Masken-Verweigerer verfolgen zu können, wird § 279StGB erweitert

Ganz anders verhält es sich hingegen, als der Staat begann so bezeichnete Masken-Verweigerer zu jagen:

Während Erstere mit Gefälligkeitsattesten ungestraft Behörden hintergehen durften, konnten Letztere nicht einmal mehr mit Hilfe eines gültigen Fahrscheins (also mit einem privat geschlossenen Vertrag) den ÖPNV nutzen, ohne hinausgeworfen zu werden, oder im Park mir Blaulicht vom Polizeiauto verfolgt zu werden. Am 24.11.2021 änderte die Regierung sogar den § 279 StGB, um besser gegen die eigenen Bürger vorzugehen, die  sich weigern Masken zu tragen, von denen die Regierung behauptet, daß sie das Covid-Virus abhalten könnten.

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Willkommen im Gesinnungsstaat

Obwohl derartige Gefälligkeits-Atteste ausweislich der Äußerung des Innenministers und der Recherchen von Report Mainz in Massen ausgestellt wurden und problemlos zu bekommen waren, landeten derartige Gefälligkeits-Atteste vor Gericht, und wenn, dann ohne erkennbaren Nachteil für den Arzt, oder Nutzer des Attests.

Nicht nur Flüchtlinge konnten darauf hoffen, daß die Staatsanwaltschaften § 279 StGB nicht anwenden wollten. Auch die solche Atteste ausschreibenden Ärzte hatten wenig zu befürchten.

Jedenfalls ist es aus dem Bericht über den  Arzt aus Bremen nicht entnehmbar, daß der Arzt eine Hausdurchsuchung erleben mußte, ihm die Praxis gesperrt wurde, der Computer beschlagnahmt wurde etc. All das ist dem Beitrag nicht entnehmbar, ganz so als ob es auch nicht stattgefunden hätte.

Wenn in manchen, seltenen Fällen dann ein Fall, daß ein Arzt ein ungenügendes Gesundheitszeugnis ausstellte doch vor Gericht landete geschah dies:

Zwar handelt es sich bei Dr. F., dem Ersteller des Gutachtens, um einen Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, so dass von der erforderlichen ärztlichen Qualifikation auszugehen ist. Gleichwohl ist das Gutachten vom 30. März 2017 keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG und somit keine taugliche Grundlage für eine Beschwerdestattgabe. Es leidet an einer Vielzahl von fachlichen Mängeln. Dieser Umstand, das Tätigwerden des Gutachters im Rahmen einer „Sozialpsychiatrische Migrationsambulanz in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge“ sowie die Entstehungsgeschichte des Gutachtens erlauben es auch nicht, von einer Unvoreingenommenheit des Gutachters auszugehen. 

Daß aber dem Arzt deswegen eine Anzeige gedroht hätte, oder er deswegen eine Hausdurchsuchung über sich hätte ergehen lassen müssen, kann man weder diesem Urteil, noch anderer Presse-Mitteilungen entnehmen. DAs selbe gilt für die Frage, ob diesem Arzt die Computer und Mobiltelefone beschlagnahmt wurden.

All das wird sich aber nur wenige Jahre später ändern, als nicht mehr Flüchtlinge Gefälligkeits-Attests nutzten, um den deutschen Staat zu betrügen, sondern als ganz normale deutsche Staatsbürger Gefälligkeits-Attests nutzten, um sich absurden Masken-Regeln, die von privaten Vertragspartner, wie z.B. dem ÖPNV aufgestellt wurden, zu umgehen.

Tatsache ist damit, daß

  1.  von Steuergeldern bezahlte Organisationen „Begutachtungen“ von Flüchtlingen durchführen.
  2. Refugio bisher keine Hausdurchsuchung zur Klärung der Frage, ob dort Gefälligkeitsgutachten für Flüchtlinge zum Schutz vor Abschiebungen über sich ergehen lassen musste und deswegen dort auch keine Computer beschlagnahmt wurden und keine Ärzte deswegen ihre Approbation verloren
  3. Refugio und deren Mitarbeiter von Bund und Ländern sogar mit Orden und Medaillen ausgezeichnet werden. Darunter auch Frau Dr. Wirtgen.

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Parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Bergmüller (MdL)

Um diese Hintergründe besser auszuleuchten, hat der Abgeordnete Bergmüller mehrere Anfragen an die Bayerische Staatsregierung gerichtet. Die Antworten auf die Fragen werden in ca. 2 Monaten hier veröffentlicht werden.

 

Anfrage 1:

1. Wie entwickelt sich seit Beginn der Aufzeichnungen und bis zum Datum der Beantwortung dieser Anfrage die Zahl der durch Weisungen an die Staatsregierung gebundenen Staatsanwälte bei Gericht beantragten „Durchsuchungen bei Beschuldigten“ nach § 102 StPO (Bitte pro Jahr offenlegen)?

2. Wie entwickelt sich seit Beginn der Aufzeichnungen und bis zum Datum der Beantwortung dieser Anfrage die Zahl der bei den Gerichten in Bayern z.B. durch Staatsanwälte aus Bayern und von außerhalb Bayerns beantragten  „Durchsuchungen bei Beschuldigten“ nach § 102 StPO (Bitte pro Jahr offenlegen)?

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Anfrage 2:

1. Wie entwickelt sich die Anzahl der „Unterrichtungen der Ausländerbehörde“ nach § 40 AsylG seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage, die bei den hierfür zuständigen bayerischen Behörden eingegangen sind (Bitte monatsweise, oder wie vorhanden offenlegen)?

2. Wie entwickelt sich die Anzahl der nach der in 1 abgefragten Unterrichtung tatsächlich erfolgreich durchgeführten Abschiebungen (Bitte monatsweise, oder wie vorhanden offenlegen)?

3. Wie entwickelt sich die Anzahl der nach der in 1 abgefragten Unterrichtung nicht erfolgreich durchgeführten Abschiebungen (Bitte monatsweise, oder wie vorhanden offenlegen)?

4. Welchen Anteil haben die in jedem Einzelfall einschlägigen Hinderungsgründe an der Tatsache, dass die betroffene Person trotz Vorliegens einer „Unterrichtungen der Ausländerbehörde“ nach § 40 AsylG tatsächlich doch nicht abgeschoben wird und in Bayern / Deutschland bleiben kann (Bitte monatsweise z.B. in Prozenten, oder wie vorhanden offenlegen)?

5. Welche Staatsangehörigkeiten besitzen die in 4 abgefragten Personen (Bitte jahresweise, oder wie vorhanden offenlegen)

6. Bei wie vielen von den in 4 abgefragten Personen wurde ein ärztliches Attest vorgelegt?

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Anfrage 3:

1. Ermittlungsverfahren mit § 278 StGB

1.1. Wie entwickelt sich die Anzahl der Verfahren mit Anfangsverdacht einer Straftat nach § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte jahresweise offenlegen)? 

1.2. Wie entwickelt sich die Anzahl der Ermittlungsverfahren mit Anfangsverdacht einer Straftat § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte jahresweise offenlegen)?

1.3. Wie entwickelt sich die Anzahl der ausgestellten Bußgeldbescheide mit Bezug auf eine Straftat § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte jahresweise offenlegen)? 

 

2. Gerichtsverfahren mit § 278 StGB 

2.1. Wie entwickelt sich die Anzahl der Klageerhebungen, bei denen Verdacht auf eine Straftat § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ vorliegt, seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage, sei es als gerichtliche Überprüfung eines Bußgeldbescheids, oder als mindestens teilweiser Gegenstand einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Bitte jahresweise offenlegen)? 

2.2. Wie entwickelt sich die Anzahl der abgeschlossenen Gerichtsverfahren, bei denen Verdacht auf eine Straftat § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage vorliegt, (Bitte jahresweise für jede der Instanzen des theoretisch möglichen Instanzenzugs offenlegen)? 

2.3. Wie entwickelt sich die Anzahl der Verurteilungen in Gerichtsverfahren, bei denen Verdacht auf eine Straftat § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage vorliegt, (Bitte jahresweise für jede der Instanzen des theoretisch möglichen Instanzenzugs offenlegen)? 

 

3. Ermittlungsverfahren mit § 279 StGB

3.1. Wie entwickelt sich die Anzahl der Verfahren mit Anfangsverdacht einer Straftat § 279 StGB „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte jahresweise offenlegen)? 

3.2. Wie entwickelt sich die Anzahl der Ermittlungsverfahren mit Anfangsverdacht einer Straftat § 278 StGB „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte jahresweise offenlegen)?

3.3. Wie entwickelt sich die Anzahl der ausgestellten Bußgeldbescheide mit Bezug auf eine Straftat § 278 StGB „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage (Bitte jahresweise offenlegen)? 

 

4. Gerichtsverfahren mit § 279 StGB 

4.1. Wie entwickelt sich die Anzahl der Klageerhebungen, bei denen Verdacht auf eine Straftat § 279 StGB „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ vorliegt, seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage, sei es als gerichtliche Überprüfung eines Bußgeldbescheids, oder als mindestens teilweiser Gegenstand einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Bitte jahresweise offenlegen)? 

4.2. Wie entwickelt sich die Anzahl der abgeschlossenen Gerichtsverfahren, bei denen Verdacht auf eine Straftat § 278 StGB „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage vorliegt, (Bitte jahresweise für jede der Instanzen des theoretisch möglichen Instanzenzugs offenlegen)? 

4.3. Wie entwickelt sich die Anzahl der Verurteilungen in Gerichtsverfahren, bei denen Verdacht auf eine Straftat § 278 StGB „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ seit 1.1.2015, bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage vorliegt, (Bitte jahresweise für jede der Instanzen des theoretisch möglichen Instanzenzugs offenlegen)?